Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 11/2023, Sachliche Zus... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche. Die Klägerinnen sind die Töchter des am xx.xx.2017 in München verstorbenen Erblassers, die Beklagte war dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau am xx.xx.2008 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerinnen als E...mehr

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ZErb 11/2023, Zur Ausschlag... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 3 war vom 4.6.1992 bis zu deren Tod in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist die einzige Tochter der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 ist die einzige Tochter des Beteiligten zu 3. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Die Eheleute errichteten unter dem 3.12.2007 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. Da...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / a. Abschmelzmodell, § 13c ErbStG

§ 13c ErbStG bietet dem Erwerber die Möglichkeit, auch beim’Erwerb von begünstigten Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR, innerhalb von zehn Jahren durch entsprechenden unwiderruflichen Antrag in den Vorteil eines Verschonungsabschlags zu kommen. Das sog. "Abschmelzungsmodell"[20] hat zur Folge, dass sich der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 bzw. nach § 13a Abs. 10 Er...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.3.3 Gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)

Rz. 291 Aufgrund der Aufgabe der Gepräge-Rspr.[1] hat der Gesetzgeber mit Einfügung des Abs. 3 Nr. 2 in § 15 EStG reagiert. Mit dieser Gesetzesänderung ist die vormalige Rechtslage von Gesetzes wegen wieder eingeführt worden.[2] Demnach gilt die Tätigkeit der dort näher definierten gewerblich geprägten Personengesellschaften auch dann als Gewerbebetrieb, wenn sie nicht origi...mehr

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FF 11/2023, Faule Ausrede o... / 6. Sonstige Einwände

Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit befreit nicht ohne weiteres von jeglicher Erwerbsobliegenheit, vielmehr ist die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarem Umfang bestmöglich auszunutzen.[90] Auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI) bleibt eine geringfügige Beschäftigung möglich.[91] Bezieht der Unterhaltsschuldner Transf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonstige Nachlassaktiva

Rz. 11 [Autor/Stand] Zu den Nachlassaktiva gehören folgende Posten: der gesamte Nachlass des Alleinerben, unabhängig davon, welche Absprachen der Erblasser mit dem Erben über die Verwendung einzelner Nachlassposten getroffen hat[2]; die Todesfallentschädigung aus einer zugunsten des Erblassers eingreifenden Kfz-Insassenunfallversicherung[3]; die beim Tod des Erblassers ausbezah...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Kündigungsfrist

Rz. 7 Nach § 580 können Vermieter und Erbe die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, aussprechen. Auf die Kenntnis von der Erbenstellung bzw. der Person des Erben kommt es zwar nach dem Wortlaut des § 580 nicht an; diese Kenntnis ist aber für den Fristenlauf notwendig, damit der E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

a) Vom Erblasser herrührend Rz. 61 [Autor/Stand] Erblasserschulden sind die vom Erblasser "herrührenden" Schulden, also solche, die nach § 1922 BGB i.V.m. § 1967 Abs. 2 BGB, § 45 Abs. 1 AO als Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.[2] Auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, können solche Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies folgt...mehr

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Umwandlung von Mietwohnunge... / 1.2.3 Verkauf der Wohnung

§ 577 Abs. 1 BGB setzt für das Entstehen des Vorkaufsrechts des Mieters den Verkauf der Wohnung voraus. Hieraus ergibt sich, dass das Vorkaufsrecht dann nicht zur Entstehung gelangt, wenn die Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wurde. Das Vorkaufsrecht kommt auch bei einem Tausch oder einer Schenkung nicht zum Zuge. Darüber hinaus hat der Mieter nach §...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / bb. Statusgedanke im Erbrecht

Gegen eine Ausweitung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB auf manche der oben benannten Personengruppen (z.B. Schwiegerkinder, familienfremde Pflegepersonen) könnte zudem der dem gesetzlichen Erbrecht zugrunde liegende Gedanke des Familienerbrechts sprechen. Flankiert von den verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG begünstigt das Erbrecht hier bei...mehr

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ZErb 10/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Becker/Bolte/Lückemeier Höfeordnung mit Höfeverfahrensordnung 5. Auflage, 2023 Agricola-Verlag, ISBN 978-3-948248-07-9, 112 EUR In der 5. Auflage hat...mehr

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Literaturverzeichnis

Armbrüster/Preuß, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 9. Auflage 2022 BeckOK, BGB, 66. Edition 2023 BeckOK, GBO, 49. Edition 2023 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2023 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, Systematische Darstellung der Rechtsgrundlagen für die anwaltlich...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / a. Honorierung mittels Erblasserschuld

Als Alternative zu den Ausgleichungsvorschriften wird teilweise vorgeschlagen, die Pflegeleistungen durch eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld (§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB) zu honorieren.[14] Eine solche Lösung hätte den Vorteil, dass sich etwaige Pflichtteilsansprüche nicht negativ auf die Interessen der Pflegeperson auswirken würden.[15] Ursache hierfür ...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / aa. Disponibilität des Pflegevermächtnisses

Unter den Vertretern, die sich für eine Vermächtnislösung aussprechen, ist man sich jedoch uneinig darüber, ob ein solches Pflegevermächtnis unabhängig vom erklärten Willen des pflegebedürftigen Erblassers entstehen sollte. Mitunter wird mit Hinweis auf die fehlende Schutzwürdigkeit des entgegenstehenden Erblasserwillens vorgeschlagen, das Pflegevermächtnis indisponibel ausz...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Sonderfall: Der quasi-nacheheliche Unterhaltsanspruch

Rz. 970 Einen Sonderfall bildet der quasi-nacheheliche Unterhaltsanspruch nach §§ 1933 S. 3, 1569 ff. BGB. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten, waren die materiellen Voraussetzungen[965] für die Scheidung der Ehe gegeben, hatte der Verstorbene die Scheidung beantragt oder nach Beantragung durch die Unterhaltsberechtigte der Scheidung...mehr

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Vorwort

Im Jahr 2021 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 142.800 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist die Zahl der Scheidungen gegenüber 2020 um knapp 1.100 oder 0,7 % gesunken. Bereits im Vorjahr war sie um 3,5 % zurückgegangen. Seit 2012 ist die Zahl der Scheidungen jährlich gesunken, mit Ausnahme eines leichten Ansti...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / a. De lege lata

Ausweislich des Wortlauts von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB erfasst der Ausgleichungstatbestand allein Pflegetätigkeiten von Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben des Pflegebedürftigen konkret zur Erbfolge gelangt sind. Ausnahmen gelten wegen des Verweises von § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB auf § 2052 BGB bei gewillkürten Erben grundsätzlich nur dort, wo der Erblasser die Abkömmlinge a...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Pflichtteilsverzicht und § 1586b BGB

Rz. 959 Welche Auswirkungen ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag gem. § 2346 BGB auf die Rechte aus § 1586b BGB hat, ist außerordentlich umstritten. Weite Teile der Literatur gehen davon aus, dass ein Erbverzichtsvertrag ebenso wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag die Haftung des Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten entfallen lasse. Etwas anderes soll danach nu...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / dd) Veräußerungsgewinne aus Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, auch als Problem der Steuerlatenz (latente Steuern) in der Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleich

Rz. 730 Hinweis Methodischer Ansatz: Die Problematik der Ermittlung der latenten Steuern auf Veräußerungsvorgänge folgt dem Ertragssteuerrecht. Die latenten Steuern, die den Vermögenswert Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen belasten, sollen im Kontext zu den Veräußerungsgeschäften dargestellt werden, ohne dass es sich um sonstige Einkünfte nach §§ 22, 23 EStG handelt (...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Erbrechtliche Folgen

Rz. 868 Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, "wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte". Dies führt bei der gesetzlichen Erbfolge zum Wegfall des Ehegattenerbrechts, im Falle der Errichtung von Testamenten (§§ 22...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 5

Auf einen Blick Das neue Betreuungsrecht hat einige Auswirkungen auf die Gestaltung von und den Umgang mit Vorsorgevollmachten. Bei der Gestaltung ist zunächst die neue Normenzählung zu’beachten. Anregungen können aus dem neuen Recht zur individuellen Regelung von Umgangs-, Aufenthalts- und Schenkungsregeln entnommen werden. Das Ehegattenvertretungsrecht wird eher in der Ber...mehr

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ZErb 10/2023, Zur Irrtumsan... / 2 Anmerkung

Der Zustimmung Sielkers zu der Entscheidung des BGH zur "Irrtumsanfechtung bei der sog. 'lenkenden Ausschlagung" (BGH Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22, ZErb 2023, 297’ff., 300) möchte ich die vielleicht als respektlos zu wertende Möglichkeit entgegenstellen, dass der BGH in seinem Beschluss Wortlaut und Sinn des § 119 BGB nicht im Sinne einer "gerechten Lösung des Falles" ...mehr

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ZErb 10/2023, Vorsorgerecht

Kurze 2. Auflage 2023 758 Seiten, 99 EUR Verlag C.H.Beck, ISBN 978-3-406-78898-7 Sechs Jahre nach der ersten Auflage ist die neue und erweiterte zweite Auflage des von Dr. Dietmar Kurze herausgegebenen und in weiten Teilen auch bearbeiteten Praxiskommentars "Vorsorgerecht" erschienen. Der Herausgeber ist ein ausgewiesener Praktiker, der auch über die rein anwaltliche Tätigkeit h...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 951 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ne...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / 3. Schuldrechtliche Lösung

Alternativ zu den erörterten erbrechtlichen Ausgleichsmöglichkeiten wird teilweise auch vorgeschlagen, die familiären Pflegeleistungen allein über das Schuldrecht auszugleichen.[55] Als mögliche Anknüpfungspunkte werden dabei das Arbeits- sowie das Bereicherungsrecht genannt, denen es – anders als dem Erbrecht – obliegen würde, beim Auseinanderfallen von Leistung und Gegenlei...mehr

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ZErb 10/2023, Zur erbschaft... / 2 Gründe

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO genügt, zumindest unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Der behauptete Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Str...mehr

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ZErb 10/2023, Es kann nur einen Zerberus geben!

Und es begab sich, dass ein deutsches Gericht seinen Unmut niederschrieb und folgender amtlichen Leitsatz entstand: Zitat Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei d...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfallen für den Anwalt bei der Beratung im Erbrecht

Zusammenfassung Überblick Bei der Mandatsbearbeitung im Erbrecht fragen Mandanten immer nach der Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Aber auch Umsatzsteuer und Einkommensteuer können relevant sein. Hat der Kollege steuerliche Probleme erkannt, wird er seinen Mandanten an einen Steuerberater verweisen oder eine dauerhafte Kooperation mit einem Steuerberater i...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / Zusammenfassung

Überblick Bei der Mandatsbearbeitung im Erbrecht fragen Mandanten immer nach der Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Aber auch Umsatzsteuer und Einkommensteuer können relevant sein. Hat der Kollege steuerliche Probleme erkannt, wird er seinen Mandanten an einen Steuerberater verweisen oder eine dauerhafte Kooperation mit einem Steuerberater in Erwägung zieh...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.9 Keine Erbschaftsteuer für Zugewinnausgleichanspruch bei Tod

Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen i. S. d. ErbStG und unterliegt somit nicht der Erbschaftsteuer.[1] Die folgenden Ausführungen sind in der Praxis – in Bezug auf die Erbschaftsteuer – nur in den Fällen relevant, in denen das ererbte Vermögen inkl. Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Anfall der Erbschaft über den erbschaftssteuerl...mehr

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§ 7 Erbrecht

A. Gesetzliche Erbfolge I. Muster: Gesetzliche Erbfolge[Autor] Rz. 1 Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge Ausgangspunkt für die Lösung jeder erbrechtlichen Frage ist die Feststellung, welche Erbfolge sich im Einzelfall ergibt, ohne dass der Erblasser eine Regelung getroffen hat. Die Feststellung muss sogar zur Kontrolle von Zweifelsfragen gestellt w...mehr

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§ 6 Familienrecht / I. Muster: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht

Rz. 12 Muster 6.9: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht Muster 6.9: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Das Familienrecht ist grundsätzlich von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Bei neueren Rechtsschutzvers...mehr

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§ 6 Familienrecht / I. Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht

I. Muster: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht Rz. 12 Muster 6.9: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht Muster 6.9: Besonderheiten bei der Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Das Familienrecht ist grundsä...mehr

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterung

Rz. 2 Die Tatsache, dass der überlebende Ehegatte bei kinderlosen Ehepaaren grundsätzlich nicht allein erbt, wird häufig von den Beteiligten übersehen. Hier besteht Aufklärungsbedarf bezüglich der vorhandenen Vorfahren. Für nichteheliche Kinder hatte das Bundesverfassungsgericht die Übergangsregelung anerkannt, dass vor 1949 geborene nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern...mehr

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§ 7 Erbrecht / I. Muster: Gesetzliche Erbfolge

Rz. 1 Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge Ausgangspunkt für die Lösung jeder erbrechtlichen Frage ist die Feststellung, welche Erbfolge sich im Einzelfall ergibt, ohne dass der Erblasser eine Regelung getroffen hat. Die Feststellung muss sogar zur Kontrolle von Zweifelsfragen gestellt werden, wenn es eine erbrechtliche Regelung des Erblassers gib...mehr

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§ 7 Erbrecht / B. Testamentserrichtung

I. Muster: Testamentserrichtung Rz. 3 Muster 7.2: Testamentserrichtung Muster 7.2: Testamentserrichtung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie wollen ein Testament errichten, die wesentlichen Inhalte haben wir schon einmal miteinander besprochen. Nunmehr möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Erstellung eines Testaments a...mehr

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§ 7 Erbrecht / C. Adoption

I. Muster: Adoption Rz. 6 Muster 7.3: Adoption Muster 7.3: Adoption _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie leben mit Ihrem/r Partner/in seit vielen Jahren zusammen, Ihr/das Kind Ihres Partners ist im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen. Im Rahmen unserer erbrechtlichen Überlegungen zur Erstellung eines Testaments kam der Gedanke...mehr

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§ 7 Erbrecht / I. Patientenverfügung

I. Muster: Patientenverfügung Rz. 24 Muster 7.9: Patientenverfügung Muster 7.9: Patientenverfügung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Mit Ihrer Patientenverfügung bestimmen Sie Ihre zukünftige medizinische Behandlung. Sie können in konkrete Behandlungen einwilligen oder auch die Zustimmung zu Behandlungen verweigern für den Fa...mehr

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§ 7 Erbrecht / A. Gesetzliche Erbfolge

I. Muster: Gesetzliche Erbfolge[Autor] Rz. 1 Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge Ausgangspunkt für die Lösung jeder erbrechtlichen Frage ist die Feststellung, welche Erbfolge sich im Einzelfall ergibt, ohne dass der Erblasser eine Regelung getroffen hat. Die Feststellung muss sogar zur Kontrolle von Zweifelsfragen gestellt werden, wenn es eine erb...mehr

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§ 7 Erbrecht / D. Erbvertrag

I. Muster: Erbvertrag Rz. 8 Muster 7.4: Erbvertrag – Hinweisblatt Muster 7.4: Erbvertrag – Hinweisblatt Anders als ein Testament, das nur der Erblasser allein (Einzeltestament) oder Eheleute gemeinsam (Ehegattentestament) abfassen können, hat ein Erbvertrag vertragliche Qualitäten und kann zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden. Er ist auch die Möglichkeit für nicht...mehr

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§ 7 Erbrecht / E. Erbschein

I. Muster: Erbschein Rz. 10 Muster 7.5: Erbschein Muster 7.5: Erbschein _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihr Angehöriger ist verstorben und hat kein Testament oder ein handschriftlich verfasstes Testament hinterlassen. Sie sind entweder als gesetzlicher Erbe oder aufgrund des Testaments mit anderen Personen (Mit-)Erbe geword...mehr

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§ 7 Erbrecht / F. Auskunft bei Pflichtteilsforderung

I. Muster: Auskunft bei Pflichtteilsforderung Rz. 13 Muster 7.6: Auskunft bei Pflichtteilsforderung Muster 7.6: Auskunft bei Pflichtteilsforderung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie sind aufgefordert worden, als testamentarisch eingesetzter Erbe über den Nachlass Ihrer _________________________/Ihres ______________________...mehr

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§ 7 Erbrecht / G. Muster: Vorsorgevollmacht

I. Muster: Vorsorgevollmacht Rz. 19 Muster 7.7: Vorsorgevollmacht Muster 7.7: Vorsorgevollmacht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, um für Sie notwendige Entscheidungen fällen und umsetzen zu können. Eine Vorsorgevollmacht kann für ...mehr

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§ 7 Erbrecht / H. Betreuungsverfügung

I. Muster: Betreuungsverfügung Rz. 22 Muster 7.8: Betreuungsverfügung Muster 7.8: Betreuungsverfügung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Wenn in Zeiten der Geschäftsfähigkeit keine wirksame Vollmacht erteilt wurde oder der hierin Bevollmächtigte weggefallen ist, muss das Betreuungsgericht auf Anregung eine gesetzliche Betreuun...mehr

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§ 7 Erbrecht / III. Checkliste und Lösungsansätze

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterungen

Rz. 14 & 1. Häufig wird übersehen, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht nur dem enterbten gesetzlichen Erben zustehen, sondern auch von dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben geltend gemacht werden können, wenn dieser zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Rz. 15 & 2. Zum Erbrecht des nichtehelichen Abkömmlings und umgekehrt: Weiterhin sind Geburte...mehr

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterung

Rz. 20 Für Ehegatten gilt seit dem 1.1.2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht, mit dem Ehegatten unter anderem für medizinische Akutsituationen (Gesundheitssorge) ohne Vollmacht agieren können. Nach dem neuen § 1358 BGB können sich Ehegatten gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorg...mehr

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterungen

Rz. 23 Zum 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetz in Kraft getreten, das die Rechte der Betreuten stärkt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den betreuungsrechtlichen Regeln (§§ 1814 ff. BGB) festgelegten Entscheidungen darf der Betreuer nicht ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts treffen.mehr

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§ 7 Erbrecht / III. Checkliste

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterungen

Rz. 25 Auch für die Patientenverfügung hat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 zu einer neuen Nummerierung auch der bestehenden Paragrafen geführt. So steht die bisherige Regelung zur Patientenverfügung nunmehr im § 1827 BGB n.F. (statt wie bisher im § 1901a BGB a.F.) und § 1828 BGB n.F. (statt wie bisher im § 1901b BGB a.F.).mehr