Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Erbrecht / C. Besonderheiten bei der Erbengemeinschaft

I. Der Aktivprozess 1. Allgemeines Rz. 44 Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist. Sie ist als solche nicht rechtsfähig. Im Ergebnis heißt das, dass die Erbengemeinschaft selbst auch nicht parteifähig ist, sondern nur die einzelnen Erben – in Erbengemeinschaft – klagen können. Die Grundsätze zur...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Der Wertermittlungsanspruch

1. Allgemeines Rz. 221 Der Auskunftsanspruch ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist. Während es bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen geht, das der Auskunftspflichtige hat oder sich ve...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Mitwirkungspflichten

a) Allgemeines Rz. 49 Es gilt der Grundsatz, dass eine Leistung an die Erbengemeinschaft gefordert werden muss. Kann aber ein einzelner Miterbe überhaupt ohne Mitwirkung der anderen Erben klagen? Der Miterbe ist Kläger in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft.[29] Rz. 50 Es wird dazu teilweise die Auffassung vertreten, dass deswegen immer die Zustimmung all...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 77 Bei den nachfolgenden Klagen ist jeweils das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Muster

1. Muster: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft Rz. 78 Muster 13.3: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft Muster 13.3: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft An das Landgericht _____ Klage des _...mehr

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§ 13 Erbrecht / VII. Muster

1. Muster: Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts Rz. 176 Muster 13.10: Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts Muster 13.10: Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts An das Landgericht _____ Klage der _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Feststellung des Erbrechts Namens ...mehr

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§ 13 Erbrecht / V. Verjährungsproblematik bei der Stufenklage

1. Die sog. steckengebliebene Stufenklage Rz. 242 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtteilsberechtigte keineswegs unbedingt gehalten ist, seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Wenn sich die Problematik der Verjährung – noch – nicht stellt, kann es vielmehr aus taktischen Gründen sehr viel sinnvoller sein, zuvor eine isolierte Auskunftsklage z...mehr

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§ 13 Erbrecht / VII. Muster

1. Muster: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung Rz. 122 Muster 13.8: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung Muster 13.8: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Feststellung ein...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Der Aktivprozess

1. Allgemeines Rz. 44 Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist. Sie ist als solche nicht rechtsfähig. Im Ergebnis heißt das, dass die Erbengemeinschaft selbst auch nicht parteifähig ist, sondern nur die einzelnen Erben – in Erbengemeinschaft – klagen können. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit de...mehr

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§ 13 Erbrecht / G. Klagen im Pflichtteilsrecht

I. Recht auf Einsicht in die Nachlassakten Rz. 190 Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, hat er gem. § 13 FamFG das Recht auf Akteneinsicht, das auch die Nachlassaufstellung umfasst. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Lebzeitige Klagen im Pflichtteilsrecht

a) Streit um das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen Rz. 10 Derzeit noch ungeklärt ist die Frage, ob entsprechende Feststellungsklagen zwischen Erblasser und potentiellen Erben oder umgekehrt Klagen potentieller Erben untereinander mit dem Inhalt, dass ein Pflichtteilsrecht besteht oder nicht besteht, zu Lebzeiten des Erblassers zulässig sind. Obergerichtliche Entscheidungen ...mehr

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§ 13 Erbrecht / VII. Muster

1. Muster: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Rz. 255 Muster 13.14: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Muster 13.14: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Sehr geehrter Herr _____, kraft in Ablichtung beigefügter Vollmacht vertreten wir die rechtlichen Interessen der Frau _____. Nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung des am _____...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

Rz. 260 Hier geht es um die steckengebliebene Stufenklage, die nach erteilter Auskunft nicht weiterverfolgt wird, so dass es dann nur noch um die Prozesskosten geht.mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Eintritt des Nacherbfalls

a) Auskunfts- und Herausgabeanspruch Rz. 158 Mit dem Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Vorerbe muss die der Nacherbschaft unterliegenden Gegenstände an den Nacherben herausgeben. Rz. 159 Der nicht befreite Vorerbe hat den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer fortgesetzt ordnungsgemäßen V...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Das Nachlassverzeichnis

1. Das private Nachlassverzeichnis Rz. 193 Das private Nachlassverzeichnis ist schriftlich abzufassen. In der Praxis hat sich die Abfassung in der Form einer Bilanz bewährt. Es muss alle tatsächlich vorhandenen und fiktiven Nachlassgegenstände und Schulden ausweisen. Bei Schenkungen ist das jeweilige Datum der Schenkung anzugeben. Die Gegenstände müssen einzeln verzeichnet se...mehr

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§ 13 Erbrecht / F. Klagen des Vermächtnisnehmers

I. Allgemeines Rz. 183 Der Vermächtnisnehmer hat nach § 1939 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des ihm zugewandten Gegenstands. Das Vermächtnis ist gesetzlich wie folgt definiert: "Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis)." Die weiteren im Vermächtnisrecht geltenden Vorsc...mehr

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§ 13 Erbrecht / A. Klagen zu Lebzeiten des Erblassers

I. Allgemeines/Typischer Sachverhalt Rz. 1 Schon zu Lebzeiten eines Erblassers kann es zu erbrechtlichen Verfahren kommen, etwa wenn der Erblasser selbst wissen will, ob er überhaupt noch in der von ihm beabsichtigten Art und Weise ein Testament errichten kann und darf oder aber auch dann, wenn der potentielle Erbe von einer Verfügung des noch lebenden Erblassers erfährt und ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Ausgleichs- und Anrechnungspflichten

Rz. 105 Eine Falle bei der Ermittlung der Teilungsreife sind die zu berücksichtigenden etwaigen Ausgleichs- und Anrechnungspflichten. Auch hier gilt: Der Teilungsplan soll die Erbengemeinschaft endgültig auflösen. Es darf nach Verteilung nichts mehr übrig bleiben. In der Praxis sind aber gerade derartige Anrechnungs- und Ausgleichspflichten häufig streitig und können nicht m...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Kostentragung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 226 Nach der BGH-Rechtsprechung[139] muss der pflichtteilsberechtigte Erbe, der von dem Miterben wegen eines Geschenks des Erblassers an diesen Auskunft über die Schenkung verlangt, gem. § 242 BGB die Kosten der Wertermittlung tragen.[140] Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen von dem beschenkten ...mehr

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§ 13 Erbrecht / VI. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 121 Zuständig ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten hier das Gericht des besonderen Gerichtsstandes gemäß § 27 ZPO. Demzufolge kann eine solche Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat (§ 13 ZPO). Hatte er im Zeitpunkt seines Todes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der letzte inländische Wohn...mehr

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§ 13 Erbrecht / 9. Anspruch auf Vervollständigung oder Ergänzung einer erteilten Auskunft

Rz. 216 Einem Pflichtteilsberechtigten kann ein Anspruch auf eine ergänzende Auskunftserteilung zustehen. Zwar kann er grundsätzlich nicht die Vervollständigung eines seines Erachtens nach unvollständigen Nachlassverzeichnisses verlangen; er ist vielmehr auf das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen, wenn er meint, das Verzeichnis sei nicht mit ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Verhältnis zwischen privatem und amtlichem Nachlassverzeichnis

Rz. 200 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs. Weitere Bedingungen bestehen nicht. Insbesondere erlischt nicht etwa das Recht auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses d...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Auskunftsanspruch gegen den sonstigen Besitzer

Rz. 28 Da es immer wieder vorkommt, dass Sachen aus dem Nachlass entfernt werden, ohne dass sich damit jemand ein Erbrecht anmaßt, muss auch derjenige, der ohne eine solche Erbrechtsanmaßung Sachen an sich genommen hat, Auskunft erteilen. Nach § 2027 Abs. 2 BGB haftet derjenige, der eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Klagen späterer Erben untereinander vor dem Erbfall

Rz. 7 Denkbar ist der Sachverhalt, dass es zwischen gewillkürten und gesetzlichen Erben zu Streitigkeiten über die Frage der Rechtswirksamkeit einer Testierung kommt, so dass also etwa ein gesetzlicher Erbe nach Kenntnis der Testierung durch den Erblasser, die ihn enterbt, den gewillkürten Erben auf Feststellung dahingehend verklagt, dass die Testierung unwirksam ist. Es wür...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 263 Die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich zunächst nach § 27 Abs. 1 ZPO, so dass grundsätzlich das Gericht zuständig ist, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Wenn das Gesetz hier von "Wohnsitz" spricht, wird nicht näher ausgeführt, was darunter zu verstehen ist. Im Allgemeinen ist das der Ort, an dem der Erblas...mehr

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§ 13 Erbrecht / e) Auskunft über Schenkungen an Dritte

Rz. 172 Der Vorerbe muss Auskunft über Schenkungen an Dritte erteilen, damit der Nacherbe entsprechende Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche geltend machen kann. Schließlich könnte zugunsten des Beschenkten die Vorschrift des § 2113 Abs. 3 BGB streiten, die einen Gutglaubensschutz gibt. Rz. 173 Die Durchsetzung eines derartigen Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs gegen...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Rz. 24 Die gem. § 2027 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft, den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände, auf Surrogate nach § 2019 BGB und auf Nutzungen und Früchte nach § 2020 BGB. Kläger ist der Erbe, Beklagter ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirkl...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 189 Auch hier gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO).mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Anwartschaftsrecht

Rz. 144 Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das regelmäßig vererblich und übertragbar ist (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein solches Anwartschaftsrecht beinhaltet einen Zustand, der dem Berechtigten schon eine gesicherte Rechtsposition zuerkennt, weil von dem in der Entstehung befindlichen Recht schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass d...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Wer trägt die Kosten der Wertermittlung?

a) Grundsatz Rz. 224 § 2314 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen. Damit korrespondiert § 2314 Abs. 1 BGB, wonach ein Pflichtteilsberechtigter auch verlangen kann, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird. Die gesetzliche Regelung betrifft lediglich Wertgutachten, die vom Erben eingeholt werden. Was aber ist mit d...mehr

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§ 13 Erbrecht / H. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

I. Anspruchsgrund Rz. 261 Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt. Rz. 262 Voraussetzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist natürlich, dass e...mehr

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§ 13 Erbrecht / X. Beweislastverteilung

Rz. 286 Für die fehlende Verpflichtung des Erben trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast, für den Wegfall der Bereicherung der Beschenkte selbst.[183]mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 13 Örtlich zuständig bei einer Klage gegen den noch lebenden Erblasser ist ausschließlich das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Erblassers.mehr

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§ 13 Erbrecht / VI. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 175 Zuständig ist nach allgemeinen Grundsätzen das Wohnsitzgericht des Beklagten nach §§ 12 ff. ZPO, aber auch das Gericht am Wohnsitz des Erblassers nach §§ 27, 28 ZPO und das Gericht am Erfüllungsort nach § 29 ZPO. Der Kläger kann hier wählen.[97]mehr

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§ 13 Erbrecht / V. Anordnungen des Erblassers zur Teilung

Rz. 109 Wie aber steht es um die Erbteilungsklage, wenn der Erblasser selbst Anordnungen getroffen hat? 1. Teilungsverbote Rz. 110 Solche Teilungsverbote kommen in der Praxis gar nicht so selten vor (§ 2044 BGB). Danach kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einh...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Schadensersatzanspruch bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 165 Aus einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung können sich Schadensersatzansprüche ergeben (siehe Rdn 166). Der Haftungsmaßstab für den nicht befreiten Vorerben ergibt sich aus § 2131 BGB. Der Vorerbe haftet nur nach den Maßstäben der "diligentia quam in suis". Prozessrechtlich ergeben sich keine Besonderheiten.mehr

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§ 13 Erbrecht / d) Wertersatzansprüche

Rz. 171 Denkbar sind Wertersatzansprüche für übermäßige Fruchtziehung, für Eigenverbrauch des nicht befreiten Vorerben in Bezug auf den Stamm der Erbschaft (§ 2134 S. 1 BGB).mehr

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§ 13 Erbrecht / 9. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

Rz. 123 Im vorstehenden Muster geht es um eine Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB. Denkbar ist auch, dass bestimmte Beträge nach § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB zurückbehalten werden. Dann erscheint diese Position in dem Teilungsplan, die Gegenstand der Erbausgleichungsklage ist und dem die Gegenseite zustimmen muss.mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Anforderungen an das Gutachten

Rz. 227 Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Anforderungen an ein Wertermittlungsgutachten gestellt werden müssen. Reicht es aus, wenn der Erbe eine grobe Wertschätzung durch einen Grundstücksmakler oder den Mitarbeiter einer Immobilienabteilung seiner Hausbank vorlegt? Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, einen Sachverständigen zu bestimmen? a) Wer be...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Klage des Vorerben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahmen

1. Grundsatz Rz. 138 Der Vorerbe ist grundsätzlich zur Verfügung über den Nachlass befugt. Diese Verfügungsbefugnis ist im Gesetz zwar eingeschränkt, der Nacherbe ist aber nach § 2120 BGB grundsätzlich verpflichtet, eine Zustimmung zu allen Verfügungen des Nacherben zu erteilen, wenn sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Praxisreleva...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Überblick

a) Auskunftsansprüche außerhalb des BGB Rz. 16 Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[11]mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Einige denkbare Klagen im Rahmen des Vermächtnisrechts

1. Klage auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand Rz. 184 Dem Vermächtnisnehmer selbst steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist – was ihm ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB eröffnen würde – oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht worden ist. Die zuletzt genannte Alternative ist außerordentlich ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Verfügungen

Rz. 64 Bei Verfügungen gilt der Grundsatz, dass alle Miterben gemeinsam handeln müssen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Als Verfügung wird jedes Rechtsgeschäft angesehen, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (auch Ausübung von Gestaltungsrechten wie Anfechtung, Kündigung).mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Muster: Gesamtschuldklage

Rz. 83 Muster 13.6: Gesamtschuldklage Muster 13.6: Gesamtschuldklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter zu 1 – und _____ – Beklagter zu 2 – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Zahlung Namens und kraft Vollmacht des Klägers bitten wir um Anberaumung eines möglichst frühen Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem wir b...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Ausnahmen

Rz. 142 Nicht zustimmungsbedürftig sind nach herrschender Auffassung Verfügungen, die lediglich die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB) beinhalten. Darin wird keine Beeinträchtigung des Nacherben gesehen (a.A. eine Mindermeinung in der Literatur, die hier ebenfalls die Zustimmung des Nacherben voraussetzt).[80]mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 179 Wichtig ist, dass der Vorerbe den Nacherben zuvor ordnungsgemäß zur Zustimmung aufgefordert hat (OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 – 7 W 60/95, NJW-RR 1996, 905).mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Der Passivprozess

1. Allgemeines Rz. 65 Die §§ 2058 bis 2063 BGB enthalten ergänzende Bestimmungen für die Haftung von Miterben für Nachlassverbindlichkeiten. Rz. 66 Der Alleinerbe haftet zunächst entweder mit dem Nachlass oder zusätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, wenn er von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch gemacht hat oder diese Möglichkeit verloren hat. Wenn eine...mehr

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§ 13 Erbrecht / V. Klagen des Nacherben

1. Anwartschaftsrecht Rz. 144 Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das regelmäßig vererblich und übertragbar ist (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein solches Anwartschaftsrecht beinhaltet einen Zustand, der dem Berechtigten schon eine gesicherte Rechtsposition zuerkennt, weil von dem in der Entstehung befindlichen Recht schon so viele Erfordernisse...mehr

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§ 13 Erbrecht / D. Die Erbteilungsklage

Rz. 87 Es gibt kaum eine Klage, die mit einem höheren Prozessrisiko für den Kläger verbunden ist, als die Erbteilungsklage. Da sie dennoch in der Praxis oft der einzige Weg ist, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, sollte man mit ihren Voraussetzungen vertraut sein.[46] I. Wer kann die Klage erheben? Rz. 88 Zunächst kann natürlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft di...mehr