Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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ZErb 11/2023, Ein Schiff wird kommen - 26. Erbrecht-Symposium der DVEV in Heidelberg

Am 22.9.2023 um 8.45 Uhr war es soweit: Der Kollege Michael Rudolf, Ehrenkapitän der Erbrechts, eröffnete im Heidelberger Marriott Hotel das 26. Erbrecht-Symposium und ließ das Erbrechtsschiff mit launigen Worten vom Stapel. Unter den zahlreichen Teilnehmern waren sich dem Erbrecht nähernde, junge Leichtmatrosen, erbrechtserfahrene Seebären und alles dazwischen. Viele hatten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Positiver steuerpflichtiger Erwerb

Rz. 5 [Autor/Stand] Als Erwerb gilt nur ein positiver Erwerb. Jede aus einem steuerpflichtigen Vorgang resultierende Bereicherung bildet einen steuerpflichtigen Erwerb. Alle aus demselben steuerpflichtigen Vorgang stammenden, zeitgleich [2] an den Erwerber gelangenden Erwerbe gelten als ein steuerpflichtiger Erwerb bzw. einzelner Steuerfall (so § 22 ErbStG)[3], sog. Gesamterw...mehr

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Erbauseinandersetzung / 3 Erbschaftsteuer

Die Erbengemeinschaft ist kein Erwerber i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes. Erwerber sind die einzelnen Erben nach ihren Erbquoten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie orientiert sich an den Erbquoten, di...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 4 Schenkung-/Erbschaftsteuer

Das Erbbaurecht kann jederzeit wie jedes Grundstück durch notariell beurkundeten Vertrag verschenkt werden. Der Grundstückseigentümer erteilt seine Zustimmung, wenn der beschenkte Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrags eintritt. Das Erbbaurecht erlischt auch nicht mit dem Tod des Erbbaurechtsnehmers, sondern geht – wie ein Grundstück – auf dessen...mehr

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Erbauseinandersetzung / Zusammenfassung

Begriff Eine Erbauseinandersetzung ist dann notwendig, wenn mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die rechtlichen Vo...mehr

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Erbschaftsteuererklärung/Schenkungsteuererklärung/Bedarfsbewertung – die wichtigsten Inhalte im Überblick

Begriff Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde....mehr

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Die gesonderte Feststellung... / X. Fälle der gesonderten Feststellung

Eine gesonderte Feststellung darf nur erfolgen, wenn und soweit es ausdrücklich in der AO oder in den Steuergesetzen bestimmt ist (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = AO-StB 2005, 260). In der AO regeln § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO v. 19.12.1986 sowie § 180 Abs. 5 AO Fälle der gesonderten Feststellung. Gemeinschaftlich erzielte...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / e) Anzeigepflichten

Dringlich wird eine solche Präzisierung des § 35 ErbStG vor allem deshalb, weil nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) vom Erwerber..." sowie bei lebzeitigen Zuwendungen auch von demjenigen, "[...] aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, [...] dem zuständigen Finanzamt [...] anzuzeigen (ist)". Infolge der Fiktion des § 2a Satz 2 ErbSt...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / III. Spontane Stellungnahme

Die vorgesehenen Neuregelungen dienen primär dazu, "die bewährten Prinzipien des Besteuerungsverfahrens ohne signifikante Änderung an das MoPeG anzupassen" (RefE, S. 121 – Hervorhebung durch den Verf.). Tatsächlich soll es steuerlich möglichst so bleiben wie es ist. Für die Ertragsbesteuerung wird dies mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO umgesetzt (RefE, S. 203) – und damit trotz einst...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / aa) Geltungsbereich

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG „unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) der Erwerb von Todes wegen; die Schenkungen unter Lebenden; die Zweckzuwendungen [...]”. Per Fiktion werden diese erbschaft-/schenkungsteuerbaren Erwerbsvorgänge in § 3 Abs. 1 ErbStG (Als Erwerb von Todes wegen gilt [...]) und § 7 Abs. 1 ErbStG (Als Schenkungen unter Lebenden gelten [...]; s.a. Abs...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / IV. Abschließende Bemerkungen

Das ErbStG ist ein hochpolitisches Steuergesetz. Gläubiger der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind die Bundesländer (Art. 106 Abs. 2 Satz 2GG). Sie haben diese Steuer zu verwalten (Art. 108 Abs. 2 Satz 1GG), die ihnen als örtliches Aufkommen zusteht (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG; beachten Sie die Brisanz des § 35 ErbStG). Im Interesse der Einhaltung einheitlicher rechtlicher...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 11. Erbschaftsteuerreform 2016

Rz. 56 Nachdem das BVerfG[48] die bisherigen Regelungen zur Erbschaftssteuer in Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Betriebsvermögen und anderen Vermögensgegenständen beanstandet hatte, hat der Bundestag ein Erbschaftssteuerreformgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen, der am 8.9.2016 hierzu tagt. Die Eckpunkte der Regelungen se...mehr

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Literaturverzeichnis

Armbrüster/Preuß, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 9. Auflage 2022 BeckOK, BGB, 66. Edition 2023 BeckOK, GBO, 49. Edition 2023 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2023 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, Systematische Darstellung der Rechtsgrundlagen für die anwaltlich...mehr

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ZErb 10/2023, Zur erbschaft... / 2 Gründe

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO genügt, zumindest unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Der behauptete Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Str...mehr

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ZErb 10/2023, Zur erbschaft... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie die Beigeladene sind zwei von drei Kindern ihrer am xx.12.2008 verstorbenen Mutter (M) sowie ihres am xx.12.2018 verstorbenen Vaters (V). M hatte testamentarisch V als Vorerben und die Klägerin sowie die Beigeladene und Beteiligte (Beigeladene) zu Nacherben zu je ein Halb eingesetzt, ferner die Klägerin zur Testamentsvol...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zuständigkeitskonzentration nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG

Rz. 44 [Autor/Stand] Von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Form der Zuständigkeitsübertragung (s. Rz. 35 ff.) muss diejenige nach dem FVG unterschieden werden. Gemäß § 12 Abs. 3 FVG kann das BMF bzgl. der HZÄ, nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG die Landesregierung bzgl. der ihr unterstellten FÄ verfahren und verschiedene Aufgaben einer FinB auf eine andere übertragen (so z.B. bei...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 12. Steuerentlastung 2017/2018

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 2

Am 20.3.2023 hat nun auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens in der Fassung des JStG 2022 (AEBew JStG 2022)[3] veröffentlicht.mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 9. Gesetzesänderungen 2015

Rz. 44 Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sind beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden. Rz. 45 Einkommensteuermehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Abgabenrechtliche Zuständigkeit (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Schrifttum: Buse, Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten, AO-StB 2007, 80; Köhler/Brockmann, Überblick über das JStG 2007 – Umfangreiche Änderungen quer durch das Steuerrecht, NWB 2006, 4273; Olgemöller, Zuständigkeitsfolgen bei (Wohn-)Sitzverlegung, Stbg 2008, 68; Tormöhlen/Klepsch, Besteuerungsdefizite durch Zuständigkeitskonflik...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Die die Steuer verwaltende FinB

Rz. 7 [Autor/Stand] 1. Unter Verwaltung der Steuer ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs oder der steuerlichen Pflichten dient (vgl. § 347 AO)[2]. Gemeint ist damit ausschließlich die normative Verwaltungskompetenz, nicht die tatsächliche[3]. Nicht dazu zählen bloße Mitwirkungshandlungen der FinB etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 1. Überblick über die Ermittlung der Einkommensteuerschuld

Rz. 918 Im Einkommensteuergesetz wird tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer unterschieden. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage) und der festzusetzenden Einkommensteuer folgt aus § 2 Abs. 1 a–5 EStG, R 2 Abs. 1 EStR 2005 und § 2 Abs. 6 EStG, R 2 Abs. 2 EStR 2005. Das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG wird im Wesentlichen so...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / f) Vermögenszuwachsrechnung

Rz. 1121 Bei der Vermögenszuwachsrechnung wird das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen innerhalb zweier Stichtage erfasst. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Steuermehrungen nur aus versteuerten Einkünften, steuerfreien Einnahmen und einmaligen Vermögensanfällen, wie z.B. Erbschaften, Schenkungen, Spielgewinne, ergeben. Zeigen sich hier Differenzen, ist dies nach...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Mehrfache sachliche Zuständigkeit

Rz. 7 [Autor/Stand] Eine mehrfache sachliche Zuständigkeit (§ 387 AO) kann bspw. eintreten, wenn die zu verfolgende Straftat im prozessualen Sinne des § 264 StPO (s. Rz. 17) mehrere Steuerarten betrifft, die von verschiedenen FÄ oder HZÄ verwaltet werden (vgl. Nr. 25 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), wie es aus einer Zuständigkeitskonzentration folgen kann (z....mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1 Grundlagen der Erbschaftsteuer im Erbfall

1.1 Steuerpflichtige Vorgänge und steuerpflichtiger Erwerb Die steuerpflichtigen Vorgänge sind abschließend geregelt.[1] Relevant sind vor allem der Erwerb von Todes wegen[2] (Erbanfall[3], Vermächtnis[4] und geltend gemachter Pflichtteilsanspruch[5]). Für die Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall aber nur relevant, wenn und soweit er sich für den Empfänger wirtschaftlich g...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.1 Erbschaftsteuer

Die Erbengemeinschaft ist kein Erwerber im Sinne des ErbStG. Erwerber sind die einzelnen Erben nach ihren Erbquoten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftssteuer orientiert sich an den Erbquoten, die durch die Auseinandersetzung nicht berüh...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.9 Keine Erbschaftsteuer für Zugewinnausgleichanspruch bei Tod

Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen i. S. d. ErbStG und unterliegt somit nicht der Erbschaftsteuer.[1] Die folgenden Ausführungen sind in der Praxis – in Bezug auf die Erbschaftsteuer – nur in den Fällen relevant, in denen das ererbte Vermögen inkl. Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Anfall der Erbschaft über den erbschaftssteuerl...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1 Steuerpflichtige Vorgänge und steuerpflichtiger Erwerb

Die steuerpflichtigen Vorgänge sind abschließend geregelt.[1] Relevant sind vor allem der Erwerb von Todes wegen[2] (Erbanfall[3], Vermächtnis[4] und geltend gemachter Pflichtteilsanspruch[5]). Für die Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall aber nur relevant, wenn und soweit er sich für den Empfänger wirtschaftlich günstig auswirkt, ihm also einen Vermögensvorteil (zahlen-/...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.1 Erbanfall

Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, unterliegt der Erbschaftsteuer (Erbanfallsteuer). Ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad[1] zum Erblasser, den damit in Zusammenhang stehenden Steuerklassen[2] und steuerlichen Freibeträgen[3] und dem Wert des Nachlasses.[4] Abfindungszahlungen für Ausschlagung ...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.3 Pflichtteilsanspruch

Nur der Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs unterliegt mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Erbschaftsteuer.[1] Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück.[...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.8 "Oder-Konto"

Das Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto für mehrere verfügungsberechtigte Inhaber und wird gerne von Ehepartnern gewählt, weil jeder unabhängig vom anderen Geld abheben oder überweisen kann. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Im Todesfall werden Gemeinschaftskonten vom Finanzamt genau geprüft. Verstirb...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.2 Steuerfolgen beim Berliner Testament

Der erbschaftsteuerliche Nachteil beim Berliner Testament gem. §§ 2265 ff. BGB besteht vor allem darin, dass der Freibetrag für Kinder beim ersten Erbfall gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht genutzt wird. U. U. sollte der überlebende Ehepartner das Erbe ausschlagen. Gegebenenfalls könnten Kinder zumindest ihren Pflichtteil geltend machen. Geltend gemachter Pflichtteil nach T...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / Zusammenfassung

Überblick Bei der Mandatsbearbeitung im Erbrecht fragen Mandanten immer nach der Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Aber auch Umsatzsteuer und Einkommensteuer können relevant sein. Hat der Kollege steuerliche Probleme erkannt, wird er seinen Mandanten an einen Steuerberater verweisen oder eine dauerhafte Kooperation mit einem Steuerberater in Erwägung zieh...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.7 Übergang des Familienwohnheims im Erbfall

An Ehepartner (eingetragenen Lebenspartner) kann für den Fall des Todes das selbst genutzte Familienwohnheim steuerfrei zugewendet werden.[1] Allerdings muss der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt haben bzw. muss an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen verhindert gewesen sein (Pflegefall mit Pflegestufe III). Auf den Wert und die Größe der Immobilie kommt es dabei nicht...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.10 Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Vorschrift regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrags, sondern die Berücksichtigung eines...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.5 Mängelbeseitigungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist erforderlich, dass die Verbindlichkeiten neben ihrem rechtlichen Bestand den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 4.1 Güterstandsschaukel

Als "Güterstandsschaukel" wird der vollzogene Wechsel, z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück, bezeichnet. Die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft wird erbschaft- bzw. schenkungssteuerlich vom Fiskus anerkannt.[1] So können Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und Pflichtteilsansprüche reduziert werden, wenn...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.4 Abfindung an Erbprätendenten etc. als Nachlassverbindlichkeiten

Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten, die der Erbe zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, sind abziehbare Kosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.[1] Die Zahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung l...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.3 Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb.[1] Zu den Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, gehören auch die Steuerschulden, die auf den Erben übergehen, auch dann, wenn die Steuerfestsetzung erst nach dem Tode des Erblassers erfolgt.[2] Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt de...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.2 Vermächtnis

Für den Erben ist das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit.[1] Soweit der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über das Vermächtnis abschließt und dieser Vergleich einen erbrechtlichen Rechtsgrund hat, ist nur der Vergleichsbetrag als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.[2] Der Vermächtnisnehmer ist Nachlassgläubiger. Der Anspruch auf Übert...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.6 Beratungskosten nach Erbanfall – Steuerliche Folgen

Steuerberatungskosten für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung sind abzugsfähige Nachlassregelungskosten.[1] Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nur abzugsfähi...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.1 Gemischte Schenkung

Schenkungssteuer auch bei gemischter Schenkung Eine gemischte Schenkung liegt bei der Übertragung von Grundstücken mit Lasten und anderen Verbindlichkeiten vor. Ein typisches Beispiel ist die Schenkung von Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden (Hypothek) oder einer Zuzahlung des Beschenkten an den Schenker oder Dritte oder die Erfüllung einer Auflage.[1] Ein Vate...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

Leitsatz § 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankert...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.2 Angaben zum Ertragswert laut Formular BBW 2/16 (Zeilen 36 bis 64)

Wichtig Zeitliche Anwendung Die folgenden Ausführungen betreffen das Formular BBW 2/16 – für den Zeitraum bis zum 31.12.2022. Die Zeilen 36 bis 59 betreffen das Ertragswertwertverfahren, das für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zur Anwendung kommt, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Beim...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.11 Angaben zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Zeilen 112 bis 114 bzw. Zeilen 145 bis 147)

In Zeile 113 bzw Zeile 146 kann der Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts beantragt werden. In diesem Fall ist das Verkehrsgutachten bzw. der Kaufpreisnachweis beizufügen. Wichtig Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Auszüge aus der Kaufpreissammlung reic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.1 Angaben zum Vergleichswert (Zeilen 33 bis 35)

Die Zeilen 33 bis 35 betreffen das Vergleichswertverfahren, das für Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung kommt, sofern entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vorliegen (Zeile 34). Hinweis Formulare Die Angaben zum Vergleichswert sind für beide Formulare (BBW 2/16 / BBW 2/23) identisch. Bei der Anwendung des Vergleichswertv...mehr

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Liquidationswert nach § 166... / 3. Eigene Beurteilung

Die Entscheidung des BFH, dass nur eine Wertabweichung von 40 % oder mehr als wesentlich und als Verstoß gegen das Übermaßverbot zu bewerten ist, führt zumindest zu einer Klärung der Frage und damit zu einer gewissen Rechtssicherheit. Fraglich scheint mir aber, ob diese Grenze tatsächlich i.S.d. BVerfG ist oder ob der BFH hier zu Lasten der Steuerpflichtigen über das Ziel hi...mehr

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Die gleichlautenden Erlasse... / b) Stellungnahme

Die Adaption der Rspr. des BFH durch die Finanzverwaltung erscheint problematisch. Die vorstehend angeführten Urteile des BFH betrafen die Streitjahre 2007 und 2010 bis 2012 und damit einen Zeitraum, in dem § 13b ErbStG a.F. nach dem Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, ZEV 2015, 19 = FR 2015, 160; s. dazu auch M. Söffing/Thonemann-Micker, Erb...mehr

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Die gleichlautenden Erlasse... / 4. Fazit

Die gleichlautenden Erlasse v. 13.11.2022 müssen bei der Planung vorweggenommener Erbfolgen frühzeitig berücksichtigt werden. Beraterhinweis Dies muss mindestens zwei Jahre vor dem geplanten Stichtag geschehen. Da junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel ohne Verschonung der Erbschaft/Schenkungsteuer unterliegen, sollten dies weitestgehend vermieden oder reduziert we...mehr

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Liquidationswert nach § 166... / 4. Fazit

Die aktuelle Rspr. des BFH stellt eine klare Grenze dar und trägt damit zur Rechtssicherheit bei. Sie verführt allerdings auch dazu, bei der Gestaltung von Verkäufen, die die Rechtsfolge des § 166 BewG auslösen, andere Gestaltungen auszuloten. Die nur auf die reine Wertdifferenz ausgerichtete Grenze von 40 % erscheint unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die ...mehr