Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 99 Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[169] Rz. 100 Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verlet...mehr

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Portugal / 4. Erbverzicht

Rz. 132 Einen Erbverzicht kennt das portugiesische Recht nicht. Hier bleibt abzuwarten, was passiert, wenn der Erblasser zunächst in Deutschland gelebt hat und seine Erben ganz oder teilweise auf das Erbe nach deutschem Recht verzichtet haben und dieser Erblasser nunmehr nach Portugal verzieht, seinen ständigen Aufenthalt begründet und in Portugal verstirbt, ohne ein Testamen...mehr

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Großbritannien: England und... / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Rechte des Ehegatten und registrierten Lebenspartners Rz. 41 Die gesetzliche Erbfolge ist traditionell von einer sehr starken Stellung des länger lebenden Ehegatten geprägt, wobei dieser in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird, durch das Güterrecht aber keinen zusätzlichen Ausgleich erhält.[50] Voraussetzung für das Entstehen der Rechte des Ehegatten ist, da...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Testamentarische Erbfolge

a) Allgemeines Rz. 52 Das Testament ist ein einseitiges, streng formelles, stets widerrufliches und höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem keine Vertretung möglich ist. Die Testierfähigkeit tritt mit dem vollendeten 15. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 64 Abs. 1 ErbG RS, Art. 66 Abs. 1 ErbG BD BuH) ein, immer jeweils unter Voraussetzung des Urteilsvermögens. Rz....mehr

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Ungarn / 3. Privattestamente

a) Sprache Rz. 96 Das ungarische Recht kennt mehrere Arten von schriftlichen Privattestamenten. Das Ptk. sieht als allgemeine Vorschrift für alle Arten vor, dass ein Privattestament wirksam ausschließlich in einer Sprache errichtet werden kann, die der Testator versteht undmehr

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Großbritannien: England und... / III. Testamentarische Erbfolge

1. Typische testamentarische Verfügungen Rz. 57 Bei den testamentarischen Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen den Vermächtnissen, die dem Begünstigten endgültig zur freien Verfügung verbleiben sollen (absolute interest) und vom personal representative zu erfüllen sind, und zahlreichen weiteren Zuwendungsformen, die über die Anordnung eines testamentary trust erreichbar ...mehr

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Estland / 3. Testamentsformen

a) Häusliches Testament Rz. 24 Es gibt zwei Formen des häuslichen Testaments:[18]mehr

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Norwegen [1] / 4. Gesetzlich geregelte Einwirkungsmöglichkeiten

a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten Rz. 62 Gemäß § 51 ADL kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. anordnen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er (allerdings unter Wahrung von Vorausrechten eines Ehegatten bzw. eines nichtehelichen Lebensgefäh...mehr

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Ungarn / 1. Verfahren auf Erteilung eines ENZ

a) Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit Rz. 8 Die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: ENZ) gehört in die sachliche Zuständigkeit der Notare. Da im ungarischen Recht zur rechtlichen Klärung der Erbfolge ein umfassendes Nachlassverfahren dient (siehe näher Rdn 225 ff.), wurde die Erteilung des ENZ in das bestehende System dieses Nachlassverfahrens integ...mehr

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Katalonien / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Die vertragliche Erbfolge Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen heretaments und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobe...mehr

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Frankreich / b) Die privilegierten Aszendenten und Seitenverwandten

Rz. 72 Die zweite Ordnung wird nach Art. 734 Nr. 2 C.C. von Eltern, Geschwistern und Geschwisterkindern, den sog. ascendents privilégiés et collatéraux privilégiés, gebildet. In dieser Ordnung findet gem. Art. 752–1, 752–2 C.C. eine Repräsentation der Geschwister, nicht aber der Eltern statt. Eine Repräsentation der Geschwister erfolgt nach Art. 754 Abs. 1 C.C. in diesem Fal...mehr

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Niederlande / XII. Vorfrage nach der Abstammung

Rz. 56 Die gesetzliche Erbfolge im niederländischen Erbrecht richtet sich in erster Linie nach der Abstammung. Abstammungsrecht und Erbrecht sind eng miteinander verknüpft. Wichtig ist demzufolge, wer als Kind des Erblassers zu behandeln ist. Im internationalen Erbfall ist denn auch immer das internationale Abstammungsrecht zu klären. Rz. 57 Am 11.5.2003 ist das Wet Conflicte...mehr

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Türkei / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 16 Gesetzliche Erben nach türkischem Recht sind nach der Systematik des ZGB die Blutsverwandten des Erblassers (eheliche und außereheliche Kinder, Eltern und Großeltern, Art. 495–498 ZGB), der überlebende Ehegatte (Art. 499 ZGB), das Adoptivkind des Erblassers (Art. 500 ZGB) und schließlich der Staat (Art. 501 ZGB). Diese werden – wie es das deutsche Erbrecht auch kennt ...mehr

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Niederlande / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge Rz. 69 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 BW geregelt. Es basiert auf de...mehr

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Tschechien / 5. Testamentsregister und Hinterlegung

a) Allgemeines Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Ab...mehr

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Irland / 10. Beschränkungen der Testierfreiheit

a) Allgemeines Rz. 112 Die Testierfreiheit gilt im irischen Recht grundsätzlich unbeschränkt, denn nach Sec. 76 ISA kann eine Person durch Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Allerdings sehen Sec. 109 ff. ISA bestimmte Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder vor, die de facto zu einer erheblichen Einschrän...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Testamentsformen

a) Allgemeines Rz. 116 Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-,...mehr

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Schweiz / g) Abstammung und Adoption

Rz. 36 Die Entstehung des Kindesverhältnisses richtet sich nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Für den Fall, dass weder Vater noch Mutter Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, die Eltern und das Kind aber über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, tritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zugunsten d...mehr

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Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

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Katalonien / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Grundsätze Rz. 16 Entsprechend der Reihenfolge des BGB und dem sich auf Spanien beziehenden Teil dieses Buches wird im Folgenden die gesetzliche Erbfolge behandelt, obwohl das CCCat dies erst in Titel IV sein IV. Buches (Art. 441–2 bis 444–1) regelt. Die katalanische Regelung der gesetzlichen Erbfolge hat nicht, wie in der Systematik des BGB, gleichzeitig die Funktion der ...mehr

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Finnland / 2. Verwaltung des Nachlasses

a) Rechtsgrundlage und Grundsätze Rz. 81 Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Te...mehr

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Polen / 5. Das Landwirtschaftserbrecht

Rz. 37 Besondere Regeln betreffen den Erwerb von Landwirtschaftsbetrieben im Wege der Erbfolge, wenn es um Nachlässe geht, welche vor dem 14.2.2001 eröffnet worden sind. Auf das gesetzliche Erbrecht von landwirtschaftlichen Betrieben mit landwirtschaftlichem Grundbesitz von über 1 Hektar finden die allgemeinen Regeln des ZGB mit den sich aus den Art. 1059–1087 ZGB ergebenden...mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Schweiz / IX. Sonderprobleme

1. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[324] Rz. 180 Die sog. "Lex Friedrich"[325] beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG).[326] Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten dann als Personen im Ausland im Sinne der Lex Friedrich, wenn sie ihren re...mehr

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Portugal / 3. Testamentsformen – Unzulässigkeit des eigenhändigen Testaments

a) Allgemeines Rz. 59 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des versc...mehr

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Schweden / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[103] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[104] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo...mehr

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Belgien / 2. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht

a) Umfang des Ehegattenerbrechts Rz. 40 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wurde durch Gesetz vom 14.5.1981[71] grundlegend in der Weise reformiert, dass er neben Verwandten des Erblassers ein weit umfänglicheres eigenes gesetzliches Erbrecht erhält.[72] Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechts wird durch den Güterstand,[73] in dem er mit seinem vorverstorbenen Ehepartne...mehr

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Niederlande / 2. Erbordnungen

Rz. 74 Das niederländische Erbrecht kennt vier Gruppen von Erben, die nacheinander erben, wenn in der vorherigen Gruppe keine Erben (mehr) vorhanden sind (Art. 4:10 BW):mehr

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Österreich / 8. Grabstätte

Rz. 45 Verfügungsrechte an Grabmälern und Gruften werden durch Friedhofsordnungen geregelt. Diese berücksichtigen i.d.R. letztwillige Anordnungen des Verstorbenen.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Zulässigkeit

Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist es, die Noterbb...mehr

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Irland / IV. Ausschluss von der Erbfolge

1. Erbunwürdigkeit Rz. 143 In Sec. 120 ISA sind verschiedene Tatbestände der Erbunwürdigkeit (unworthiness to succeed) mit gestuften Sanktionen geregelt. Rz. 144 Eine Person, die des vollendeten oder versuchten Mordes oder des Totschlags an dem Erblasser schuldig ist, verliert sowohl die Rechte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die legal share und die Antragsberechtigung na...mehr

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Italien / a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 24 Durch die auch konkludent[25] mögliche beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. konnte ein italienischer Staatsangehöriger für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen – die Auslegung des Begriffs "unbewegliches Vermögen" ist streitig[26] – als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen, so dass aus deutscher Sicht z.B. Erbverträge und gemeinsch...mehr

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Finnland / VII. Nachlassabwicklung

1. Bekanntgabe des Testaments Rz. 92 Eine Bekanntgabe des Testaments gegenüber dem Gericht ist seit dem 1.1.1990 nicht mehr vorgesehen. Stattdessen geben die testamentarisch Bedachten gem. PK 14:1 den Erben das Testament in einer beglaubigten Abschrift bekannt. Dies geschieht üblicherweise durch Zustellung über einen Gerichtsvollzieher. 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaf...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Zwingende Familienvorsorge

1. Allgemeines Rz. 67 Eine indirekte Einschränkung der Testierfreiheit, die in England weder durch Noterb- noch durch Pflichtteilsrechte beschränkt ist, ergibt sich aus dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975, aufgrund dessen die Gerichte im Einzelfall eine Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass (sog. family provisions) anordnen können. Eine Beso...mehr

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Estland / III. Pflichtteilsrecht

1. Kreis der Pflichtteilberechtigten Rz. 28 Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern, sein Ehegatte oder sein registrierter Lebenspartner, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als...mehr

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Griechenland / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Testamentsvollstrecker ist die (natürliche oder juristische) Person, die ausschließlich vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen ernannt wird, um die Bestimmungen des Testaments auszuführen (Art. 2017, 2020 grZGB).[46] Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines privaten Amtes, der dem Erben gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag haftet (Art. 2023 grZGB...mehr

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Ungarn / 2. Verwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten ENZ in Ungarn

a) Allgemeines Rz. 17 Der Betroffene (Erbe, Vermächtnisnehmer), der eine Eintragung aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten ENZ in ein inländisches öffentliches Register veranlassen möchte, muss das ENZ mit seinem Eintragungsantrag unmittelbar bei der Registerbehörde einreichen. Die Mitwirkung eines ungarischen Notars bei Einreichung des Antrags ist weder erfo...mehr

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Schweiz / III. Pflichtteilsrecht

1. Allgemeines Rz. 112 Im Gegensatz zur derogierbaren Ordnung der gesetzlichen Erbfolge umfasst das Pflichtteilsrecht diejenigen Bestimmungen, die sich auch gegen abweichende Anordnungen des Erblassers durchsetzen lassen. Dem Pflichtteilsrecht kommt mithin zwingende Bedeutung zu, und die gebundene Quote bleibt der Verfügung des Erblassers entzogen in dem Sinne, als eine die P...mehr

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Italien / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[199] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[200] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[201] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Verzicht

Rz. 73 Der unwiderrufliche[132] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[133] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[134] – gem. Art. 39 ErbVG auch nicht ...mehr

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Türkei / 5. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 99 Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht gebor...mehr

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Slowakei / d) Notarielles Testament

Rz. 63 Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich zur notariellen Niederschrift. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister der Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt. Für di...mehr

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Ungarn / IV. Wegfall aus der Erbfolge, Kommorienten

1. Allgemeines Rz. 133 Der Begriff "Wegfall aus der Erbfolge"[133] erfasst im ungarischen Erbrecht mehrere Tatbestände, in denen ein gesetzlicher Erbe seine Erbschaft oder einen Teil davon aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht erwerben kann. An seine Stelle tritt der nächste Erbe bzw. im Falle einer testamentarischen Erbfolge der Ersatzerbe oder Nacherbe; ist ein s...mehr

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Ungarn / 4. Erbverzicht

Rz. 156 Auf die Ausführungen in Rdn 203 ff. wird verwiesen.mehr

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Estland / IV. Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

1. Testamentsvollstreckung Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung[23] erfolgt durch einen oder mehrere Erben oder, wenn sich aus dem Testament oder den gegebenen Umständen ergibt, dass dafür ein Testamentsvollstrecker nötig ist (wenn z.B. Gegenstände der Erbschaft verkauft oder verteilt oder die Erbschaft verwaltet und später ausbezahlt werden soll), durch einen oder mehrere vom ...mehr

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Katalonien / VI. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[28] Es existiert ...mehr

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Katalonien / VIII. Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung; Schiedsverfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten

1. Die Erbengemeinschaft Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsp...mehr

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Irland / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 30 Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein bzw. kein gültiges Testament errichtet hat. Ferner kommt es auch dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn sich ein Testament nur auf Teile des Nachlasses bezieht.[45] Rz. 31 Da in Irland kein Vonselbsterwerb erfolgt, geht der Nachlass nicht automatisch auf die gesetzlichen Erben über. Sie haben vielmehr ...mehr

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Türkei / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge Rz. 16 Gesetzliche Erben nach türkischem Recht sind nach der Systematik des ZGB die Blutsverwandten des Erblassers (eheliche und außereheliche Kinder, Eltern und Großeltern, Art. 495–498 ZGB), der überlebende Ehegatte (Art. 499 ZGB), das Adoptivkind des Erblassers (Art. 500 ZGB) und schließlich der Staat (Art. 501 ZGB). Diese werden – w...mehr

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Italien / 2. Annahme der Erbschaft

a) Allgemeines Rz. 230 Die italienische Rechtsordnung unterscheidet zwischen der einfachen Annahme (accettazione pura e semplice) und der Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario) als zwei grundlegend verschiedenen Rechtsgeschäften. Während Letztere unter der zusätzlichen Voraussetzung der rechtzeitigen Inventarerrichtung zu...mehr