Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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AGkompakt 10/2015, Die Höhe... / V. Mehrere Auftraggeber

Keine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern Eine Regelung, wie sich die Zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV bei mehreren Auftraggebern berechnet, war im Gesetz bis zum 31.7.2013 noch nicht enthalten. Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber diese Frage geregelt und hat, wie auch bei den anderen Gebühren, die sich von einer Verfahrensgebühr ableiten, ausdrücklich bestimmt, dass ei...mehr

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AGkompakt 10/2015, Die Höhe... / III. Maßstab

Bestimmend ist die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens Maßstab der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV ist die jeweils in Bezug genommene Verfahrensgebühr. Die Höhe der Gebühr nach Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 4141 VV bemisst sich im konkreten Fall nach der Verfahrensgebühr des Rechtszugs, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist. Maßgebend ist hier also grundsä...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / III. Die Höhe der Gebühr

Die Zusätzliche Gebühr entsteht für den Wahlanwalt jeweils in Höhe der Rahmenmitte (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4141 VV). Es handelt sich damit faktisch um eine Festgebühr (LG Düsseldorf AGS 2007, 26; AG Hamburg AGS 2006, 439 = RVGreport 2006, 351; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 114). Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass über die Höhe der Zusätzlichen Gebühr Streit entsteht....mehr

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AGS 12/2014, Neues Gebühren... / 1 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zwar zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des LG hat die Gebühren richtig berechnet. Dabei hat sie zutreffend berücksichtigt, dass nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls die Vergleichsgebühr für den bei Vergleichsschluss rechtshängigen Teil nach altem Gebühr...mehr

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AGkompakt 10/2015, Die Höhe... / VII. Die Gebührenbeträge

Übersicht Da es sich um Festgebühren handelt und sowohl ein Haftzuschlag als auch eine Auftraggebermehrheit unberücksichtigt bleiben, kommen nur folgende Zusätzliche Gebühren in Betracht:mehr

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AGkompakt 10/2015, Die Höhe... / IV. Kein Haftzuschlag

Zusätzliche Gebühr entsteht ohne Haftzuschlag Die Zusätzliche Gebühr entsteht ohne einen Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV. Hieraus folgt, dass die einfache Verfahrensgebühr die Berechnungsgrundlage ist und nicht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 2). Beispiel Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund ...mehr

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AGkompakt 10/2015, Die Höhe... / B. Bußgeldverfahren

Anwalt erhält Zusätzliche Gebühr bei Vermeidung der Hauptverhandlung Auch in Bußgeldverfahren erhält der Verteidiger eine Zusätzliche Gebühr (Nr. 5115 VV). Sie entsteht, wennmehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusätzliche Gebühr in Straf- und Bußgeldsachen

A. Zusätzliche Gebühr in Strafsachen I. Überblick Nach Nr. 4141 VV erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr, wenn er durch seine Mitwirkung erreicht, dass sich das vorbereitende Verfahren erledigt oder dass im gerichtlichen Verfahren eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dazu sieht Nr. 4141 VV verschiedene Erledigungstatbestände vor. Neben dem jeweiligen Erledigungstatbestan...mehr

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AGS 12/2014, Keine Zusätzliche Gebühr bei Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls

Leitsatz Lehnt das Gericht den Erlass eines Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 S. 1 StPO ab, entsteht keine zusätzliche Gebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV. AG Rosenheim, Beschl. v. 26.8.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12 1 Sachverhalt Das Gericht hatte auf Mitwirkung des Verteidigers den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwen...mehr

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FF 1/2015, FF 1/2015 / Kosten und Gebühren

Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem RVG zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festges...mehr

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AGkompakt 10/2015, Die Höhe... / II. Festgebühr

Zusätzliche Gebühr ist Festgebühr Bei der Gebühr nach Nr. 4141 VV handelt es sich um eine Festgebühr. Es besteht hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Ermessensspielraum (zuletzt LG Saarbrücken AG kompakt 2015, 17 = NStZ-RR 2015, 264; KG AG kompakt 2011, 122 u. 140 = JurBüro 2012, 466 = VRR 2011, 438 = StRR 2011, 438 = RVGprof. 2011, 210 = RVGreport 2012, 110; AG Limburg SVR ...mehr

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AGS 12/2014, Neues Gebühren... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist falsch. Das OLG verkennt, dass es auf § 60 Abs. 2 RVG gar nicht ankommt, weil bereits § 60 Abs. 1 RVG einschlägig ist. Der Mehrwertvergleich löst keine neue Angelegenheit aus, sondern ist Teil der bereits bestehenden Angelegenheit, in der der Vergleich geschlossen wird. Dann aber ist auf den Auftrag zu dieser Angelegenheit abzustellen, sodass einheitlich ...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / II. Die einzelnen Fälle

1. Nicht nur vorläufige Einstellung Zunächst entsteht auch im Bußgeldverfahren die Zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV). Unabhängig vom Verfahrensstadium gilt, dass die Einstellung nicht nur vorläufig sein darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie endgültig sein muss. Sie darf lediglich nicht vorläufig ...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / II. Die einzelnen Fälle

1. Nicht nur vorläufige Einstellung Die Zusätzliche Gebühr entsteht immer, wenn das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV). Diese Variante kann – im Gegensatz zu den anderen Erledigungstatbeständen – auch im vorbereitenden Verfahren anfallen. Die Einstellung muss nicht endgültig sein, sie darf lediglich ...mehr

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AGS 12/2014, Keine Zusätzli... / 1 Sachverhalt

Das Gericht hatte auf Mitwirkung des Verteidigers den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Landeskasse auferlegt. Daraufhin beantragte der vormals Beschuldigte die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten, darunter auch einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV. Sein Anwalt be...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 6. Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Obwohl ausdrücklich nicht erwähnt, entsteht analog Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV die Zusätzliche Gebühr auch bei Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 5115 VV Rn 94).mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / I. Überblick

Nach Nr. 4141 VV erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr, wenn er durch seine Mitwirkung erreicht, dass sich das vorbereitende Verfahren erledigt oder dass im gerichtlichen Verfahren eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dazu sieht Nr. 4141 VV verschiedene Erledigungstatbestände vor. Neben dem jeweiligen Erledigungstatbestand muss eine auf die Förderung des Verfahrens ger...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 8. Freispruch ohne Hauptverhandlung nach Wiederaufnahmeverfahren

Ausreichend für die Zusätzliche Gebühr ist dagegen, dass der Verteidiger durch seinen umfassenden Vortrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens den Grundstein dafür legt, dass im wiederaufgenommenen Verfahren eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil das Gericht gem. § 371 Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung freisprechen konnte (LG Dresden StraFo 2006, 475).mehr

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AGS 08/09/2015, Gegenstands... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin ist gem. § 33 Abs. 6 RVG zulässig. Das LG hat die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin zu 2), weil ihr Beschwerdeschriftsa...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 5. Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Schließlich entsteht die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird und der Anwalt daran mitgewirkt hat. Auch hier ist wiederum die Zwei-Wochen-Frist zu beachten, sofern eine Hauptverhandlung anberaumt war (zur Berechnung der Zwei-Wochen-Frist s. N. Schneider, DAR 2007, 671). Zu beachten ist, dass nicht nur die Rüc...mehr

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AGS 12/2014, Keine Zusätzli... / 2 Aus den Gründen

Die Festsetzung der Gebühr gem. Nr. 4141 VV ist in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht unterblieben. Diese Gebühr entsteht zwar, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV). Vorliegend hat das Gericht jedoch den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt. Diese Ent...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 2. Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl

Die Zusätzliche Gebühr entsteht ferner dann, wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen wird. Ist noch kein Hauptverhandlungstermin anberaumt, kann die Rücknahme jederzeit erfolgen. Ist dagegen bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, muss die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingehen (zur Fristberechnung s. AnwK-...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 4. Rücknahme der Berufung oder Revision

a) Überblick Des Weiteren entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass die Berufung oder Revision zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV). Bei dem zurückgenommenen Rechtsmittel muss es sich dabei nicht um das eigene Rechtsmittel handeln. Der Anwalt kann daher auch dann die Zusätzliche Gebühr verdienen, wenn er daran mitwirkt, dass ein a...mehr

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AGS 12/2014, Keine Zusätzli... / Leitsatz

Lehnt das Gericht den Erlass eines Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 S. 1 StPO ab, entsteht keine zusätzliche Gebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV. AG Rosenheim, Beschl. v. 26.8.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / I. Überblick

Auch in Bußgeldsachen ist eine Zusätzliche Gebühr vorgesehen, wenn sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Ebenso wie in Strafsachen ist Voraussetzung, dass der Anwalt die Erledigung durch seine Mitwirkung gefördert haben muss. Aus der gesetzlichen Formulierung in Anm. Abs. 2 zu Nr. 5115 VV, dass die Zusätzliche Gebü...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 3. Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Die Zusätzliche Gebühr entsteht darüber hinaus, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV). Voraussetzung ist auch hier eine Mitwirkung des Verteidigers, die i.d.R. in der Abgabe einer Einlassung bestehen wird. Auch hier muss die Mitwirkung des Verteidigers nicht ursächlich gewesen sein (LG Arnsberg JurBüro 2007, 82; ...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 4. Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 5115 VV entsteht die Zusätzliche Gebühr ferner, wenn im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden wird und der Anwalt dazu beigetragen hat, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt wird (LG Schwerin zfs 2002, 541; vgl. auch Burhoff, Nr. 5115 VV Rn 39 f.). Beispiel 16 Gegen den Bußgeldbescheid über 40,00 EUR legt der Verteidiger Einspruch ...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 3. Rücknahme des Bußgeldbescheids und Neuerlass

Des Weiteren erhält der Anwalt die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV, wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden ist und die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknimmt, gleichzeitig aber einen neuen Bußgeldbescheid erlässt, gegen den kein Einspruch eingelegt wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Behörde einen unzutreffen...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 9. Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls

Wird der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgewiesen (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO), steht dies einem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO). Konsequenterweise muss dann auch eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV zustehen (a.A. AG Rosenheim AGS 2014, 554). Beispiel 11 Die Staatsanwa...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / b) Rücknahme der Berufung

Der Anfall der Zusätzlichen Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV bereitet im Berufungsverfahren keine Probleme, da dort eine Hauptverhandlung vorgeschrieben ist. Hier ist nur die Mitwirkung zu prüfen, an die keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Ein Verteidiger hat die Zusätzliche Gebühr daher auch dann verdient, wenn es zur Rücknahme als Ergebnis eines Manda...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 2. Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

Die Zusätzliche Gebühr entsteht ferner bei Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (Anm. Abs. 1 Nr. 2, 4 zu Nr. 5115 VV). Ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, muss die Rücknahme früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt werden (zur Berechnung der Zwei-Wochen-Frist s. N. Schneider, DAR 2007, ...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / a) Überblick

Des Weiteren entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass die Berufung oder Revision zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV). Bei dem zurückgenommenen Rechtsmittel muss es sich dabei nicht um das eigene Rechtsmittel handeln. Der Anwalt kann daher auch dann die Zusätzliche Gebühr verdienen, wenn er daran mitwirkt, dass ein anderer Verfa...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 5. Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 411 StPO

Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und dieser auf die Höhe der Tagessätze beschränkt und entscheidet das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten hierüber nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO im schriftlichen Verfahren, wird eine an sich obligatorische Hauptverhandlung vermieden, sodass dies die Zusätzliche Gebühr auslöst. Dieser Fall ist jetzt durch die zum 1.8.21...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / c) Rücknahme der Revision

Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob im Revisionsverfahren die Rücknahme stets ausreichend ist. Obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, interpretiert die Rspr. ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinein, nämlich dass eine Hauptverhandlung bereits anberaumt sein müsse oder zumindest eine solche zu erwarten gewese...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 1. Nicht nur vorläufige Einstellung

Zunächst entsteht auch im Bußgeldverfahren die Zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV). Unabhängig vom Verfahrensstadium gilt, dass die Einstellung nicht nur vorläufig sein darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie endgültig sein muss. Sie darf lediglich nicht vorläufig gewollt sein; ob die Einstellung en...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 1. Nicht nur vorläufige Einstellung

Die Zusätzliche Gebühr entsteht immer, wenn das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV). Diese Variante kann – im Gegensatz zu den anderen Erledigungstatbeständen – auch im vorbereitenden Verfahren anfallen. Die Einstellung muss nicht endgültig sein, sie darf lediglich nicht "nur vorläufig" gewollt sein....mehr

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AGkompakt 1/2015, Die Höhe ... / B. Einzelfälle

Adhäsionsverfahren. Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV. Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen den Besch...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 7. Rücknahme der Anklage oder des Strafbefehlsantrags

Häufig ist zu lesen, dass die Rücknahme der Anklage oder des Antrags auf Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft bereits die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV auslöse. Das ist jedoch nicht zutreffend, weil alleine durch die Rücknahme der Anklage oder des Strafbefehlsantrags das Verfahren noch nicht beendet wird. Die Rücknahme als solche ist noch keine endgülti...mehr

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AGkompakt 12/2014, Die Zusä... / 6. Übergang in das Strafbefehlsverfahren nach Zulassung der Anklage

Die analoge Anwendung der Nr. 4141 VV wird in der Rspr. zu Recht befürwortet, wenn der Anwalt nach Anklageerhebung erreicht, dass gem. § 408a StPO im Strafbefehlsverfahren entschieden wird, so dass sich damit eine Hauptverhandlung erübrigt (AG Bautzen AGS 2007, 307 m. Anm. Holzhauser; ebenso AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 145; Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 32). Beispiel 10 N...mehr

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AGS 08/09/2015, Berechnung ... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig und statthaft, aber unbegründet. Den Erinnerungsgegnern steht die Kostenerstattung in der festgesetzten Höhe zu, so dass der Erinnerungsführer durch den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird. 1. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens. Dabei war...mehr

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AGS 1/2015, Bestimmtheit ei... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 511 ZPO statthafte und gem. §§ 517 Abs. 1, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die Beklagte ist gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet, das an sie gezahlte Anwaltshonorar in Höhe von 5.655,11 EUR zurückzuzahlen. Ein Rechtsgrund für die von der Klägerin erb...mehr

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AGS 1/2015, Bestimmtheit ei... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, von der Klägerin gezahltes Anwaltshonorar zurückzuzahlen. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät. Am 15.6.2011 suchte die Klägerin die Kanzlei der Beklagten auf, um deren anwaltliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin, die ebenso wie ihr Ehemann italienische Staatsangehörige ist, hatte sich zuvor...mehr

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AGkompakt 11/2015, Abrechnu... / I. Überblick

Angelegenheit ist Ausgangspunkt der Vergütung Grundlage des Vergütungssystems nach dem RVG ist die Einteilung der anwaltlichen Tätigkeit in verschiedene einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten.mehr

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AGS 12/2014, Anordnungs- un... / 1 Aus den Gründen

Die gem. § 165 S. 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg. Die zuständige Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Kostenfestsetzung...mehr

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AGS 12/2014, Klare Worte bedürfen keines Interpreten!

"Wird Verfahrenskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs bewilligt, so erstreckt sich die Bewilligung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr" (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2014 – 15 UF 166/13, S. 580 in diesem Heft). Das OLG Celle hat sich mit der Klarheit seiner Worte und der entsprechend überzeugenden Begründung deutlich von den abweichenden ...mehr

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AGS 08/09/2015, Gebührenhöh... / 2 Aus den Gründen

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" ist zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Terminsgebühr begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das AG die sonstigen Gebühren wie geschehen festgesetzt. In der Sache ist die Beschwerde nur teilweise, betreffend die Terminsgebühr, begründet. Zu Recht hat das AG die im Übrigen von der Verteidigerin geltend gemachte...mehr

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FoVo 1/2015, Keine gesonder... / 2 II. Die Entscheidung

Gleichzeitiger Auftrag lässt Gebühr entfallen Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Dem Gerichtsvollzieher steht die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG nur einmal zu, da die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG nicht angefallen ist. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsvollzieher im selben Auftrag und damit gleichzeitig im Sinne dieser Vorschrift b...mehr

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AGS 12/2014, Kostenerstattu... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zunächst statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des SG mit mehr als 200,00 EUR beschwert ist (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG). Dabei erfolgt die Berechnung der Beschwer schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Entscheidung des Gerichts. Von der grundsät...mehr

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AGS 12/2014, Anwalts- und G... / 3. Beschwerdeverfahren

Für die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB gelten gem. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Buchst. e) VV die Nr. 3200 ff. VV (wegen des Gegenstandswerts siehe unten V). Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf die sofortige Beschwerde beschränkt, so dass sie nicht gelten für die Verfahren nach §§ 97 ff. GWB (siehe Nr. I, II). Auch gelten die Regelungen nicht für bürgerliche Rechtsstreiti...mehr

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AGkompakt 11/2015, Abrechnu... / VI. Zurückverweisung nach Aufhebung eines die Scheidung abweisenden Beschlusses im Verbundverfahren

Besonderheit im Verbundverfahren Grundsätzlich gilt in Verbundverfahren bei Aufhebung und Zurückverweisung ebenfalls § 21 Abs. 1 RVG. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist auch hier grundsätzlich eine neue Angelegenheit, wiederum mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV auf die Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung ...mehr