Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfahren

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Grundsteuerwertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Überblick

Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch einen ergänzende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1] Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2] Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1] Soweit nichts anderes bestimmt ist, richt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Grundsteuerwertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG lautet:[2] „... Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Flächeneinheit auszugehen (vgl. § 22 ImmoWertV). Die unter Fortentwicklung des § 85 BewG ermittelten Normalherstellungskosten ergeben sich aus der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] § 4 HGrStG ist die zentrale Vorschrift zur Ermittlung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, denn in Abs. 1 legt sie fest, durch welche Berechnungsschritte die einzelnen Komponenten – Flächenbeträge (§ 5 HGrStG), Faktor (§ 7 HGrStG) und Steuermesszahl (§ 6 HGrStG) – miteinander zum Steuermessbetrag zu verknüpfen sind. Anders als im Bundesrecht erfolgt die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 353 [Autor/Stand] § 10 HGrStG ersetzt den § 18 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird, durch sog. Nachveranlagung. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Nachveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu ents...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Ausnahmen für sehr kleine Gebäude und solche, die dem Zivilschutz dienen (Abs. 5)

Rz. 278 [Autor/Stand] § 5 Abs. 5 HGrStG regelt Ausnahmetatbestände, bei denen die Flächen von bestimmten Gebäuden nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum einen aus Vereinfachungsgründen für sehr kleine Gebäude mit einer Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 Quadratmetern und zwar unabhängig von ihrer Nutzung sowie zum anderen aus Gemeinwohlgründen für Gebäude, die de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, § 247 Abs. 2 BewG. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 226 Nachholung einer Feststellung

Schrifttum: Günther, Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ErbStB 2012, 235; Günther, Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung, ErbStB 2013, 367; Leipold, Erstmaliger Erlass und Korrektur eines Einheitswertbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist bei noch offener Festsetzungsfrist für die Grundsteuer, HFR 2010, 449; Rothenberger, Einhe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Primat des Gutachterausschusses (Abs. 2)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 2 BewG lautet:[2] „... Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, soweit die Länder keine häufigere Ermittlung vorgeschrieben haben, mindestens zum 31. Dezember eines jeden zweiten Kalenderjahres flächendeckend zu ermitteln (§ 196 Absatz 1 BauGB). Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Bekanntgabe des GrSt-Messbescheids

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schuldet (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner muss im...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Rechtsgrundlagen

Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanzbehörden über die persönliche und sachliche St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sachwert (Abs. 3)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 258 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Vorschrift beschreibt die Ermittlung des Grundsteuerwerts (Sachwerts) im Sachwertverfahren und entspricht im Wesentlichen § 83 BewG. Die Summe aus dem gesondert zu ermittelnden Bodenwert (§§ 258 Absatz 2, 247 BewG) und dem gesondert zu ermittelnden Gebäudesachwert (§ 259 BewG) ergibt den vor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 259 BewG ist die zentrale Vorschrift für die Bewertung von Grundbesitz im Rahmen des Sachwertverfahrens für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift schreibt im einzeln vor, in welcher Art und Weise die durch § 258 BewG gemachten Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudesachwerts, vgl. § 258 Abs. 1 BewG, umzusetzen sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Bei § 259 BewG ist di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Nutzenrelation und Flächenmerkmale

Rz. 45 [Autor/Stand] Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die landesrechtliche Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – nicht wertabhängigen – Quadratmeterbeträgen (Äquivalenzzahlen) anzuknüpfen (Rz. 13), wird der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter erfasst (Rz. 33). Die wertunabhängigen Äqu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bodenwert im Rahmen des Sachwertverfahrens (Abs. 2)

Rz. 111 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 258 Abs. 2 BewG lautet:[2] "... Die Vorschrift entspricht § 84 BewG und bestimmt, dass der Bodenwert mit dem Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG anzusetzen ist. ..." Rz. 112 [Autor/Stand] § 258 Abs. 2 BewG legt fest, dass der im Rahmen des Sachwertverfahrens gemäß §§ 258–260 BewG zu berücksichtigende Bodenwert dem W...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 324 [Autor/Stand] In Hessen werden die Steuermessbeträge für die Grundsteuer B erstmalig auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt (Rz. 11). Rz. 325 [Autor/Stand] Weitere Hauptveranlagungen folgen in Zeitabständen von 14 Jahren jeweils auf den 1.1., also zum 1.1.2036, zum 1.1.2050 usw. Den gegenüber dem Bundesrecht (sieben Jahre, vgl. § 221 A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 2)

Rz. 346 [Autor/Stand] Bei der Neuveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Für die Bodenrichtwerte gelten stets die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 340). Neuveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist oder der Fehler dem Finanza...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Außergerichtliche Verfahren (GrSt-Messbescheid)

a) Einspruchsverfahren (Finanzamt) Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfech...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Notwendigkeit der Anwendbarkeitserklärung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes

Rz. 95 [Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes aufgrund der (überlagernden) Landesgesetzgebung im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Widerspruchsverfahren (Grundsteuerbescheid)

Rz. 500 [Autor/Stand] In Hessen ist für den Rechtsschutz gegen den GrSt-Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren ist indes nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 AO: danach gelten für Realsteuern nur § 351 (Rz. 503) und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO; die übrigen Vorschriften des Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO werden nicht für a...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 359 [Autor/Stand] § 11 HGrStG ersetzt den § 20 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag aufgehoben wird. Dies ist nach Abs. 1 der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (z.B. ein Mietshaus wird in Eigentumswohnungen geteilt, es fällt somit als wirtschaftliche Einheit weg) oder wenn ein Steuerbefreiungsgrund für den gesamten Steuerge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Einschränkung des § 2 BewG, Verhinderung von Zerlegungsfällen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 103 [Autor/Stand] Grundsätzlich können nach § 2 Abs. 1 BewG mehrere Wirtschaftsgüter (z.B. zwei Flurstücke) als eine (insgesamt zu bewertende) wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden (§ 3 BewG Rz. 56 f.). Davon macht § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG für den sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetze (Rz. 82, Rz. 85) eine Ausnahme. Der Grundsatz gilt da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsatz der Wertermittlung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 1 BewG lautet wie folgt:[2] „... Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer wird bei unbebauten Grundstücken der Grundsteuerwert regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt. Der Ansatz der Bodenrichtwerte vereinfacht das Verfahren insofern, als die nachhaltige ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anpassung des Gebäudenormalherstellungswerts wegen Alters, sog. Alterswertminderung (Abs. 4 Satz 1 und Satz 2)

Rz. 81 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Gebäudewert auf der Grundlage des Gebäudenormalherstellungswerts ermittelt, vgl. § 259 Abs. 2 BewG. Der Gebäudenormalherstellungswert, stellt den Sachwert eines neu errichteten Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt dar und berücksichtigt demzufolge das Alter des Gebäudes nicht. Vom Gebäudenormalherstellungswert ist daher...mehr

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"Grundsteuer 2022 – Alles w... / Teil 1: Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!

Teil 1 der Video-Reihe macht Grundstückseigentümer auf die anstehenden Änderungen durch die Grundsteuer-Reform aufmerksam. Neben einem kurzen Überblick über die bisherige Erhebung der Grundsteuer wird auch erklärt, weshalb die Reform der Grundsteuer überhaupt notwendig ist. https://playout.3qsdn.com/embed/87271e3b-6195-11ec-99ef-3cecef385192mehr

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"Grundsteuer 2022 – Alles w... / Teil 2: Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!

Teil 2 verdeutlichen, dass für Grundstückseigentümer im Jahr 2022 akuter Handlungsbedarf besteht. Zudem informiert das Video genauer über die Berechnung der Grundsteuer sowie die Unterschiede zwischen den Einheitswerten und den neu zu ermittelnden Grundsteuerwerten. https://playout.3qsdn.com/embed/317e485c-6706-11ec-99ef-3cecef385192mehr

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"Grundsteuer 2022 – Alles w... / Teil 3: Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!

Der 3. Teil der Video-Reihe informiert über den zeitlichen Ablauf der anstehenden Neubewertungen und benennt die wichtigsten Fristen. Außerdem wird auf die Vielzahl unterschiedlichster Vorgaben eingegangen, die je nach Grundstück und Bundesland berücksichtigt werden müssen. https://playout.3qsdn.com/embed/bd81c553-6707-11ec-99ef-3cecef385192mehr

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"Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!" Video-Reihe

Zusammenfassung Überblick Informieren Sie sich mit der "Video-Reihe Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!" auf lockere Art und Weise über die anstehenden Neubewertungen. Mit Witz und einer gewissen Spur von Ironie erklären Helen Dieckhöfer (Steuerberater) und Sarah Klinkhammer (Steuerassistentin/Digitalisierungsmanagerin), bekannt durch den Youtube-Kanal "Wir lieben Steuern", di...mehr

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"Grundsteuer 2022 – Alles w... / Zusammenfassung

Überblick Informieren Sie sich mit der "Video-Reihe Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!" auf lockere Art und Weise über die anstehenden Neubewertungen. Mit Witz und einer gewissen Spur von Ironie erklären Helen Dieckhöfer (Steuerberater) und Sarah Klinkhammer (Steuerassistentin/Digitalisierungsmanagerin), bekannt durch den Youtube-Kanal "Wir lieben Steuern", die Thematik in e...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / cc) Abziehbarkeit von sonstigen Kosten

Rz. 103 Bei der Bemessung des Wohnvorteils geht die Rechtsprechung im Ansatz davon aus, dass der Eigentümer wegen der ersparten Miete billiger lebt als ein Mieter. Kosten die mit dem Eigentum verbunden sind, mindern folglich diesen Wohnvorteil, wenn nicht auch ein Mieter solche Kosten zahlen müsste. Rz. 104 Bei den Nebenkosten hat der BGH früher[107] verbrauchsunabhängige Neb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3.1 Unmittelbare Anwendung der AO

Rz. 21 Die Datenschutzaufsicht des BfDI bezieht sich nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO. Diese gilt für alle Steuern[1], die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt sind soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Unter den Steuerbegriff fallen auch Steuererstattung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Finanzbehörden

Rz. 16 Der Begriff der Finanzbehörde ist § 6 Abs. 2 AO definiert. Der Begriff wird insoweit als Oberbegriff zu verstehen. Zu den Finanzbehörden gehören im Einzelnen somit das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden (Finanzminister und -senatoren); die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Bundeszentralamtes für ...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / E. Geringstes Gebot – Beispiel

Rz. 81 Das geringste Gebot stellt während der ganzen Versteigerung bis zu deren Abschluss durch den rechtskräftigen Zuschlag die wichtigste Grundlage der Versteigerung dar. Es gliedert sich in: Rz. 82 Der Deckungsgrundsatz besagt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte in das ...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / III. Öffentliche Abgaben

Rz. 62 Von dem Zuschlag an trägt der Ersteher die Lasten des Grundbesitzes. Hierzu gehören auch öffentliche Lasten bzw. Abgaben. Der Ersteher haftet insbesondere für die Grundsteuern, die auf die Zeit ab Zuschlag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres entfallen. Der Ersteher eines Grundstücks ist nicht nach § 91 Abs. 1 ZVG vor einer Beitragsforderung geschützt, wenn die B...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / D. Ranggrundsatz

Rz. 36 In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in neun Rangklassen unterteilt, § 10 Abs. 1 ZVG. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen, § 109 ZVG, und hinter alle Ansprüche fallen d...mehr

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§ 11 Vorbereitung des Termins / I. Zahlung an den Gläubiger

Rz. 13 Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsversteigerung sein Recht am Grundstück zu verlieren, ist berechtigt, das Recht eines die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers abzulösen, § 268 Abs. 1 BGB. Ein Grundpfandrecht kann darüber hinaus bereits dann abgelöst werden, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, also insbesondere di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Grundsteuer

GrSt, die auf das vermietete Objekt entfallen, sind WK (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG).mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen des G...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 1 Allgemeines

Das (bisherige) System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird auch künftig in den folgenden drei Schritten ermittelt: Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke) durch das Lag...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / Zusammenfassung

Überblick Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht. Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2 Inändischer Grundbesitz

2.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblic...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3 Abgabenordnung

3.1 Allgemeines Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimm...mehr

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Grundsteuer: Feststellung der Grundsteuerwerte

Zusammenfassung Überblick Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht. Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.1 Bewertungsgegenstand

Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.3 Fortschreibungen

Die durch eine Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte gelten grundsätzlich bis zum Wirksamwerden der bei der nächsten Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte. Während dieses Zeitraums können sich die bei der Bewertung zugrunde gelegten Verhältnisse in Bezug auf den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit allerdings ändern. Diesen Änder...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Bewertungsgegenstand Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch ü...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3 Wirkungen der Grundsteuerwertfeststellung

3.3.1 Bindungswirkung für Folgebescheide Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Es...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2 Bewertungsgesetz

2.1 Allgemeines 2.1.1 Bewertungsgegenstand Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grund...mehr