Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ersteintragung des Vermerks

Rz. 1 Der Vermerk subjektiv-dinglicher Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks gem. § 9 GBO wird im Bestandsverzeichnis nach Maßgabe der folgenden Ausführungen eingetragen: Die Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer des Vermerks (Abs. 2), und zwar erhält er die auf die vorhergehende Eintragung folgende Nummer. Um kenntlich zu machen, mit welchem Grundstück d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungseigentum

Rz. 11 Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundstücksnutzung nach dem Recht der DDR

Rz. 1 Die Energieversorger der DDR hatten nach dem für sie geltenden Recht erheblich weitergehende Möglichkeiten, Grundstücke für ihre Zwecke zu nutzen als Unternehmen des bundesdeutschen Rechts. Dies war grundlegend in der Energieverordnung v. 1.6.1988[1] geregelt. Danach bestanden für die Unternehmen an den Grundstücken kraft Gesetzes Mitbenutzungsrechte. Die Unternehmen k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gegenstand der Bezeichnung

Rz. 11 Zu allen Eintragungen, gleichgültig ob sie das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht betreffen, sind in den Grundbucherklärungen unzweideutige Angaben notwendig, an welchem Grundstück sie zu vollziehen sind.[23] Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum, Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte sind nach den gleichen Grundsätzen wie Grundstücke zu bezeichnen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Weitere Voraussetzungen; Verbote

Rz. 14 Nach Abs. 2 ist § 5 Abs. 2 GBO entsprechend anwendbar; es gelten also auch hier die dort geregelten räumlichen und Belegenheitsvoraussetzungen (siehe § 5 GBO Rdn 20). Rz. 15 Ist zur Belastung eines Grundstücks eine behördliche oder sonstige Genehmigung notwendig, so ist die Zuschreibung dieses Grundstückes zu einem belasteten Grundstück wegen der Wirkung des § 1131 BGB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nachweismöglichkeiten

Rz. 19 Gebäudeeigentum (Nr. 1). Es genügt der Nachweis von Gebäudeeigentum nach Abs. 2 oder 3, nicht jedoch nach Abs. 1 (dazu unten b) und d).[15] Diese Nachweise genügen zwar auch zur Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für dieses Gebäudeeigentum. Es ist jedoch denkbar, dass der Gebäudeeigentümer den Ankauf des Grundstückes (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) beabsichtigt und dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 11. Übrige Geschäftsgrundstücke (Nr. 10)

Rz. 156 [Autor/Stand] Unter den übrigen Geschäftsgrundstücken werden alle diejenigen Grundstücke erfasst, die Nr. 1–Nr. 9 vergleichbaren wirtschaftlichen Zwecken dienen, jedoch nicht durch eine der ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen erfasst werden. Dazu gehören z.B. dem Individualverkehr dienende Grundstücke (Garagengrundstücke, Tankstellengrundstücke und Parkhäuser[2]), de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Maßnahmen zum Schutz des Zweiterwerbers

Rz. 33 Verkauft der Auflassungsempfänger B das noch im Eigentum des A stehende Grundstück weiter an C, gibt es Vertragsgestaltungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen für den Schutz des Zweiterwerbers C:mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Vorbemerkung

Rz. 19 § 906 BGB bezweckt den notwendigen Interessenausgleich von Grundstücksnachbarn im Hinblick auf bestimmte Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, und stellt eine Begrenzung des Eigentums dar. § 906 BGB ist rechtstechnisch eine Einwendung. Die Norm regelt in unmittelbarer Anwendung die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Duldungspflicht bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Verfügungsbeschränkungen und -befreiungen des Vorerben im Grundstücksverkehr

Rz. 8 Über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die der Nacherbfolge unterliegen, kann der Vorerbe materiell-rechtlich zwar uneingeschränkt verfügen, § 2113 Abs. 1 BGB. Die Verfügungen können aber mit Eintritt der Nacherbfolge vergleichbar § 883 Abs. 2 BGB unwirksam werden, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. "Verfügungen" in diesem Sinn s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Grundstücksteilung

Rz. 9 Abs. 2 behandelt die Grundstücksteilung nach § 7 GBO , bei der die bisherigen Teile als selbstständige Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt eingetragen werden (vgl. dagegen Abs. 4). Die bisherigen Grundstücksteile und jetzt selbstständigen Grundstücke werden in den Spalten 1–4 unter neuen laufenden Nummern (Spalte 1) eingetragen. In Spalte 2 ist hierbei auf die bish...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / 2. Rechtslage bis zum 31.12.2023

Rz. 18 Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 stellt sich die Rechtslage hingegen folgendermaßen dar: Spätestens nach dem Beschluss des BGH vom 4.12.2008[16] wurde die GbR als Inhaberin dinglicher Rechte im Grundbuch als Problemfall angesehen.[17] Zum einen aus Sicht der GbR und ihrer Gesellschafter: wie können Existenz, Identität und Vertretung der GbR dem ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2, 3 EGBGB a.F.

Rz. 220 Durch die Zulassung einer parteiautonomen Festlegung des Güterstatuts soll den Eheleuten unter bewusster Durchbrechung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes die Möglichkeit gegeben werden, das anwendbare Güterrecht an veränderte Lebens- bzw. Vermögensverhältnisse anzupassen. Demgemäß ist eine freie Rechtswahl nicht gestattet, sondern es werden nur bestimmte Rechtsordnungen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 20 Der Nacherbenvermerk ist im Grundbuch nur einzutragen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anlegung durch Neufassung

Rz. 4 Nach Abs. 1 gelten die Vorschriften entsprechend, die für die Anlegung des elektronischen Grundbuchs durch Neufassung des bis dahin in Papierform geführten Grundbuchblatts anzuwenden sind. Über den in Bezug genommenen § 69 Abs. 1 S. 1 GBV wird für die Neufassung auf § 68 Abs. 2 S. 1 GBV und damit auf die allgemeinen Vorschriften für die Umschreibung von Grundbüchern ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt der Reallast

Rz. 250 Art und Umfang der zu erbringenden Leistung: Gegenstand der Reallast können wiederkehrende Leistungen jeder Art sein. Die Leistungen können in Geld,[886] Naturalleistungen oder in Dienstleistungen (Handlungen) bestehen.[887] Sie müssen in keinem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen oder aus dem Grundstück erwirtschaftet werden.[888] Die Verpflichtung des Eigentümer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nießbrauch

Rz. 8 Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB als Bestandteil des Altenteils darf sich nicht auf den gesamten vom Altenteil erfassten Grundbesitz erstrecken, da er dann als sog. Total-Nießbrauch nicht mehr dem Tatbestandsmerkmal der Weitergabe wirtschaftlicher Existenz entspricht, sondern der alleinigen Sicherung eigenwirtschaftlicher Tätigkeit des Berechtigten dient.[26] Der (neue) ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) § 909 BGB: Vertiefungen

Rz. 29 Eine weitere wesentliche Regelung des privaten Nachbarrechts stellt § 909 BGB [15] dar. Der Text der Norm lautet: § 909 BGB Vertiefung Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Rz. 30 Nachdem sich aus § 905 BGB ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entstehen kraft Gesetzes

Rz. 11 Kraft Gesetzes sind zum 25.12.1993 für Energieversorgungsleitungen, zum 11.1.1995 für wasserwirtschaftliche Anlagen und zum 1.8.1996 für Telekommunikationslagen und die weiteren Fälle des Abs. 11 an den genutzten Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der jeweils nutzenden Unternehmen im Umfang der Grundstücksnutzung entstanden. Voraussetzung f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Teilung im Rechtssinne

Rz. 2 Als Arten der Teilung sind zu unterscheiden: Eine Grundstücksteilung im Rechtssinne liegt vormehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, gelten bei Eintragungen in das Grundbuch folgende Besonderheiten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Grunddienstbarkeit

Rz. 19 Zitat "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von … Blatt … Bestandsverzeichnis Nr. …; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …; das Recht ist auf dem Blatte des herrschenden Grundstücks vermerkt." Wie bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit auch hier genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Rechts erford...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundbuchgrundstück als Basis

Rz. 8 Das materielle Grundstücksrecht betrifft das Grundstück im Rechtssinne, das im Bestandverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragen ist. Dieses "Grundbuchgrundstück" ist nicht notwendig identisch mit dem katastertechnischen Flurstück und erst recht nicht mit dem Grundstück im Sinne des täglichen Sprachgebrauchs, dessen Grenzen sich nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Arten des Eigentums

Rz. 2 Das BGB kennt Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Gesamthandseigentum. Objekte des Eigentums sind das Grundstück im Rechtssinne, Wohnungs- und Teileigentum nach WEG, grundstücksgleiche Rechte. Im Beitrittsgebiet gibt es das aus dem Recht der DDR fortgeführte selbstständige Gebäudeeigentum, in einzelnen Bundesländern ferner altrechtliches Stockwerkseigentum...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / 6. Muster: Erweiterung der Prokura um Grundstücksklausel

Rz. 49 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.5: Erweiterung der Prokura um Grundstücksklausel Der Prokurist ist auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken befugt. oder: Der Prokurist ist auch zur Veräußerung von Grundstücken befugt. oder: Der Prokurist ist auch zur Belastung von Grundstücken befugt. oder: Die heute bestellten Prokuristen sind gemeinsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung ist verschieden gestaltet, je nachdem, ob das Grundstück für sich allein auf mehreren Grundbuchblättern eingetragen ist (Abs. 1), oder ob ein Grundstück oder Grundstücksteil auf mehreren Blättern eingetragen ist, und zwar wenigstens auf einem der Grundbuchblätter zusammen mit anderen Grundstücken oder Grundstücksteilen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 GBV behandelt die Eintragung von Veränderungen im Grundstücksbestand; er ergänzt insoweit § 6 GBV. Er regelt ferner in Abs. 3 S. 2 die Behandlung der Miteigentumsanteile (§ 3 Abs. 5 GBO), wenn für das ganze gemeinschaftliche Grundstück ein Blatt angelegt wird. Dabei ist es im Interesse einer einheitlichen Grundbuchführung notwendig, einheitliche Bezeichnungen für G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Sonstige Belastungen des Erbbaurechts

Rz. 213 Das Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht wie ein Grundstück belastbar (siehe Rdn 5). Möglich ist auch die Bestellung eines Gesamtgrundpfandrechts am Erbbaurecht und am Erbbaurechtsgrundstück.[887] Besonderheiten ergeben sich bei der Belastung mit Dienstbarkeiten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten, weil der Erbbauberechtigte anderen nur solche Rechte einräu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Einzelfälle nachträglicher Unrichtigkeit

Rz. 135 Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente: Rz. 136mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Steuerliche Behandlung bei bestehender Betriebsaufspaltung

Rz. 262 Betriebsaufspaltungen treten auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf. In der Praxis sind nach dem bisherigen Meinungsbild die folgenden Konstellationen steuerlich bedeutsam. Es wird davon ausgegangen, dass allen Konstellationen eine typische Betriebsaufspaltung zugrunde liegt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zweck und Anwendungsbereich der Baulast

Rz. 170 Mit Ausnahme von Bayern haben alle Bundesländer in ihren Bauordnungen das Institut der Baulast vorgesehen. Die jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen lauten wesentlich gleich und gehen auf die entsprechenden Regelungen der Musterbauordnung zurück, die 1960 von einer Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder erarbeitet wurde.[679] Die Baulast dient im ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 48 GBO durchbricht den Antragsgrundsatz für den Fall der Gesamtbelastung. Mitbelastungen sind auf allen betroffenen Grundbuchblättern von Amts wegen einzutragen. Der Grund liegt in dem besonderen Wesen der Gesamtbelastung. Es besteht, ähnlich wie bei der Gesamtschuldnerschaft des § 421 BGB darin, dass ein einheitliches Recht mehrere Grundstücke erfasst, und zwar in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das Realfolium

Rz. 3 Abs. 1 enthält den Grundsatz der gesonderten Buchung jedes einzelnen Grundstückes auf einem eigenen Grundbuchblatt (Grundsatz des sog. Realfoliums). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 4 GBO. Widersprechende Doppelbuchungen von Grundstücken nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.[5] Sie müssen nach § 38 GBV beseitigt werden; eine Löschung einer der...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Vertrag über die Einwilligung zur Einbringung von Unterfangungskörpern

Rz. 105 Muster 8.6: Vertrag über die Einwilligung zur Einbringung von Unterfangungskörpern Muster 8.6: Vertrag über die Einwilligung zur Einbringung von Unterfangungskörpern Vertrag Zwischen _________________________ (Nachbar) und _________________________ (Bauherr) kommt folgende Unterfangungsvereinbarung zustande: § 1 Gegenstand Der Bauherr plant die Errichtung eines Bauwerks, näm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsnatur des Wohnungs- und Teileigentums

Rz. 17 WE und TE ist echtes Eigentum und nicht lediglich ein grundstücksgleiches Recht.[49] Es verbindet das Alleineigentum an einer Wohnung oder sonstigen Raumeinheit (Sondereigentum) mit Bruchteilseigentum am Grundstück,[50] bei dem das Sondereigentum als Bestandteil des Miteigentumsanteils dessen rechtliches Schicksal teilt,[51] wozu ein verdinglichtes Mitgliedschaftsrech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Die Rangregulierung

Rz. 42 Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Veränderungen im Grundstücksbestand (Vereinigungen, Bestandteilszuschreibungen) erforderlich, insbesondere um die in § 5 Abs. 2 GBO geregelte Besorgnis der Verwirrung zu beseitigen (dazu § 5 GBO Rdn 13, 18). Beispiel: BestVerz. Nr. 1 ist mit einer Hypothek (III/1), BestVerz. Nr. 2 mit einer Grundschuld (III/2) belastet. Die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer

Rz. 60 [Autor/Stand] Der Teilerlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass die vollständige Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre, was eine hohe Hürde für den Erlass in dieser Konstellation bedeutet. Unbilligkeit stellt auf die ob...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäudeeigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder mehreren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den Inhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines Rechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage eines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des amtlichen V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Öffnungsklausel (Abs. 4)

Rz. 38 [Autor/Stand] Für den Wohnteil und die Betriebswohnungen kann abweichend von der Wertermittlung nach den § 167 Abs. 1 bis 3 BewG der niedrigere gemeine Wert angesetzt werden. Hierbei ist zwischen Wohnteil und Betriebswohnungen zu trennen. Diese Bereiche müssen abweichend vom Wirtschaftsteil (s. dazu § 165 Rz. 18 ff.) nicht als Einheit behandelt werden. Vielmehr kann d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Beispiel: Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Abrissverpflichtung (Bewertung im Ertragswertverfahren)

Rz. 190 [Autor/Stand] Eine auf fremdem Grund und Boden im Jahre 1993 errichtete Lagerhalle (Kaltlager; Gebäudeart 16.1) ist für Erbschaftsteuerzwecke auf den 1.7.2023 zu bewerten. Das für die Überlassung des Grund und Bodens vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt beträgt 6.500 EUR. Die Lagerhalle verfügt über eine Nutzfläche von 200 m2 und ist zu fremden betriebli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Bewilligungsberechtigung bei Löschungen

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Durchschnittliche Wertzahl bei einem Geschäftsgrundstück, das mehreren Zwecken dient (§ 2 Abs. 5 WertVO)

Rz. 176 [Autor/Stand] Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks (vgl. § 75 BewG Rz. 37 f.) zu verschiedenen Grundstücksgruppen i.S. des § 2 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2–10 WertVO, z.B. Gaststätte und Lichtspielhaus, Hotel und Schwimmbad, Kreditinstitut und Versicherungsinstitut, so ist gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 WertVO für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Spalte 4

Rz. 14 Die in Spalte 4 einzutragende Größe des Grundstücks ist ausschließlich aus dem amtlichen Verzeichnis zu entnehmen. Besteht das Grundstück im Rechtssinne aus mehreren vermessungstechnisch selbstständigen Teilen, so ist regelmäßig die jeweilige Größe der einzelnen Teile des Grundstücks anzugeben. Es mag empfehlenswert sein, sich dabei nach der Angabe im amtlichen Verzeic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 5. Mehrere Ermäßigungen nebeneinander

Rz. 139 [Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein wohnraumgefördertes Grundstück i.S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts

Rz. 170 Ein Gesamterbbaurecht als Belastung mehrerer Grundstücke mit einem einzigen Erbbaurecht ist zulässig [685] durch anfängliche Gesamtbelastung,[686] durch Teilung des Grundstücks ohne Teilung des Erbbaurechts (siehe § 7 GBO Rdn 4)[687] oder nachträgliche Erstreckung auf ein weiteres Grundstück ohne Vereinigung.[688] Bis zum Inkrafttreten des § 6a GBO konnte ein Gesamter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Abschluss des Verfahrens

Rz. 52 Ist das Zwangsversteigerungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden, dass der Teilungsplan ausgeführt oder die außergerichtliche Befriedigung nachgewiesen worden ist und hat der Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so ist um Eintragung des Versteigerungsergebnisses zu ersuchen (§§ 130 Abs. 1, 145 ZVG).[96] Die Vorlage einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses...mehr