Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm enthält die grundbuchtechnischen Regelungen zur Umsetzung der materiellen Normen über die Aufhebung von Nutzungsrecht und Gebäudeeigentum (Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB). Diese werden in der Grundbuchpraxis oft als Komplettierungsfälle bezeichnet. In der notariellen und grundbuchlichen Praxis wurde eine Vielzahl von Modellen der Zusammenführung mit zum Teil kurios...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist

Rz. 69 Muster 8.1: Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist Muster 8.1: "Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist" An das Amts-/Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – gegen ______________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Spalte 2

Rz. 3 In ihr sind die bisherigen laufenden Nummern des Grundstücks auf demselben Grundbuchblatt anzugeben. Diese Angabe ist nur möglich, wennmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anpassung des Ausgangswerts nach § 83 BewG (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Gem. § 90 Abs. 1 BewG ist der Ausgangswert nach § 83 BewG durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen. Der nach den §§ 84–89 BewG ermittelte Bodenwert, Gebäudewert und Wert der Außenanlagen stellt in seiner Gesamtheit noch nicht den Einheitswert des Grundstücks dar. Die Summe von Bodenwert, Gebäudewert und Wert der Außenanlagen bilde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Weitere Erfordernisse

Rz. 22 Nach § 5 Abs. 2 GBO sollen die Grundstücke in demselben Grundbuch- und Katasterbezirk liegen und aneinandergrenzen. [45] Sofern dies nicht bereits durch den Veränderungs-/Fortführungsnachweis offenkundig ist, ist auf das amtliche Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO und die Flurkarte als dessen Bestandteil zu verweisen. Der Gesetzgeber sieht das Erfordernis der Kartenvorlag...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / III. Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Vermächtnisnehmers

Rz. 22 Restriktiver mit der Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses ist die Rechtsprechung, wenn ein bindend bedachter Vermächtnisnehmer betroffen ist (§ 2288 BGB), weil hier sogar entgeltliche Veräußerungen schädlich sind. Hier nimmt der BGH eine Beeinträchtigungsabsicht bereits dann an, wenn der Erblasser den vermächtnisweise zugewandten Vermögensgegenstand in dem Bewuss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rohertrag

Rz. 26 [Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich in erster Linie auf bebaute Grundstücke, die entgeltlich überlassen sind. Das sind Grundstücke, die vermietet bzw. nicht gewerblich eigengenutzt sind. Einzubeziehen sind aber auch bebaute Grundstücke, die benutzbar wären, aber ungenutzt sind. § 34 GrStG macht an einer maßgeblichen Minderung des tatsächlichen Rohertrags f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtswahlvereinbarung

Rz. 328 Art. 3 Rom I-VO geht für das internationale Schuldvertragsrecht vom Grundsatz der Rechtswahl aus. Die Rechtswahl ist ein eigener, kollisionsrechtlicher Vertrag, dessen Zustandekommen sich nach dem gewählten Recht beurteilt, Art. 3 Abs. 5 i.V.m. 10 Abs. 1 Rom I-VO. Für die einzuhaltende Form gilt dabei Art. 11 Rom I-VO, vgl. Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO. Rz. 329 Die von Art....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Einzelne Ehewirkungen

Rz. 196 Im deutschen Recht wird die Verfügungsmacht der Ehegatten allenfalls durch güterrechtliche Bestimmungen eingeschränkt. In verschiedenen ausländischen Rechten ist dies bisweilen anders geregelt. In manchen Rechten wirkt sich die Eheschließung auf die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten aus. Geht es dabei um eine Erweiterung, so gilt insoweit nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verkehrsbeschränkungen im Sanierungsgebiet

Rz. 158 Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Missstände (§ 136 BauGB) durch Satzung ein sog. förmlich festgelegtes Sanierungsbiet bestimmen. In diesem Gebiet ist der Grundstücksverkehr gem. § 144 BauGB erheblich eingeschränkt. Rz. 159 Genehmigungspflichtig sind im Sanierungsgebiet die in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, insbeso...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Form des Gesellschaftsvertrages

Rz. 147 Das Gesetz kennt keine bestimmte Form für den Gesellschaftsvertrag. Dieser kann also auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. In den Fällen, in denen sich die Gesellschafter über die Rechtsform ihrer Gesellschaft überhaupt Gedanken machen, insb. also nicht bei bloßen Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens, empfiehlt es sich aber dringend, scho...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gegenstand des Nießbrauches

Rz. 177 Der Nießbrauch stellt eine besonders ausgestaltete Dienstbarkeit dar, kraft deren der Berechtigte den belasteten Gegenstand umfassend nutzen darf.[695] Der Nießbrauch tritt in der Praxis vor allem in folgenden Konstellationen auf:[696]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Sonderfälle, insbesondere bei Grundstücksgeschäften

Rz. 172 Wenn und soweit Vollmachten zu Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte an solchen ermächtigen, ist Vollmachtsstatut das Belegenheitsrecht (Lex rei sitae) der fraglichen Immobilie.[572] Dasselbe soll gelten für Vollmachten zur Verwaltung von Immobilien.[573] Diese Anknüpfungsregeln für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Immobil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz (Abs. 3 Buchst. a)

Rz. 8 In den Unterspalten a und b ist das Grundstück vermessungstechnisch zu bezeichnen. Durch die Eintragungen in diesen Unterspalten muss das Grundstück vermessungstechnisch und kartenmäßig einwandfrei individualisiert und identifiziert sein, sodass es eines Zurückgreifens auf andere Teile des Grundbuchs nicht bedarf, um das Grundstück in der Öffentlichkeit auffinden zu kö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Realla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zulässigkeit der Teilung

Rz. 1 Im Gegensatz zur Vereinigung und zur Bestandteilszuschreibung bestehen keine ausdrücklichen materiell-rechtlichen Vorschriften für die Grundstücksteilung. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 903 BGB.[1] In weiteren Vorschriften zur Dienstbarkeit und zur Reallast setzt der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Teil voraus (§§ 1025, 1108 BGB). Die Teilung eines Grundstücks in...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren

Rz. 81 Muster 8.2: Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren Muster 8.2: "Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung" – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren An das Amtsgericht _________________________ Antrag des _________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Grundzüge der Sachenrechtsbereinigung

Rz. 236 Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 3 Abs. 2 SachenRBerG primär die Anpassung des Gebäudeeigentums an das Sachenrecht des BGB, doch soll auch eine sonstige Bebauung eines Grundstücks durch jemand anderen als den Grundstückseigentümer durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz geregelt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Sa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Sonstige Rechtsobjekte

Rz. 5 Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, die kraft besonderer gesetzlicher Regelung materiell-rechtlich und formell-rechtlichen den Grundstücken gleichgesetzt sind.[6] Sie sind insbes. veräußerbar, vererblich und belastbar mit Grundpfandrechten. An erster Stelle ist das Erbbaurecht zu nennen, dem der Gesetzgeber mit den §§ 1012 ff. B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Spalte 2

Rz. 3 In der Spalte 2 wird die laufende Nummer angegeben, die das von der Eintragung betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis führt (Abs. 3). Hierbei ist die laufende Nummer eines jeden betroffenen Grundstücks ausdrücklich einzutragen. Die Zusammenfassung mehrerer aufeinanderfolgender Nummern (z.B. "Nrn. 1 bis 7") ist nicht statthaft. Erhält das betroffene Grundstück im ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wertanteil des Gebäudes

Rz. 58 [Autor/Stand] Eine Komponente des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist nach § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179, 182 bis 196 BewG abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG. Dies stellt im Ergebnis den Wertanteil des Gebäudes dar. Rz. 59 [Autor/Stand] Für den Wertanteil d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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§ 8 Baunachbarrecht / e) § 917 BGB: Notwegrecht

Rz. 44 Diese Vorschrift des Nachbarrechts regelt wie folgt: § 917 BGB Notweg (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran genügt die Nutzungsurkunde, die über das diesem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht ausgestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes auf dem zu belastenden Grundstück oder ein Kaufvertrag über das au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Gebäudewertanteil

Rz. 177 [Autor/Stand] Ein Gebäudewertanteil ist beim belasteten Grundstück nur dann zu berücksichtigen, wenn a) der bei Ablauf des Nutzungsrechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist und b) die Restnutzungsdauer der Gebäude die Restlaufzeit des Nutzungsrechts übersteigt[2]. Rz. 178 [Autor/Stand] Zur vorstehenden Regelung ist kritisch anzumerken,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die einzelnen Fälle der Buchungsfreiheit

Rz. 5 Als Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 1 S. 1 bestimmt Abs. 2, dass bestimmte Grundstücke zwar buchungsfähig, aber nicht buchungspflichtig sind; ein Grundbuchblatt wird für solche Grundstücke nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag angelegt.[8] Buchungsfrei sind: [9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 59 GBO regelt die gleichzeitige Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Gesamthypothek; die Brieferteilung erfolgt bezogen auf alle Grundstücke gleichzeitig. Die nachträgliche Belastung anderer Grundstücke desselben Grundbuchamtsbezirks ist in § 63 GBO geregelt. Besonderheiten gelten ferner bei nachträglicher Belastung von Grundstücken in verschiedenen Grundbuchamts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs des oder der belasteten oder betroffenen Grundstücke oder Flurstücke einzutragen, wenn das Recht dort eingetragen ist; ein vorhandenes Gebäudegrun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Das Wesen der Reallast

Rz. 240 Innerhalb der nach dem Typenzwang zulässigen beschränkten dinglichen Rechte am Grundstück ist die Reallast das Leistungsrecht, nach welchem der Berechtigte eine positive Leistung vom Grundstückseigentümer fordern kann.[861] Während die Grunddienstbarkeit dem Berechtigten die eigene Benutzung des Grundstücks in bestimmten Beziehungen gewährt, der Nießbrauch eine umfas...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) Hypothek

Rz. 228 Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht i.S.d. Sachenrechts und in den §§ 1113–1190 BGB geregelt. Ihre Bedeutung als Kreditsicherheit tritt in der Praxis zugunsten der Grundschuld immer weiter zurück.[172] Eine Hypothek kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden.[173] Der Inhaber der Hypothek ist ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Gesamtbelastung (Abs. 3)

Rz. 7 Da insbesondere im ländlichen Raum häufig nach der natürlichen Nutzbarkeit und ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen Nutzungsrechte vergeben wurden und gebaut wurde, erfassen die Rechte häufig mehrere Grundstücke. Dann ist § 48 GBO entsprechend anzuwenden, d.h. es ist das Nutzungsrecht auf allen Grundstücksblättern einzutragen und korrespondierend zu vermerken "Das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Objektive Anknüpfung, Art. 4 Rom I-VO

Rz. 336 Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei der Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren ist gem. § 83 Satz 1 BewG vom Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§§ 85–88 BewG) und dem Wert der Außenanlagen auszugehen (§ 89 BewG). Dieser Ausgangswert ist durch die Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 83 Satz 2, § 90 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert eines Grundstücks wird...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Bezeichnungsarten

Rz. 12 Übereinstimmung mit dem Grundbuch (S. 1 Alt. 1): Für die mit dem Grundbuch übereinstimmende Bezeichnung ist § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3–5 GBVerf. zu beachten. Die Übereinstimmung wird bereits durch Angabe von Gemarkung (Flur), Kartenblatt und Flurstücks- bzw. Parzellen-Nummer (Flurstück) hergestellt; ein zum Grundstück gehörender Anliegerweg muss nicht eigens mitbeze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 51 [Autor/Stand] Gem. § 88 Abs. 2 Alt. 2 BewG kann auch ein Sonderabschlag vom Gebäudesachwert wegen eines unorganischen Aufbaus erfolgen. Durch einen Abschlag wegen unorganischen Aufbaues soll der Minderwert berücksichtigt werden, den das Grundstück wegen seiner unwirtschaftlichen Gebäudegestaltung und der dadurch verursachten Kostensteigerung bei den dort hergestellten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Gesetzestext

Rz. 106 [Autor/Stand] § 1 Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens (1) Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), 1. 0...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einschränkung; Eintragungsverbot

Rz. 2 § 6a Abs. 1 GBO stellt für die Eintragung eines Gesamt- oder eines Gesamtuntererbbaurechts einschränkende Voraussetzungen auf (siehe unten Rdn 4). Abs. 2 untersagt die Eintragung eines Erbbaurechts, wenn es an einem Grundstück und zugleich an einem Erbbaurecht bestellt ist (sog. Teiluntererbbaurecht). Rz. 3 Die Bestellung eines Gesamterbbaurechts erfolgt nach den allgem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Ausschluss der Ausübung von Rechten nachbarrechtlicher Art

Rz. 130 Ausschluss ist möglich sowohl nach der aktiven Seite – der Eigentümer hat bestimmte Einwirkung auf das herrschende Grundstück zu unterlassen – Zulässig ist nur eineinhalbgeschossige Bauweise[441] – als auch nach der passiven Seite: Er hat Einwirkungen, die er gem. § 1004 BGB abwehren könnte, zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bezeichnung als Flurstück und Grenzverlauf

Rz. 8 Die Vorschrift, dass die Grundstücke in den Büchern nach Nummern oder Buchstaben eines amtlichen Verzeichnisses zu benennen sind, bezweckt, die Auffindung der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke in der Örtlichkeit zu ermöglichen. Abs. 2 gilt deshalb nur für die Bezeichnung des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des eigenen Blattes, nicht jedoch in den anderen Fällen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsfolgen

Rz. 10 Folge der Nichtbuchung des Gesamtgrundstückes ist die in Abs. 5 vorgeschriebene Eintragung der Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke. Die Anteile werden buchtechnisch ähnlich wie subjektiv-dingliche Rechte behandelt (vgl. § 8 GBV Rdn 1); materiell-rechtlich sind sie selbstständig, wie sich aus Abs. 5 S. 2 ergibt. Eine selbstständige Buchung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundbuchtechnisches Verfahren

Rz. 8 Zum grundbuchtechnischen Verfahren siehe die Erläuterungen zu § 7 GBV sowie Anlage 2a zur GBV. Die Eintragung des Herrschvermerks selbst erfolgt im Bestandsverzeichnis unter einer neuen laufenden Nummer mit Bezug zur laufenden Nummer des verzeichneten herrschenden Grundstücks durch Bruchstrich. Bei Eintragung des Herrschvermerks ist das belastete Grundstück möglichst g...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / b) Anschaffungskosten

Rz. 195 Die Definition der Anschaffungskosten findet sich in § 255 Abs. 1 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsfreien Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten und nachträgliche An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 21 GBO erleichtert den Grundbuchvollzug der gem. § 19 GBO zu bewilligenden Löschung, Inhalts- oder Rangänderung eines im Grundbuch eingetragenen beschränkten subjektiv-dinglichen Rechts. Der materiell-rechtliche Hintergrund für § 21 GBO ergibt sich aus dem in § 21 GBO zitierten § 876 S. 2 BGB. Dieser bestimmt, dass zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung subjektiv-dinglich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz und Ausnahmen

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Zuweisung der Rechtspflegeaufgaben in Grundbuchsachen für ein bestimmtes Grundstück an das Amtsgericht eines bestimmten Ortes. Jedes Amtsgericht ist für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig (§ 1 Abs. 1 S. 2 GBO). Grundbuchamtsbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Ein Grundbuchamtsbezirk kann einen oder mehrere Grundb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Erbbaurechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten als Grundlage der sachlichen Verflechtung

Rz. 55 Bei Erbbaurechten als Nutzungsüberlassung auf dinglicher Grundlage kann es ebenfalls zur Annahme einer sachlichen Verflechtung kommen. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar. Zum einen kann das Besitzunternehmen Inhaber nur des Erbbaurechts sein. Hat es auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen, wird die...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Sicherungsobjekt: Baugrundstück des Bestellers

Rz. 24 Nach § 650e BGB kann der Unternehmer die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem "Baugrundstück des Bestellers" verlangen, d.h. Besteller und Grundstückseigentümer müssen identisch sein. Rz. 25 Nur in Einzelfällen können von diesem Identitätserfordernis Ausnahmen zugelassen werden, etwa dann, wenn es gem. § 242 BGB als unbillig angesehen würde, dem Unternehmer die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 46 [Autor/Stand] Im Gegensatz zur früheren Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, bei der noch nicht auf Vorschriften der Verkehrswertermittlung[2] zurückgegriffen wurde, hat der Gesetzgeber bei der für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Grundbesitzbewertung einen neuen Weg eingeschlagen. Denn die Regelung wurde an die §§ 48 ff. der geänderte Im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Hypothek

Rz. 11 Die Eintragung einer Verkehrshypothek für die öffentlich-rechtliche Forderung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig, weil die Anwendbarkeit des § 1138 BGB mit der strengen Akzessorietät der öffentlichen Lasten unvereinbar ist.[22] Dies gilt allerdings nicht, soweit die Hypothek dazu dient, eine Forderung aus einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB), das zum Zw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gemeinschaftliches Blatt

Rz. 4 Ist eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt (§ 4 GBO) eingetragenen Grundstücken oder ein Grundstücksteil in der Örtlichkeit nicht nachweisbar, so ist das Grundstück oder der Grundstücksteil entweder von dem Blatt abzuschreiben und für das Grundstück oder den Grundstücksteil ein neues Blatt anzulegen, oder die in der Örtlichkeit nachweisbaren Grundstücke ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist ein Grundstück für sich allein auf mehreren Grundbuchblättern eingetragen, so gilt folgendes:mehr