Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebskosten richtig zuor... / 3.1.1 Grundsteuer

Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehört namentlich die Grundsteuer, die in voller Höhe angesetzt werden kann. Grundsteuernachforderungen Auch Grundsteuernachforderungen für zurückliegende Jahre gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, obwohl es sich in diesen Fällen nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Zahlung handelt.[1] Rückwirkend neu festgeset...mehr

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Betriebskosten richtig zuor... / 3.1 Öffentliche Lasten des Grundstücks, § 2 Nr. 1 BetrKV

§ 2 Nr. 1 BetrKV Zitat die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer 3.1.1 Grundsteuer Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehört namentlich die Grundsteuer, die in voller Höhe angesetzt werden kann. Grundsteuernachforderungen Auch Grundsteuernachforderungen für zurückliegende Jahre gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten...mehr

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Betriebskosten richtig zuor... / 3.17.6 Gemeinschaftseinrichtungen, die allen Mietern zur Verfügung stehen

Soweit solche Kosten nicht bereits nach anderen Ziffern des § 2 BetrKV umgelegt werden können, können sie nach § 2 Nr. 17 BetrKV ausdrücklich vereinbart werden beispielsweise für den Betrieb eines Schwimmbads, einer Sauna, eines Fitnessraums eines Hobby- oder Partykellers eines Streichelzoos[1] Musterklausel für Mietvertrag: Umlage der Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen § __ B...mehr

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Betriebskosten richtig zuor... / 3.17.5 Elektroanlage (Prüfung)

Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage, z.B. der Elektroanlage, entstehen, können bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden.[1] E-Check Es wird empfohlen, das Stromnetz alle 4 Jahre überprüfen zu lassen.[2] Die Fachbetri...mehr

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Betriebskosten richtig zuor... / 3.17.4 Dachrinnenreinigung

Die Kosten der Dachrinnenreinigung gehören weder zu den Kosten der Entwässerung i. S. d. § 2 Nr. 3 BetrKV noch zu den Kosten der Gebäudereinigung i. S. d. § 2 Nr. 9 BetrKV. Sie können als "sonstige Kosten" vereinbart werden. Soweit vertraglich vereinbart, können die Kosten für die regelmäßige, wiederkehrende Reinigung der Dachrinnen umgelegt werden.[1] Handelt es sich aber um...mehr

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Betriebskosten richtig zuor... / 2.1.3 Musterklausel für Wohnraummietvertrag

Mietvertragsklausel: Vereinbarung der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter[1] Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Neben der Miete werden daher alle in der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung genannten und auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen erhoben. Auf die derzeit ...mehr

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Eigentumswohnung (Miete) / 2.2.1.1 Zwischen Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums unterscheiden

Bei der Eigentumswohnung ist zwischen den Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums und den Betriebskosten des Sondereigentums zu unterscheiden. Praxis-Beispiel Betriebskosten beim Sondereigentum Zu den Betriebskosten des Sondereigentums gehören die Grundsteuer, die Betriebskosten einer im Sondereigentum stehenden Etagenheizung, die Kosten der Reinigung und Wartung von vermiet...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird

Die Abzugsfähigkeit steuerlicher Nebenleistungen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer (als Hauptleistung), zu der die Nebenleistungen gehören. Daher können Säumniszuschläge (§ 240 AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 337 ff. AO) nicht immer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 gilt dies ...mehr

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Tax Solutions für mehr Effi... / 5 Partner-Software GrundsteuerDigital

Mit unserer Partner-Software GrundsteuerDigital können Sie einfach und sicher Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer bearbeiten. Das intuitive Tool ermöglicht den kompletten Prozess der Feststellungserklärungen von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis zur Neubewertung, Deklaration & Bescheidprüfung. GrundsteuerDigital führt Sie zielgerichtet durch alle ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 7 Beispiele zur Berechnung der Grundsteuer im dreistufigen Verfahren

Nachdem die Finanzverwaltung den Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt hat (per Grundsteuerwertbescheid), bildet die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags die zweite Stufe bei der Grundsteuererhebung. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an und setzt als Ergebnis den Grundsteuermessbetrag per Grundsteuermessbescheid ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / Zusammenfassung

Begriff Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018[1], durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung letztlich auch für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[2] (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt und damit neue Bewertungsverfahr...mehr

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Grundsteuer für Grundvermögen (Bundesmodell)

Zusammenfassung Begriff Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018[1], durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung letztlich auch für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[2] (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt und damit neue Be...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 1 Das Bundesmodell

Der Bundesgesetzgeber hat allen 16 Ländern mit Einführung des Siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes neue Bewertungsverfahren für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vorgegeben, welche die vom BVerfG aufgezeigten Kriterien für eine rechtssichere und gleichmäßige Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer berücksichtigen. Die Bemühungen ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6 Grundsteuervergünstigungen und Grundsteuerbefreiungen

Wie auch in anderen Steuerarten gibt es bei der Grundsteuer Steuerbefreiungs- und Steuervergünstigungstatbestände. Die Steuerbefreiungstatbestände haben sich im Vergleich zum Einheitswertverfahren nicht geändert. Neu im reformierten Grundsteuerrecht ist, dass gem. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuermesszahl vorgesehen ist. 6.1 G...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.1 Grundsteuerbefreiungen

Die im GrStG installierten Grundsteuerbefreiungen verfolgen das gesetzgeberische Ziel der Förderung des Gemeinwohls. Es ist zwischen verschiedenen steuerbegünstigten Rechtsträgern und steuerbegünstigten Nutzungszwecken zu unterscheiden. Zum einen knüpft die Steuerbefreiung an die Person des Eigentümers an, zum anderen ist auch der Zweck der Nutzung ausschlaggebend. So kommt b...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.2 Ermittlung des Bodenwerts

Für den Grund und Boden ist der Bodenwert nach §§ 247, 258 Abs. 2 BewG zu ermitteln.mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 5 Steuermesszahlen

Der Grundsteuerwert des Grundstücks ist Ausgangsgröße zur Feststellung des Grundsteuermessbetrags. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an. Im Bundesmodell wurden für die Grundsteuererhebung ab dem Kalenderjahr 2025 folgende Steuermesszahlen festgelegt: Steuermesszahlenmehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.2 Ermäßigung der Steuermesszahl

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist für Grundbesitz vorgesehen, der Zwecken der Wohnraumförderung dient. Ziel des Gesetzgebers ist es hierbei, die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Für folgenden Grundbesitz kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % zum Ansatz: Grundstücke, für die nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) eine Förd...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1 Bewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren

Den überwiegenden Teil des inländischen Grundvermögens machen die Wohngrundstücke aus. In § 250 Abs. 2 BewG ist normiert, dass der Grundsteuerwert von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist. Das Ertragswertverfahren basiert auf der Ermittlung des für das Grundstück marktüblich erzielbaren Ertrags. Dabe...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 8 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Nachdem der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes[1] entschieden hat, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens für Grundsteuerzwecke im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren Werts erfolgen können muss, wenn der tatsächliche Wert des Grundbesitzes von dem festgestellten Grundsteuerwert erheblich abweicht, soll durch das Jahressteuergesetz 2024 [2] ein Verk...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.2 Ermittlung abgezinster Bodenwert

Um den abgezinsten Bodenwert zu ermitteln, wird zunächst der Bodenwert berechnet. Dazu wird, wie bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken, die Grundstücksfläche mit dem einschlägigen Bodenrichtwert multipliziert.[2] Im Fall von Ein- und Zweifamilienhäusern wird der Ergebnisbetrag ggf. noch mit dem einschlägigen Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG multiplizi...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2 Bewertung von Nichtwohngrundstücken im Sachwertverfahren

Der Grundsteuerwert von Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken ist gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu ermitteln. Das Sachwertverfahren kommt bei Grundstücksarten zum Ansatz, deren Wert sich am Grundstücksmarkt mangels Vergleichspreisen regelmäßig nicht an dem erzielbaren Ertrag, sondern anhand der ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.3 Anzeigepflicht

Der Eigentümer muss Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundstücks gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG muss bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4 Bewertung von bebauten Grundstücken

Von einem bebauten Grundstück i. S. d. § 248 BewG spricht man, wenn sich auf dem Grundstück auf Dauer benutzbare Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit bei einem zu errichtenden Gebäude wird immer ab dessen Bezugsfertigkeit angenommen. Konkret ist das der Fall, wenn den zukünftigen Nutzern die Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Die Durchführung einer Bauabnahme durch die zus...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.1 Ermittlung kapitalisierter Reinertrag

Zunächst ist der jährliche Rohertrag des Grundstücks zu ermitteln. Dazu wird die Wohnfläche (in qm) des Grundstücks mit der typisierten monatlichen Nettokaltmiete (in EUR pro qm) nach Anlage 39 zum BewG multipliziert. Die monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten differenzieren dabei je nach Bundesland, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr des Gebäudes. Je nachdem, in ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.3 Ermittlung Ertragswert

Der kapitalisierte Reinertrag wird mit dem abgezinsten Bodenwert zum sog. Ertragswert addiert.[1] Da der Grundsteuerwert mindestens 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (Mindestwert gem. § 251 BewG), betragen muss, ist der Ertragswert mit diesem Mindestwert zu vergleichen. Handelt es sich bei dem Grundstück um ein Ein- oder Z...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.3 Ermittlung des Grundsteuerwerts

Der Gebäudesachwert und der Bodenwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser Wert wird letztlich noch an die Verhältnisse der Lage auf dem Grundstücksmarkt durch Anwendung einer sogenannten Wertzahl gem. § 260 BewG angepasst. Die Wertzahlen sind in Anlage 43 zum BewG vorgegeben und richten sich nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts und nach d...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.1 Ermittlung des Gebäudesachwerts:

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die Normalherstellungskosten (NHK) des Gebäudes[1] Hier kommen allerdings nicht die tatsächlichen Herstellungskosten eines Gebäudes zum Ansatz, sondern standardisierte Werte, die von den NHK 2010 nach der Sachwertrichtlinie hergeleitet wurden. Die NHK lassen sich der Tabelle in Anlage 42 zu § 259 BewG entnehmen. Sie ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 3 Bewertung von unbebauten Grundstücken

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden und die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Ein Gebäude gilt grundsätzlich ab seiner Bezugsfertigkeit als benutzbar i. S. d. BewG. Auch Grundstücke mit Gebäuden, die aufgrund von Zerstörung oder Verfall nicht mehr dauerhaft nutzbar sind, gelten als unbebaute Grun...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Grundvermögen

Bei der Bewertung des Grundvermögens sieht das BewG zunächst einmal die Unterscheidung in unbebaute Grundstücke einerseits und bebaute Grundstücke andererseits vor. Die bebauten Grundstücke lassen sich wiederum in verschiedene Grundstücksarten unterteilen, die für die konkrete Bewertung von Bedeutung sind. Die bisherigen Einheitswerte werden zukünftig durch die nach reformier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet. Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertfeststellu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.2 Feststellungsgegenstand – Inländischer Grundbesitz

Rz. 11 Unter den Oberbegriff Grundbesitz als Feststellungsgegenstand subsumiert § 219 Abs. 1 BewG die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten, nämlich die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstü...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.6 Rechtsschutz

Rz. 28 Gegen den Grundsteuerwertbescheid mit seinen gesonderten Feststellungen ist der Finanzrechtsweg i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Zunächst ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als Rechtsbehelf der Einspruch gem. 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft. Entsprechendes gilt, wenn ein beantragter Verwaltungsakt, z. B. eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 Bew...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 5 Feststellung nur bei Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 3)

Rz. 49 Die gesonderten Feststellungen nach § 219 Abs. 1 und 2 BewG (Rz. 12) erfolgen gem. § 219 Abs. 3 BewG nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Bedeutung der Feststellungen für Zwecke der Grundsteuer entscheidet sich wiederum grundsätzlich an der Frage der Grundsteuerpflicht. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Regelung zur Feststellung der Grundsteuerwerte in § 219 BewG i. V. m. den §§ 218 und 220 bis 231 BewG ist innerhalb des Besteuerungsverfahrens für Zwecke der Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Sie ordnet für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO –...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.2 Zurechnungssubjekt

Rz. 45 Da der Steuergegenstand der Grundsteuer i. S. d. § 10 GrStG (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes gem. § 2 GrStG) einer grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe zuzurechnen ist, muss im Rahmen der Zurechnungsfeststellung neben der materiell-rechtlichen Zurechnung (Rz. 41 ff.) auch über die Frage, wer überhaupt Zurechnungssubjekt sein kann,...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 219 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen unter Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten § 19 BewG zur Einheitsbewertung.[2] § 219 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 5 Der sachlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.1 Artfeststellung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 35 Im Wege der Artfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG Feststellungen über die Vermögensart i. S. d. § 218 BewG und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu treffen. Rz. 36 Als Vermögensart kommen gem. § 218 BewG entweder das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Grundvermögen in Betracht. Eine gesonderte Artfeststellung für...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.3 Feststellungen über die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten

Rz. 47 § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG ordnet des Weiteren an, dass bei mehreren (Feststellungs-)Beteiligten auch Feststellungen über die Höhe ihrer Anteile zu treffen sind. Diese Maßgabe ist für Zwecke der Grundsteuer, insbesondere für Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB) relevant. Bei Bruchteilsgemeinschaften ist der Steuergegenstand (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundb...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.4 Bekanntgabe des Feststellungsbescheids

Rz. 21 Als Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ff. AO kann der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuerwertbescheid) seine rechtliche Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und gem. § 122 AO ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Grundsteuerwertbescheid an denjenigen ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.3 Feststellungsfrist

Rz. 18 Ein Grundsteuerwertbescheid ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 169 AO die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beträgt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V . m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei leichtferti...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.1 Materiell-rechtliche Zurechnungsgrundsätze

Rz. 41 Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes bzw. des Steuergegenstandes der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG richtet sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO . Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – die Durchführung eines gesonderten Verfahrens (Feststellungsverfahrens) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 B...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.2 Feststellungszeitpunkte

Rz. 17 Die gesonderten Feststellungen gem. § 219 BewG können im Rahmen einer Hauptfeststellung nach § 221 BewG Fortschreibung nach § 222 BewG oder Nachfeststellung nach § 223 BewG erfolgen. In den Fällen des § 224 BewG ist der festgestellte Grundsteuerwert aufzuheben. Ergänzend ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen, wie z. B. bei vollständig steuerbefreitem Grundbesitz oder ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2 Zurechnungsfeststellung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 39 Im Wege der Zurechnungsfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten auch über die Höhe ihrer Anteile zu treffen. Rz. 40 Im Rahmen der Zurechnungsfeststellung ist mithin festzustellen, wem bzw. welcher grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe (Zurechnungssubjekt) die w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 16 Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens sind gem. § 16 AO i. V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sachlich die Finanzämter und gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO örtlich das sog. Lagefinanzamt zuständig. Das Lagefinanzamt ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwi...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.3 Gesonderte Feststellungen durch Grundsteuerwertbescheid

Rz. 12 Im Grundsteuerwertbescheid als Feststellungbescheid i. S. d. § 179 AO sind gem. § 219 Abs. 1 und 2 BewG neben der Feststellung des Grundsteuerwerts (Wertfeststellung) auch Feststellungen über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihr...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.5 Wirkungen der gesonderten Feststellungen

Rz. 25 Der Grundsteuerwertbescheid entfaltet im dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren (Rz. 1) mit all seinen Feststellungen zum Wert sowie zur Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes als Grundlagenbescheid i. S. d. §§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid i. S. d. § 184 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 3 Wertfeststellung (Abs. 1)

Rz. 31 Durch Grundsteuerwertbescheid (Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert) muss für eine konkrete wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitz (Feststellungsgegenstand, Rz. 11) insbesondere auf den Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG (Feststellungszeitpunkte Rz. 17) gem. § 219 Abs. 1 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 und § 157 Abs. 1 S. 2 AO...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / E. Muster: Kaufvertrag über Wohnungseigentum (Direktzahlung)

Rz. 59 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.4: Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum, Direktzahlung UVZ-Nr. _________________________ Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, Notarin _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute in den Amtsräumen in _________________________:mehr