Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Rohertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 22 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 GrStG vor, ist für die Grundsteuer gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG ein Teilerlass in folgenden 2 Billigkeitsstufen zu gewähren: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken Diese Prozentsätze geben feste Grenzen vor. Ist der normale Rohertrag im Erlasszeitraum nur bis zu 50 % gemindert, kom...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung

Rz. 15 Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Reinertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 19 Entsprechend dem Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nach § 34 GrStG gewährt auch § 33 GrStG einen Teilerlass für die Grundsteuer in zwei Billigkeitsstufen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 GrStG vor, ist die Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG bei einer Minderung des tatsächlichen R...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum ...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum E...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2 Erlass für Kulturgut (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 13 Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz zu erlassen, wenn an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht (Kulturgut, siehe Rz. 15) und wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährl...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.4 Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer

Rz. 33 Nach § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Begriff "unbillig" in § 34 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen de...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1 Wesentliche Minderung des normalen Rohertrags des bebauten Grundstücks

Rz. 12 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % (s. Rz. 21) gemindert ist. Als Auslöser für eine Rohertragsminderung kommen bei bebauten Grundstücken insbesondere ein Leerstand von Wohnungen oder Geschäftsräumen infolge mangelnder Mieternachfrage, ei...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.1 Normaler Rohertrag

Rz. 14 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks in einem bestimmten Ausmaß (s. Rz. 21) gemindert ist. Den Begriff des normalen Rohertrags hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts fortentwickelt und d...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (siehe § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (siehe § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (s. § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (s. § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23)...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.1 Tatsächlicher Reinertrag

Rz. 13 Der Begriff des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG unter Hinweis auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze nach § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert. § 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags

Rz. 11 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jewei...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.1 Eigengewerbliche Nutzung

Rz. 27 Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 GrStG bezieht sich ausschließlich auf eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke. Eigengewerblich genutzt ist ein bebautes Grundstück, wenn es vom Steuerschuldner (s. § 10 GrStG) tatsächlich für eigengewerbliche Zwecke selbst genutzt wird. Eigengewerbliche Nutzung in diesem Sinne bedeutet, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Fes...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.3 (Nicht-)Vertretenmüssen der Minderung der Ausnutzung

Rz. 31 Ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt auch für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung (s. Rz. 28 f.) nicht zu vertreten hat. Zur Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gelten grundsätzlich analog die gleichen Entscheidungskriterien wie ...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.2 Minderung der Ausnutzung

Rz. 29 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gem. § 34 Abs. 2 S. 1 GrStG anstelle der Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks voraus. Es ist gesetzlich nicht bestimmt, wie die Minderung der Ausnutzung zu bestimmen ist. Nach der Verwaltungsauffassung entspricht die Min...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 3 Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer (Abs. 2)

Rz. 21 Nach § 33 Abs. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Begriff "unbillig" in § 33 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO – als unbestim...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Ertragsminderung

Rz. 18 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt des Weiteren gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Rohertrags (s. Rz. 11ff.) nicht zu vertreten hat. Hierin liegt häufig die Krux der Erlassregelung, denn in Fällen wird sich die Ertragsminderung letztlich auf ein Verhalten des Steuerschuldners (Grundstückseige...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.4 Erlassumfang

Rz. 21 Während in den Fällen des § 32 Abs. 2 GrStG ein Teilerlass der Grundsteuer, der sich nach dem Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags bestimmt, vorgesehen ist (siehe Rz. 25), wird in den Fällen des § 32 Abs. 1 GrStG ein Vollerlass von der Grundsteuer gewährt. Der Erlass kommt für den einzelnen Steuergegenstand bzw. Teil des Steuergegenstandes insgesamt in Betr...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 4 Besonderheiten in den Fällen des § 32 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags. Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht). Im Interesse einer Verfahrensver...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 2 Erlasszeitraum und maßgebliche Verhältnisse (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Hierdurch definiert die Vorschrift das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, zum Erlasszeitraum für die Grundsteuer. Nach dieser Definition des Erlasszeitraums kann die Entscheidung übe...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 11 GrStG vor, kann die Gemeinde als Steuergläubiger gegenüber dem persönlich Haftenden die Haftungsschuld mit Haftungsbescheid nach § 191 AO festsetzen und ggf. durch Zahlungsaufforderung nach § 219 AO einfordern. Die Vorschriften zur Durchführung des Haftungsverfahrens in § 19...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.1 Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 35 GrStG

Rz. 1 Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren normiert § 163 AO. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren werden in § 227 AO geregelt. Billigkeitsmaßnahmen können grundsätzlich wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommen. Bei den besonderen grundsteuerrechtlichen Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt ...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.1 Kulturgut – Erhaltung des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse

Rz. 15 Der Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt zunächst voraus, dass die Erhaltung des Grundbesitzes (siehe § 2 GrStG) wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt. Hierdurch wird der Tatbestand des Kulturguts i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG definiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprec...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.2 Unrentabilität des Grundbesitzes

Rz. 17 Neben der Kulturguteigenschaft des Grundbesitzes (vgl. Rz. 15) setzt ein Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG des Weiteren voraus, dass die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten für das Kulturgut liegen. Mit dem Erfordernis "in der Regel" in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird auf eine Unrentabilität als Dauerzustan...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift enthält besondere grundsteuerrechtliche Erlassregelungen für unrentablen Grundbesitz, an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht. Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft) und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein kausaler Zusamme...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.5 Mitwirkung in Haftsachen

Rz. 42 Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen, die eine Haftanordnung insbesondere für einen jungen Menschen haben kann, ist die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen besonders geregelt. Untersuchungshaft darf gegen einen Jugendlichen über die in §§ 112ff. StPO aufgeführten Voraussetzungen hin...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Rz. 10 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind. Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorsc...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Bei den Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt es sich um den allgemeinen Billigkeitsregelungen der § 163 AO, § 227 AO vorgehende, diese jedoch nicht generell ausschließende Spezialregelungen. In §§ 32 bis 34 GrStG wird abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Erlass der Grundsteuer aus sachlichen Unbilligkeitsgründen in Betracht kom...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Vorschrift enthält die erforderlichen verfahrensrechtlichen Regelungen zu den Erlasstatbeständen nach §§ 32 bis 34 GrStG. Die Vorschriften sind nicht auf den Erlass nach § 227 AO übertragbar. Rz. 6-8 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 3 Erlassantrag und Antragsfrist (Abs. 2)

Rz. 11 Nach § 35 Abs. 2 S. 1 GrStG wird ein Erlass von der Grundsteuer nur auf Antrag gewährt. Wenngleich eine besondere Form für diesen Antrag nicht vorgeschrieben ist, ist die Schriftform zu empfehlen. Der Erlassantrag ist vom Steuerschuldner zu stellen. Ein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Verpflichteter (Haftungs- bzw. Duldungsschuldner) ist hierzu ni...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 2 Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen (Abs. 1)

Rz. 10 In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. Ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt können die Gemeinden als Steuergläubiger die Leistung der Grundsteuer vom Steuerschuldner verlangen. In § 28 Abs. 1 GrStG wird der Grundsatz normiert, dass der Jahresbetrag der Grundsteuer jeweils in Vierteljahre...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält erforderliche verfahrensrechtlichen Regelungen zum Erlass der Grundsteuer in den Fällen nach §§ 32 bis 34 GrStG. 1.1 Regelungsgegenstand Rz. 2 Bestimmt werden insbesondere der Erlasszeitraum, die maßgeblichen Verhältnisse für den Erlass, das Antragserfordernis innerhalb einer Ausschlussfrist sowie eine Anzeigepflicht im Rahmen der dauerhaften Erlas...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / Literaturtipps

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 3 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 12 GrStG bzw. die materielle Duldungspflicht vor (Rz. 11-13), nimmt die Gemeinde als Steuergläubiger den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grundstücks, der die Vollstreckung dulden muss (Duldungspflichtiger), gem. § 77 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO durch Duld...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.2.4 Diversion

Rz. 19 Nach Abs. 2 Satz 2 hat das Jugendamt – falls nach seiner Prüfung Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen oder geeignete Leistungen bereits eingeleitet oder gewährt worden sind – den Staatsanwalt umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) ermöglicht. Diese Vorschrift unterstreicht die Wic...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Bestimmt werden insbesondere der Erlasszeitraum, die maßgeblichen Verhältnisse für den Erlass, das Antragserfordernis innerhalb einer Ausschlussfrist sowie eine Anzeigepflicht im Rahmen der dauerhaften Erlasstatbestände nach § 32 GrStG. Die Vorschrift gewährleistet somit einen geordneten Verfahrensablauf und schafft Rechtssicherheit sowohl für die Steuerschuldner (Antra...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Mit der Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] im Wesentlichen der Regelungsinhalt aus § 26a Ziff. 2 bis 4 GrStG 1951[2] sowie §§ 8, 9 der Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952[3] übernommen. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wurde in Anlehnung an die seinerzeitige Parallelvorschrift in § 115 BewG neu gefasst. Dabei...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes war vor der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] in verschiedenen Ländern anstelle der Zerlegung (§ 22 GrStG) bereits ein sog. Steuerausgleich vorgesehen. Der historische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit zum Steuerausgleich erhalten und es dabei als zweckmäßig erachtet, die La...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.4 Bereitschaftsräume (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 21 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bleiben schließlich Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), von der Grundsteuer befreit. Die Räume dürfen jedoch nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen. Bereitschaftsräume i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind Räume, die für das Bereitschaftspe...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 1 Nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Ihnen obliegt die Ertragshoheit. Die Grundsteuer gehört somit zu den sog. Gemeindesteuern. In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, also in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, fließt die Grundsteuer gem. Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG unmittelbar dem Land zu. Die Grundsteuer hat f...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.3 Kausalität zwischen Unrentabilität und öffentlichen Erhaltungsinteresse

Rz. 19 Des Weiteren muss für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die Ertragslosigkeit des Grundbesitzes darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft; siehe Rz. 15) und der Unrentabilität (siehe Rz. 17) ein Kausalzusammenhang besteht.[1] Darin liegt weder ein Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit noch g...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 3 Gesamtschuldner (Abs. 2)

Rz. 17 Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner. Nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 3 BewG ist für ein Wirtschaftsgut, das mehreren Personen zusteht, der Wert im Ganzen zu ermitteln. Dieser Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit die Gemeinschaft nach dem ...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 3 Steuermessbetragsverfahren – Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO , maßgeblich. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen. Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist n...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 4 Exkurs Zwangsversteigerung / Insolvenzverfahren

Rz. 19 Als öffentliche Last unterliegt die Grundsteuer einer bevorrechtigten Befriedung im Rahmen einer Zwangsversteigerung sowie einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Aufgrund der öffentlichen Last gem. § 12 GrStG können die Steuergläubiger der Grundsteuer, mithin die Gemeinden, in das Grundstück vollstrecken, in dem sie die Zwangsversteigerung der betroffenen Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 5 Verfahrensgrundsätze der Steuerfestsetzung

Rz. 19 Die Verwaltung der Grundsteuer wurde von den Ländern gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG im Wege von Kommunalabgabengesetze auf die Gemeinden übertragen. In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer entsprechend Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG durch die Landesfinanzbe...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 5.1 Grundbesitz fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzt wird

Rz. 94 Der inländische Grundbesitz eines fremden Staates ist von der Grundsteuer befreit, soweit er diplomatischen oder konsularischen Zwecken dieses Staates, insbesondere für Botschaften oder Konsulate, benutzt wird. Grundsätzlich muss der Grundbesitz im Eigentum des Staates stehen, zu dessen diplomatischen oder konsularischen Zwecken er benutzt wird. Nach der höchstrichter...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 5 Exkurs: Verwaltung der Grundsteuer

Rz. 17 Während die Ertragshoheit für die Grundsteuer den Gemeinden obliegt (siehe Rz. 1 ff.), erfolgt die Verwaltung der Grundsteuer zum Teil durch die Finanzbehörden der Länder, zum Teil durch die Gemeinden. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen (nicht in der Stadt Bremerhaven) wird die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet. D...mehr