Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unselbstständiges Räumungsfristverfahren

Rz. 4 Ein unselbstständiges Räumungsfristverfahren liegt immer dann vor, wenn das Verfahren mit der Hauptsache verbunden ist. In Betracht kommen insoweit nur Verfahren nach § 721 Abs. 1 ZPO, da hier der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen ist und das Gericht in der Regel im Räumungsurteil zugleich auch über den Räumungsfristantrag entscheidet. Rz. 5 Ein u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Festsetzung gegen den verurteilten Angeklagten (Abs. 1, Abs. 2 S. 1)

Rz. 7 Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten festsetzen lassen. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO zu.[3] Rz. 8 Die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 gewährt dem Beistand eines Nebenklägers allerdings keinen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vorzeitige Erledigung des Auftrags, § 15 Abs. 4

Rz. 27 Erledigt sich der Einzelauftrag vorzeitig, so ist dies für den Anfall der Gebühren unerheblich. Auf bereits entstandene Gebühren hat die vorzeitige Erledigung keinen Einfluss (§ 15 Abs. 4). Rz. 28 Eine den VV 3101, 3404 entsprechende Regelung ist in den VV 4300 ff. nicht vorgesehen. Die vorzeitige Beendigung der Angelegenheit ist hier allerdings im Rahmen des § 14 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Übersicht

Rz. 20 Von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2) gibt es nur noch eine Ausnahme (nämlich Abs. 3), nachdem die Regelung des § 38 Abs. 2 BRAGO weggefallen ist und auch die Regelungen für die erneute Hauptverhandlung nach den §§ 83 Abs. 2, 85 Abs. 2 und 86 Abs. 2, 109 Abs. 4, 109a Abs. 2 BRAGO nicht mehr gelten. Rz. 21 Soweit in den Kommentaren auch die § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Umfang der Angelegenheit

Rz. 2 Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beginnt mit Aufnahme bzw. Bekanntgabe der Ermittlungen und erfasst das gesamte Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1 Abs. 1). Rz. 3 Auch Anträge auf gerichtliche Entscheidungen, etwa gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung (§ 62 OWiG), zählen zum vorbereitenden Verfahren und werden durch die dortigen Gebühren abge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erledigungsgebühr gemäß VV 1004

Rz. 32 Im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3. Rz. 33 Eine Änderung durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 stellt klar, dass die Erledigungsgebühr nach VV 1004 auchmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sonstige Vorschriften

Rz. 34 Auch bei den Gebühren der VV 4300 handelt es sich um Pauschalgebühren, durch die die gesamte anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Einzelauftrags abgegolten wird. Die Gebühren entstehen auch hier in der Regel mit der Entgegennahme der Information und gelten sämtliche Tätigkeiten bis zur Erledigung des Auftrags ab. Rz. 35 Neben den VV 4300 ff. gelten im Übrigen die all...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwendung von § 15a

Rz. 15 Völlig außer Betracht gelassen hatte der Gesetzgeber das Problem der Anrechnung von Gebühren (vgl. § 15a). In der Rechtsprechung war es deshalb umstritten, ob bspw. der Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr wegen der in VV Vorb. 3 Abs. 4 normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt.[12] Um insowei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 normiert in Abs. 1 den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie enthält zudem die Legaldefinition des Begriffs des Gegenstandswerts. Rz. 2 In Abs. 2 S. 1 wird zur Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis (VV) verwiesen, in dem die Vergütung des Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 9 Abs. 2 betrifft nur Fälle der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen in demselben Verfahren geltend machen.[7] Dabei liegt stets eine verschiedene Angelegenheit vor, so dass die Gebühren jeweils gesondert entstehen. Die Vorschrift verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 mit VV 1008.[8] Dasselbe gilt bei V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verbindung und Trennung

Rz. 45 Bei Verbindung und Trennung kann der Anwalt wählen, wie er seine Gebühren abrechnet.[63] Er kann seine Gebühren einmal aus dem Gesamtwert des verbundenen Verfahrens berechnen oder einzeln aus den Werten der getrennten Verfahren. Für die Postentgeltpauschale selbst besteht insoweit kein isoliertes Wahlrecht.[64] Die pauschale Berechnung hängt immer davon ab, wie der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere Anwälte in derselben Instanz

Rz. 29 Diese Fallgestaltung ist die Ausnahme, weil schon nach dem Gebot der sparsamen Prozessführung (vgl. auch § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) besondere Umstände gegeben sein müssen, um der Partei mehrere Anwälte anstatt nur einen Anwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 4 ZPO). Ein Verkehrsanwalt ist jedoch unter besonderen Umständen auf Antrag beizuordnen, wenn das Gericht einen Anwalt am Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Stellungnahme

Rz. 116 Die "Quotientenrechtsprechung" ist abzulehnen. Sie nimmt nicht die gebotene Differenzierung zwischen der Angemessenheit im vergütungsrechtlichen Sinne und der Sittenwidrigkeit der Vergütung im zivilrechtlichen Sinne vor (siehe Rdn 109). Vielmehr verwendet namentlich der BGH beide Begriffe ungeachtet ihrer unterschiedlichen Rechtsfolgen synonym, ohne sich um eine dogm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 "Mahnverfahren" regelt die Gebühren, die dem im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt erwachsen. Rz. 2 Entscheidend für die Frage, ob der Rechtsanwalt gebührenrechtlich im Mahnverfahren tätig ist, ist der ihm erteilte Auftrag. Insofern ist zwingend zu unterscheiden zwischen dem formellen Mahnverfahren und dem gebührenrechtlichen Mahnv...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Abs. 1 erklärt die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 und 4 (VV 3100 bis 3213; 3400 bis 3406), das heißt die Gebühren eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren eines Rechtsmittelverfahrens und die Gebührenregelungen für Einzeltätigkeiten für entsprechend anwendbar. Grundsätzlich können daher alle dort aufgeführten Gebühren anfallen wie i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft

Rz. 326 Die Nachbesserung/Ergänzung eines im Rahmen der Vermögensauskunft[313] abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst daher keine neuen Gebühren aus.[314] Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten. War der Rechtsanwalt, der den Antrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 38 regelt die Gebühren, die ein Rechtsanwalt im Vorabentscheidungsverfahren erhält. Unterschieden wird nach der Art des Ausgangsverfahrens. Danach fallen im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Abs. 1 die für Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren an, wenn im Ausgangsrechtsstreit die Gebühren nach Maßgabe von VV Teil 3 entstehen. Rz. 2 Entstehen im Ausga...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 21 Um die einzelnen Umstände vor Gericht darlegen zu können, die zur Bestimmung der konkreten Gebühr aus dem Rahmen von VV 2300 erforderlich sind, empfiehlt sich die Anfertigung von Aktennotizen nach jeder Besprechung mit dem Mandanten. Denn nach Abschluss eines Mandates ist es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sämtliche Einzelheiten zu rekonstruieren, die die A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4114–4117

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4120–4123

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 1 Die Vorschriften betreffen die Tätigkeiten des Anwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren, wobei zwischen der Tätigkeit für den Gläubiger sowie den Schuldner sowohl hinsichtlich der Höhe der Gebühren als auch bezüglich des Gegenstandswertes (§ 28) unterschieden wird. Sie deckt als Pauschalgebühr den gesamten Bereich anwaltlicher Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Teilweise Beendigung

Rz. 75 Bei einer teilweisen vorzeitigen Erledigung entstehen zwei Gebühren: Zu beachten ist hierbei § 15 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Ausnahme: Einlegung einer Berufung und Revision sowie ihre Begründung, Anm. zu VV 4300; Anm. zu VV 4301

Rz. 15 Die Vorschriften der Anm. zu VV 4300 und Anm. zu VV 4301 durchbrechen den in VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1 aufgestellten Grundsatz, dass jede Einzeltätigkeit nach VV 4300 ff. eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt. Die Einlegung der Berufung oder Revision sowie ihre Begründung gelten zusammen als eine einzige Angelegenheit. Der Anwalt, der mit beiden Angelegenheit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Art und Höhe der Vergütung

Rz. 34 Die Berechnung der Vergütung und ihre Höhe hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und sind daher keiner einheitlichen Darstellung zugänglich. Hinsichtlich der denkbaren Vergütungsmodelle sei deshalb auf die Ausführungen in § 3a (vgl. § 3a Rdn 56 ff.) verwiesen (bezüglich der Vergütungshöhe siehe § 3a Rdn 93 ff.). Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche L...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Rechtsschutzversicherung

Rz. 169 Soweit Versicherungsschutz besteht (siehe VV Vorb. 4 Rdn 132 ff.), sind die Gebühren nach Anm. Abs. 1 stets vom Versicherungsschutz umfasst. Der Rechtsschutzversicherer ist auch verpflichtet, die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 zu übernehmen. Hierüber entsteht in der Praxis häufig Streit, da die Rechtsschutzversicherer versuchen, an dieser Stelle Kosten zu spa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 65 In sämtlichen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten und in denjenigen sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2), entsteht seit dem 1.8.2013 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Die frühere Gebührenermäßigung im Nachprüfungsverf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Sinn und Zweck der Anrechnung

Rz. 45 Die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr soll das Gesamtaufkommen der Gebühren in den Fällen begrenzen, in denen sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Umfang der Tätigkeit und deren Schwierigkeit in einer Angelegenheit erheblich verringert, weil der Anwalt in einer anderen Angelegenheit bereits vorbefasst war. Besonders deutlich wird dies bei Rahm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 2 Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt die Gebühren nach VV 4126 ff. Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4126 ff. ist,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Weitere Beauftragung

Rz. 474 Dem Rechtsanwalt, der bereits aufgrund anderweitiger Tätigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient hat, erwächst durch keine der in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 genannten Tätigkeiten die Verfahrensgebühr nach VV 3309 erneut. Das gilt auch umgekehrt. Ist bereits durch die Zustellung die Gebühr VV 3309 erwachsen, entsteht die Gebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend. (2) 1Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Arrest und Arrestpfändung

Rz. 80 Für die Vertretung des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen die Vollstreckungsgebühren gemäß VV 3309 und 3310. Gleiches gilt auch bei der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Bemüht sich der Prozessbevollmächtigte des Arrestklägers um die Pfändung oder der Anwalt des Arrestbeklagten um eine Aufhebung der Arrestpfändung, falle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verjährung

Rz. 59 Auch für die Frage der Verjährung spielt die gesetzliche Regelung des Abs. 1 eine Rolle, weil jede Gebühr selbstständig zu behandeln ist. Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich tätig und hatte hierfür eine 1,5-Geschäftsgebühr nach VV 2300 abgerechnet. Hiernach wurde ihm der Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Nach vier Jahren ist der Rechtsstreit rechtskräftig abges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV 1000 ist die Einigungsgebühr geregelt. Aus ihrer Stellung in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" ergibt sich, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in sämtlichen Angelegenheiten – auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts (Anm. Abs. 4) – entstehen kann (siehe dazu Rdn 137 ff.). Rz. 2 Anknüpfungspunkt für die Höhe der Einigungsgebühr ist nicht die Instanz, ...mehr

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Vorbemerkung zu VV 2100 ff.

Rz. 1 In VV Teil 2 Abschnitt 1 sind besondere Beratungstätigkeiten des Anwalts "ausgelagert". Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels war früher in § 20 BRAGO geregelt, und zwar als allgemeine Beratung in § 20 Abs. 1 BRAGO und als Abrategebühr in § 20 Abs. 2 BRAGO. Mit Inkrafttreten des RVG unterscheidet das Gesetz nicht mehr danach, ob der mit der Prüfung der Er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vertretung des Gläubigers im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren, bei der Anmeldung einer Insolvenzforderung sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 2)

Rz. 14 Nach Abs. 2 S. 1 RVG werden die in Abs. 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach VV 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt worden ist.[18] Es handelt sich um die in Abs. 1 aufgeführten Gebühren (siehe Rdn 3), wobei jedoch an die Stelle der VV 3313 die für den Gläubiger maßgebliche VV 3314 getreten ist. Dam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Gebühren für das vorbereitende Verfahren sind im Unterabschnitt 2 geregelt. Hier finden sich nur die Verfahrensgebühr (VV 4104) und die Verfahrensgebühr mit Zuschlag (VV 4105). Daneben fällt hier immer die Grundgebühr als Allgemeine Gebühr an (siehe VV 4100–4101 Rdn 35 f.). Zudem können die allgemeine Terminsgebühr nach VV 4102 anfallen sowie zusätzliche Gebühren n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 42 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 65a S. 2 BRAGO und war zunächst in VV 3300 und 3301 geregelt. Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 wurden VV 3300 und 3301 aufgehoben, die eine Gebühr von 2,3 bzw. 1,8 zusätzlich zu den Gebühren des Hauptverfahrens vorsahen. Bei der Gebühr nach VV 3300 handelte es sich um einen Fehler des Gesetzgebers, wie in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Haftzuschlag, VV Vorb. 4 Abs. 4

Rz. 48 Zwar enthält der Unterabschnitt 4 keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet; dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Aus der pauschalen Verweisung auf die Gebühren des ersten Rechtszugs folgt, dass auch insoweit die Vorschrift der VV Vorb. 4 Abs. 4 entsprechend anwendbar ist. Befindet sich der Angeklagte nicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids

Rz. 17 Für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erhält der Rechtsanwalt eine volle 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3305. Diese Gebühren gelten nicht nur für das Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO (einschließlich Familiensachen – § 113 Abs. 2 FamFG), sondern auch für das Mahnverfahren in Arbeitssachen (§ 46a ArbGG) sowie in Sozialangelegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Degressive Gebührentabelle

Rz. 5 Um allzu große Divergenzen zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zu vermeiden, steigen die Gebühren nicht linear, sondern nur in stetig abnehmenden Schritten (degressiv) an. Hierzu bedarf es der Festlegung eines entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Gebühr und Gegenstandswert. Der Gesetzgeber hat sich für eine stufenweise Verminderung des Zuwachses [9] der G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Rz. 41 Für das Aufsetzen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr.[21] Nach Ansicht des BGH[22] ist für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall eine Geschäftsgebühr von 1,3 nicht zu beanstanden. Das Abschlussschreiben gehört nicht mehr zum einstweiligen Verfügungsverfahren und wird daher durch die Gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Mischfälle

Rz. 178 Von dem Grundsatz, dass innerhalb derselben Angelegenheit die Einigungsgebühr insgesamt nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1), gibt es neben dem Fall der Privatklage eine weitere Ausnahme, nämlich dann, wenn hinsichtlich verschiedener Teile des Gegenstands, über den die Einigung geschlossen worden ist, unterschiedliche Gebührenhöhen nach VV 1000, 1003, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 2 Mit dem KostRÄndG 1994 war in § 84 Abs. 2 BRAGO die sog. Befriedungsgebühr eingeführt worden. Die Vorschrift war sprachlich misslungen und ist dann später durch das JuMiG vom 18.6.1997 neugefasst worden. Danach erhielt der Verteidiger im Strafverfahren auch außerhalb der Hauptverhandlung bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens oder bei rechtzeitiger ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc)3. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet kein Ermittlungsverfahren ein

Rz. 19 Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und gibt sie die Sache zur eventuellen Verfolgung an die zuständige Verwaltungsbehörde ab, sieht die Verwaltungsbehörde jedoch keinen Anlass, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit einzuleiten, kommt es also gar nicht mehr zu einem Bußgeldverfahren, dann entsteht im Strafverfahren zwar...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Termin zur Hauptverhandlung war anberaumt

Rz. 85 War bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, so muss die Rücknahme zwei Wochen vor dem Beginn des Tages, für den die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt worden sein. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht, nicht die Abgabe der Rücknahmeerklärung. Rz. 86 Unerheblich ist, ob und wann der Anwalt von dem anberaumten Hauptverhandlu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tätigkeit des Rechtsanwalts

Rz. 6 Der für den Antragsgegner im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt erhält nach VV 3307 eine 0,5-Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners insgesamt. In der Gesetzesbegründung[6] heißt es insoweit, dass sich in den seltensten Fällen die Tätigkeit des Rechtsanwalts allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränken würde. In der Regel würden meist "se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Regelungsgehalt

Rz. 1 Die nachträglich in das VV eingefügte Vorschrift der VV 4145 erklärt sich aus den zum 1.9.2004 eingeführten Vorschriften der §§ 406 Abs. 5, 406a StPO. Macht der Verletzte Ansprüche gegen den Beschuldigten, die aus einer Straftat erwachsen sind, im Adhäsionsverfahren geltend, so kann das Gericht nach Anhörung (§ 406 Abs. 5 S. 1 StPO) durch Beschluss aussprechen, dass es...mehr