Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87c BGB – Vermögensanfall und Liquidation.

Gesetzestext (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sportliche Veranstaltungen als "Zweckbetrieb" gelten, wenn die Bruttoeinnahmen aus diesem Zweckbetrieb 45 000 EUR nicht übersteigen. § 67a A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6.1 Materiell-rechtliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 1 AO)

Tz. 15a Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Bescheid gem. § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-Finanzämtern der Körperschaften wie gegenüber den Wohnsitz-Finanzämtern der Spender und Mitglieder entfaltet, s. AEAO zu § 60a Abs. 1 Nr. 2 Seite 2 (Anhang 2). Gegen die Verneinung der formellen Satzungsmäßigkeit si...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Golfsport

Tz. 13 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Golfsport, auch der Minigolfsport, ist wegen der "Förderung des Sports" als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anzuerkennen. s. "Golfsport/-clubs", s. "Minigolf/Miniaturgolf" und s. "Gemeinnützigkeit".mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.1 Steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen

Tz. 109 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls übe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögensverwaltung

Tz. 18 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Vermögensverwaltung wird vom Gesetzgeber in § 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) definiert. Vermögensverwaltung ist z. B. die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Die Betätigungen dieses Bereiches gehören folglich nicht zum steuerneutralen (ideellen) Bereich, sondern haben bei den st...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 1

Während der erste Teil dieses Beitrags (Witzheller, ZErb 2024, 247) die mit der gemeinnützigen GmbH einhergehenden steuerlichen Fragestellungen behandelte, beschäftigt sich der zweite Teil des Beitrags vor allem mit der Frage, wie sich in den Nachlass gefallene Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH auf den ordentlichen Pflichtteil auswirken, wobei insbesondere deren ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.4 Gesamtfall (bezahlter/unbezahlter Sportler, § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO)

Tz. 77 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beispiel 1: Anlässlich einer "sportlichen Veranstaltung" wird der Tennisspieler/Berufssportler BB engagiert und bezahlt. Es werden folgende Einnahmen erzielt und Ausgaben getätigt:mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Flugsport

Tz. 12 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Segelflug- und Motorflugsportvereine sowie Vereine, die den Fallschirmsport (Fallschirmspringen) betreiben, erfüllen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und sind wegen der "Förderung des Sports" als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 14. Modellflugsport

Tz. 17 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Diese Vereinstypen üben keinen Sport i. S. v. § 52. Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) aus, die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b). S. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Steuerbefreiungen

Tz. 13 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die persönliche Steuerbefreiung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG (Anhang 3). Eine Steuerbefreiung i. S. der zitierten Vorschrift können nur rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine in Anspruch nehmen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Außerdem müssen diese Vereinstypen die Vorau...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 158. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332

Rn. 178 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15.12.2006 (IV A 3 – S 1910 – 253/06) veröffentlicht, der Bundestag hat diesen mit im Weiteren zwei Änderungen am 06.07.2007 verabschiedet betrmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Abs. 2)

Schrifttum: Arnoldt, Gemeinnützigkeit von Vereinen und Beteiligungen an Gesellschaften, DStR 2005, 581; Hartrott, Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung, FR 2008, 1095; Märtens, Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 29.11.2017 – I R 83/15, jurisPR-SteuerR 28/2018 Anm. 5; Meßbacher-Hönsch, Erbschafts...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Steuerliche Folgen, die sich aus dem bezahlten Sport ergeben

Tz. 62 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Einnahmen aus dem bezahlten Sport sind entweder dem Zweckbetrieb "Sport" (Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b sind erfüllt) oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" zuzuordnen. Es wird u. U. beim Vorliegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Steuerpflicht ausgelöst. Werden die...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Persönliche Steuerbefreiung

Tz. 85 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die persönliche Steuerbefreiung für Zwecke der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Sie kann von dem Verein X in Anspruch genommen werden, weil er die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, §§ 51ff. AO (Anhang 1b), erfüllt. Die Förderung des Sports is...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen sprechen die besseren Argumente dafür, dass der Wert des Geschäftsanteils im Rahmen des § 2311 BGB entsprechend der Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sac...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 17. Pferde- bzw. Reitsport

Tz. 20 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Pferde- bzw. Reitsport fällt unter den Begriff "Sport" und ist gemeinnützig. Die Aufstallung und Wartung von Pferden der Mitglieder (Pferdepensionsbetrieb) ist nach dem BFH-Urteil vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43 als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Einnahmen aus diesem Betätigungsfeld können auch einem Zwec...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Völkerverständigung

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Förderung des Völkerverständigungsgedankens gehört zu den förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken. Der Begriff der Völkerverständigung meint das Anbahnen oder Verstärken freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern mit dem Ziel, Frieden und Entspannung zu sichern, s. Urteil des FG Düsseldorf vom 09.02.2010 (6 K 1908/02), EFG 2010, 1287....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.3 Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen")

Tz. 90 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Sport" ist ein Zweckbetrieb, weil die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsgrenze kleiner als 45 000 EUR (hier: 17 300 EUR) – erfüllt sind. Der Verein hat auch nicht optiert – Verzicht auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6.2 Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 60a Abs. 2 AO)

Tz. 15b Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach der Auffassung der Finanzverwaltung im AEAO zu § 60a Abs. 2 AO TZ 5 (Anhang 2) erfolgt die Feststellung auf Antrag der Körperschaft, wobei die Antragstellung formlos möglich ist. Der Antrag kann auch außerhalb eines laufenden Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s. BT-Drs. 17/11316, 18) oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Satzungsergänzung bei Tod des Stifters (Abs 4).

Rn 10 Erfüllt das Stiftungsgeschäft nicht die Anforderungen der Abs 1 und 2 hat die zuständige Stiftungsbehörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen, wenn der verstorbene Stifter wenigstens im Stiftungsgeschäft (der Wille eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, ist also unabdingbar) den Zweck festgelegt und das Vermögen gewidme...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 4

Auf einen Blick Im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung ist der Wert der Geschäftsanteile an einer gGmbH bei zutreffender’Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in’Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen entsprechend der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich’des gemeinen Werts der ge...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.2 Nachteile/Vorteile

Tz. 110 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR kann ungünstig wirken, wenn Sportvereine keine Sportler bezahlen und die Bruttoeinnahmen mehr als 45 000 EUR betragen und das Optionsrecht durch den Verein nicht genutzt wurde (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b); die Bruttoeinnahmen aus dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstalt...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 16. Motorsport

Tz. 19 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Motorsport in all seinen Erscheinungsformen (zu Wasser, zu Lande und in der Luft) zählt zu den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken. Der BFH hat im Urteil vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9 ausgeführt, dass im Motorsport der körperliche Einsatz über das für menschliche Tätigkeiten heute im allgemeinen übliche Maß hinausgeht, auch we...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Umsatzsteuer

Tz. 88 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Zu den Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports gehören z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel-, Flug- und Skiunterricht. Wird von einem Verein Sportunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Entgelt erteilt, ist der Umsatz steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. F...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Unterhaltung von Clubhäusern, Vereinsheimen oder -gaststätten, die ihr Angebot vorzugsweise nur an Mitglieder richten

Tz. 90 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen erstrecken sich nicht auf derartige Einrichtungen der Sportvereine. Der Gesetzgeber hat dies aus Gründen des Wettbewerbs der Vereine zu Unternehmen des Gaststättengewerbes und der steuerlichen Gleichbehandlung der Sportvereine mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen verneint...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.2 Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern

Tz. 106e Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Gewinne (Überschüsse) aus "sportlichen Veranstaltungen", an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben, sind bei ausgeübten Optionsrecht ebenfalls getrennt zu ermitteln, weil es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) handelt und die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) nich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Nicht anerkannte Sportarten

Tz. 30 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nachfolgende Vereinstypen sind nicht als "Förderung des Sports" i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) anerkannt und können folglich auch nicht die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen: Skatsport, Denksport, Bridge (vgl. aber Rn. 9a), Go (japanisches Brettspiel), Gotcha, Paintball (s. FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2014, AZ: 1 K 24...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Zahlungen an den vereinseigenen Sportler

Tz. 136 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Ein Sportler des Vereins gilt als unbezahlt, wenn er vom Verein oder einem Dritten nicht über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Als Bezahlung gelten nicht, wenn dem Sportler vom Verein oder einem Dritten der von ihm durch Einzelnachweis nachgewiesene Aufwand erstattet wird. In diesem Fall kann die mona...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (b) Abstellen auf den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 242 Das Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB ist im Grunde Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie einer Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG).[688] Dabei zielt der Pflichtteilsanspruch, wie bereits ausgeführt, darauf ab, den Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich (in Geld) so zu stellen, al...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Allgemeine Fälle

Tz. 74 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beispiel 1: Der Verein oder ein Dritter zahlen einem Spieler eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 300 EUR (jährlich 3 600 EUR). Die übrigen Spieler erhalten keine Aufwandsentschädigungen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) soll erfüllt sein bzw. es wurde vom Recht der Option gem. § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht. Ergebnis 1...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Volkshochschulen

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen (Abschn. 4.22.1 UStAE). Sie sind Einrichtungen, die in Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Seminaren, Vorträgen, Exkursionen und Filmvorführungen den allgemeinen Bildungsbedürfnissen der Hörer (der Allgemeinhe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Tz. 26 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber schließt in § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dann aus, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht mehr die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) erfüllt. Einkünfte aus diesen Betrieben, die als Besteuerungsgrundlagen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Körperschaftsteuer

Tz. 93 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Tz. 94 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steue...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2.2 Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen

Tz. 41 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Mitgliedsbeiträge bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Sie dürfen der Körperschaft nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen (s. § 8 Abs. 5 KS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG (Abs. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG verschiedene Vergünstigungen i.S. ermäßigter Steuermesszahlen für förderungswürdige Wohnungen und denkmalgeschützte Gebäude vor.[2] Die Anzeigepflicht ist auf diese Begünstigungstatbestände zugeschnitten. Die ursprünglich auf die Fälle des § 15 Abs. 4 GrStG beschränkte Anzeigepflicht wurde durch das GrStRefUG u...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe)

Tz. 23 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, verliert für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb alle Steuervergünstigungen. Die Steuervergünstigungen bleiben aber dann erhalten, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) ist (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Für Zweckbetriebe kommt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nebenzweckprivileg.

Rn 10 Liegt nach den genannten Kriterien an sich ein wirtschaftlicher Verein vor, nimmt die hM gleichwohl einen Idealverein an, wenn die wirtschaftliche Betätigung unter das sog Nebenzweck- oder Nebentätigkeitsprivileg fällt (BGH NJW 17, 1943 Rz 29 ff; BGHZ 85, 84, 93; Reichert/Pusch Kap 3 Rz 97 ff; eingehend und kritisch Beuthien NZG 15, 449). Nichtwirtschaftlich ist ein Ve...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Einheitliche und gesonderte Feststellungen

Tz. 67 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Schließen sich mehrere Vereine zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. §§ 705ff. BGB (Anhang 12e) zusammen und werden von ihnen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht unterhalten, sind einheitliche und gesonderte Feststellungen für Zwec...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 80. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13.12.1990, BGBl I 90, 2775

Rn. 94 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Ergänzend zum allgemeinen Ausbau der Vergünstigungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch das Vereinsfärderungsgesetz vom 18.12.1989 (vgl Rn 84b) soll durch das vorliegende Gesetz das private selbstlose Engagement auf dem Gebiet von Kunst und Kultur durch steuerliche Anreize gefördert werden. Die Gesetzesinitiative zielt darauf ab, pr...mehr

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Steuerfortentwicklungsgesetz / 2.2 Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO)

Es soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften "gelegentlich" auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Die Äußerungen müssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Genereller Ausschluss

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist möglich, von vornherein alle Gesellschafter durch die Satzung vom Gewinnbezug auszuschließen. In praxi findet sich ein solcher genereller Ausschluss der Gesellschafter vom Gewinn vornehmlich bei gemeinnützigen und gewinnlosen Gesellschaften (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 72). Die Gewährung des Gemeinnützigkeitsprivilegs setzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.4 Anwendungsfälle

Rz. 49 Mit einer allgemeinen Leistungsklage können die nachfolgenden Ansprüche auf Vornahme einer schlichten Verwaltungshandlung erwirkt werden. Allerdings kann sich ggf. der oben genannte Meinungsstreit (Rz. 45) auswirken und – sofern das begehrte Verhalten vom FA durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist – nach der BFH-Rechtsprechung eine Verpflichtungsklage zu erheben sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.1 Steuerbescheide

Rz. 99 Die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO gegen einen Steuerbescheid folgt aus der daraus resultierenden steuerlichen Belastung, d. h. nach der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuer.[1] Denn aus § 157 Abs. 2 AO leitet sich der Grundsatz ab, dass bei einer Klage gegen die Steuerfestsetzung eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO g...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 21): Die ge... / I. Vorteile der Gemeinnützigkeit

Im Grundsatz sind sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Stiftungen sowie Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG etc.) Steuersubjekte (vgl. § 1 Abs. 1 KStG). Sie können jedoch im Falle ihrer Gemeinnützigkeit[1] steuerliche sowie außersteuerliche Vergünstigungen und Vorteile erlangen.[2] Gemeinnützige Körperschaften sind in ertragsteu...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 21): Die ge... / 2. Umsetzungsfragen

Nach Gründung der gGmbH sollte der Berater im Zuge der steuerlichen Anmeldung gleichzeitig den gesonderten Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO beantragen, mit dem die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt wird. Der Feststellungsbescheid berechtigt die gGmbH gem. § 63 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 21): Die ge... / II. Rechtsformwahl

Eine GmbH kann gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und eignet sich daher – ebenso wie der mitgliedschaftlich organisierte Idealverein – auch für gemeinnützige Zweckverfolgungen, etwa im Bereich von Tätigkeiten mit einem höheren Kapitaleinsatz.[5] Die gGmbH kann ihren anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus mit der Abkürzung "gGmbH" kenntlich mach...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 21): Die ge... / 1. Zivil- und haftungsrechtliche Aspekte

Für Vereine und Stiftungen kann es zivil- und haftungsrechtlich sinnvoll sein, ihren steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf eine andere (Tochter)Kapitalgesellschaft – insbesondere eine gGmbH – auszulagern und damit rechtlich zu verselbständigen.[12] Auf diese Weise kann etwa die Vereinsstruktur verschlankt und gleichz...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 21): Die ge... / V. gUG (haftungsbeschränkt)

Auch die gUG (haftungsbeschränkt) i.S.d. § 5a Abs. 1 GmbHG ist eine zulässige Rechtsform für Non-Profit-Organisationen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 2 AO grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig. Die Thesaurierungspflicht und Rücklagenbildung aus § 5a Abs. 3 GmbHG stehen der Gemeinnützigkeit der gUG (haftungsbeschränkt) nicht entgegen.[28] Eine gemeinnützi...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 21): Die ge... / 1. Gründung einer gGmbH/Anforderungen an Satzung

Bei der Gründung einer gGmbH bestehen in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten im Vergleich zu einer nicht gemeinnützigen GmbH. Allerdings sind in steuerlicher Hinsicht zwingend die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 ff. AO zu beachten. Erforderlich ist, dass sich aus der Satzung der gGmbH ergibt, welchen Zweck (§§ 52–54 AO) die Gesellschaft verfo...mehr