Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerkschaft

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Nichtöffentlichkeit

Rz. 30 Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung "nicht öffentlich". Sie besteht nach Satz 1 aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Das Gesetz gestattet indessen ausdrücklich auch die Teilnahme anderer Personen an der Betriebsversammlung; dabei werden genannt der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 2 BetrVG), Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 46 Abs. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.3 Ordnungs- und Hausrecht

Rz. 59 Der Vorsitzende übt auch das Ordnungs- und Hausrecht in den Versammlungsräumen während der Betriebsversammlung aus (LAG Hamm, Beschluss v. 17.3.2005, 10 TaBV 51/05). Er hat dabei für einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei hat er insbesondere die Erörterung von Angelegenheiten zu unterbinden, die nicht zu den nach § 45 BetrVG zulässigen Inhalt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.1.1 Zuständigkeitsregelungen der HwO

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO in der Fassung vom Juni 2021 werden für die Handwerke zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die Handwerkskammer unterbreitet der höheren Verwaltungsbehörde, in den meisten Ländern sind dies die Bezirksregierungen, Vorschläge zur Besetzu...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.3.2 Die Neuregelung aus § 48a HwO

Im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber einen neuen § 48a HwO geschaffen, der – wie nach den grundsätzlichen Ausführungen der Bundesregierung zum Meisterprüfungsverfahren schon zu erwarten war – auch Auswirkungen auf die dann im Januar 2022 realisierte Novelle der MPVerfVO gezeitigt hat. In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Umfang der Schweigepflicht

Rz. 5 Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Arbeitnehmern des Betriebs. Keine Pflicht zum Stillschweigen besteht jedoch in folgenden Fällen: Gegenüber Mitgliedern der Institution, der das jeweilige Mitglied angehört, also z. B. Betriebsrat oder Gesamt- und Konzernbetriebsrat und den Mitgliedern der anderen in Abs. 1 genannten Institutionen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Rz. 6 Wenn der so geschützte Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt, kommt grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Es ist Schriftform erforderlich (§ 126 BGB), Textform ist nicht ausreichend (§ 126b BGB). Der Arbeitgeber kann nach Treu und Glauben gehinde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Mitglieder des Betriebsrats etc.

Rz. 4 Der Geheimhaltungspflicht unterliegen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, ebenso die Mitglieder der anderen in Abs. 2 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Besonders hinzuweisen ist auf die Schweigepflicht von Mitgliedern der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle. Auch die Vertreter von ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Größe

Rz. 8 Das Gesetz macht keine Vorgaben zur Größe der Einigungsstelle (d. h. zur Zahl der Beisitzer). Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich über die Größe zu einigen (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 100 Abs. 1 ArbGG). Rz. 9 Regelmäßig sind 2 Beisitzer notwendig, aber auch ausreichend (LAG Hamm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.1 Grundsätze

Rz. 35 Sprüche der Einigungsstelle unterliegen der Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Rechts- oder Regelungsstreitigkeiten handelt. Bei Regelungsstreitigkeiten gibt es aber die Besonderheit, dass die Überschreitung der Grenzen des Ermessens nur innerhalb von 2 Woche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Außerbetriebliche Mitglieder der Einigungsstelle

Rz. 8 § 76a Abs. 3 Satz. 1 BetrVG gibt dem Einigungsstellenvorsitzenden und dem betriebsfremden Beisitzer einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (LAG Hamm, Beschluss v. 10.2.2012, 10 TaBV 67/11). Bei den vom Betriebsrat bestellten Beisitzern ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss erfo...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 7 Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke (§ 29 Abs. 4 TVöD)

§ 29 Abs. 4 TVöD regelt abschließend die bezahlte Freistellung von der Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke. Satz 1 regelt hierbei die Teilnahme an Tagungen. Dieser Tatbestand ist nur anwendbar auf gewählte Funktionsträger der Gewerkschaften und nicht auf einfache Mitglieder.[1] Unter "Tagungen" sind nur solche Zusammenkünfte zu verstehen, die der Erledigung satzungsgemäß vorg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Weihnachtsvergütungen (Nr. 4)

Rz. 17 Der pfändungsgeschützte Höchstbetrag von Weihnachtsvergütungen wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert (BGBl I 2021, 850). Die bisherige Beschränkung bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens ist entfallen. Die Höhe von unpfändbaren Weihnachtsvergütungen ist nunmehr mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO ver...mehr

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LkSG: Neue Aufgaben und Cha... / 4 Auswirkungen des Lieferkettengesetzes eröffnen neue Gestaltungsoptionen für das Einkaufscontrolling

Das neue Lieferkettengesetz fordert die gesamte Einkaufsorganisation. Der Mehraufwand, der durch die erweiterten Sorgfaltspflichten insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Dokumentationspflichten entsteht, ist hoch und die Kosten für zukünftige Projekte zur Abwendung der ermittelten Risiken noch nicht abzuschätzen. Zeitgleich müssen innerhalb kürzester Zeit Strukture...mehr

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LkSG: Neue Aufgaben und Cha... / 2.2.2 Dokumentationspflichten und Beschwerdemechanismus

Um zu gewährleisten, dass Hinweise auf potenzielle Verstöße entlang der Wertschöpfungskette das Unternehmen auch erreichen, müssen Unternehmen zukünftig umfangreiche Dokumentationspflichten (§ 10) einhalten sowie einen niedrigschwelligen Beschwerdemechanismus (§ 8) einrichten. Die Dokumentationspflichten umfassen einen jährlichen, öffentlich zugänglichen Bericht über identif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG

Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Begrif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.1 Verwaltungsanordnung

In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Verwaltungsanordnungen, für die nach § 92 Abs. 1 LBG LSA die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zuständig sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Verwaltungsanordnungen

Der Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 1 LPVG NW entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, wobei es keinen Vorbehalt für die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gibt. Auf die Kommentierung zur Bundesnorm wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 4 § 9 Abs. 1 enthält das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. In den folgenden Absätzen finden sich Sonderregelungen für Schichtbetriebe (Abs. 2) und Kraftfahrpersonal (Abs. 3). In den §§ 10-13 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen geregelt, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zulässig ist oder durch Rechtsv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die inner...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 10 IG Metall – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Hageni

IG Metall, Gewerkschaft, Mitglieder: 2,2 Millionen, Sitz: bundesweit Gesprächspartner: Karl-Heinz Hageni, IG Metall, Vorstandsressort Angestellte, IT, Studierende Britta Redmann: Was verstehen Sie unter agilem Arbeiten? Kennen Sie Beispiele? Karl-Heinz Hageni: Wenn ich von der Wortbedeutung ausgehe, dann heißt ›agil‹ beweglich, flink zu sein, sich schnell an veränderte Rahmenbe...mehr

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Die gesellschaftlichen Konf... / 7 Zeit ist das neue Geld – Wie sich Präferenzen und Lebensentwürfe verändern

Die Blogparade #NewPay offenbarte eine weitere gesellschaftliche Veränderung hinsichtlich der Wahrnehmung von Gehalt: Viele Beiträge setzten sich kritisch mit dem Thema Arbeitszeit auseinander. Die Autoren hinterfragten dabei 2 scheinbar unveränderliche Eckpfeiler unserer Arbeitswelt: Die Vergütung nach Arbeitszeit und den Achtstundentag in einer Fünftagewoche. Die Autoren be...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110] Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein andere...mehr

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Agile Arbeitszeit / 1.2 Der Faktor Gesundheit

Bei all der Flexibilität ist es Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gleichermaßen wichtig, dass neue Arbeitszeitmodelle ein geringes oder sogar vermindertes Risiko für psychische Belastungen bzw. für Burn-out-Erkrankungen aufweisen.[17] Der Schutz vor Überforderung ist im ›Weißbuch 4.0. – für die Arbeit in einer digitalen Zukunft‹ explizit erwähnt.[18] Und ...mehr

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Wie Motivation und Vergütun... / 8 Von der Möhre und dem inneren Antrieb

Doch nun noch einmal zurück vom Sinn zur Motivationstheorie. Wie ist das nun mit der extrinsischen und intrinsischen Motivation? In vielen Veröffentlichungen werden die beiden Begriffe als Gegensatzpaare verwendet: die extrinsische Motivation als durch Belohnung oder Bestrafung von außen angeregte Handlung und die intrinsische Motivation als in der Person angelegter Antrieb ...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 3 Unitymedia – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Reitz

Unitymedia GmbH, Kabelnetzbetreiber, Mitarbeiter: 2.700, Sitz: Köln Gesprächspartner: Karl-Heinz Reitz, Vice President HR BP & Organisationsentwicklung Britta Redmann: Warum arbeiten Sie agil? Seit wann? Karl-Heinz Reitz: Vielfach wird agiles Arbeiten gleichgesetzt mit effektiverem Arbeiten. Das halte ich für ein Missverständnis. Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass Pr...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.4.2 Agilität durch Tarifvertrag

Arbeitszeiten sind auch ein Kernelement in Tarifverträgen. Da hier dann ebenfalls zwingende Regelungen vorliegen, sind Unternehmen und Mitarbeiter, soweit der Tarifvertrag für sie gilt, daran gebunden. Das bedeutet, tarifliche Vorschriften zur Arbeitszeit sind verbindlich im Unternehmen zu beachten. Ausnahmen können sich aber ergeben, sofern in dem betreffenden Tarifvertrag ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1.1 Abrechnungsverband West

Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden. Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eck...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 2 Rechtsgrundlagen

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.4 Gewerkschaften

Sie sind ebenfalls als Antragsteller im Beschlussverfahren Beteiligte. Des Weiteren sind sie Beteiligte im Verfahren über das Zugangsrecht von Beauftragten zu Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse.[1] Ansonsten sind die Gewerkschaften im Wahlanfechtungsverfahren nur zu beteiligen, wenn sie selbst die Wahl angefochten haben. Des Weiteren wird vom BAG eine Beteiligten...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.1 Anfechtung einer Betriebsratswahl

Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1] Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.6 Antragsbefugnis

Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, d. h. prozessführungsbefugt, wenn er den geltend gemachten Anspruch entweder als eigenes Recht beanspruchen kann oder den Antrag zum Schutz seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt.[1] Für den Antrag muss auch im Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse bestehen.[2] Das Fehlen der Antragsbefugnis is...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.3 Verfahrensgrundsätze

In § 82 Abs. 3-9 HmbPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen im Wesentlichen der Regelung des Bundes. Die Vertretung der Dienststelle und der betroffenen Personalrates durch den Arbeitgeberverband bzw. eine Gewerkschaft ist eine vom Bundesrecht abweichende Besonderheit, § 82 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVGmehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.4 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG

Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Die tarifvertragschließenden Parteien müssen tariffähig sein, um Tarifverträge abschließen zu können. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG können Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber Ta...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.3 Prozessfähigkeit und -vertretung

In § 80–§ 84 ArbGG sind keine besonderen Bestimmungen über die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, enthalten. Es können daher grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen Beteiligte am Beschlussverfahren sein. § 10 ArbGG erstreckt die Parteifähigkeit auch auf die dort genannten Vereinigungen, d. h. auf kollektivrechtliche Organe und Einrichtun...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.2 § 98 ArbGG

§ 98 ArbGG regelt die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsordnung. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 53 Abs. 3 Satz 1 MBG SH. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so wählt die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts aus einer Liste aus, die aus Vorschlägen der obersten Landesbehörde und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbänd...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.1 Kosten für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Grundsätzlich gehören notwendige Aufwendungen, die Personalratsmitgliedern durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 54 BPersVG entstehen, zu den von der Dienststelle/vom Bund zu erstattenden Kosten. Einschränkend wird jedoch von der h. M. verlangt, dass für die Teilnahme an solch einer Veranstaltung ein jeweiliger Entsendungsbeschluss des Personal...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.2 Rechtsstreitigkeiten

Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind; generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Niedersachsen

§ 78 Abs. 1-4 NPersVG – Dienstvereinbarungen, § 82 NPersVG – Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts Die Regelungen über Dienstvereinbarungen im Land Niedersachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Niedersachsen findet sich die Vorschr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 57 Abs. 1-5 MBG Schl.-H. – Dienstvereinbarungen In Schleswig-Holstein enthält § 57 MBG Schl.-H. Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Dienstverein...mehr