Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Belgien / III. Gewillkürte Erbfolge

1. Testamentsformen Rz. 49 Als Testamentsformen [87] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[88] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[89] Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern au...mehr

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Tschechien / III. Pflichtteilsrecht

1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Umfang des Rechts Rz. 93 Pflichtteilsberechtigt sind wie bisher lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Die Aufnahme des Ehegatten in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde zwar erörtert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Als Ausgleich hierfür wurden dem verbliebenen Ehegatten bestimmte Rechte zugesprochen (vgl. Rdn 114). ...mehr

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Italien / 3. Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte

a) Sondererbfolgen Rz. 139 Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte kennt das italienische System zunächst in Form von Sondererbfolgen, die den Grundsatz der Nachlasseinheit durchbrechen. Darunter zählen u.a. die Wohnrechte und Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung zugunsten des Ehegatten. Rz. 140 Weitere Sondererbfolgen – wie z.B.mehr

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Frankreich / 3. Vorausteilung und Teilungsanordnungen (libéralités-partages)

a) Allgemeines Rz. 177 Das komplizierte Auseinandersetzungsverfahren ist (teilweise) überflüssig im Fall der Vorausteilung gem. Art. 1075 ff. C.C. Diese Form ist seit 1.1.2007 nicht mehr auf die Eltern beschränkt (frühere sog. partage d’ascendents), vielmehr kann jede Person durch eine sog. libéralité-partage die Verteilung der Güter unter den in Aussicht genommenen Erben reg...mehr

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Irland / Literaturtipps

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 45 Die Vorfrage, ob die für die Erbenstellung erforderliche Verwandtschaft oder Ehe besteht, wird selbstständig nach der lex fori angeknüpft.[63] Das internationale Kindschaftsrecht wurde mit der Kindschaftsrechtsreform von 2013 reformiert (Art. 33–36bis it. IPRG). Geändert wurden die Kollisionsnormen der Abstammung sowie die Anknüpfungsregelungen des Kindschaftsverhältn...mehr

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Polen / III. Pflichtteilsrecht

1. Pflichtteilshöhe und Pflichtteilsergänzung Rz. 56 Den Abkömmlingen, dem Ehegatten sowie den Eltern des Erblassers, die gesetzliche Erben sein würden, stehen, wenn der Berechtigte dauernd arbeitsunfähig oder wenn ein berechtigter Abkömmling minderjährig ist, zwei Drittel des Wertes des Erbteils, der ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, und in anderen Fä...mehr

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Ungarn / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Die gesetzliche Erbfolge im Allgemeinen Rz. 44 Die Erbfolge tritt ein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung) oder aufgrund Gesetzes. Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, ist die gesetzliche Erbfolge maßgebend. Sind keine Erben vorhanden, geht der Nachlass auf den ungarischen Staat über (siehe Rdn 85 ff.). Rz. 45 Die Regeln der gesetzlichen ...mehr

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Italien / IX. Nachlassabwicklung – Erbschaftserwerb

1. Allgemeines Rz. 226 Der Anfall des Nachlasses erfolgt im italienischen Recht nicht ipso jure.[371] Der Nachlass bildet zunächst eine selbstständige Masse ohne Rechtsträger [372] (sog. patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen gem. Art. 470 ff. c.c. diesen Personen anfällt (Art. 459 c.c.). Die Annahme wirkt na...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / V. Prüfung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 61 Für die Erbfolge – im Beispiel mithin die Pflichtteilsberechtigung des Sohnes – verweist Art. 21 EuErbVO aufgrund des Lebensmittelpunkts und damit seines gewöhnlichen Aufenthalts in Cambridge auf das Recht des Vereinigten Königreichs. Da das Vereinigte Königreich nicht Mitgliedstaat der EU ist und wegen Verweigerung des Opt-in auch vor dem BREXIT nicht "Mitgliedstaat"...mehr

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Italien / b) Andere Ansprüche (v.a. Rente)

aa) Allgemeines Rz. 143 Es bestehen des Weiteren andere Ansprüche nach dem Todesfall, die traditionell nicht als Sondererbfolge qualifiziert werden. Es sind insbesondere gesetzliche Vermächtnisse mit schuldrechtlicher Wirkung, wie z.B. jene zugunsten des überlebenden Ehegatten, dem gerichtlich die Schuld an der Trennung zugesprochen ist, zugunsten des geschiedenen Ehegatten o...mehr

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Italien / (b) Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1070 (l. div.)

Rz. 145 Zur selben Lösung kommt man in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1970 (l. div.)). Hier ist allerdings festzuhalten, dass nach italienischem Recht dieser Anspruch des geschiedenen Ehegatten als Scheidungsfolge geregelt ist (also nicht im Erbrecht) und im Scheidungsgesetz nicht als mantenimento def...mehr

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Schweden / I. Gesetzliche Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 41 Die Regelungen über gesetzliches und testamentarisches Erbrecht sind im Erbgesetzbuch (1958:637, Ärvdabalken – ÄB) zu finden, das wiederholt in vielerlei Hinsicht novelliert bzw. modifiziert worden ist. 1969 erhielt das nichteheliche Kind volles Erbrecht. 1981 wurden die Vorschriften über die Schulden des Verstorbenen neu geregelt, 1988 die Bestimmungen ...mehr

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Österreich / 1. Testament

a) Begriff Rz. 64 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge ...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 12 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Mallorca und Menorca

a) Noterbberechtigte Rz. 91 Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIBmehr

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Ungarn / 3. Die gesetzliche Erbberechtigung des Ehegatten

a) Allgemeines Rz. 47 Das Ehegattenerbrecht richtet sich im ungarischen Recht danach, wer neben dem überlebenden Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Rz. 48 Sind keine Abkömmlinge vorhanden und sind die Eltern des Erblassers schon vor dem Erblasser verstorben, erbt der Ehegatte nach der allgemeinen Erbfolge und wird Alleinerbe.[47] Rz. 49 Neben den Abkömmlingen steh...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / V. Urkunden mit widersprüchlichem Inhalt

Rz. 136 Für den Fall mehrerer sich inhaltlich widersprechender Urkunden oder eines solchen Widerspruchs mit einer gerichtlichen Entscheidung enthält Erwägungsgrund 66 EuErbVO grobe Leitlinien. Stammen die Urkunden bzw. die Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat, bestimmt das Recht des Ursprungsmitgliedstaates den Umfang der anzunehmenden Beweiswirkung, Art. 59 Abs. 1 Uabs....mehr

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Ungarn / V. Pflichtteilsrecht

1. Allgemeines Rz. 166 Der Pflichtteil[154] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären. 2. Pflichtteil der Abkömmlinge Rz. 167 Die Höhe des Pflichtteils eines Ab...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

a) Rechtsgrundlagen Rz. 18 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Staatsaufbaus besteht in Bosnien und Herzegowina weder ein einheitliches materielles Erbrecht noch ein einheitliches Nachlassverfahrensrecht. Die drei Erbgesetze, die in Bosnien und Herzegowina angewendet werden (siehe Rdn 1), sind miteinander nicht harmonisiert, so dass in Bosnien und Herzegowina über drei materi...mehr

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Irland / b) Ausgleichung (advancement)

Rz. 38 Gemäß Sec. 63 (1) ISA findet eine Ausgleichung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen (advancements) an Kinder statt, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Willen geäußert hat oder sich ein solcher aus den Umständen ergibt. Zu den sog. advancements zählen Schenkungen, die der dauerhaften Versorgung des Kindes dienen, eine lebzeitige Übergabe, ferner Zuwendungen für di...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / I. Gesetzliche Erbfolge

1. Voraussetzungen Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofernmehr

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Italien / bb) Ehegatte

(a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.) Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatu...mehr

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Niederlande / b) Misch-/Patchworkfamilien

Rz. 93 Die sog. Mischfamilien oder Patchworkfamilien formen eine immer größere Gruppe in den Niederlanden. Dabei handelt es sich um Familien, in denen bspw. eine zweite Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und (einer) der Partner bereits Kinder aus einer oder mehreren früheren Beziehungen hat. Manchmal haben die neuen Partner auch gemeinsame Kinder. In Patchworkfamili...mehr

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Belgien / d) Punktuelle Erbverträge

aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 2.3.3 ZBG Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten...mehr

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Schweden / 2. Die Erben der ersten Klasse

a) Kinder des Erblassers Rz. 43 Erben der ersten Klasse sind die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen bzw., falls ein Kind verstorben ist, dessen Abkömmlinge.[13] Jeder Stamm erhält einen gleichen Anteil (ÄB 2:1). Bei den Kindern sind eheliche, nichteheliche seit 1969 und Adoptivkinder (FB 4:8) gleichgestellt.[14] Erben der ersten Ordnung schließen die Erben der zweiten u...mehr

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Niederlande / 1. Testamentsformen

Rz. 103 Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten letztwilliger Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers. Rz. 104 Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen letztwilliger Verfügungen:mehr

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Slowakei / II. Testamentarische Erbfolge

1. Erbeinsetzung Rz. 29 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Art der Verfügung von Todes wegen – die Erbeinsetzung durch Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, gegenseitiges Testament mehrerer Personen oder gemeinschaftliches Testament der Erblasser, sind der...mehr

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Island / II. Testamentarische Erbfolge

1. Ordentliches Testament Rz. 18 Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt, man ist geistig in der Lage, derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Ein Ehegatte, der nach dem Tod des Partners die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat (siehe Rdn 14 ff.), darf nur über seinen Anteil am Gesamtgut testamentarisch ver...mehr

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Deutschland / 2. Erbscheinverfahren

Rz. 145 Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" (siehe Rdn 139 und 143). Rz. 146 Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist die Stellung eines entsprechenden Antrags. Dieser ...mehr

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Ungarn / b) Wegfall des Ehegatten aus der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 53 Die Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben bzw. die Aufrechterhaltung der emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Im Falle der Beendigung dieser Gemeinschaft erlöschen die Gütergemeinschaft und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte ist zur Erbfolge nicht berechtigt, wenn beim Erbfall die Lebensgemeinschaft zwischen den ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Testamentsformen

a) Allgemeines Rz. 33 Im Erbrecht von Mallorca und Menorca sind geregelt Rz. 34 Die Testamentsauslegung erfolgt nach den Vorschrift...mehr

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Frankreich / aa) Einleitung

Rz. 26 Auch in Frankreich war die Sorge groß, dass es durch die EuErbVO zu einer Aushöhlung des ausdifferenzierten Systems öffentlicher Register, insbesondere des Grundbuchsystems, kommen könnte.[26] Die im endgültigen Verordnungstext enthaltenen Ergänzungen in diesem Bereich erfolgten nicht zuletzt auch auf Betreiben Frankreichs. Begrüßt wurde daher in Frankreich insbesonde...mehr

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Tschechien / II. Testamentarische Erbfolge

1. Formen der Verfügungen von Todes wegen Rz. 39 Nach der früheren Rechtslage konnte der Erblasser lediglich ein einseitiges Testament errichten, in dem er nur wenige Verfügungen treffen konnte. Eine wesentliche Änderung des materiellen Erbrechts liegt darin, dass der Gesetzgeber nunmehr auch die Möglichkeit eines bindenden Erbvertrages vorsieht. Hingegen ist das gemeinschaft...mehr

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Estland / VII. Nachlassabwicklung

1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[34] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurku...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 67 Eine indirekte Einschränkung der Testierfreiheit, die in England weder durch Noterb- noch durch Pflichtteilsrechte beschränkt ist, ergibt sich aus dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975, aufgrund dessen die Gerichte im Einzelfall eine Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass (sog. family provisions) anordnen können. Eine Besonderheit diese...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Prinzip der Universalsukzession

Rz. 20 Das Prinzip der universellen unmittelbaren Sukzession mortis causa beherrscht das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina. Es gelten die gleichen Regeln unabhängig davon, wer der Erbe ist oder welche Vermögenswerte geerbt werden sollen. Neben Ausnahmen, die im internationalen Privatrecht vorgesehen worden sind, besteht eine einzige weitere Ausnahme bezüglich der Urheberre...mehr

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Estland / IV. Bilaterale Abkommen

Rz. 4 Erbrechtliche bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland existieren nicht.mehr

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Griechenland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 65 Nach den Bestimmungen der EuErbVO (insb. Art. 25 EuErbVO) unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dem Recht, das nach der EuErbVO anwendbar wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in de...mehr

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Türkei / 6. Ehegatte

a) Erbrechtliche Position des Ehegatten Rz. 21 Der Ehegatte[44] hat ein konkurrierendes Erbrecht gegenüber anderen gesetzlichen Erben. Er erbt neben Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlingen) die Hälfte und neben Großeltern und deren Abkömmlingen drei Viertel; sind auch keine Großelternteile vorhanden, wir...mehr

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das türkische IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsvorschriften, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge d...mehr

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Italien / a) Allgemeines

Rz. 150 Die Pflichtteilberechtigten werden nicht ipso jure mit dem Erbfall zu Erben entsprechend ihrer Quote. Sie[232] müssen vielmehr eine sog. Herabsetzungsklage (azione di riduzione) gegen Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte vor Gericht[233] erheben, damit die testamentarischen Verfügungen bzw. Schenkungen bis zur Befriedigung der Pflichtteilsquote verhältnismäßig gek...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Ibiza und Formentera

a) Pflichtteilsberechtigte Rz. 101 Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nach Art. 79 CDCIB die Abkömmlinge (gleichgültig, ob leiblich, adoptiert, ehelich etc.) und die Eltern (nicht aber allgemein – wie es im Código Civil aber der Fall ist – die Aszendenten)[183] des Erblassers. Auffällig ist, dass der Ehegatte im Unterschied zur Regelung des Código Civil (Art. 834 ...mehr

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Ungarn / 4. Die gesetzliche Erbfolge der Eltern und der weiteren Verwandten

Rz. 61 Ohne Abkömmlinge und Ehegatten erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen untereinander.[63] Anstelle der weggefallenen Eltern erben deren Abkömmlinge in der gleichen Weise wie anstelle des Kindes dessen Abkömmlinge. Ist ein Elternteil ohne weiteren Abkömmling vor dem Erblasser verstorben, werden der andere Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge die alleinigen Erb...mehr

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Norwegen [1] / II. Testamentarische Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 39 Im siebten Kapitel ist die testamentarische Erbfolge geregelt. Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. 2. Testierfähigkeit Rz. 40 Nach § 41 ADL ist testierfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Minderjähriger kann jedoch ein Testament wirksam errichten, wenn das norwegische Justizministerium (Justisdepartementet) das Testament genehmigt. 3. Nic...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / III. Testamentarische Erbfolge

1. Testierfähigkeit Rz. 32 Die Voraussetzungen der Testier- und Geschäftsfähigkeit werden durch die Normen des gemeinspanischen Rechts ausgefüllt. 2. Testamentsformen a) Allgemeines Rz. 33 Im Erbrecht von Mallorca und Menorca sind geregeltmehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 76 Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder diese nur einen Teil des Nachlasses betrifft.[117] Die gesetzliche Erbfolge ist damit dispositiver [118] und subsidiärer Natur. Rz. 77 Die gesetzliche Erbfolge wird durch formelle familienrechtliche Beziehungen bestimmt.[119] Dies hat die prakti...mehr

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Belgien / II. Das Erbstatut nach belgischem Recht für Erbfälle bis zum 16.8.2015

1. Überblick a) Einführung Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehör...mehr

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Italien / 3. Verwandtenerbfolge

a) Erbordnungen, Linearsystem, Repräsentationsprinzip Rz. 81 Nach italienischem Erbrecht sind die Verwandten des Erblassers in Ordnungen zu unterscheiden (Art. 566–580 c.c.), von denen die vorrangige jeweils die nachfolgende verdrängt: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Art. 566 Abs. 1 c.c.), Erben zweiter Ordnung sind die Aszendenten und Geschwister, Erben dritter Or...mehr

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Ungarn / VII. Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

1. Erbvertrag Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag is...mehr