Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Ergebnisverwendung / 4.3.2.1 Ergebnisanspruch der Gesellschafter

Rz. 76 Überblick Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch die Satzung haben die Gesellschafter der GmbH jeweils Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Konkret bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Ergebnisdarstellung in der Bilanz gemäß § 268 Abs. 1 HGB – die Gesellschafter entweder einen Anspruch auf den Jahresüberschuss [...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.1 Die Behandlung der Gehälter bei der GmbH

Grundsätzlich können Gesellschafter-Geschäftsführer die gleichen Vergütungselemente beziehen wie die übrigen Arbeitnehmer der GmbH, also insbesondere monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen, Versorgungszusagen, betriebsübliche Sozialleistungen, Überlassung eines Firmenwagens und/oder E-Bikes zur Privatnutzung sowie unentgeltliche Privatnutzung betriebliche...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.4 Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Die Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer überhöhten Vergütung hat grundsätzlich folgende Konsequenzen: Der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist dem Einkommen der GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt bereits einkommensmindernd ausgewirkt hat. Auf diesen Betrag hat die GmbH Körperschaftsteuer, Solidar...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.3 Problem der verdeckten Gewinnausschüttung

Vor allem bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird die Gehaltsvereinbarung von den Finanzämtern eingehend geprüft. Dabei aufgedeckte Unklarheiten oder Abweichungen vom Anstellungsvertrag werden häufig zu ihren Lasten ausgelegt, sodass der Betriebsausgabenabzug bei der GmbH rückgängig gemacht und die Zahlung des Gehalts in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqu...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1 Buchhalterische und steuerliche Behandlung des Geschäftsführergehalts

1.1 Die Behandlung der Gehälter bei der GmbH Grundsätzlich können Gesellschafter-Geschäftsführer die gleichen Vergütungselemente beziehen wie die übrigen Arbeitnehmer der GmbH, also insbesondere monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen, Versorgungszusagen, betriebsübliche Sozialleistungen, Überlassung eines Firmenwagens und/oder E-Bikes zur Privatnutzung sow...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2 Angemessenheit der Gehälter

2.1 Prüfung der Geschäftsführerbezüge Die Angemessenheit der Bezüge von geschäftsführenden Gesellschaftern spielt vor allem bei Betriebsprüfungen eine Rolle. Damit Geschäftsführer sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung einstellen können, wird im Folgenden dargestellt, wie sich diese die Prüfung sowie die Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge vorstellt. Ob Geschäftsfüh...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / Zusammenfassung

Überblick Da Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn der GmbH über die Höhe ihrer Vergütungen steuern können, prüft die Finanzverwaltung die Anstellungsverträge auf formale Richtigkeit und die Gehälter auf Angemessenheit. Werden die Anforderungen der Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht erfüllt, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Buchhalterisch nehmen Gesellscha...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.3 Angemessenheitsprüfung

In die Angemessenheitsprüfung fließen die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ein, soweit ihnen die Anerkennung nicht aus anderen Gründen, z. B. wegen Verstößen gegen die formalen Anforderungen, zu versagen ist. Die Prüfung erstreckt sich somit auf das Festgehalt, die erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteile sowie die Zusatzleistungen. Dabei ist allerdings zu berüc...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.1 Prüfung der Geschäftsführerbezüge

Die Angemessenheit der Bezüge von geschäftsführenden Gesellschaftern spielt vor allem bei Betriebsprüfungen eine Rolle. Damit Geschäftsführer sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung einstellen können, wird im Folgenden dargestellt, wie sich diese die Prüfung sowie die Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge vorstellt. Ob Geschäftsführerbezüge angemessen sind, beurteilt ...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 4 Ergänzungsbilanzen bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Rz. 37 Durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz[1] wurden die Bewertungsregelungen zur Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft modifiziert. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG [2] sind die eingelegten Wirtschaftsgüter zwingend mit dem Buchwert anzusetzen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in § 6 ...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Steuerliche Behandlung des Gehalts

Zusammenfassung Überblick Da Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn der GmbH über die Höhe ihrer Vergütungen steuern können, prüft die Finanzverwaltung die Anstellungsverträge auf formale Richtigkeit und die Gehälter auf Angemessenheit. Werden die Anforderungen der Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht erfüllt, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Buchhalterisch ne...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.2 Die Behandlung der Gehälter beim Geschäftsführer

Die Gehälter, die Geschäftsführer von der GmbH erhalten, rechnen zu deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG, die sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben und unter Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen Lohnsteuer sowie unter Abzug von Werbungskosten zu versteuern haben. Nicht einkommensteuerpflichtig sind dagegen verschiedene lohnsteuerfreie b...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.2 Ermittlung der Angemessenheitsgrenze

Die Angemessenheit der Gesamtausstattung richtet sich laut Finanzverwaltung[1] nach folgenden Kriterien: Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit, künftige Ertragsaussichten der GmbH, Verhältnis von Geschäftsführergehalt zu Gesamtgewinn und verbleibender Eigenkapitalverzinsung, Vergütungen, die in derselben oder in vergleichbaren GmbH an Geschäftsführer für entsprechende Leis...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 3.1.1.1 Einlagen der Gesellschafter

Rz. 15 Gesellschaftsrechtliche Kapitalaufbringung Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften ist die Eintragung des Einzelunternehmers oder der Personenhandelsgesellschaft ins Handelsregister keine Gründungsvoraussetzung (§ 105 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 161 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Eintragung hat grundsätzlich nur deklaratorischen Charakter. Auch ohne die Eintr...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 3 Formale Voraussetzungen für die Anerkennung der Gehälter

Um zu verhindern, dass das Finanzamt das Gehalt aus formalen Gründen nicht anerkennt, sollten Geschäftsführer darauf achten, dass sie vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit sind. Besteht ein Selbstkontrahierungsverbot, so dürfen Gesellschafter-Geschäftsführer kein Rechtsgeschäft im Namen der GmbH mit sich selbst, also auch keinen Anstellungsvertrag, abschließen...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.2.2 Ergebnisverwendung bei der rechtsfähigen Gesellschaft

Rz. 16 Die §§ 708–718 BGB regeln das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft. Sie enthalten u. a. auch Regelungen zum Gewinnanteil [1] und zur Gewinnverteilung.[2] Durch den Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter von gesetzlichen Regelungen der §§ 708–718 BGB grundsätzlich beliebig abweichen.[3] Im Folgenden werden led...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.5.2 Ergebnisverwendung bei der stillen Gesellschaft

Rz. 50 Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230–236 HGB erfordert gemäß § 231 Abs. 1 HGB i. V. m. § 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn.[1] Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden.[2] Das Handelsgesetzbuch beinhaltet allerdings...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.3.2 Ergebnisverwendung bei der OHG

Rz. 32 Die Ergebnisverwendung erfolgt bei der OHG regelmäßig nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags. Danach erhalten üblicherweise zunächst die mitarbeitenden Gesellschafter ein Arbeitsentgelt, das den zur Verteilung verbleibenden Gewinn kürzt. Der Restgewinn wird sodann nach einem Schlüssel verteilt, der das Risiko des einzelnen Gesellschafters entsprechend seine...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 1.3 Stellung der Ergänzungsbilanz im Rahmen der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft

Rz. 7 Nach heutiger Rechtsprechung des BFH wird der Gewinnanteil des Mitunternehmers gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach der additiven Methode ermittelt (sog. 2-"stufige Gewinnermittlung").[1] Diese Methode kann ursprünglich auf Schmidt zurückgeführt werden.[2] Danach werden die Gewinnanteile des Mitunternehmers aus der Steuerbilanz getrennt von den Ergebnissen der Sonde...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 7 Die drei wichtigsten Ausgestaltungsformen von Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die auf dieser Grundform aufbauenden Personenhandelsgesellschaften: die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Vorschriften zu den Personengesellschaften im BGB und HGB wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des ...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 2.1 Aufdeckung stiller Reserven

Rz. 10 Wird ein Mitunternehmeranteil an einen neu eintretenden Gesellschafter veräußert, kommt es nicht zum Erwerb eines besonderen Wirtschaftsguts "Beteiligung", vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es findet eine entgeltliche Anschaffung von Anteilen (Bruchteilen oder ideellen Anteilen) an den gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern der ...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 1.1 Begriff der Ergänzungsbilanz

Rz. 1 Ergänzungsbilanzen ergänzen laufende Steuerbilanzen von Personengesellschaften. Der Rechtsbegriff der Ergänzungsbilanz erscheint nur an wenigen Gesetzesstellen, zum einen in § 24 Abs. 2 und 3 UmwStG im Zusammenhang mit der Einbringung von betrieblichen Sachgesamtheiten in eine Personengesellschaft und zum anderen in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG im Zusammenhang mit der Einlag...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 2.4 Entbehrlichkeit der Ergänzungsbilanz

Rz. 26 Keine Ergänzungsbilanz ist zu erstellen, wenn die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils mit den steuerlichen Buchwerten der von dem Geschäftsanteil repräsentierten Wirtschaftsgüter übereinstimmen oder wenn der Geschäftsanteil unentgeltlich übertragen wird (in letzterem Fall ist eine zwingende Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG einschlägig)...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 1.24 Geschäftsführer

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften üben eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt deshalb mit seinen Bezügen dem Lohnsteuerabzug, auch falls er gleichzeitig Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.[1] Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein aufgrund seiner Organstellung Arbeitnehmer. Es is...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.2.1 Grundlagen

Rz. 11 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] dient der Förderung der Erreichung eines von ihren Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks.[2] Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, in dem der gemeinsame Zweck sowie die Art und Weise der Förderung dieses Zwecks festgelegt wird, wird die GbR errichtet.[3] Der Gesellschaftsvertrag bedarf dabei i. d. R. keiner b...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.3.2.3 Ergebnisverwendungsarten

Rz. 82 Verteilung an die Gesellschafter Soweit das für die Ergebnisverwendungsentscheidung zuständige Organ keine andere Verwendung des ausschüttungsfähigen Jahresergebnisses insgesamt oder in Teilen vorsieht und insbesondere keine Ergebnisverwendungsbeschränkungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorliegen, kann es die Voll- oder Teilausschüttung an die Gesellschafter beschlie...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.4.1 Grundlagen

Rz. 38 Die Kommanditgesellschaft (KG) – geregelt in den §§ 161–179 HGB – stellt eine Sonderform der OHG dar, bei der die Gesellschafter in zwei Grundtypen untergliedert werden. Neben den Vollhaftern (Komplementären), die wie bei der OHG unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen haften, ist mindestens ein auf einen bestimmten Betrag, die sogenannte Haf...mehr

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GmbH: Außerordentliche Gese... / 4 Durchführung, Beschlussfassung und Protokoll

Die nachfolgende Checkliste ist eine Hilfestellung für den Notfall. Die Hinzuziehung eines Experten ist unter Umständen anzuraten. Für die Durchführung, Beschlussfassung und Protokollierung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gelten keine Besonderheiten gegenüber einer ordentlichen Gesellschafterversammlung.mehr

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Ergebnisverwendung / 3.4.2 Ergebnisverwendung bei der KG

Rz. 43 Die Ergebnisverwendung richtet sich bei der KG i. d. R. nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Diese berücksichtigen üblicherweise die Mitarbeit sowie die Risikosituation der einzelnen Gesellschafter. Subsidiär sind die gesetzlichen Regelungen der §§ 167–169 HGB maßgeblich. Über den Verweis des § 161 Abs. 2 HGB sind darüber hinaus die Regelungen zur Ergebni...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 5 Ergänzungsbilanzen bei personenbezogenen Steuervergünstigungen

Rz. 39 Eine Personengesellschaft kann Steuervergünstigungen (bspw. §§ 6b, 7h EStG) für einzelne Gesellschafter, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, anteilig in Anspruch nehmen. Hierzu bildet sie eine negative Ergänzungsbilanz für die betreffenden Gesellschafter. Im Falle des § 6b EStG könnten bspw. aufgrund eines vorherigen Gesellschafterwechsels nicht alle Gesellsc...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 3.2.1 Wahlrechtsausübung mithilfe der Ergänzungsbilanz

Rz. 30 Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft[1] gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG ist als ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang zu sehen; Folge ist eine Veräußerung aus Sicht des einbringenden Gesellschafters und ein Anschaffungsgeschäft aus Sicht der aufnehmenden Personengesellschaft.[2...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.3.1 Grundlagen

Rz. 31 Gemäß § 105 Abs. 1 HGB handelt es sich bei einem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, dessen Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und bei dem bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, um eine offene Handelsgesellschaft (OHG).[1] Nach § 116 Abs. 1 HG...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 4 Vorbelastungsstatus bei der Gründung von Kapitalgesellschaften

Rz. 48 Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht grundsätzlich nicht. Der Gesellschafter bzw. die Gesellschaft in Gründung kann aber vor ihrer Eintragung Geschäfte vornehmen. Aus diesen Geschäf...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 2.5 Erwerb eines Anteils an einer Obergesellschaft

Rz. 28 Wenn eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist, gelten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG neben der Obergesellschaft auch die Gesellschafter der Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft.[1] Bei dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an der Obergesellschaft ist für den neu...mehr

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GmbH: Außerordentliche Gese... / 2 Einberufungsrechte und -pflichten

Nach § 49 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung allein vornehmen, auch wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt ist. Nach § 49 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsführer – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen (z. B. § 49 Abs. 3 GmbHG) – dann verpflichtet, eine außerorden...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.1 Grundlegende Bemerkungen

Rz. 57 Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften haben die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses noch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis.[1] So sieht § 58 AktG, der die Verwendung des Jahresüberschusses regelt, in § 58 Abs. 1 bis 3 AktG grundsätzlich zunächst einma...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.5.1 Wesen der stillen Gesellschaft

Rz. 48 Die stille Gesellschaft [1] stellt einen Spezialfall bzw. eine Variante der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) dar, welche in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB kodifiziert ist.[2] Es ist dabei zwischen der stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der stillen Gesellschaft des Handelsrechts zu unterscheiden. Bei ersterer beteiligt sich der stille Gesellscha...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 2.2 Aufstockung und Abstockung der Wirtschaftsgüter in der Ergänzungsbilanz

Rz. 15 Die Verteilung der Mehraufwendungen auf die einzelnen Wirtschaftsgüter wird gem. der sog. Stufentheorie vollzogen, welche maßgeblich auf die Rechtsprechung des BFH zurückgeführt werden kann.[1] In ihrer Reinform, wie sie durch Schmidt geprägt wurde,[2] werden in einer 1. Stufe zunächst nur die stillen Reserven in den bilanzierten materiellen und immateriellen Wirtscha...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 3.1 Einordnung

Rz. 29 Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen hinzu, indem er ein Einzelwirtschaftsgut oder eine betriebliche Sachgesamtheit einbringt, stößt man häufig auf das Problem, dass darin stille Reserven enthalten sind. Die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen verhindert zum einen eine sofortige Besteuerung der stillen Rese...mehr

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GmbH: Außerordentliche Gese... / 3 Form und Frist der Einberufung

Kommt es bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu einem Fehler, sind die Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung anfechtbar und unter Umständen sogar nichtig, also ungültig. Das gilt auch für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Deshalb ist es wichtig, dass alle Formalien beachtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist nach § 51 A...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 9.2.3 Das Optionsmodell nach § 1a KStG

Rz. 104a Durch das KöMoG[1] wurde das sogenannte Optionsmodell in § 1a KStG eingeführt. Demnach können Personenhandelsgesellschaften auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Gleichzeitig sind die Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu besteuern. Die Option hat ausschließlich Wirkung für das Steuerrecht. Ziv...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.3.1 Grundlagen

Rz. 74 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – geregelt in den §§ 1 ff. GmbHG – ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden kann.[1] Sie ist selbstständig Trägerin von Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwe...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 3.2.2.2 Ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten/verdeckte Einlage

Rz. 46 Zu einer Realisierung kommt es auch, wenn die steuerverstrickten Gegenstände verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden. Von einer verdeckten Einlage spricht man, wenn der Gesellschafter einen einlagefähigen Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf die Kapitalgesellschaft überträgt und keine angemessene Gegenleistung in Gesellschaftsrechten...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 1.4 Steuerliche "Sonderbilanzen" der Mitunternehmerschaft

Rz. 12 Es ist zu beachten, dass der Begriff der Sonderbilanz im Steuerrecht im Bereich der Personengesellschaften verwendet wird. Bei diesen auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG gegründeten Bilanzen handelt es sich allerdings um keine Sonderbilanzen im hier verwendeten Sinne. Diesen steuerlichen Sonderbilanzen der Personengesellschaften liegt kein außerordentlicher Anlass ...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 2.3 Fortentwicklung der Ergänzungsbilanz

Rz. 23 Ergänzungsbilanzen sind erfolgswirksam fortzuentwickeln bis zu dem Zeitpunkt, an dem:[1] die Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, der Gesellschafter, dem die Ergänzungsbilanz zugeordnet ist, aus der Gesellschaft ausscheidet, die Mehr- oder Minderwerte entfallen. Es existieren unterschiedliche Auffassungen darüber, ob sich die Abschreibung in einer Ergänz...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 13.2.2 Beendigung der Liquidation

Rz. 132 Im Vergleich zu Personengesellschaften wird bei den Kapitalgesellschaften nur eine Schlussrechnung (interner Status) zur Beendigung der Liquidation verlangt (§ 74 GmbHG, § 273 AktG). Der Liquidator soll anhand dieser Schlussrechnung Rechenschaft ablegen.[1] Es ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen, aus der sich die Aufteilung des Reinvermögens unter d...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / Zusammenfassung

Überblick Nach einer Einordnung der Ergänzungsbilanzen erfolgt eine theoretisch fundierte und beispielhafte Auseinandersetzung mit ihrem Einsatz beim entgeltlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen. In der Folge werden die Themen der Ergänzungsbilanzen bei der Einbringung, bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und bei persone...mehr

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Ergebnisverwendung / 1 Einführung

Rz. 1 Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellende Jahresabschluss eines Kaufmanns[1] hat das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden am Abschlussstichtag darzustellen[2] sowie zum Schluss eines Geschäftsjahrs sämtliche Aufwendungen und Erträge dieses Geschäftsjahrs einander gegenüberzustellen.[3] Eines der wesentlichen Ziele, die der Ges...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.2 Zurechenbarkeit zum Bilanzvermögen

Rz. 34 Während das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes und Wirtschaftsgutes notwendigerweise als Element die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Vermögen beinhaltet,[1] hat selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzung die Aktivierung zu unterbleiben, wenn ihr ein Bilanzierungsverbot gegenübersteht. Grundsätzlich darf in der Bilanz nur das dem Unternehmen gewidmete Vermögen a...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.3 Sonderprobleme zum entgeltlichen Erwerb

Rz. 45 Ursprünglich rein steuerlich bedingt – indirekt aber vor allem im Sinne eines Wahlrechts auch in der Handelsbilanz wirksam – sind die bis 1998 in § 7 Abs. 1 und 2 EStDV und seit 1999 in § 6 Abs. 3 und 4 EStG geregelten Fälle zum unentgeltlichen Übergang von (auch immateriellen) Wirtschaftsgütern.[1] Nach § 6 Abs. 3 EStG werden bei der unentgeltlichen Übertragung eines...mehr