Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.7 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 81 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG sind Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden (Rz. 74, 76) von der Grundsteuer befreit. § 5 GrStG, nach dessen Absatz 2 Wohnungen stets steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Die derzeit bestehenden Pr...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der inländische Grundbesitz (§ 2 GrStG) kann entweder nach Vorschriften innerhalb oder auch außerhalb des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit sein. Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Befreiungen von der Grundsteuer in §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip, Rz. 3ff.). Insbesondere für inländischen Grundbesitz vo...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (siehe § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (siehe § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (s. § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (s. § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23)...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2 Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

Rz. 64 Erfüllen die begünstigungsfähigen Rechtsträger, entweder eine inländische juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG oder einer inländischen gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 59, 61), ist für die Gewährung ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 3.2 Grundbesitz, der als militärischer Übungs- oder Flugplatz benutzt wird (Nr. 2)

Rz. 17 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 2 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wir...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2.2 Aufhebung des Steuermessbetrags ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts

Rz. 14 Wird dem Finanzamt bekannt, dass für den ganzen Steuergegenstand ein Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer eingetreten ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) oder der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2b GrStG), ist der Steuermessbetrag – auch ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts – aufzuheben. Als Grund für eine Befreiung von der Grundsteue...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter Steuervorauszahlungen werden im Allgemeinen Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld verstanden. Bei der späteren Festsetzung der Jahressteuerschuld werden die Vorauszahlungen angerechnet oder wie bei der Grundsteuer abgerechnet. Die für das laufende Kj. nach § 29 GrStG geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen sind bei erstmaliger Festsetzung ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 2 BewG

Rz. 27 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 1 GrStG stehen die in § 218 S. 2 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift ordnet zur Berechnung der Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren, das das Grundsteuergesetz auf das engste mit der im Bewertungsgesetz geregelten Grundsteuerbewertung verknüpft, an. Als Eingangsnorm bestimmt sie, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist, der sich durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuerme...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind. Im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht i. S. d. Art. 28 Abs. 2 GG und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes i. S. d. Art. 105 Abs. 2 GG hat es der historische Bu...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Bei den Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt es sich um den allgemeinen Billigkeitsregelungen der § 163 AO, § 227 AO vorgehende, diese jedoch nicht generell ausschließende Spezialregelungen. In §§ 32 bis 34 GrStG wird abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Erlass der Grundsteuer aus sachlichen Unbilligkeitsgründen in Betracht kom...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 6.1 Zerlegungsverfahren (§§ 185-189 AO)

Rz. 23 Nach § 185 AO sind die für das Steuermessbetragsverfahren geltenden Vorschriften (§ 13 GrStG Rz. 55 ff.) auf die im GrStG vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 185 ff. AO nichts anderes bestimmt ist. Infolgedessen sind gem. § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO im Rahmen der Zerlegung die Vorschriften über die Durchführ...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Für Wohnungen gilt dies uneingeschränkt. Lediglich für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke ben...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG, GrSTG § 38 Bekanntmachung

Bekanntmachung Rz. 1 Analog zu anderen Gesetzen wird das für das Grundsteuergesetz fachlich zuständige Bundesministerium der Finanzen durch die Vorschrift ermächtigt, das Grundsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung neu bekannt zu machen. Teilweise sind die Ermächtigungen in anderen Gesetzen noch umfassender. Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.1.2 Inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b)

Rz. 61 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG befreit Grundbesitz von der Grundsteuer, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwe...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) des Grundstücks für die ...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.1 Normaler Rohertrag

Rz. 14 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks in einem bestimmten Ausmaß (s. Rz. 21) gemindert ist. Den Begriff des normalen Rohertrags hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts fortentwickelt und d...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche Sachhaftung des Grundstücks für die auf ihm als öffentli...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 3 Entstehung der Steuerschuld (Abs. 2)

Rz. 14 Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist. Das Kj. beginnt jeweils am 1. Januar, 0.00 Uhr. Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Grundsteuer knüpft als Realsteuer an den Grundbesitz als St...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert die Abrechnung der nach Maßgabe des § 29 GrStG geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) bei erstmaliger Festsetzung der Jahressteuerschuld, auf die die Vorauszahlungen geleistet wurden, sowie bei Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Jahressteuerschuld. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbes...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zur Nachentrichtung der Steuer ergänzt die Regelungen zur Fälligkeit und zu den Vorauszahlungen nach §§ 28-30 GrStG für Fälle, in denen die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt wurde. Insbesondere in Fällen der Nachveranlagung eines Steuermessbetrages auf einen zurückliegen...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 2 Steuerausgleich

Rz. 10 § 24 S. 1 GrStG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 10 f., 13) ein Steuerausgleich stattfindet. Diese Ermächtigungsgrundlage gilt ausschließlich...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 5.2 Internationale Einrichtungen

Rz. 97 Für zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Einrichtungen werden häufig aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen, innerstaatlicher Gesetze und Rechtsverordnungen Befreiungen von der Grundsteuer gewährt. So bleiben beispielsweise die Vereinten Nationen (UNO) und ihre Sonderorganisationen mit ihrem inländischen Grundbesitz grundsteuerfrei, s...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 2 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuerbefreiungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG (Rz. 8). Entgegen dem weit g...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 In den §§ 25, 26 GrStG werden die Vorschriften des GrStG zusammengefasst, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für Grundsteuer im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (§ 25 GrStG Rz. 1) zu beachten sind. Rz. 9 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.2 Wohnräume in Heimen und Seminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nur für Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 2 Neuveranlagung infolge der Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 17 Abs. 1 GrStG wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG durchgeführt wurde. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt. Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit Vorschriften zur...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 4 Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 19 In § 17 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Neuveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Neuveranlagung sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse imNeuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.) kommt es hierbei jeweils auf die Verh...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.4 Betriebe gewerblicher Art (Abs. 3)

Rz. 46 Nach § 3 Abs. 3 GrStG kann bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 24ff.) i. S. d. KStG ein "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" (Rz. 36ff.) nicht angenommen werden. Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer grundsätzlich zu übernehmen. Die Entscheidung über die Annahme eines Betr...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.1 Kulturgut – Erhaltung des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse

Rz. 15 Der Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt zunächst voraus, dass die Erhaltung des Grundbesitzes (siehe § 2 GrStG) wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt. Hierdurch wird der Tatbestand des Kulturguts i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG definiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprec...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 3 Gesamtschuldner (Abs. 2)

Rz. 17 Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner. Nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 3 BewG ist für ein Wirtschaftsgut, das mehreren Personen zusteht, der Wert im Ganzen zu ermitteln. Dieser Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit die Gemeinschaft nach dem ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.4 Bundeseisenbahnvermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 54 Grundbesitz, der zum Bundeseisenbahnvermögen gehört und von diesem für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit. Die Befreiungsvorschrift ist insbesondere aus ihrem historischen Kontext heraus zu erklären. Ausgehend von einer Analyse und Abwägung der bisherigen Steuerbefreiungen für die Deutsche Bundesbahn hat si...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 10 Der Steuermessbetrag ermittelt sich gem. § 13 S. 2 GrStG durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den nach § 219 BewG festgestellten – steuerpflichtigen Teil – des Grundsteuerwerts. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts sind die Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 218 ff. BewG) maßgeblich. Die für Betri...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch das Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] wird der Geltungsbereich in Kalenderjahre ab 2025 und bis einschließlich 2024 unterschieden.mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.6.2 Nutzung für begünstigte Zwecke

Rz. 78 Die subjektiv begünstigten Rechtsträger (Rz. 74ff.) können die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG nur beanspruchen, wenn sie ihren Grundbesitz unmittelbar für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzen (objektive Tatbestandsvoraussetzung). Unter relig...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3.1 Hoheitliche Tätigkeit

Rz. 39 Jede hoheitliche Tätigkeit stellt einen "Öffentlichen Dienst oder Gebrauch" i. S. d. § 3 Abs. 2 GrStG dar. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn Hoheitsaufgaben erfüllt werden. Es muss sich insoweit um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind.[1] Eine Tätigkeit ist der juristischen Person des öffen...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält erforderliche verfahrensrechtlichen Regelungen zum Erlass der Grundsteuer in den Fällen nach §§ 32 bis 34 GrStG. 1.1 Regelungsgegenstand Rz. 2 Bestimmt werden insbesondere der Erlasszeitraum, die maßgeblichen Verhältnisse für den Erlass, das Antragserfordernis innerhalb einer Ausschlussfrist sowie eine Anzeigepflicht im Rahmen der dauerhaften Erlas...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Ertragsminderung

Rz. 18 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt des Weiteren gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Rohertrags (s. Rz. 11ff.) nicht zu vertreten hat. Hierin liegt häufig die Krux der Erlassregelung, denn in Fällen wird sich die Ertragsminderung letztlich auf ein Verhalten des Steuerschuldners (Grundstückseige...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 3 Festsetzung des Hebesatzes für ein oder mehrere Kj. (Abs. 2)

Rz. 14 Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann die Gemeinde den Hebesatz für ein oder aber auch für mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 16 GrStG Rz. 12) festsetzen. Die Möglichkeit, den Hebesatz auch für mehrere Jahre festzusetzen zu können, wurde erstmals mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] eingeräumt. ...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 3 Hauptveranlagungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 12 In § 16 Abs. 2 GrStG wird der Hauptveranlagungszeitraum bestimmt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge – vorbehaltlich einer Neuveranlagung gem. § 17 GrStG oder einer Aufhebung gem. § 20 GrStG – von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 10) beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, von ...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift eröffnet im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 Abs. 2 GG eine Möglichkeit zu landesrechtlichen Regelungen über das Verhältnis der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer zueinander (Koppelungsvorschriften), Höchsthebesätze und Ausnahmegenehmigungen durch ...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. In ihnen wird ein System an Veranlagungsarten zur Veranlagung der Steuermessbeträge normiert, das eng mit der Systematik der bewertungsrechtlichen Feststellungsarten zur Feststellung der Grundsteuerwerte verknüpft ist. So zie...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5 Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 57 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrStG ist von der Grundsteuer der Grundbesitz befreit, der (subjektive Tatbestandsvoraussetzung) von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG, Rz. 59) oder einer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 3 Abs. 1 Satz ...mehr