Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.12 Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG)

Rz. 205 § 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG a. F. enthielt eine Steuerbefreiung für Organe der staatlichen Wohnungspolitik. Sie ist durch Gesetz v. 25.7.1988[1] mit Wirkung ab Vz 1990 ersatzlos gestrichen worden.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.14 Unternehmen i. S. d. ReichsheimstättenG (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 KStG)

Rz. 211 § 5 Abs. 1 Nr. 13 KStG a. F. enthielt eine Steuerbefreiung für Unternehmen i. S. d. Reichsheimstättengesetzes. Sie wurde durch Gesetz v. 25.7.1988[1] mit Wirkung ab Vz 1990 ersatzlos aufgehoben.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.22 Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG)

Rz. 290 Steuerbefreit sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TarifvertragsG. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen Beiträge nach § 186a AFG oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an tarifgebundene Arbeitnehmer des entsprechenden Gewerbezweigs bzw. an ihre Hinterbliebenen erbringen. Bei dies...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / d) Träger des Verschuldens

Das grobe Verschulden richtet sich zunächst an den Steuerpflichtigen als Adressat der steuerlichen Mitwirkungspflichten. In diesem Zusammenhang ist jedoch fraglich, ob dem Steuerpflichtigen ein fremdes Verschulden Dritter – wie von der Rechtsprechung angenommen – zugerechnet werden kann (etwa bei der Zurechnung des groben Verschuldens zwischen zusammenveranlagten Ehegatten, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständige Verlust der Steuerbefreiung, sondern eine partielle Steuerpflicht nach § 6 KSt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.19 Gesamthafenbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 19 GewStG)

Rz. 277 Gesamthafenbetriebe sind nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter v. 3.8.1950[1] gebildete Betriebe, die qualifizierte Hafenarbeiter für alle Hafeneinzelbetriebe vorhalten. Damit steht den einzelnen Betrieben stets eine ausreichende Zahl qualifizierter Hafenarbeiter zur Verfügung, während andererseits für die Hafenarbeiter sc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Rz. 285 Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / e) Verschuldensmaßstab

Fahrlässigkeit ist nach § 276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Ulber in Erman, BGB, 16. Aufl., § 276 BGB Rz. 14; Seichter in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK/BGB, 9. Aufl., § 276 BGB Rz. 8; Stadler in Jauernig, BGB, 18. Aufl., § 276 Rz. 23; Borggreve, AO-StB 2007, 333 [333 f.]), weshalb als Maßstab des Verschuldens die Sorgfal...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.1 Begriff der sozialen Einrichtung

Rz. 61 Die Steuerfreiheit der Kassen ist nur deshalb und nur insoweit gerechtfertigt, als es sich bei ihnen um soziale Einrichtungen handelt. Das bedeutet, dass die Kassen bei ihrer Tätigkeit in besonderem Maße soziale Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Insbesondere müssen sie ihre Leistungen auf Fälle sozialer Notlagen beschränken. Dabei muss teils auf die soziale Notla...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4.1 Persönliche Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 227 Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Zweck dieser Steuerbefreiung ist die agrarpolitische Förderung land- und forstwirtschaftlicher, insbesondere kleinbäuerlicher Betriebe, ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.1 Grundsatz: Keine Erwerberhaftung

Der Erwerber schuldet nach h. M. kein Hausgeld, das vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch[1] fällig geworden ist ("Altverbindlichkeiten").[2] Dem Gesetz sei eine "Erwerberhaftung" für Altverbindlichkeiten unbekannt. Ein Haftungsübergang für bereits gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige Verbindlichkeiten sei auch nicht vorgesehen.[3]mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.9 Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG)

Rz. 186 § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG ermöglicht die Gleichbehandlung der berufsständischen Versicherung in der Form von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen mit der Sozialversicherung, die ein Hoheitsbetrieb und daher nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Berufsständische Versicherungseinrichtungen sind keine Hoheitsbetriebe, sondern steuerbare wirtsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.3 Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG)

Rz. 21 Durch Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[1] wurde die Steuerbefreiung auf 2 Institute auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt. Es handelte sich um die Staatsbank Berlin und die Treuhandanstalt. Beide Institute hatten öffentliche Aufgaben zu erfüllen; ihr Zweck war daher nicht in erster Linie auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet. Sie standen nicht mit privatwir...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.3 Steuerfreiheit des Finanzmarktstabilisierungsfonds

Rz. 329 Durch Gesetz v. 17.10.2008[1] wurde der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und zur Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen des Finanzsektors (insbesondere Finanzinstituten, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften) gegründet. Der Fonds kann Garantien und Kredite gewähren und Beteiligungen übernehmen. Nach § 14 FMStFG ist de...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.4.2 Beschlussmuster: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse

Musterbeschluss: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse TOP XX: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse Es werden folgende Nachschüsse in Euro für das Jahr _____ beschlossen: Die Nachschüsse sind sofort fällig...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / III. Grundsätze der Beweiswürdigung

Auf die Sachverhaltsaufklärung folgt die Beweiswürdigung, also die Wertung der durch die Sachverhaltsermittlung gewonnenen Erkenntnisse. Hier gilt § 96 Abs. 1 FGO – für das gerichtliche Verfahren unmittelbar und für das behördliche Verfahren entsprechend –, wonach die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Üb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.2 Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen

Rz. 102 Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.5 Nebengeschäfte

Rz. 223 Nebengeschäfte sind alle Geschäfte, die weder Zweck- noch Gegen- oder Hilfsgeschäfte sind, insbesondere also alle außerhalb des Zwecks der Genossenschaft liegende Geschäfte, die über den Bereich der Hilfsgeschäfte hinausgehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vermietung von Wohnräumen an Nichtbetriebsangehörige ist immer ein Nebengeschäft; aus Billigkeitsgründen tritt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 65 Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut: in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;[2] in weiteren 8 % de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Beitragsrückerstatt...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 1. Untersuchungsgrundsatz

Die Sachverhaltsaufklärung ist eine wesentliche Aufgabe im Besteuerungsverfahren und trägt maßgeblich zu einer zutreffenden rechtlichen Entscheidung bei. Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige mitzuwirken. Untersuchungsgrundsatz: Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, beinhaltet im Einzelnen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.1 Besteuerung der Kasse bei Steuerpflicht

Rz. 115 Verstößt die Kasse gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (ist sie etwa keine soziale Einrichtung), so ist sie mit ihren Einkünften und ihrem Vermögen steuerpflichtig.[1] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Hat die Kasse die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines VVaG, sind nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.2 Geschäftsplan

Rz. 62 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG muss der Geschäftsplan der Kasse sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Geschäftsplan ist ein Begriff aus dem Versicherungsaufsichtsrecht. Zur Aufstellung des Geschäftsplans sind nach § 5 Abs. 2 VAG Unternehmen verpflichtet, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, d. h. Kassen, die dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.5 Ordnungsmäßigkeit und Bestandskraft der Beschlüsse

Auch wenn ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und/oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht ordnungsmäßig ist, bindet er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen den Verwalter und sämtliche an- und abwesenden Wohnungseigentümer, wenn er nicht nichtig ist.[1] Ist der Beschluss Grundlage einer Hausgeldklage und ist er daneben im Wege der Anfechtungsklage angegrif...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.1 Ordnungsmäßigkeit des Hausgeldbeschlusses

Gegen den Anspruch auf Zahlung von Hausgeld wird von beklagten Wohnungseigentümern häufig geltend gemacht, dass der entsprechende Beschluss angefochten wurde oder anfechtbar bzw. nicht ordnungsmäßig sei. Diese Einwände müssen in einer Hausgeldklage erfolglos bleiben. Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentümerbes...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8.2 Absonderung

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände = das Sondereigentum des Hausgeldschuldners), sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.[1] Zu einer solchen Ab...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.5.2 Rechtsanwalt führt die Klage

Führt ein Rechtsanwalt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Klage, steht der Verwalter vor der Frage, ob er oder ein Mitarbeiter an dieser teilnehmen muss.[1] Diese Frage sollte der Verwalter mit dem Rechtsanwalt besprechen. Von Gesetzes wegen ist eine Teilnahme grundsätzlich nicht erforderlich. Gericht ordnet persönliches Erscheinen an Das Gericht kann das persönl...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.1 Allgemeines

Im Fall des Zahlungsverzugs eines Wohnungseigentümers sollte der Verwalter stets "schematisch" vorgehen. Bietet der Einzelfall keinen Anlass, von diesem "Schema" abzuweichen, helfen routinierte und einstudierte Abläufe dem Verwalter, Fehler zu vermeiden und stets das Richtige zu unternehmen. Checkliste: Vorgehen bei Hausgeldverzug Allgemeine Vorbereitung des Mahnwesens durch ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 3.1 Regel: Sofortiges Einschreiten

In der Regel und von Gesetzes wegen muss der Verwalter sofort tätig werden, wenn eine einzige Hausgeldzahlung ausbleibt.[1] Spätestens nach 2 ausgebliebenen Hausgeldzahlungen verhält sich ein Verwalter jedenfalls pflichtwidrig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er einfach untätig bleibt.[2] Schadensersatz ist etwa zu zahlen, wenn es durch die Säumigkeit des Ve...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8.1 Aussonderung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall Aussonderungsrechte besitzen (infrage kommen eigentlich nur Gegenstände des Verwaltungsvermögens). Zur Aussonderung ist nach § 47 InsO berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Soweit di...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / a) Vorüberlegungen

Die Ansicht des BFH hinsichtlich der Auslegung des groben Verschuldens steht u.E. dem Besteuerungsgrundsatz der gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung nach § 85 AO entgegen. Nach diesem Grundsatz sind alle Steuerpflichtigen, die den Tatbestand der Besteuerung erfüllen, gleichmäßig zu behandeln. Daher dürfen einzelne Steuerpflichtige gegenüber anderen Steuerpflichtigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 6.3 Vergleich mit dem Hausgeldschuldner

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich – wie vor Gericht – mit dem Hausgeldschuldner vergleichen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn man wirklich ernsthaft über den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer streiten kann oder es andere Gründe gibt, aufeinander zuzugehen und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Hausgeldschuldner anwaltlich ver...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.6 Einrichtung eines Kontos

Überblick Damit es nicht zu einer Vermischung des Gemeinschaftsvermögens bzw. – bei Bargeld – nicht zu einer Vermengung nach § 948 Abs. 1 BGB mit dem Vermögen des Verwalters kommt und um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass Gläubiger des Amtsträgers auf das Verwaltungsvermögen zugreifen, ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche eingenommenen Gelder...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3 Sondervergütungen

Das Mahnwesen als solches ist zwar eine gesetzliche Aufgabe des Verwalters. Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter eine Grundvergütung vereinbart, die für die Pflichten des Verwalters gewährt wird, die ihm von Gesetzes wegen obliegen, ist das Mahnwesen aber dennoch einer Sondervergütung (Sonderhonorar) zugänglich. Denn der Verwalter hat die Wahl, ob ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.2 Pensionskassen

Rz. 28 Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerrecht der gleiche wie im Arbeitsrecht.[2] Eine Pensionskasse ist nach § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen durchführt und diesen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Betriebliche Altersversorgung lieg...mehr

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§ 1 Messverfahren / 2. Gesetze und Richtlinien

Rz. 1697 Zur gewerblichen Güter- und Personenbeförderung eingesetztes Fahrpersonal unterliegt in Deutschland folgenden Gesetzen: Bis 2,8 t zGG = Arbeitszeitgesetz Von 2,8 t bis 3,5 t zGG = Fahrpersonalverordnung Ab 3,5 t zGG = VO (EG) 561/2006 In diesen Gesetzen und Verordnungen sind die zulässigen Lenkzeiten und notwendigen Pausenzeiten jeweils spezifisch geregelt.mehr

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§ 1 Messverfahren / 1. Rechtliche Grundlagen der Eichung

Rz. 141 Eine Eichung ist eine behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgte Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Sie führt zur Erlaubnis, das Messgerät für eine weitere Eichfrist, bestimmungsgemäß verwenden zu dürfen (§ 3, Nr. 5 MessEG). Rz. 142 In Deutschland wird diese Aufgabe durch die Eichbehörden der 16 Bundesländer erledigt, zu deren wichtigst...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.2 Sachsen

Rz. 285 Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG) v. 3.2.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 1 Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546, wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar...mehr

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§ 1 Messverfahren / 3. Konformitätserklärung

Rz. 126 Nachdem das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde, erklärt der Hersteller gemäß § 8 MessEG die Konformität seines Messgeräts. Mit dieser Konformitätserklärung ist de facto die Ersteichung erfolgt. Nach § 37 Abs. 1 MessEG beginnt die gewöhnliche Eichfrist (s. Rdn 158). Rz. 127 An dieser Stelle zeigt sich einer der Problempunkte des MessEG gegenüb...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.3 Systematik des "Flächen-Faktor-Verfahrens"

Rz. 183 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 184 Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Rechtsgrundlagen

Rz. 14 Der baden-württembergische Landtag hat am 4.11.2020 ein Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) [1] beschlossen. Nachfolgend wurde das LGrStG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) v. 22.12.2021 (GBl. 2021, 1029) und Art. 6 der Zehnten Verordnung des Innen...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.3 Systematik des – reinen – "Flächenmodells"

Rz. 82 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" nach Art. 1-5 BayGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 83 Auf der ersten Verfahrensstufe des bayerischen ...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Verfahrensrüge

Rz. 297 Für die sog. Verfahrensrüge sieht das Gesetz strenge Formvorschriften vor, die in der Praxis oft zum Scheitern eines Rechtsmittels führen. Es gibt auch keine allgemeine Verfahrensrüge, sodass die häufig in Rechtsbeschwerde(begründungs-)schriften zu findende Floskel: "Es wird die Verletzung formellen Rechts gerügt." unsinnig und, da sie die Wiedereinsetzung in den vor...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"

Rz. 134 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Grundsteuerwerte Rz. 135 Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / IX. Niedersachsen

Rz. 9 1. Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden Gem. RdErl. d. MI u. d. MW vom 25.11.1994 (Nds. MBl. S. 1555) – 21.2–01461/6 – (geändert durch Nds. MBl. 2010, 1016) 1. Allgemeines Neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei sind nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl ...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XIII. Sachsen

Rz. 13 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung – VwV VKÜ) v. 21.5.2014 (SächsABl., S. 759), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2021 (SächsABl SDr. S. S 167) A Allgemeines I. Begriffsbestimmung Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum zur ...mehr