Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Die buchungsfreien Grundstücke

I. Die einzelnen Fälle der Buchungsfreiheit Rz. 5 Als Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 1 S. 1 bestimmt Abs. 2, dass bestimmte Grundstücke zwar buchungsfähig, aber nicht buchungspflichtig sind; ein Grundbuchblatt wird für solche Grundstücke nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag angelegt.[8] Buchungsfrei sind: [9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Berechtigter (herrschendes Grundstück)

Rz. 106 Herrschendes Grundstück kann nur ein selbstständiges Grundstück im Rechtssinne sein,[295] auch wenn es im Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt ist;[296] bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch nicht eingetragen werden brauchen, auch das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn.[297] Die Hinzupachtung von Flächen zum herrschenden Grundstück schafft grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Begriff des belasteten Grundstücks

Rz. 37 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Gebäude bebautes (belastetes) Grundstück liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (s. dazu Rz. 28). Rz. 38 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einhe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Fehlender (grundsätzlich möglicher) Vermerk am herrschenden Grundstück

Rz. 6 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so kommt es in der Rechtsfolge des § 21 GBO darauf an, ob am herrschenden Grundstück hinsichtlich des Stammrechts (vgl. Rdn 2), über das verfügt werden soll, zur Zeit der Verfügung ein sog. Herrschvermerk im Sinne des § 9 GBO eingetragen sein kann und eingetragen ist oder nicht. Rz. 7 § 21 GBO setzt voraus, dass komplementä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke

Rz. 53 [Autor/Stand] § 34 Abs. 2 GrStG entspricht den bisherigen Regelungen in § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Von eigengewerblicher Nutzung ist auszugehen, wenn der Steuerschuldner, dem das Grundstück bei der Festsetzung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, das Grundstück für eigengewerbliche Zwecke tatsächlich nutzt.[2] Der Grundstückseigentümer muss seine Tätigkeit auf d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Buchung der betroffenen Grundstücke auf demselben Blatt

Rz. 12 Sollen die Grundstücke gleichzeitig belastet werden, so wird die Belastung in der vorgeschriebenen Abteilung einmal eingetragen und die Tatsache der Mithaft durch Aufnahme der Nummern der belasteten Grundstücke in die Nummernspalte zum Ausdruck gebracht. Rz. 13 Wird eines der auf demselben Blatt gebuchten Grundstücke nachträglich mitbelastet, so wird die Mithaft durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Beschränktes dingliches Recht am Grundstück

Rz. 1 Besondere beschränkte dingliche Rechte können ihrer Natur nach nicht am einzelnen Wohnungseigentum als solchem bestehen, sondern nur an dem ganzen Grundstück (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte, Rechte auf Sicherung von Abstandsflächen etc.). Diese Rechte sind in Spalte 3 dergestalt einzutragen, dass die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belast...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundstück im katastertechnischen Sinne

Rz. 5 Als Grundstück im katastertechnischen Sinn versteht man das Flurstück, die buchungstechnische Einheit des Katasters.[6] Es ist zu beschreiben als ein Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich zurücklaufenden Linie umschlossen und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer – der Flurstücksnummer – verzeichnet ist. Ein Grundstück im Rechtssinne kann aus einem ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Buchungsfreie Grundstücke

Rz. 42 Auflassung erforderlich, wenn Eigentum auf eine buchungspflichtige Person übergehen soll.[107] Keine Auflassung, wenn das Grundstück auch nach Übereignung buchungsfrei bleibt; das Landesrecht (Art. 127 EGBGB) kann die Übereignung buchungsfreier Grundstücke, insbesondere seine Form, frei regeln.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Ausbuchung eines Grundstücks

Rz. 16 Abs. 5 regelt die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils (§ 3 Abs. 3 GBO). Über die Voraussetzungen der Buchungsfreiheit und der Ausbuchung vgl. § 3 GBO (siehe § 3 GBO Rdn 4–6). Auf die Ausbuchung sind die für die Abschreibung eines Grundstücks oder Grundstücksteils geltenden Vorschriften des Abs. 3 entsprechend anzuwenden: Die Ausbuchung ist in Spalten 7 u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastungsgegenstand (dienendes Grundstück)

Rz. 100 Belastungsgegenstand können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sein.[270] Grundstücksgleiche Rechte sind außer dem Erbbaurecht (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG), die in den Art. 63, 68, 196 EGBGB erwähnten, der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Erbpacht-, Abbau- und sonstigen Rechte. Keine grundstücksgleichen Rechte sondern echtes Grundstückseigentum sind Wohnun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke auf demselben Blatt

Rz. 3 Die Grundstücke sind bereits auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Hier werden die Eintragungen in den Spalten 1–4 des Bestandsverzeichnisses rot unterstrichen. Das durch die Verbindung entstehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer in den Spalten 1–4 einzutragen; hierbei werden in der Spalte 2 die bisherigen laufenden Nummern der verbundenen Grundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Mehrere Grundstücke

Rz. 3 Voraussetzung ist die Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte. Dasselbe gilt für Grundstücksbruchteile, auch wenn sämtliche Miteigentümer oder Wohnungseigentümer ihre Anteile mit demselben Recht belasten. Ein solches Grundpfandrecht ist Gesamtgrundpfandrecht, auch wenn die mehreren Eigentümer gemeinschaftlich eine Hypothek oder Grundschuld ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Bedeutung der buchungsfreien Grundstücke

Rz. 6 Das Grundbuch ist nach Art. 186 Abs. 2 EGBGB auch für diese nicht gebuchten Grundstücke als angelegt anzusehen. Nach Art. 189 EGBGB sind also auch für sie die Vorschriften des Liegenschaftsrechts im BGB maßgebend. Die Übertragung des Eigentums erfordert auch für sie Auflassung und Eintragung, und zwar bedarf es im Hinblick auf § 39 GBO der Eintragung des veräußernden T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 6a [Erbbaurecht an mehreren Grundstücken]

Gesetzestext (1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 4 [Beschränkte dingliche Rechte am ganzen Grundstück]

Gesetzestext (1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 28 [Bezeichnung des Grundstücks und einzutragender Geldbeträge]

Gesetzestext In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 35 [Wegfall des Grundstücks]

Gesetzestext (1) Das Grundbuchblatt wird ferner geschlossen, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen läßt. (2) Vor der Schließung sind alle, denen ein im Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück oder an einem solchen Recht zusteht, aufzufordern, binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden angemessenen Frist das Grundstück in der Örtlichkeit nachz...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Kriterien der Wesentlichkeit von überlassenen Grundstücken

(1) Frühere Kriterien und sog. Austauschbarkeits-Rechtsprechung Rz. 48 Der BFH hat zunächst in der ständigen Rspr. aller Senate ein wirtschaftliches Gewicht des Grundstücks nach den nachfolgenden drei Kriterien angenommen, dass das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen war. Im Einzelnen war dies der Fall, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 14 Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum

Gesetzestext (1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktionsflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat. (...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 5 [Vereinigung von Grundstücken]

Gesetzestext (1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Weiterveräußerung des Grundstücks (Kettenauflassungen)

Rz. 138 Die Weiterveräußerung[328] des noch im Eigentum des A stehenden Grundstücks durch den Auflassungsempfänger B an C ist eine Verfügung über fremdes Eigentum. Ihre Wirksamkeit ist nach § 185 BGB zu beurteilen (vgl. § 19 GBO Rdn 55 ff.).[329] Die Übertragung des Anwartschaftsrechts des B an C (vgl. Rdn 129) ist eine Verfügung über sein eigenes Recht (siehe § 5 Einl. Rdn ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Veränderung des Grundstücks

Rz. 16 Tatsächlich gegenstandslos sind Rechte, wenn der Gegenstand des Rechts weggefallen ist;[46] z.B. ein Grundstück sich so verändert hat, dass die Ausübung des eingetragenen Rechts unmöglich ist, insbesondere, wenn der Gegenstand, auf den sich das Recht (z.B. Brücke oder Weg) bezieht, nicht mehr vorhanden ist, z.B. bei einer völligen Überbauung des Grundstücks.[47] Bei e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 66 [Autor/Stand] Bei nur teilweiser eigengewerblicher Nutzung ist die Rohertragsminderung für diesen Teil nach den Grundsätzen des Absatzes 2 und für die andere Nutzung nach Absatz 1 zu ermitteln und sodann für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung zu berechnen. Das Gesetz gibt damit eine klare Abfolge der Berechnung vor. Im erste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Grundstücke der öffentlichen Wasserversorgung (Nr. 5)

Rz. 106 [Autor/Stand] Die öffentliche Wasserversorgung betrifft sämtliche Maßnahmen staatlicher Stellen zur Bereitstellung des für die Allgemeinheit notwendigen Trink- und Betriebswassers. Damit werden durch den besonderen Bewertungsabschlag sämtliche Grundstücke zur: Gewinnung von Rohwasser, z.B. aus Brunnen (siehe auch Grundwasser), Quellwasser, Oberflächenwasser aus Seen u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Veränderungen am Grundstück und des Sondereigentums

Rz. 12 Veränderungen bezüglich des Grundstücks, des Miteigentumsanteils oder des Sondereigentums sollen nach Abs. 5, 6 pauschal in den Spalte 5 bis 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen werden. Näheres regelt die WGV nicht, was einerseits eine flexible Handhabung ermöglicht, andererseits bei unterschiedlichen Verfahrensweisen zu Unklarheiten führen kann.[11] Als Grundrege...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Unbebautes Grundstück

Rz. 155 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein unbebautes Grundstück nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar). Rz. 156 Beispiel: Für ein unbebautes Grundstück soll nach dem Bundesmodell und dem GrStG-Saar der Grundsteuermessbetrag und die G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke

Rz. 271 [Autor/Stand] Gem. § 88 Abs. 3 BewG ist die Ausnutzung eines Grundstücks für Reklamezwecke nur dann ein werterhöhender Umstand, wenn diese Nutzung nachhaltig und gegen Entgelt erfolgt. Das Erfordernis des Entgelts schließt die Anwendung der Vorschrift bei Nutzung des Grundstücks zu eigenen Reklamezwecken des Grundstückseigentümers aus. Das Erfordernis der Nachhaltigk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Lage des Grundstücks (Abs. 2 Alt. 1)

1. Begriff und Anwendungsbereich Rz. 31 [Autor/Stand] Die Lage eines Grundstücks kann seinen Wert je nach den Umständen des einzelnen Falles sowohl nach oben als auch nach unten beeinflussen. Abschläge aufgrund der Lage des Grundstücks setzen eine ungünstige Grundstückslage, räumliche Abgelegenheit oder anderweitige standortgebundene Nachteile voraus.[2] Rz. 32 [Autor/Stand] E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. § 1 GrStG-Saar – Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens

1. Gesetzestext Rz. 106 [Autor/Stand] § 1 Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens (1) Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgezinster Bodenwert des unbelasteten Grundstücks

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG ist gem.§ 195 Abs. 6 Satz 1 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Dabei ist der Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 zum BewG abhängig vom maßgebenden Liegenschaftszinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Res...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundstücks- und Grundbuchrecht

I. Grundsatz von Einigung und Eintragung Rz. 1 Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte sich mit der Regelung des § 873 BGB ausdrücklich für den sog. Buchungszwang im Immobiliarsachenrecht ausgesprochen:[1] Rechtsgeschäftliche Begründung und Änderung von Rechten an Grundstücken bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch. Partikularrechte einzelne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundstück, Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge

I. Grundstück im Rechtssinne Rz. 1 Objekt des Immobiliarrechts und damit auch des Grundbuchverfahrensrechts ist das im Geltungsbereich des BGB und der GBO gelegene Grundstück. Der Begriff des Grundstücks wird im BGB überhaupt nicht, in der GBO mit den §§ 2 ff. GBO lediglich deduktiv definiert (eingehend § 2 GBO Rdn 4 ff.). Ein Grundstück ist bereits wegen § 873 BGB nur dann ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Beispiel belastetes Grundstück (ohne Abrissverpflichtung für das Gebäude)

Rz. 204 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Industriegebäude bebautes Grundstück ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.9.2023 zu bewerten. Für die Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wurde vom Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grundstücksfläche von 3.000 m2 vertraglich überlassen. Der zuletzt vom örtlichen Gutachterausschuss festzustellende Bodenric...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Buchung der betroffenen Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern

1. Grundbücher desselben Grundbuchamts Rz. 17 Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Bewertung des belasteten Grundstücks

I. Überblick Rz. 140 [Autor/Stand] Die Bewertung eines mit einem fremden Gebäude bebauten (belasteten) Grundstückens ist in § 195 Abs. 5 bis 7 BewG geregelt. Demnach wird zur Ermittlung des Grundbesitzwerts des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks gem. § 195 Abs. 5 Satz 1 BewG die Summe aus 1. dem nach § 195 Abs. 6 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezins...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastung des ganzen Grundstücks

Rz. 81 Die Belastung des ganzen WE-Grundstücks durch alle WEer ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Dienstbarkeiten, die ihrer Natur nach nicht an einzelnem WE-Recht, sondern nur am Grundstück als Ganzem bestehen können, sind in Abteilung II jedes einzelnen Wohnungsgrundbuchs mit Hinweis darauf einzutragen, dass das Recht am ganzen Grundstück besteht (§ 4 WGV).[349] Rz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Belastung mehrerer Grundstücke

Rz. 14 Wird das Altenteil als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken eingetragen, so ist darauf zu achten, dass das in ihm enthaltene Wohnungsrecht auf solchen Grundstücken nicht lasten kann, auf denen sich keine zur Wohnung geeignete Einrichtung findet, also z.B. auf Waldflächen oder Ackerland.[45] Insoweit muss die Eintragungsbewilligung eingeschränkt werden. Rz. 15 Zur Fass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Nicht zu vertretende Minderung der Ausnutzung des Grundstücks

Rz. 59 [Autor/Stand] Indem § 34 Abs. 2 an Abs. 1 anknüpft, setzt auch der Erlass bei eigengewerblicher Nutzung voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung nicht zu vertreten hat.[2] Das ist dann der Fall, wenn er sie weder selbst herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.[3] Nicht zu vertreten sind...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Ortsüblichkeit der Benutzung des anderen Grundstücks

Rz. 25 § 906 Abs. 2 S. 1 BGB stellt den unwesentlichen Einwirkungen solche gleich, die bei ortsüblicher Benutzung des emittierenden Grundstücks entstehen und dabei wesentlich sind, wenn sie nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die dem anderen Eigentümer zumutbar wären. Nach der Rechtsprechung des BGH beruht die nachbarrechtliche Beschränkung des Eigentums nach der...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks

Rz. 47 Ob eine ordnungsgemäße Nutzung des hinterliegenden, einen Notweg begehrenden Grundstücks gegeben ist, misst sich an den objektiv zu beurteilenden faktischen Bedürfnissen einer praktischen Wirtschaft. Das Grundstück ist "seiner Natur nach" zu betrachten. Nach der Rechtsprechung ist das Notwegrecht zu bejahen, wenn der Eigentümer die Benutzungsart seines Grundstücks ers...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Ermäßigung der Wertzahl für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet (§ 4 WertVO)

Rz. 206 [Autor/Stand] Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 WertVO ermäßigt sich für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet die sich nach § 2 und § 3 WertVO ergebende Wertzahl um 10. Die Bestimmung des § 4 WertVO über die Ermäßigung der Wertzahl für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke (vgl. § 75 BewG Rz. 35 ff.) im Zonenrandgebiet beruht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken

Rz. 208 Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht nur "beim Kauf von Grundstücken" zu,[520] ggf. auch einer gemischten Schenkung,[521] und damit auch bei Grundstücksteilen oder Miteigentumsanteilen,[522] nicht jedoch bei Kaufverträgen über Wohnungseigentum, selbst wenn sämtliche Miteigentumsanteile einer Wohnanlage veräußert werden,[523] und auch bei einem Kaufvertrag, der erst d...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / b) Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken

Rz. 21 Der Geschäftsherr kann den Umfang der Prokura gem. § 49 Abs. 2 HGB jederzeit auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken erweitern (sog. Immobiliar- oder Grundstücksklausel). Diese Ermächtigung ist Bestandteil der Prokura und daher zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[57] Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Ermächtigung ausdrücklich erteilt w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Belastungen des zu teilenden Grundstücks

Rz. 4 Ist das zu teilende Grundstück mit dinglichen Rechten belastet, bestimmt sich deren Schicksal bzw. die Frage der weiteren Belastung der Teilflächen nach materiellem Recht. Bei einer Dienstbarkeit ist insbesondere § 1026 BGB zu beachten, der aber die hinreichende Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit voraussetzt. Grundpfandrechte werden kraft Gesetzes zu Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundbücher für Grundstück und Erbbaurecht

Rz. 192 Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück bleibt weiterhin im bisherigen Grundbuchblatt eingetragen, es muss nicht auf ein eigenes Grundbuchblatt übertragen werden. Es muss sich lediglich ergeben, dass das Erbbaurecht in Abt. II erste Rangstelle hat. Daneben ist für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht das Erbbaugrundbuch maßgebend. Jedes von beiden ist nu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke im Rechtssinne

Rz. 3 Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Belastung eines Grundstückes bei Ausübungsbeschränkungen

Rz. 36 Soll eine Belastung zwar das ganze Grundstück ergreifen, die Ausübung des Rechts jedoch auf einen (realen) Grundstücksteil beschränkt bleiben, so ist § 7 GBO gleichfalls nicht anwendbar.[50] Eine Belastung in dieser Form ist möglich Der Teil des Grundstücks, der der Ausübung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bezeichnung des Erbbaurechts und des Grundstücks

Rz. 3 Die Spalten 2–4 gelten bei der Eintragung des Erbbaurechts als eine Spalte. In dem durch sie gebildeten Raum sind einzutragen: Das Erbbaurecht, die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sein Eigentümer und etwaige Veränderungen dieser Angaben (Abs. 1). Hierbei ist das Erbbaurecht zu bezeichnen. Rz. 4 Nach Abs. 1 Buchst. a ist ausdrücklich die Bezeichnung "Erbbaurecht"...mehr