Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinde

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 70 In Bayern wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges – reines – "Flächenmodell" eingeführt. In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Gru...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 133 Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 132) bietet sich nach Auffassung des Landesgesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandschutz...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 81 Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 80) bietet sich nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandsc...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XVI. Thüringen

Rz. 16 Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für die Überwachung des Straßenverkehrs v. 2.11.2020 – (Az.: 42.4–2701–14/2019; ThürStAnz 2020, S. 1457) 1 Einleitung Die vom Straßenverkehr ausgehenden vielfältigen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer erfordern permanent höchste Anstrengungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Prognosen ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.1 Allgemeines

Rz. 225 In Niedersachsen wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. „"Flächen-Lage-Modell" eingeführt. Analog zum "Flächen-Faktor-Verfahren" in Hessen erweitert das niedersächsische "Flächen-Lage-Modell" das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe Rz. 70 ff.) zwecks Lag...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 2 Überblick über die Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel

Rz. 6 Von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG haben bislang sieben Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundesgeset...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 182 Nach Auffassung des hessischen Landesgesetzgebers wird mit der Grundentscheidung im hessischen "Flächen-Faktor-Verfahren", die landesrechtlichen Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – wertunabhängigen – Quadratmeterbeträgen anzuknüpfen, der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter am Maßstab ei...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 1 Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546, wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.3 Überblick über die landesrechtliche Abweichungen zum Bundesrecht

Rz. 75 Bayern weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. – reinen – "Flächenmodells" und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 80 ff.). Rz. 76 Des Wei...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 113 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als reine Flächensteuer i. S. d. BayGrStG birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Auf die Darstellung zu den grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Flächenmodelle auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips wird hingewiesen (vgl. Rz. 62-66). Auch hinsichtlich des BayGrStG bestehen Zweifel, ob die für die s...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.3 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 288 Die von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichende Steuermesszahlendifferenzierung im Saarland (Rz. 282, 283) und in Sachsen (Rz. 285, 286) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl das GrStG-Saar als auch das SächsGrStMG sehen für die sog. Wohngrundstücke nach i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG gegenüber den sog. Nicht-Wohngrundstücke...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / a) Kommunen

Rz. 35 Die Frage, inwieweit Kommunen neben der Polizei Geschwindigkeitsmessungen durchführen können/dürfen, wird nicht einheitlich beantwortet. Für Kommunen wird das jedoch weitgehend bejaht (vgl. u.a. OLG Brandenburg, DAR 1996, 64 = VRS 91, 47; OLG Celle, VA 2009, 104; OLG Frankfurt am Main, NJW 1992, 1400; OLG Hamm, DAR 1993, 262; OLG Oldenburg, VRS 116, 222 = NZV 2010, 16...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / II. Bayern

Rz. 2 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.5.2006 – Az.: I C 4–3618.2–31 – Verkündungsstand: 26.5.2009 – – Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie – VÜR) 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Ziele Die Verkehrsüberwachung dient dazu, die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten zu veranlassen. Ihre Maßnahme...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"

Rz. 134 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Grundsteuerwerte Rz. 135 Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 120 In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt. Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3.2.2.). Es erweitert...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / X. Nordrhein-Westfalen

Rz. 10 1. Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums – 41 – 61.02.01 – 3 – v. 19.10.2009 (MBl. NRW 2009, S. 502) 1 Allgemeines Die Verkehrssicherheitsarbeit umfasst präventive, repressive und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Förderung regelkonformen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine Kombination dieser Handlungsfelder lässt ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2 Flächenmodelle

Rz. 60 Im Gegensatz zum Bodenwertmodell (vgl. Rz. 11 ff.) halten die Flächenmodelle an einer verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude einbezieht, fest. Da die Besteuerung nach den Flächenmodellen an das Innehaben von Grundbesitz anknüpft und persönliche Verhältnisse außer Betracht bleiben, handelt es sich dem Steuerty...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.2 Sachsen

Rz. 285 Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG) v. 3.2.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundve...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XII. Saarland

Rz. 12 Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG – gültig bis 2.1.2027 1. Rechtslage In Ergänzung der originären vollzugspolizeilichen Verkehrsüberwachung kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa auf Antrag den Ortspolizeibehörden gemäß § 80 Abs. 4 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) die Befugnis zur Überwa...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 215 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende hesssische "Flächen-Faktor-Verfahren". Wenngleich die Ansätze ...mehr

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§ 1 Messverfahren / 1. Interpretierbare oder widersprüchliche Beschilderung

Rz. 1844 Einem Verkehrsteilnehmer wurde vorgeworfen, um 20:44 Uhr die mittels VZ 274–53 beschilderte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 21 km/h überschritten zu haben, mit der Folge eines Bußgeldbescheids und eines drohenden Eintrags von 1 Punkt im FAER. Der Verkehrsteilnehmer legte indes dar, dass die Begrenzung seiner Auffassung nach keine Wirkung mehr...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / aa) Messung

Rz. 36 Zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer Einschaltung Privater bei der Geschwindigkeitsüberwachung wird verwiesen u.a. auf Steegmann, NJW 1997, 2157; Hornemann, DAR 1999, 158; Beck/Berr/Schäpe, Rn 497 ff.; eingehend Burhoff/Niehaus, OWI, Rn 622 ff.; Insoweit gilt: Die mit der Verkehrsüberwachung im Zusammenhang stehenden hoheitlichen Kompetenzen können Privatper...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.1 Belastungsgrund

Rz. 80 In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Grundsteuer B nach den Flächen der Grundstücke das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.1 Verfassungsrechtliche Risiken der Flächenmodelle

Rz. 62 Hinsichtlich der Rechtfertigung bzw. der Auswahl des Belastungsgrundes für die Grundsteuer wird in Fachkreisen seit Jahren nahezu dogmatisch über die Maßgeblichkeit des Leistungsfähigkeits- oder des Äquivalenzprinzips gestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage attestiert. Die Bemess...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XIV. Sachsen-Anhalt

Rz. 14 Grundsätze für die Verkehrsüberwachung durch Polizei und Kommunen (Verkehrsüberwachungserlass) RdErl. des MI vom 6.3.2009 (MBl. LSA S. 208) – 23.3–12320 I. Verkehrsüberwachung durch die Polizei Die vom Straßenverkehr ausgehenden vielfältigen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer erfordern permanent höchste Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Hohe poliz...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.1 Belastungsgrund

Rz. 132 Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird das Hamburger "Wohnlagemodell" für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip – da...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Allgemeines

Rz. 13 Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschrift...mehr

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§ 1 Messverfahren / 1. Warum digitale Sicherheit?

Rz. 276 Sicherheit im Umgang mit digitalen Daten kostet Zeit und Geld. Entsprechende Maßnahmen sind oft aufwendig und machen Prozesse häufig kompliziert und schwerfällig. Doch warum brauchen wir digitale Sicherheit überhaupt? Rz. 277 Wir erwarten im Umgang mit digitalen Daten dieselben Garantien und Eigenschaften, die wir auch aus der "analogen" Welt kennen. Dokumente wie Ver...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 49 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer birgt verfassungsrechtliche Risiken. Eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer löst sich von der herkömmlichen Ausgestaltung der Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude umfasst. Dies löst Bedenken aus, ob der Typusbegriff der Grundsteuer im Sinne d...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Abgleich mit den bundesgesetzlichen Regelungen

Rz. 15 Wenngleich das LGrStG nicht nur partiell, sondern formal vollumfänglich vom Bundesgesetz abweicht, wurden mit dem LGrStG die bundesgesetzlichen Regelungen zum reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht im GrStG und BewG weitgehend inhaltsgleich übernommen. Durch § 2 LGrStG werden die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) verfahrens- und prozessrec...mehr

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Anlage Energetische Maßnahmen 2022 – Leitfaden

Allgemeines Rz. 55 Wichtig Energetische Maßnahmen im selbst bewohnten Gebäude Für Aufwendungen für energetische Maßnahmen (z. B. Aufwendungen für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren und Fenstern oder den Einbau einer Sonnenschutzeinrichtung mit optimierter Tages...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.4 Herstellungskosten

Rz. 859 Für den Begriff "Herstellungskosten" ist die Definition des § 255 HGB maßgebend. Danach sind HK eines Gebäudes Aufwendungen, die durch die Herstellung, Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Herstellung Unter "Herstellung" ist die erstmalige Errichtung des Gebäudes zu ve...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2022 ... / 2.3 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Rz. 395 [Zuwendungen → Zeilen 5–12] Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen. Übersicht Rz. 396 [Zuwendungen zur Förderung...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 2 Neuregelung des Gesetzgebers bis Ende 2019

Der vorgenannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist der Bundesgesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer, bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546), dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewert...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 1.5 Leer stehende Immobilie

Rz. 815 Die Einkünfteerzielungsabsicht kann schon vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer leer stehenden Wohnung vorliegen. Entsprechende Aufwendungen können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige aufzeigen kann, dass er den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat. In anderen Fällen muss die Einkünfteerzielungsa...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 854 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 3.3 Weitere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 831 [Umlagen → Zeilen 13–14] Die vom Mieter an den Vermieter bezahlten Umlagen (umlagefähige Nebenkosten nach der BetrKV) sind bei Zufluss als Einnahmen aus V+V anzusetzen. Der Vermieter kann entsprechende Aufwendungen bei Abfluss als Werbungskosten abziehen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere Wasser- und Abwassergeld, Kosten der Zentralheizung und der Mülla...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.3 Private Renten aus dem Inland

Rz. 933 [Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 31–36 und eZeilen 13–14, 17–18] Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 940) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierunter fallen insbesondere Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlo...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.5 Sonstige Werbungskosten

Rz. 909 [Betriebskosten, Versicherungsbeiträge → Zeile 47] Laufende Aufwendungen für Grundsteuer, Straßenreinigung, Hausversicherungen und Bewirtschaftungskosten (Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hauswart, Treppenreinigung oder Fahrstuhl) gehören im Zeitpunkt der Zahlung zu den WK aus V+V...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 3 Umsetzungsphase 2020 bis 2024

Fachliche Vorgaben Zu Beginn der Umsetzungsphase wurden zunächst die fachlichen Vorgaben weiter konkretisiert. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096), des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) sowie des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2931) wurden die grundsteuer- und bewertungsrechtlichen...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2022 ... / 2.2 Kirchensteuer

Rz. 386 [Kirchensteuer → Zeile 4] Die im Vz. gezahlte Kirchensteuer kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. KiSt ist eine Geldleistung, die einzelne, als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannte, Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines Kirchensteuergesetzes erheben (→ Tz 359). Die KiSt wird i. d. R. im ...mehr

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Anhang / Anhang 2 Benachrichtigung in Nachlasssachen

Rz. 2 Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern vom 22.10.2010 Az.: 3804 – I – 5795/2010 und Az.: IA3–2003.5–7 1. Benachrichtigung des Standesamts von der Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen 1.1 Inhalt 1.1.1 Die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umsch...mehr

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Anhang / Anhang 5 Nachlassbenachrichtigungsverordnung

Rz. 5 Nachlassbenachrichtigungsverordnung (Baden-Württemberg) Verkündungsstand: 29.6.2011 in Kraft ab: 15.2.2011 § 1 Art und Umfang der Mitteilungen (1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sowie § 347 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 FamFG enthalten:mehr

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§ 2 Verwahrung letztwillige... / a) Differenzierung

Rz. 4 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu differenzieren: Notarielles Testament: Wurde das Testament vor einem Notar errichtet, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG . Nottestament: Bei Nottestamenten nach § 2249 BGB (vor dem Bürgermeister) ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde ge...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 6... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 6 GewStG legt als Besteuerungsgrundlage für die GewSt den Gewerbeertrag fest. Dieser bildet seit dem Ez 1998 die alleinige Besteuerungsgrundlage für die GewSt. § 6 GewStG gilt für alle Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG. Keine Geltung hat dies in den Fällen der Befreiung nach § 3 GewStG. Rz. 1a Die Regelung in § 6 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936. [1] Se...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Berechnung der GewSt erfolgt in 2 Schritten. Der ermittelte Gewerbeertrag wird zunächst mit der Steuermesszahl multipliziert.[1] Ergebnis ist der GewSt-Messbetrag.[2] Die Ermittlung des GewSt-Messbetrags obliegt den FÄ. Er dient als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt. Die GewSt selbst wiederum ergibt sich nach Multiplikation des GewSt-Messbetrags ...mehr

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Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 4 Agenda 2030 und Sustainable Development Goals (SDG)

Globale Agenden versuchen immer wieder den inhaltlichen Gesamtrahmen zur Erhaltung unserer Lebensgrundlagen zu setzen und ein menschenwürdiges Leben für alle auf unserem Planeten zu ermöglichen. Club of Rome (1972) Der erste publikumswirksame Weckruf in Bezug auf den Erhalt der Lebensgrundlagen auf unserem Planeten, kam vom Club of Rome 1972 "Die Grenzen des Wachstums". Er bes...mehr

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Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 2 "If Mayors ruled the world"

Dass Städte als signifikanter Teil des internationalen Multigovernancesystems wahrgenommen werden ist nicht selbstverständlich und auch erst eine Entwicklung der ca. letzten 15 Jahre. Weltweit lebt schon seit langem mehr als die Hälfte der Menschen in Städten, 80 % des globalen Bruttosozialprodukts wird in Städten und urbanen Regionen erwirtschaftet aber letztlich auch ca. 7...mehr

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Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 5.2 Handbücher zur Erstellung von Voluntary Local Reviews

Es gibt inzwischen einige Handreichungen, leider meist in Englisch, zur Erstellung von VLRs. UN Habitat hat sogar eine Serie mit "Guidelines for Voluntary Local Reviews"[1] erstellt. Das zentrale Wissen über VLRs mit praktischen Beispielen veranschaulicht und auch relativ leicht "konsumierbar" gemacht hat das Brookings Institute.[2] Für die Europäische Union hat der wissensc...mehr