Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 3 [Grundbuchblatt; buchungsfreie Grundstücke; Buchung von Miteigentumsanteilen]

A. Allgemeines Rz. 1 § 3 GBO enthält den Grundsatz des Realfoliums und Grundsatz des Buchungszwanges für alle Grundstücke. Er regelt aber auch Ausnahmen, wozu auch die Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile gehört. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Anteilsbuchung durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] neu gefasst worden. Hierbei wurden die Absätz...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 3. Mängel des Bauwerks und des Grundstücks

Rz. 12 Der Bauträger haftet dem Erwerber für Mängel des Bauwerks nach Werkvertragsrecht gem. § 634 BGB; für Mängel des Grundstücks haftet der Bauträger nach § 437 BGB. Bei Mängeln am Grundstück ist zu beachten, dass sie sich dergestalt auf das Gebäude auswirken können, dass sie der werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen. So können z.B. Altlasten im Boden die vertraglic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 10 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen

Gesetzestext (1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäudeeigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder mehreren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den Inhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines Rechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage eines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Grundstück allein in mehreren Grundbüchern

Rz. 2 Steht das Grundstück auf mehreren Blättern je für sich allein eingetragen und stimmen die Eintragungen auf sämtlichen Blättern genau wörtlich (auch im Eintragungsdatum) überein, so wird nur eines der Blätter weitergeführt. Die nicht weitergeführten Blätter sind zu schließen (vgl. § 36 GBV); im Schließungsvermerk (§ 36 Buchst. b GBV) ist die Nummer des nicht geschlossen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Grundstücke des öffentlichen Verkehrs (Nr. 6)

Rz. 116 [Autor/Stand] Als öffentlichen Verkehr bezeichnet man Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen, die allgemein zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere öffentliche Leistungen des Gütertransports, der Personenbeförderung durch spezielle (evtl. konzessionierte) Verkehrsunternehmen.[2] Die Öffentlichkeit drückt sich in der allgemeinen Zugänglichkeit für jeden Nutzer in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Minderung der Ausnutzung des Grundstücks

Rz. 55 [Autor/Stand] Das Kriterium der Rohertragsminderung des § 34 Abs. 1 GrStG wird in Abs. 2 durch die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks ersetzt. Zur Prüfung kann auf verschiedene Merkmale abgestellt werden. In Betracht kommen die zeitliche, räumliche oder wirtschaftliche Ausnutzung im Erlasszeitraum gegenüber einem Vergleichszeitraum der Vergangenheit.[2] Die Ausw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Grundstücke des öffentlichen Hafens (Nr. 7)

Rz. 126 [Autor/Stand] Ein Hafen ist ein natürlich oder als Hafenanlage künstlich geschützter Uferbereich für die Schifffahrt. Im Allgemeinen wird er durch ein System von Hafenbecken, Anlegestellen, Kais, Hafenmauern und Molen gebildet. Öffentlich ist dieser Hafen, wenn er der Allgemeinheit zur Nutzung – auch gegen Gebühr – zur Verfügung steht. Zu Häfen i.S. der Nr. 7 gehören...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Veräußerung des Grundstücks

Rz. 20 An der Veräußerung und Belastung des ganzen Grundstücks müssen alle Miteigentümer mitwirken.[27] Ist dies nicht der Fall, können die Erklärungen nicht als Verfügung nur über die Anteile der mitwirkenden Miteigentümer umgedeutet werden, auch dann nicht, wenn zunächst alle mitgewirkt haben und die Erklärungen eines von ihnen unwirksam sind oder werden.[28] Bei Bestellun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Das Grundbuch des Grundstückes

Rz. 7 Die GGV sieht vor, dass parallel zur Anlegung eines Gebäudegrundbuches im Blatt des Grundstückes Eintragungen vorgenommen werden (Nr. 2 Buchst. a und b). Es werden eingetragen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rohertragsminderung bei entgeltlich überlassenen bebauten Grundstücken

I. Bebaute Grundstücke Rz. 24 [Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich auf Rohrertragsminderungen bei bebauten Grundstücken. Ausgeschlossen sind unbebaute Grundstücke, sodass der bewertungsrechtlichen Abgrenzung nach §§ 246, 248 BewG entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist die bewertungsrechtliche Artfeststellung.[2] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)

I. Eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke Rz. 53 [Autor/Stand] § 34 Abs. 2 GrStG entspricht den bisherigen Regelungen in § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Von eigengewerblicher Nutzung ist auszugehen, wenn der Steuerschuldner, dem das Grundstück bei der Festsetzung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, das Grundstück für eigengewerbliche Zwecke tatsächlich nutzt.[2] Der G...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 2. Einwilligung zur Inanspruchnahme des Grundstücks

a) Vorbemerkung Rz. 101 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Möglichkeit nicht gegeben, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, z.B. Rückverankerung einer Baugrubenumschließung, ausgeführt werden können, wodurch das benachbarte Grundstück mitbenutzt werden muss. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit dem Grundstückseigentümer verwendet werden. b) Must...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 3. Einwilligung zur Inanspruchnahme des Grundstücks bei Unterfangungen

a) Vorbemerkung Rz. 104 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Möglichkeit nicht gegeben, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, z.B. Unterfangungsarbeiten, ausgeführt werden können. Deshalb muss dann das benachbarte Grundstück mitbenutzt werden. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit dem Grundstückeigentümer verwendet werden. In der Praxis bietet sic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück

Rz. 5 Der Anspruch kann auf Übertragung des Alleineigentums, aber auch nur des Miteigentums gehen. Im letzteren Fall bedarf der Anspruchsberechtigte des gleichen Schutzes. Auf Übertragung des Eigentums geht auch der Anspruch auf Verschaffung einer Eigentumswohnung.[5] Rz. 6 Gleichzustellen sind der Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes. Für d...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

aa) Grundstücksbegriff Rz. 47 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Grundstück von wesentlichem Gewicht für das Betriebsunternehmen ist, ist nicht auf die einzelnen Grundstücksteile, sondern auf das Grundstück als Einheit abzustellen.[105] Unter Grundstück ist hierbei zudem der zusammenhängende Grundbesitz und nicht die katastermäßige Parzelle zu verstehen. bb) Kriterien der W...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 146 [Mehrere fortgeführte Grundbücher für ein Grundstück]

Gesetzestext Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt. Rz. 1 Das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 21...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / dd) Nießbrauch an Sachen und insbesondere Grundstücken

Rz. 43 Ein Nießbrauch kann bestellt werden an beweglichen und unbeweglichen Sachen aller Art, an Rechten, aber auch an Sachgemeinschaften wie z.B. einer Erbschaft. Zur Absicherung des länger lebenden Ehegatten eignet sich insbesondere der Grundstücksnießbrauch. Der Nießbrauch kann in einer letztwilligen Verfügung zugewendet werden. Der im Wege des Vermächtnisses Begünstigte h...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Vertrag über die Einwilligung zur Inanspruchnahme eines Grundstücks

Rz. 102 Muster 8.5: Vertrag über die Einwilligung zur Inanspruchnahme eines Grundstücks Muster 8.5: Vertrag über die Einwilligung zur Inanspruchnahme eines Grundstücks Vertrag Zwischen _________________________ (Nachbar) und _________________________ (Bauherr) kommt folgende Vereinbarung zu Stande: § 1 Gegenstand Im Rahmen der _________________________ (z.B. Neubau- oder Anbauarbeit...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / t) Haftung für Sachmängel des Grundstücks (Teil II § 7 Nr. 1)

Rz. 29 Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel am Grundstück richtet sich nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Ausschluss der Sachmängelrechte am Grundstück ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht auch solche Sachmängel erfasst sind, die Mängel am Gebäude oder Einschränkungen der vereinbarten Nutzung des Gebäudes verursachen.[40] In Verbraucherverträgen und Formularverträgen kann...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Erstreckung des Rechts auf das Grundstück gem. § 905 S. 1 BGB

Rz. 14 Es ist nachvollziehbar, dass gerade im Hinblick auf §§ 905, 909 BGB das Grundstück im nachbarrechtlichen Sinne als Raum zu betrachten ist, zu dem auch die Luftsäule über der Fläche sowie der Erdraum unterhalb der Oberfläche gehören. Hieraus kann aber unzweifelhaft nicht geschlossen werden, dass sich auch der Herrschaftsbereich des Eigentümers ebenso weit erstreckt, de...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Begriff der von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkung

Rz. 21 Die Einwirkungen müssen von einem anderen Grundstück ausgehen. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB enthält einen Katalog, in welchem zwar keine konkrete Definition des Einwirkungsbegriffs vorgegeben, dieser Begriff jedoch in beispielhafter Weise veranschaulicht wird, sodass die Weiterentwicklung der Auslegung des § 906 BGB der Praxis vorbehalten bleibt. Bedeutsam für diese Betracht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken [ab Kalenderjahr 2025]

Schrifttum: Barbier/Arbert, Grundsteuererlass gemäß § 33 GrStG bei strukturell bedingtem Leerstand, BB 2007, 1421; Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Günther, Grundsteuererlas...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Festigkeit und Angabe der Festigkeit des Grundstücks

Rz. 71 Der BGH lässt offen, wie die frühere Festigkeit festgestellt werden kann. Da im Normalfall ein Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter diese Werte vor einer Beeinträchtigung nicht feststellen lässt, er diese Parameter jedoch nach einer Vertiefung, die einen Stützverlust seines Grundstücks bewirkt, benötigt, muss er diese über eine nachträgliche Festst...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks

Rz. 22 Weiter fordert § 906 Abs. 1 S. 1 BGB eine "wesentliche Beeinträchtigung", damit dem Grundstückseigentümer ein Verbietungsrecht zusteht. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es maßgeblich auf das Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen an, wobei die Natur und die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks, z.B. ob das Grundstück als Industriegrundstück ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / I. Der Nachbar als Eigentümer des berührten Grundstücks

Rz. 4 Das Eigentum nach § 903 S. 1 BGB ist als das umfassendste Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung zulässt, an einer Sache zu verstehen; es vereinigt also alle Befugnisse in sich.[3] Aus der vorstehenden Beschreibung des Eigentums als "Vollrecht" an einer Sache ist nicht zu schließen, dass dieses Recht grenzenlos ist. Insbesondere bei Grundstücken gibt es mannigfaltige ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Insbesondere: Rechte an Grundstücken

Rz. 41 Die mit der Registrierung im Gesellschaftsregister verbundene Publizität der GbR als Rechtssubjekt (Subjektpublizität) macht das bisherige Regelungsmodell der § 899a BGB a.F., §§ 47 Abs. 2 a.F., 82 Satz 3 GBO a.F., welche die Identifizierung der GbR über ihre Gesellschafter ermöglichen sollten (Objektpublizität), entbehrlich.[96] Seit dem 1.1.2024 ist die GbR als Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Teilung des Grundstückes (Abs. 4)

Rz. 11 Die Regelung greift bei einer Grundstücksteilung den Rechtsgedanken aus § 1026 BGB auf, hier freilich nur verfahrenstechnisch; eine vergleichbare materiell-rechtliche Norm fehlt.[5] Ein neugebildeter Grundstücksteil kann lastenfrei in Bezug auf Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Besitzrecht abgeschrieben werden, wenn nachgewiesen ist, dass der abzuschreibende Teil au...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Eintragungen zur Bezeichnung der Grundstücke im Bestandsverzeichnis

a) In der Spalte 3 a/b des Bestandsverzeichnisses sind die Bezeichnungen der Gemarkung und darunter die Flurstücksnummern einzutragen. Die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung unterbleibt, wenn diese Bezeichnung mit der Bezeichnung des Grundbuchbezirks übereinstimmt. Soweit Fluren vorhanden sind, wird deren Nummer unter Voranstellung des Wortes "Flur" im Anschluss an die...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Übergang eines Grundstücks und der Anteile an der Betriebs-GmbH in eine Erbengemeinschaft

Rz. 170 Eine Betriebsaufspaltung unter Einbeziehung einer Erbengemeinschaft als Besitzunternehmen kann entstehen, wenn bei der klassischen Betriebsaufspaltung mit einem Einzelwirtschaftsgut aufgrund gesetzlicher Erbfolge sowohl das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut als auch die Anteile an der Betriebs-GmbH auf eine Erbengemeinschaft übergehen, die auf eine Nachlassausei...mehr

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ZErb 01/2024, Zustandsveran... / 1 Gründe

I. Bei einer Ortsbesichtigung am 17.8.2021 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das auf dem 759 m² großen Grundstück der Gemarkung (R.), Flur … , Flurstück … (G-Straße 2) befindliche, im Jahr 1880 errichtete Wohngebäude in einem äußerst desolaten Zustand befindet. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist im Grundbuch von R-Stadt, Bl. … , Frau G. eingetragen. In der zweite...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / V. Zweck der Gesellschaft

Rz. 39 Sofern ein Gesellschaftszweck angegeben wird – was wegen § 729 Abs. 2 BGB idF durch das MoPeG[57] (bis 1.1.2024 § 726 BGB) sinnvoll ist –, ist klarzustellen, ob dieser allgemein im Erwerb und Halten von Grundbesitz bestehen soll oder ob er auf das Halten des zu erwerbenden bzw. schon erworbenen Grundstücks beschränkt sein soll. Die Führung der nichtehelichen Lebensgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 34 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form bebauter Grundstücke. Das sind nach § 248 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Es wird differenziert zwischen bebauten Grundstücken, die gegen Entgelt überlass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Lage eines Grundstücks kann seinen Wert je nach den Umständen des einzelnen Falles sowohl nach oben als auch nach unten beeinflussen. Abschläge aufgrund der Lage des Grundstücks setzen eine ungünstige Grundstückslage, räumliche Abgelegenheit oder anderweitige standortgebundene Nachteile voraus.[2] Rz. 32 [Autor/Stand] Eine ungünstige Grundstückslage l...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Zuschreibung zugängliche Rechte und Berechtigungen

Rz. 3 Während der Wortlaut des § 890 Abs. 2 BGB nur die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen vorsieht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Zuschreibung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[3] Rz. 4 Grundstück mit Grundstück: Dies ist der Normalfall des § 890 Abs. 2 BGB;[4] Größe und wirtschaftliche Bedeutun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Recht zur Benutzung in einzelnen Beziehungen

Rz. 116 Benutzen ist ein fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufig und regelmäßig wiederkehrendes, für den Berechtigten mit einem Vorteil verbundenes Gebrauchmachen von dem belasteten Grundstück.[358] Das Benutzungsrecht kann von Handlungen des Berechtigten bedingt abhängig gemacht werden. Daher kann ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit auch den Inhalt haben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen der Grunddienstbarkeit

Rz. 135 Die Dienstbarkeit erlischt durch Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875 BGB) am Blatt des dienenden Grundstücks. Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 für die Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks bestimmt. (2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden Nummern der Grundstücke anzugeben, aus denen das Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung entstanden ist. (3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Spalten 5–8

Rz. 5 Für die Ausfüllung der Spalten 5–8 gelten die §§ 6–8 GBV entsprechend (Buchst. c) GBV. Hieraus folgt, dass auch die Vorschriften über die Ausführung der Eintragungen, die sich in § 13 GBV finden, entsprechend angewendet werden sollen.[1] Die Spalte 5 enthält die laufende Nummer des Anteils in Spalte 1 (vgl. § 6 GBV). Die Angabe in Bruchform ist nicht erforderlich, aber ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Zusammenschreibung bei besonderer rechtlicher Verbundenheit

Rz. 10 Abs. 2 erweitert die durch den Abs. 1 gegebene Möglichkeit der Zusammenschreibung für Grundstücke, die zu einer rechtlich verbundenen Grundstücksgesamtheit gehören. Das gemeinsame Merkmal besteht in der Verbindung der Grundstücke zu einer rechtlichen Einheit, die sachenrechtlichen Sondervorschriften, insbesondere bezüglich der Veräußerung und Belastung unterworfen ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift lässt in Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 GBO die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke zu. Man spricht in diesem Falle von "Zusammenschreibung" von Grundstücken auf ein sog. "Personalfolium" im Gegensatz zum Realfolium des § 3 GBO. Im Gegensatz zur Vereinigung (§ 5 GBO) und der Zuschreibung (§ 6 GBO) hat die Zusammensch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verwirrung bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung

Rz. 15 Verwirrungsgefahr besteht demnach mit Rücksicht auf Belastungen der beteiligten Grundstücke. Nach Abs. 1 S. 2 besteht Verwirrung, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder mit denselben Rechten, aber in unterschiedlichen Rangverhältnissen belastet sind. Eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten braucht – wie auch § 7 Ab...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Ermäßigungen wegen Wohnraumförderung und Denkmalschutz (Abs. 2)

Rz. 128 [Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 GrSt-Saar dient der gesetzlichen Klarstellung, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände im § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die bundesgesetzliche Förderung im gleichen Verhältnis auch im Saarland gilt. Folglich sind für ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Verbot der Vornahme gewisser Handlungen

Rz. 121 Der Berechtigte hat ein Untersagungsrecht, der Eigentümer des belasteten Grundstückes eine Unterlassungspflicht. Durch das Verbot muss eine bestimmte Art der qualitativen tatsächlichen Nutzung des Grundstücks untersagt werden, die aus dem Eigentum des dienenden Grundstücks heraus grundsätzlich möglich wäre. Bei den Handlungen, die der Eigentümer nicht vornehmen darf,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abschreibung auf dem alten Blatt

Rz. 11 Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die das abzuschreibende Grundstück betreffen, sind rot zu unterstreichen. Die Abschreibung ist in Spalten 7 und 8 einzutragen. Der Vermerk in Spalte 8 lautet: Zitat "Übertragen nach Moosach Bd. … Bl. …" Bleibt das Grundstück in demselben Grundbuchbezirk, so genügt die Angabe des Bandes und des Blattes. Geht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gegenstand der Baulast

Rz. 174 Als Inhalt der Baulast kann nach den jeweiligen Bestimmungen der landesrechtlichen Bauordnungen (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 BauOBln, § 80 Abs. 1 SächsBauO) der Grundstückseigentümer verpflichtet sein,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen

Rz. 8 Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche Höfe, Garagenvorpl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 34 [Voraussetzungen der Schließung]

Gesetzestext Außer den Fällen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt geschlossen, wenn:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ausnahmen

Rz. 11 Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Unterspalte d weggelassen und die Unterspalte c mit c/d bezeichnet werden (Abs. 3 Buchst. a S. 3). Rz. 12 Beim früheren Loseblattgrundbuch des Formats DIN A4 konnte in Spalte 3 die Unterspalten a und b in der Weise zusammengelegt werden, dass die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der G...mehr