Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 3 Heberecht der Länder (Abs. 2)

Rz. 13 In einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, stehen gem. § 1 Abs. 2 GrStG das Heberecht für die Grundsteuer nach § 1 Abs. 1 GrStG und die im Grundsteuergesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu. Mit dieser Ausnahmeregelung wird der Maßgabe nach Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG Rechnung getragen, wonach in einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, das Grundsteueraufko...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 4 Erlass bei unterschiedlich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 3)

Rz. 35 In § 34 Abs. 3 GrStG wird bestimmt, wie die Ertragsminderung in Fällen zu ermitteln ist, in denen ein bebautes Grundstück sowohl für eigengewerbliche Zwecke .S.d. § 34 Abs. 2 GrStG (s. Rz. 24 ff.) als auch zu anderen Zwecken i. S. d. § 34 Abs. 1 GrStG (s. Rz. 9 ff.), insbesondere zu Wohnzwecken, genutzt wird. Für die Ermittlung der Ertragsminderung sind die unterschied...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 2 Zeitlicher Geltungsbereich ab 2025 (Abs. 1)

Rz. 9 Das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[1], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[2] geändert worden ist, gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Rz. 10 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3 Ausnahmen für bestimmte Wohnräume (Abs. 1)

Rz. 14 Nach § 5 GrStG ist der zu Wohnzwecken benutzte Grundbesitz grundsätzlich von der Befreiung von der Grundsteuer ausgenommen. Abweichend von diesem Grundsatz werden in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke benutzt werden, Ausnahmen normiert. Bei den hierbei zugelassenen Ausnahmen han...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt i. S. d. § 43 AO den Steuerschuldner der Grundsteuer. Ein Steuerschuldner ist unter den weiteren Begriff des Steuerpflichtigen nach § 33 AO zu subsumieren. Der Steuerschuldner ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Er ist insbesondere vom Haftenden bzw. Haftungsschuldner zu unterscheiden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld haf...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.2.3 Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 34 Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GrStG nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG werden Befreiungen von der Grundsteuer ausdrücklich nur für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Nach deutschem Recht werden zwar auch ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als rechts...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Neben dem Steuerschuldner haften nach der Vorschrift der Nießbraucher, derjenige, dem ein dem Nießrauch ähnliches Recht zusteht, sowie der Erwerber als persönlich Haftende für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer. Der persönliche Haftende stellt keinen Ersatzschuldner zum Steuerschuldner dar, sondern steht von Gesetzes wegen ...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Zerlegung ist Teil des Steuermessbetragsverfahrens, der zweiten Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (§ 2 GrStG Rz. 12) über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der nach §§ 13 ff. GrStG festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich eines Steuerausgleichs i. S. d. § 24 GrSt...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.1 Übersicht

Rz. 1 Die Vorschrift beschließt die in §§ 32-34 GrStG geregelten Ausnahmefälle, in denen wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung ein Erlass von der Grundsteuer in Betracht kommt.[1] Von diesen Erlasstatbeständen hat der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken in der Praxis die größte Bedeutung.mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert bestimmte Anzeigepflichten für die Steuerschuldner, in deren Folge sich Auswirkungen auf die Steuermessbeträge ergeben können. Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat der Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. In der Praxis hat die A...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Nachveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 GrStG Rz. 1). Während eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 1) einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der unter Berücksichtigung der ein...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.1.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen

Rz. 35 Im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 BewG wird bei der Begriffsbestimmung in § 243 Abs. 1 BewG auf eine negative Abgrenzung des Grundvermögens zum Betriebsvermögen verzichtet. Diese Abgrenzung ist für Zwecke der Grundsteuer entbehrlich. Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG [1] werden nach § 218 S. 3 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen bewertet....mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG ein Steuerausgleich stattfindet. Die Abweichungsbefugnis nach § 24 GrStG besteht neben dem generellen Abweichungsrecht der Länder von de...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.6 Grundbesitz für begünstigte Zwecke von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und jüdischen Kultusgemeinden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 72 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG ist von der Grundsteuer der Grundbesitz befreit, der (subjektive Tatbestandsvoraussetzung) von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände (Rz. 74) für (objektive Tatbestandsvoraussetzung) Zwecke der religiösen Unterweisung...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 5 Neuveranlagung zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge (Abs. 4)

Rz. 20 § 17 Abs. 4 GrStG enthält eine Sonderregelung für den Neuveranlagungszeitpunkt bei Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG eintreten (§ 16 Rz. 12). Nach § 16 Abs. 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge ...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.3 Wohnräume zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 19 Können die steuerbegünstigten Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG unmittelbar nur durch die Überlassung von Wohnräumen erfüllt werden, so gilt die Befreiung von der Grundsteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG – ausnahmsweise – auch für diese Wohnräume. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass die Wohnräume einerseits einem nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG beg...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Während § 5 GrStG die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz einschränkt, schränkt § 6 GrStG die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Lediglich f...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 2 Abrechnung bei zu niedrigen Vorauszahlungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 29 GrStG sind an den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten, wenn die Jahressteuerschuld zwar für ein vorangegangenes Kj., aber noch nicht für das laufende Kj. festgesetzt worden ist. Wird die Jahressteuerschuld für das laufende Kj. festgesetzt, erfolgt eine Abrechnung der bisher entrichteten Vorauszahlungen. Die Voraus...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Neuveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 Rz. 1). Bereits begrifflich setzt die Neuveranlagung einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag voraus, der unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderun...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Reinertragsminderung

Rz. 17 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG die Minderung des tatsächlichen Reinertrags (siehe Rz. 11) nicht zu vertreten hat. Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 2.1 Regelungsgegenstand

Rz. 10 In § 3 GrStG werden sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger normiert. Als begünstigte Rechtsträger kommen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen, gemeinnützige Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden in Betrac...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt den Steuerschuldner der Grundsteuer. Dies ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung der Grundsteuerwerte zugerechnet ist. In Betracht kommen hierbei gem. § 39 Abs. 1 AO der bürgerlich-rechtliche oder gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer des Steuergegenstandes. Die bewertungsre...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2.1 Aufhebung des Steuermessbetrags nach Aufhebung des Grundsteuerwerts

Rz. 12 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird. Der Steuermessbetrag wird in diesen Fällen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 GrStG aufgehoben. Der Grundsteuerwert wird gem. § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.1 Grundvermögen

Rz. 31 Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist (Rz. 11). Begriff und Umfang des Grundvermögens werden in § 243 BewG definiert. Die Vorschrift bildet die bisherige Begriffsdefinition des Grundvermögens in der Einheitsbewertung gem. § 68 BewG nach....mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2 Erlass für Kulturgut (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 13 Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz zu erlassen, wenn an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht (Kulturgut, siehe Rz. 15) und wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährl...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1)

Rz. 15 Nach § 2 Nr. 1 GrStG gehören die – inländischen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 232 bis 234, 240 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2 Grundstücke (Nr. 2)

Rz. 29 Nach § 2 Nr. 2 GrStG gehören die – inländischen – Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet nach § 244 Abs. 1 BewG ein Grundstück i. S. d. Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils ...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift enthält besondere grundsteuerrechtliche Erlassregelungen für unrentablen Grundbesitz, an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht. Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft) und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein kausaler Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes war vor der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] in verschiedenen Ländern anstelle der Zerlegung (§ 22 GrStG) bereits ein sog. Steuerausgleich vorgesehen. Der historische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit zum Steuerausgleich erhalten und es dabei als zweckmäßig erachtet, die La...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags

Rz. 11 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jewei...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.2 Grundstück

Rz. 37 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der ...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.1 Eigengewerbliche Nutzung

Rz. 27 Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 GrStG bezieht sich ausschließlich auf eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke. Eigengewerblich genutzt ist ein bebautes Grundstück, wenn es vom Steuerschuldner (s. § 10 GrStG) tatsächlich für eigengewerbliche Zwecke selbst genutzt wird. Eigengewerbliche Nutzung in diesem Sinne bedeutet, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Fes...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.4 Bereitschaftsräume (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 21 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bleiben schließlich Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), von der Grundsteuer befreit. Die Räume dürfen jedoch nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen. Bereitschaftsräume i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind Räume, die für das Bereitschaftspe...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.3 (Nicht-)Vertretenmüssen der Minderung der Ausnutzung

Rz. 31 Ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt auch für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung (s. Rz. 28 f.) nicht zu vertreten hat. Zur Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gelten grundsätzlich analog die gleichen Entscheidungskriterien wie ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.9 Beziehung zwischen Eigentümer und Nutzer (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 86 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn für steuerbegünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Während die Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG – nach dem Grundsatz der Rechtsträgeridentität von begünstigtem Rechtsträger (Ei...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 4.1 Zerlegung nach Flächengrößen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 16 Bei gemeindeübergreifenden Grundstücken ist der Steuermessbetrag nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG grundsätzlich in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächen zueinanderstehen (Zerlegung nach Flächengrößen). Infolge dieses Zerlegungsmaßstabes ist es insbesondere unerheblich, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1.1 Abgrenzung zum Grundvermögen

Rz. 19 Für Zwecke der Grundsteuer ist insbesondere die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude relevant (Rz. 11). Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen ergeben sich aus § 232 Ab...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 2 Hauptveranlagung und Hauptveranlagungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 10 In § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG wird angeordnet, dass im Rahmen einer Hauptveranlagung die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte gem. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 der Hauptveranlagungszeitpunkt. Der Hauptveranlagungszeitpunkt ist daher grundsätzlich mit dem Hauptfeststellungsz...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.2 Allgemeine Voraussetzungen – subjektive und objektive Voraussetzungen

Rz. 20 Die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 GrStG hängen grundsätzlich von zwei Voraussetzungen ab. Der Grundbesitz muss einem der in § 3 Abs. 1 GrStG bestimmten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und er muss von dem Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Vor...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.1 Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr u. a. (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 15 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur für die Wohnräume, die als Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, ausländischen Streitkräfte, internationalen militärischen Hauptquartiere, Bundespolizei, Polizei und sonstigen Schutzdienste des Bundes, der Län...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.6.1.1 Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 74 Subjektive Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG ist, dass der Grundbesitz einer inländischen Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände gehört bzw. zuzurechnen ist. Ob eine Religionsgesellschaft, ein...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.2 Minderung der Ausnutzung

Rz. 29 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gem. § 34 Abs. 2 S. 1 GrStG anstelle der Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks voraus. Es ist gesetzlich nicht bestimmt, wie die Minderung der Ausnutzung zu bestimmen ist. Nach der Verwaltungsauffassung entspricht die Min...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.8 Dienstgrundstücke von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und jüdischen Kultusgemeinden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 84 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG wurde im Wege des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993[1] durch Aufspaltung der ursprünglichen gemeinsam für Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke geltenden Befreiungsvorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG in das Grundsteuergesetz eingefügt. Zu den historischen Beweggründen siehe Rz. 81. § 3 Abs. 1 Sa...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 3.1 Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient (Nr. 1)

Rz. 15 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 1 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er Lehr- und Versuchszwecken dient. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung müssen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zuvörderst auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für ei...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 2 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck (Satz 1)

Rz. 10 Nach § 7 S. 1 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt wird (Unmittelbarkeitserfordernis). Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich bereits aus den Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG selbst ergibt, wird die Regelung in § 7 S. 1 G...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 2 Einschränkungen der Steuerbefreiungen (§§ 3, 4 i. V. m. § 6)

Rz. 10 § 6 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Für die Anwendung des § 6 GrStG ist daher zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung, erforderlich. Nach § 232 Abs. 1 S. 1 GrStG ist unter Land- un...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch (Abs. 2)

Rz. 36 Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Der Begriff "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" wird in § 3 Abs. 2 GrStG näher bestimmt (Rz. 37). Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des ö...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 11 GrStG vor, kann die Gemeinde als Steuergläubiger gegenüber dem persönlich Haftenden die Haftungsschuld mit Haftungsbescheid nach § 191 AO festsetzen und ggf. durch Zahlungsaufforderung nach § 219 AO einfordern. Die Vorschriften zur Durchführung des Haftungsverfahrens in § 19...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1 Wesentliche Minderung des normalen Rohertrags des bebauten Grundstücks

Rz. 12 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % (s. Rz. 21) gemindert ist. Als Auslöser für eine Rohertragsminderung kommen bei bebauten Grundstücken insbesondere ein Leerstand von Wohnungen oder Geschäftsräumen infolge mangelnder Mieternachfrage, ei...mehr