Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Tantieme: Instrument zur Er... / 3.3 Tantieme als einzige Vergütungskomponente

Eine Tantieme als einzige Vergütungskomponente für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt. Das gilt sowohl für den Fall, dass bei Anstellung des Geschäftsführers von vornherein nur eine Tantieme vereinbart wird, als auch für den Fall, dass der Geschäftsführer auf sein laufendes Gehalt verzichtet und nur noch oder stattdessen einen Tant...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 5.2.1 Anforderungen

Mit Urteil vom 5.10.1994[1] hat der BFH entschieden, wie die Angemessenheit von Gewinntantiemen zu kontrollieren ist. Aus dieser Entscheidung lassen sich folgende Prüfschritte ableiten: Zunächst müssen die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, d. h. Festgehalt, sämtliche Nebenleistungen sowie Gewinntantieme, insgesamt angemessen sein. Der Prozentsatz, nach dem die ...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 3.2 Gewinn-, Rohgewinn- und Umsatztantiemen

Gewinnabhängige Tantiemen stoßen weder bei der Finanzverwaltung noch in der Rechtsprechung auf grundsätzliche Bedenken, wenn sie den formalen Anforderungen und denjenigen an die Angemessenheit genügen. Dagegen werden umsatzabhängige Tantiemen steuerrechtlich nur in Ausnahmefällen anerkannt[1], denn der BFH sieht darin einerseits den Versuch, den Gewinn der GmbH abzusaugen, a...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 3.4 Anerkennung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Tantiemevereinbarungen mit Fremdgeschäftsführern werden von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt, da aufgrund des Interessengegensatzes zwischen GmbH und Geschäftsführer von einer den formalen und angemessenheitsbezogenen Anforderungen genügenden Vereinbarung auszugehen ist. Dagegen stehen Tantiemevereinbarungen für – insbesondere beherrschende [1], d. h. im Regelfall me...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 4.4.1 Gewinnabhängige Tantiemen

Seitdem der BFH sich in seinem vielfach kritisierten[1] Urteil v. 5.10.1994[2] mit der Angemessenheit von Gewinntantiemen auseinandergesetzt hat, geht die Finanzverwaltung[3] davon aus, dass "der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern" die Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung bildet. Die Grundlage dieser An...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / Zusammenfassung

Überblick Tantiemen sind vertraglich vereinbarte, variable Zusatzleistungen, die an Geschäftsführer oder leitende Angestellte als Erfolgsbeteiligung gezahlt werden. Sie orientieren sich i. d. R. am Gewinn oder Umsatz, können aber auch vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder von einer persönlichen Beurteilung abhängen. Rund 86 % der GmbH-Geschäftsführer in Industrieun...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 3.5 Tantiemen bei Übernahme bzw. Aufgabe der Gesellschafterstellung und im Umwandlungsfall

Vereinbart ein Fremdgeschäftsführer mit dem Gesellschafter der GmbH eine den Anforderungen der Finanzverwaltung widersprechende, unübliche Tantieme, ist diese steuerlich dennoch anzuerkennen. Das gilt nach Auffassung des Niedersächsischen FG[1] auch dann noch, wenn der Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt sämtliche Anteile an der von ihm geleiteten GmbH übernimmt. Ein...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 5.1 Grundlagen

Steht die Bemessungsgrundlage der Tantieme fest, ergibt sich die absolute Höhe des zu zahlenden Betrags durch Anwendung eines (vertraglich fixierten) Prozentsatzes auf diese Bemessungsgrundlage. Die Tantieme wird steuerlich allerdings nur insoweit anerkannt, als sie angemessen ist. Soweit die Tantieme unangemessen ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Allerdings ...mehr

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Betriebseröffnung / 3.3 Anmeldung beim Finanzamt

Wer einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb eröffnet, muss dies nach § 138 Abs. 1 AO der Gemeinde mitteilen. Diese informiert dann das Finanzamt. Wird eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, muss das Wohnsitzfinanzamt unmittelbar darüber in Kenntnis gesetzt werden. Als Folge der Anmeldung des Betriebs muss der Gründer einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfass...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 6 Tatsächliche Verständigung über Tantiemen

Der Anlass, bei dem eine Tantieme von der Finanzverwaltung überprüft wird, ist regelmäßig die Betriebsprüfung. Beanstandet der Prüfer die Tantieme oder andere Vergütungsbestandteile, so sollte versucht werden, diese im Rahmen der Schlussbesprechung zum Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung zu machen. D. h. Geschäftsführung und Betriebsprüfer einigen sich über die Beur...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 5.3 Umsatztantiemen

Die vorstehende Rechtsprechung[1] bezieht sich zwar nur auf Gewinntantiemen, allerdings ist davon auszugehen, dass der BFH zu Umsatztantiemen eher noch restriktivere Grundsätze finden wird. Die Gefahr, bei Vereinbarung einer umsatzabhängigen Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verursachen, verdeutlichen folgende Entscheidungen: Verzichtet der Gesellschafter-Geschäft...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 5.2.3 Wandel der Rechtsprechung

Von den vorstehenden Grundsätzen zur Angemessenheit von Gewinntantiemen, insbesondere zum maximal 25 %igen Anteil der Tantieme an den Gesamtbezügen, ist der BFH[1] zwischenzeitlich wieder abgerückt, das BMF[2] hält bislang weitgehend daran fest, lässt aber eine Prüfung im Einzelfall zu.[3] Einigkeit zwischen BMF und BFH besteht dahingehend, dass eine Gewinntantieme nicht mehr...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / b) Getrennt zu betrachtende Leistungen im Rahmen von Vermietungen grundsätzlich möglich

Seine deutlich umfangreichere Antwort auf die zweite Frage des VG beginnt der EuGH mit einem Hinweis auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Eigenständigkeit von Leistungen, nach der jede Leistung in der Regel zwar als selbständig zu betrachten ist, unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen aber als einheitlicher Umsatz anzusehen sind. Dies ist dann ...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / 1. V. Senat des BFH zur Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen

In einem 2015 entschiedenen Verfahren[17] hatte der V. Senat des BFH darüber zu befinden, ob die Überlassung von Inventar aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nebenleistung zu steuerfreien Grundstücksvermietungen anzusehen ist. Bis zu diesem Urteil erstreckte sich die Steuerfreiheit nach Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände[18...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / V. Ausblick

Durch die Verneinung einer rein verwendungsbezogenen Betrachtungsweise wie noch durch die Vorinstanz zugunsten einer Zuordnung von Ausgaben zu den Kostenelementen einer Ausgangsleistung, mindere sich das Interesse – so der Vorsitzende des V. Senats, Dr. Christoph Wäger, wörtlich – deutlich, die Bedeutung des EuGH-Urteils "WAM" zu ergründen.[41] Wäger spielt mit dieser Aussag...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / [Ohne Titel]

Robert C. Prätzler / Reglindis Müller-Adams[*] Wieso ist auf meiner Nebenkostenabrechnung Umsatzsteuer zu finden? Mit der Frage würden wahrscheinlich Wohnungsmieter reagieren, wenn sie eine Betriebskostenabrechnung mit offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen erhalten. Seit dem EuGH-Urteil "Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie" ("WAM") gilt ein solches Szenario allerding...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / a) Nds. FG zu Stromlieferungen im Rahmen einer Vermietung

In diesem Fall klagte ein Vermieter auf die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus der Anschaffung von Photovoltaikanlagen. Diese verwendete er auch zur Stromversorgung von den von ihm umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnungen. Der Vermieter nahm die Abrechnung über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler gemäß der individuellen Verbrauchsmenge vo...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / 3. Einordnung der Urteile des V. Senats

Weitere Auslegung des BFH im Gegensatz zur FinVerw.: Ähnlich wie das Urteil zur Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen scheint auch diese Entscheidung zunächst dafür zu sprechen, dass der umsatzsteuerrechtliche Begriff "Vermietung von Grundstücken" unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Leistung nach Ansicht des BFH nunmehr recht umfassend auszulegen ist. In bei...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / 5. Einordnung der Finanzgerichtsurteile

Aus den beiden beschriebenen Finanzgerichtsverfahren und weiteren Äußerungen lässt sich erkennen, dass die Finanzverwaltung bis auf weiteres den Umsatzsteueranwendungserlass nicht im Sinne der "WAM"-Rechtsprechung ändern möchte, obwohl EuGH-Entscheidungen grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind. Wegen des bereits erwähnten administrativen Mehraufwandes dürfte...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / 1. Der Ausgangssachverhalt und die Vorlagefragen

Die Wojskowa Agencja Mieszkaniowa ("WAM") trat als Vermieterin verschiedener Immobilien auf. Im Rahmen dieser Tätigkeit verkaufte sie die Versorgungsleistungen Elektrizität, Wärme und Wasser sowie die Abfallentsorgung an die Mieter weiter. Dies geschah, indem sie an die Mieter die Kosten weiterberechnete, die sie für den Erwerb der Leistungen bei Dritten zu tragen hatte. Die...mehr

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Buchführungspflicht / Zusammenfassung

Begriff Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte kommen nicht daran vorbei, zu prüfen, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind. Ob Buchführungspflicht besteht oder nicht, entscheidet darüber, welche Aufzeichnungen für handels- und steuerrechtliche Zwecke geführt werden müssen und welche Form der Gewinnermittlung in Betracht kommt. Buchführungspflichtige Unternehmer müsse...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / I. Einleitung – "Mietnebenkosten" umsatzsteuerlich auf dem Prüfstand

Meine Miete ist doch umsatzsteuerfrei – wieso ist auf meiner Nebenkostenabrechnung Umsatzsteuer zu finden? So oder ähnlich würden wohl zahlreiche Wohnungsmieter reagieren, wenn sie eine Betriebskostenabrechnung – umgangssprachlich auch als Nebenkostenabrechnung bezeichnet – mit offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen erhalten. Seit dem EuGH-Urteil "Wojskowa Agencja Mieszkan...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / IV. BFH-Urteil zu Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

Während das Urteil des XI. Senat hinsichtlich der Lieferung von Strom noch nicht vorliegt, wurde am 14.3.2024 die Entscheidung des V. Senates zu den Wärmelieferungen veröffentlicht. Er gab der Revision der Finanzverwaltung statt und wies die Klage ab. Frage nach einer gesondert zu betrachtenden Leistung im Streitfall nicht entscheidungserheblich ... Doch wer in der Folge des ...mehr

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Bilanz und Buchhaltung der ... / 3.3 Folgen des Verzichts auf ein Gesellschafterdarlehen

Verzichtet ein Gesellschafter auf ein der GmbH gewährtes Darlehen, ist die Behandlung des Verzichts handelsrechtlich eindeutig: In Höhe der zum Zeitpunkt des Verzichts bilanzierten Verbindlichkeit erzielt die GmbH einen Ertrag, der folgendermaßen zu verbuchen ist:mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / 2. V. Senat des BFH zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Dem Begriff des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH kam im Rahmen der aktuellen BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Vorgehensweise bei der gleichzeitigen Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen eine wichtige Bedeutung zu[21]. Gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, auch ...mehr

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Leistungsbezug für Immobili... / b) FG Münster zu Wärmelieferungen im Rahmen einer Vermietung

Auch in diesem Fall gab das FG der auf die Gewährung des Vorsteuerabzuges gerichteten Klage einer Wohnungsvermieterin wegen der "WAM"-Rechtsprechung statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Es handelt sich um das Verfahren, das nun vom V. Senat des BFH entschieden wurde. Die klagende Vermieterin begehrte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung ...mehr

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Bilanz und Buchhaltung der ... / 2.4 Kapitalrücklagen

Kapitalrücklagen beruhen auf Einzahlungen oder Sacheinlagen der Gesellschafter. Gewinnrücklagen werden dagegen aus dem laufenden Gewinn der GmbH gebildet. Kapitalrücklagen können bei einer GmbH vor allem daraus resultieren, dass ein Gesellschafter bei der Ausgabe der Geschäftsanteile anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung mehr als deren Nennwert, also ein Aufgeld ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Ver... / 4 Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung äußert sich in ihrem Entwurfsschreiben v. 13.6.2024 auch zum Vorsteuerabzug (Tz. 45-50): In Fällen, wo eine E-Rechnung verpflichtend ist, erfüllt auch nur diese die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine sonstige Rechnung berechtigt danach dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Sie kann aber durch eine E-Rechnung berichtigt werden, die au...mehr

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Wachstumschancengesetz: Ver... / 2.2.1 Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland[1] ansässig sein. Hinweis Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland; existiert kein Sitz, reiche...mehr

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Wachstumschancengesetz: Ver... / 2.2.3 Was gilt für Rechnungsempfänger?

Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 1.1.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also be...mehr

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Wachstumschancengesetz: Ver... / 1 Hintergrund

Im Rahmen der ViDA[1]-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u. a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll. Nach dem bisherigen Zeitplan[2] sollten die Änderungen 2028 in Kraft treten, mittlerweile ist allerdings eine Verschiebung auf 2030 bzw. 2032 in der Diskussion. In Vorbereitung auf die Neueru...mehr

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Wachstumschancengesetz: Ver... / 5 Aufbewahrung

Die Ausführungen des BMF zur Aufbewahrung von E-Rechnungen fallen im Entwurfsschreiben v. 13.6.2024 recht knapp aus (Tz. 51, 52): Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss danach in seiner ursprünglichen Form und unveränderbar aufbewahrt werden. Das Gleiche gilt für Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke), und in einem zusätzlic...mehr

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Wachstumschancengesetz: Ver... / 3 Rechnungsberichtigung

Eine ausgestellte E-Rechnung kann vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Da für die Berichtigung die gleichen Anforderungen wie in § 14 UStG gelten, muss die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Dokumententyps) erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn die fehlenden oder unzutreffenden Angaben in ei...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.5 Entfallen von Vergünstigungen/Versorgungssperre

9.5.1 Vorfälligkeits-/Verfallsregelungen Auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. konnten die Wohnungseigentümer auch Vorfälligkeits- bzw. Verfallsregelungen dergestalt beschließen, dass im Fall des Verzugs mit einer konkreten Anzahl von Hausgeldzahlungen sofort das restliche auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wurde.[1] Hinweis Begriffe...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3 Fälligkeitsregelungen

9.4.3.1 Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldvorschüsse kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – geregelt werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht (kein Vereinbarungsvorbehalt). Bestimmt etwa die Gemeinscha...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4 Zahlungs- und Fälligkeitsregelungen

9.4.1 Grundsätze Nach § 28 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Korrespondierend mit der nicht mehr geltenden Vorschrift des § 21 Abs. 7 WEG a. F. steht auch § 28 Abs. 3 WEG nicht unter einem Vereinbarungsvorbehalt. Eine Beschlusskompetenz besteht also auch dann, wenn der Beschlussgegenstand bereits...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.1 Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans

Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldvorschüsse kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – geregelt werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht (kein Vereinbarungsvorbehalt). Bestimmt etwa die Gemeinschaftsordnung eine Fälligkeit der Hausgelder jeweils zum Monatsersten, können d...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.3 Fälligkeit von Nachschüssen

Wann die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschussforderungen der Gemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer fällig sind, ist im Wohnungseigentumsgesetz selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – der einzeln...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.1 Grundsätze

Nach § 28 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Korrespondierend mit der nicht mehr geltenden Vorschrift des § 21 Abs. 7 WEG a. F. steht auch § 28 Abs. 3 WEG nicht unter einem Vereinbarungsvorbehalt. Eine Beschlusskompetenz besteht also auch dann, wenn der Beschlussgegenstand bereits (abweichend) Ge...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.4 Fälligkeit von Guthaben/Verrechnung

Weist die genehmigte Jahresabrechnung Guthaben zugunsten einzelner Miteigentümer aus, können die Wohnungseigentümer darüber beschließen, ob das Guthaben an den Miteigentümer ausgezahlt oder mit den künftigen Vorauszahlungen verrechnet wird. Die Möglichkeit der Auszahlung von Anpassungsbeträgen bzw. Guthaben steht den Wohnungseigentümern unter Geltung des WEMoG allerdings nur...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.2 Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG kann auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen künftig zu beschließender Sonderumlagen geregelt werden. Musterbeschluss: Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen TOP XX Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen sind jeweils spätestens 2 Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung über die Sonderumlage zu...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.4 Verzugsregelungen

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das Wohnungseigentumsgesetz keine Beschlusskompetenz mehr für Verzugsregelungen. § 21 Abs. 7 WEG a. F. existiert nicht mehr, § 28 Abs. 3 WEG eröffnet nur noch eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Fälligkeit von Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch § 19 Abs. 1 WEG eröffnet keine Möglichkeit einer Beschlu...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.2 Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen

§ 28 Abs. 3 WEG ermöglicht zunächst, beschlussweise Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen zu treffen. Durch Beschluss kann also etwa der unbare Zahlungsverkehr eingeführt werden – wenngleich dies wohl am wenigsten praxisrelevant ist, da es kaum Gemeinschaften geben dürfte, deren Mitglieder die Hausgelder beim Verwalter bar einzahlen. Angesichts der fehlenden Praxis...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.2.2 Verbot von Sammelüberweisungen

Grundsätzlich kann auch ein Verbot von Sammelüberweisungen beschlossen werden. Bei Verstößen können auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch Sanktionen beschlossen werden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung zusätzlicher "Bearbeitungs-" oder "Mehraufwands"-Gebühren für den Verwalter als Fall eines besonderen Verwaltungsaufwands. Musterbeschluss: Verbot einer Sammelüberwe...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.5 Ratenzahlungs-/Stundungsregelungen

Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu einer besch...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.5.2 Versorgungssperre

In der Rechtsprechung und herrschenden Meinung ist anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer dann von der Versorgung mit (Warm-)Wasser und Heizenergie ausgeschlossen werden kann, wenn er mit den fälligen Hausgeldzahlungen erheblich in Rückstand ist.[1] Die Eigentümergemeinschaft soll sogar berechtigt sein, die Versorgungsleitungen zu kappen, wenn der säumige Eigentümer direkter...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.3 Jahresabrechnung

Korrespondierend mit den Neuregelungen zum Wirtschaftsplan ist Beschlussgegenstand der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG lediglich die Abrechnungsspitze. Bei der Abrechnungsspitze handelt es sich um den Saldo aus den nach Wirtschaftsplan kalkulierten Soll-Hausgeldern und den tatsächlich angefallenen Kosten. Maßgeblich ist also nicht ein Abrechnungssaldo aus tatsäc...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.2.1 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, ist seine Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich zu beschließen, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, ob sie am Lastschriftverfahren ("SEPA (Single Euro Payments Area)-Verfahr...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.1 Wirtschaftsplan

Seit Inkrafttreten des WEMoG sind Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG lediglich die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den gebildeten Rücklagen. Alleiniger Beschlussgegenstand ist letztlich der auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallende Vorschussbetrag, also das, was er an Hausgeld in der jeweiligen Wirtschaftsperiode zu z...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 2.2 Kostenregress beim Verwalter

Nach der nicht mehr geltenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. konnten dem Verwalter die Kosten insbesondere eines Anfechtungsverfahrens auferlegt werden, wenn er dieses aufgrund groben Verschuldens zu verantworten hatte. § 49 Abs. 2 WEG a. F. ist mit Inkrafttreten des WEMoG deshalb entfallen, weil seit jeher ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Verw...mehr