Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 201 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Berechnungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 261 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[770] Somit ist es möglich, dass sich bei einem negativen Wert des realen Nachlasses durch Addition der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass und somit ein Pf...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Rz. 30 Die Haftung des Kapitalgesellschaftererben gegenüber der Gesellschaft, namentlich auf die Leistung von Einlagen, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts.[88]mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Fehlende Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers

Rz. 323 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, wie z.B. die Feststellung des Erbrechtes nach dem Erblasser.[398] Allerdings hat der Testamentsvollstrecker eine Klagebefugnis bzgl. des Erbrechts, sofern Unklarheiten b...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 6. Verjährung und Verfahrensfragen

Rz. 19 Der Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB unterliegt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Rz. 20 Die Klassifizierung als erbrechtlicher Gesamtanspruch entbindet nicht von dem Erfordernis, den Erbschaftsgegenstand im Klageantrag möglichst genau zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO). Ein Klageantrag kann zwar noch nach Rechtshängigkeit spezifiziert wer...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Verfahrensrechtliche Ermittlungen

a) Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts Rz. 52 Das Nachlassgericht hat zunächst zu prüfen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist, sofern sich Anhaltspunkte ergeben, die daran Zweifel erscheinen lassen. Kommt z.B. die Höfeordnung zur Anwendung, könnte nach § 18 Abs. 1 HöfeO das Landwirtschaftsgericht sachlich und örtlich zuständig sein. Für den Fall, da...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. Haftungssubjekt versus Haftungsobjekt

Rz. 4 Die hier angedeutete Unterscheidung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten und Rechtsobjekten ist zum Verständnis der Haftungsbeschränkungsinstrumentarien des deutschen Erbrechts unabdingbar:[4] Vor dem Erbfall standen sich die Gläubiger des Erblassers (im Folgenden: Nachlassgläubiger) und der Erblasser als Schuldner als Rechtssubjekte gegenüber. Diesen Gläubigern (Na...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / I. Beratungsgebühr

Rz. 83 Unter die Beratung im Sinne von § 34 RVG fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Begrifflich beschränkt sich die Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.[230] Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Beratung und Geschäftsbesorgung ist regelmäßig, ob der Anwalt aufg...mehr

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§ 3 Alleinerbe / I. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB)

Rz. 13 Der wirkliche Erbe hat nach § 2018 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist gem. der Legaldefinition in § 2018 BGB derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts einen Nachlassgegenstand ("etwas") erlangt hat. Dem Erbschaftsbesitzer steht derjenige gleich, der die Erbschaft von dem Erbschaftsbesit...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 52 Das Nachlassgericht hat zunächst zu prüfen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist, sofern sich Anhaltspunkte ergeben, die daran Zweifel erscheinen lassen. Kommt z.B. die Höfeordnung zur Anwendung, könnte nach § 18 Abs. 1 HöfeO das Landwirtschaftsgericht sachlich und örtlich zuständig sein. Für den Fall, dass der Sachverhalt Auslandsberührung hat, könnte auch die in...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / j) Höferecht und Erbverzichtsverträge

Rz. 130 Das Höferecht unterliegt einem Sondererbrecht. Daher kann ein Erbverzichtsvertrag punktuell auf das Hofvermögen als auch auf das hoffreie Vermögen beschränkt werden.[227] Da das hoffreie Vermögen und das Hofvermögen nicht vereinheitlicht sind, ist bei der Niederlegung des Erbverzichts streng darauf zu achten, ob sich der Verzicht auch auf Abkömmlinge erstrecken soll....mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen durch Gütergemeinschaft?

Rz. 54 Die große Besonderheit der Gütergemeinschaft ist das Entstehen von verschiedenen Vermögensmassen, einem gemeinschaftlichen Vermögen sowie das jeweilige Sondervermögen oder Vorbehaltsgut der Ehegatten. Die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge wird erhöht.[66] Neben dem Nachteil der Haftungsgemeinschaft der Ehegatten kommt somit ein weiterer erbrechtlicher hinzu. Dieser ka...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Freibeweis/Strengbeweis

Rz. 49 Ob das Nachlassgericht zur Ermittlung einer Tatsache den Frei- oder den Strengbeweis wählt, ist dem Gericht nach § 29 FamFG freigestellt.[77] Im Freibeweisverfahren lässt sich, wenn Eile geboten ist, naturgemäß rascher eine notwendige Tatsache ermitteln, da der zuständige Richter bspw. durch einen Telefonanruf – also einer formlosen Anhörung – eine Tatsache ermitteln ...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / II. Testamentsverzeichnis-Überführung bis 2016

Rz. 2 Integraler Bestandteil des Testamentsregisters werden auch die ca. 13,3 Mio. "gelben Karteikarten" werden, die bis zum 31.12.2011 von den 4.900 Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin (für Erblasser ohne deutsches Geburtsstandesamt) bereits gesammelt wurden. Sie wurden ebenfalls in das Register überführt, § 1 Abs. 1 TVÜG, § 78d Abs. 1 S. 2 BNotO.[1] Mit ...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 4. Die Ermittlung der Erben (§ 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG)

Rz. 155 Nur die Bundesländer Bayern (Art. 37 AGGVG) und Baden-Württemberg (§ 41 LFGG) kennen eine weitergehende Ermittlungspflicht. Die amtliche Erbenermittlung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, namentlich zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus gem. §§ 1964 ff. BGB.[354]mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Begriff des Erbscheins

Rz. 2 Der Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge dar und ist als solcher auch öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO,[6] § 271 StGB.[7] Das Nachlassgericht erteilt nach § 2353 BGB den Erbschein und bekundet damit, wer Erbe geworden ist, wobei dies sowohl ein einzelner als auch eine Mehrheit von Erben sein kann. Durch den Erbschein wird der Anteil am Nach...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Bindungswirkung für das Grundbuchamt

Rz. 6 Der rechtswirksam erteilte Erbschein entfaltet seine Bindungswirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt. Nach § 35 Abs. 1 GBO ist die Erbfolge dem Grundbuchamt primär durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[19] Das Grundbuchamt hat insofern keine eigenen Ermittlungspflichten bzgl. des durch den Erbschein festgestellten Erbrechts.[20] Erkennt das Grundbuchamt jedo...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / e) Eintrittsklausel

Rz. 215 Die Eintrittsklausel[180] bewirkt (anders als die Nachfolgeklauseln) keinen automatischen und unmittelbaren Übergang des Gesellschaftsanteils. Vielmehr wird dem Berechtigten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt des neuen Gesellschafters erf...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / III. Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass

Rz. 28 Besonderheiten gelten auch bei unternehmerischer Tätigkeit des Erblassers, da insoweit die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften die erbrechtlichen überlagern und aus den Erblasserschulden (zugleich gesellschaftsrechtliche) Eigenverbindlichkeiten machen können, sodass die Haftungsbeschränkungsvorschriften des Erbrechts nicht helfen. Hinweis Ob der Erbe zum...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Ermittlungen von Amts wegen

Rz. 48 Das Nachlassgericht hat nach § 26 FamFG die Pflicht, nach Eingang des Erbscheinantrags sämtliche erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. In Bayern hingegen hat das Nachlassgericht sogar ohne Vorliegen eines Erbscheinantrags die Pflicht, die Erben zu ermitteln, Art. 37 Abs. 1 BayAGGVG.[75] Was die Form der Beweisaufnahme anbelangt, ist § 29 FamFG im Zusammenhang mit § 30...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Allgemeines

Rz. 304 Es ist die “hohe Kunst der Testamentsgestaltung die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren".[586] Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlich...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 6. Geschäftsführung vor der Ausschlagung

Rz. 22 Sofern der vorläufige Erbe in Bezug auf den Nachlass rechtsgeschäftlich tätig wird, greift § 1959 BGB ein. In Bezug auf erbschaftsbezogene Geschäfte bestimmt § 1959 Abs. 1 BGB, dass der Ausschlagende dem endgültigen Erben gegenüber nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet ist. Erbschaftsbezogene Geschäfte s...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Amtsklagen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 359 Um Amtsklagen, die sich gegen den Nachlass richten, handelt es sich aber z.B. in folgenden Fällen:mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 144 Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Vermächtnisnehmer selbst zu bevollmächtigen, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen bzw. zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen.[296] Dies geschieht unter Befreiung von § 181 BGB. Die Vollmacht selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die T...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / III. Zugewinnausgleich und Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 176 Weder Erb- noch Pflichtteilsverzichte umfassen den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1371 Abs. 2, 1372 BGB. Daher sollte eine Scheidungsvereinbarung den Ausschluss eines Zugewinnausgleichsanspruchs beinhalten oder eine Gütertrennung aufnehmen. Sofern der Ehegatte den Erbverzichtsvertrag abschließt, aber er dennoch Erbe oder Vermächtnisnehmer durch eine Verfügung von...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Sammelerbschein

Rz. 82 Unter einem Sammelerbschein ist eine Zusammenfassung des Erbrechts nach mehreren Erbgängen zu verstehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für alle Erbgänge dasselbe Nachlassgericht zuständig ist. Es ist dies die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde. Es handelt sich dabei aber um zwei eigenständige Zeugnisse über den jeweiligen Erbfall. Rz. 83 Muster...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / II. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 174 Wie bereits dargestellt, hat der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB für den Verzichtenden den Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz (siehe Rdn 112). Der Verzicht gilt auch für Abkömmlinge. Wird der Ehegatte jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen zusätzlich als Erbe bedacht, geht der Erbverzicht ins Leere.[309] Im Zuge der Scheidungsfolgenvereinba...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Schiedsordnung der DSE

Rz. 361 Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. vom 1.2.2017[665] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für die sie letztwillig verfügt oder in einer, in der Form des § 1031 ZPO von den Schiedsparteien vorab oder nach Eintritt des Streitfalles getroffenen Schiedsvereinbarung, verabred...mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (4) Bewertung des Gesellschaftsanteils

Rz. 169 Da es sich in den Fällen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel um einen Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege des Erbrechts handelt,[523] fällt der Gesellschaftsanteil (jedenfalls wertmäßig) in den Nachlass und ist daher im Rahmen der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen.[524] Fraglich ist aber häufig, wie der Anteil zu bewe...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 5. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Rz. 93 Bislang war es umstritten, ob eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[246] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderli...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / III. Testierfreiheit

Rz. 57 Von der Testierfähigkeit zu trennen ist die Testierfreiheit. Diese kann bspw. dadurch eingeschränkt sein, das der Erblasser bereits in einem Erbvertrag oder einer wechselbezüglichen und bindend gewordenen gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen testiert hat. Bei Vorliegen einer derartigen bindenden Verfügung von Todes wegen sind alle späteren Verfügungen nichtig,...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / IV. Unterhaltsverzicht, § 1586b BGB

Rz. 177 Auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche wird regelmäßig in Scheidungsfolgenvereinbarungen verzichtet. Daneben bestehen jedoch auch erbrechtliche Unterhaltsansprüche, die nicht selten in derartigen Vereinbarungen ungeregelt bleiben. Alle Unterhaltsansprüche gehen mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter (§§ 1615, 1360a Abs. 3 BGB), sofern nicht ausnahmsweise ein...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Prozesstaktik bei der Teilungsklage

Rz. 291 Vor der übereilten Erhebung einer Teilungsklage muss nachdrücklich gewarnt werden.[567] Praxishinweis Prozesstaktisch klüger wird es regelmäßig sein, streitige Einzelfragen durch eine Feststellungsklage vorab zu klären. Dies ist nach der Rspr. des BGH ausdrücklich zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre.[568] Mehrere streitige Punkte können ...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / 5. Fazit

Der Gesetzgeber hat die §§ 2100 ff. BGB zu einem Zeitpunkt geschaffen, in dem es das heutige System der Ertragsteuern (Einkommen- und Gewerbesteuer) noch nicht gab. Eine Nachsynchronisation des Erbrechts mit dem Steuerrecht erfolgte nie. Dadurch kommt es zu ebenso zwangsläufigen wie unsystematischen Diskrepanzen zwischen der steuerlichen und der erbrechtlichen Zuweisung von ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Erbeinsetzung

Rz. 36 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen seine Erben bestimmen (§ 1937 BGB). Viele Schwierigkeiten der Nachfolgeplanung lassen sich von vornherein vermeiden, wenn der Erblasser den Unternehmensnachfolger zum Alleinerben einsetzt. Bestimmt der Erblasser dagegen mehrere Personen zu seinen Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeins...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / I. Standards und Rechtsgrundlagen

Rz. 8 Immobilienmarktwertermittlungen sind also vor allem ein ökonomisches und weniger ein juristisches Problem, zumal überhaupt viele Praxisfälle allenfalls mittelbar in den Anwendungsbereich einschlägiger Normen fallen – von der Legaldefinition bestimmter Bewertungsgrundlagen abgesehen – und der Einhaltung von einschlägigen Qualitätsstandards in der Wertermittlungspraxis e...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Pflichtteilsverzichtsvertrag

Rz. 86 Maßnahmen zur Reduzierung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen [77] kommt daher im Zusammenhang mit der Planung der Unternehmensnachfolge eine herausragende Bedeutung zu.[78] Am wirkungsvollsten und sichersten ist dabei der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages (§ 2346 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsverzichtsvertrag kann dabei entweder umfassend oder im Hi...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / A. Geldwäschegesetz ab dem 1.1.2020

Rz. 1 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG sind Rechtsanwälte Verpflichtete, wenn sie in Ausübung ihres Berufs für den Mandanten an der Planung oder Durchführung u.a. von folgenden Geschäften mitwirken, exemplarischmehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erlaubt es dem Erblasser, seine nächsten Verwandten von jeglicher Erbfolge auszuschließen. Das Pflichtteilsrecht in §§ 2303 ff. BGB wiederum begrenzt die Testierfreiheit, indem es den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass sichert. Dem liegt der Gedanke zu...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / 1. Problemaufriss

Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil (im Folgenden CC; verabschiedet durch Königliches Dekret v. 24.7.1889, veröffentlicht in der GACETA v. 25.7.1889, in Kraft getreten am 1.5.1889) geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten (Reckhorn-Hengemühle in NK-BGB, Länderb...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / [Ohne Titel]

Dr. Sabine Hellwege, RAin/Abogada[*] Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten, die vom allgemeinen spanischen Erbrecht Abweichungen im Bereich des Familien- und Erbrechts vorsehen. Eine bedeutende Abweichung vom allgemeinen Er...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / 3. Nachfolgevereinbarungen von in Spanien nicht ansässigen Ausländern

Die Anwendung des balearischen Zivilrechts scheidet in den Fällen aus, in denen die Immobilieneigentümer in Spanien keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Rückgriff hierauf ist indes nicht erforderlich, da, soweit das entspr. anzuwendende, ausländische Erbrecht Nachfolgevereinbarungen als Instrument der Nachlassgestaltung vorsieht, diese für Nachlassabwicklungen mit Nachl...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts der spanischen Teilrechtsordnungen auf ausländische Immobilieneigentümer (ErbStB 2023, Heft 11, S. 333)

Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der laufenden Besteuerung, insb. der Vermögen- und Solidaritätssteuer Dr. Sabine Hellwege, RAin/Abogada[*] Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten, die vom allgemei...mehr

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Überblick über die erbrecht... / [Ohne Titel]

Dr. Olaf Schermann, RA/FAErbR[*] Der folgende Beitrag gibt im Anschluss an die Darstellung in ErbStB 2023, 159 (Heft 5) einen Überblick über praxisrelevante höchst- und obergerichtliche Entscheidungen im Erbrecht, die im ersten Halbjahr 2023 ergangen sind. Den Schwerpunkt bilden Entscheidungen zur Testamentserrichtung und -auslegung und zum Verfahrensrecht in Nachlasssachen.mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / 2. Jüngste Rechtsentwicklung

Dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Einordnung der Nachfolgevereinbarung setzte das Oberste Gericht durch Urteil vom 9.2.2016 (Urteil des Obersten Gerichts [STS] Nr. 407/2016) ein Ende und stellte fest, dass es sich bei diesem Übertragungsvorgang um ein einziges Rechtsgeschäft handele. Zudem stellte das Gericht klar, dass, wenn der Gesetzgeber die Nachfolgevereinbarun...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Keine Aussetzung des Erbschaftsprozesses bis zur Entscheidung im Erbscheinsverfahren

1. Es ist unzulässig, einen zivilrechtlichen Erbschaftsprozess bis zu einer Entscheidung in einem gleichzeitig betriebenen Erbscheinsverfahren auszusetzen, weil es an der Vorgreiflichkeit fehlt. 2. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht. OLG Rostock v. 30.3.2023 – 3 W 30/23 ZPO § 148 Beraterhinweis Ein Erbscheinsverfahren kann nach § 2...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Zulässigkeit eines Erbscheinsantrages bei fehlender Angabe von Beweismitteln

Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gem. § 26 FamFG ein. BGH v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22 FamFG § 26, § 352 Beraterhinweis Aus den Bestimmungen des § 352 FamFG zur Antragstellung im Erbscheinsverfahren ergibt sich, da...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / 4. Auswirkungen der Besteuerung des Vermögens auf die Nachlassplanung

Bei der Nachfolgeplanung sollte nicht nur eine mittlerweile geringe steuerliche Belastung der Erwerber von Todes wegen, sondern auch die laufende Besteuerung berücksichtigt werden. Die Erhebung der Vermögensteuer auf unbestimmte Zeit (eingeführt durch das Haushaltgesetz für 2021, Gesetz 11/2020 v. 30.12.2020, veröffentlicht im BOE Nr. 341 v. 31.12.2020, in Kraft getreten am ...mehr