Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 78 Abfindun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 607 RVO) ist nicht nur der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 auf 40 % angehoben worden, sondern es ist nun weder eine Zweckbindung (Erwerb oder wirtschaftliche Stärkung eigenen Grundbesitzes ...mehr

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Grundstücksmiete / 1 Mietgegenstand

Grundstücksmiete ist der Sammelbegriff für die Miete von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Grundstücksteilen, z. B. die Miete einer Hauswand zu Reklamezwecken oder die Miete einer Dachfläche. Sogar auf einen Bootsliegeplatz ist dies anzuwenden. Wichtig Gefahr droht Wenn Sie daran denken, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten mit Zustimmung des Vermieters, so...mehr

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Miete / 3 Fälligkeit der Miete

Die Miete für Räume, egal ob Wohn- oder Geschäftsräume oder sonstige Räume, ist gem. §§ 556b Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Achtung "Entrichten" heißt nur überweisen Das "Entrichten" ist nicht mit dem Zahlungseingang beim Vermieter gleichzusetzen.[1] Es genügt, dass der Mi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 3.4 Verpachtung eines Betriebs (Abs. 4)

Rz. 24 Nach § 4 Abs. 4 KStG ist auch die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art ein solcher Betrieb. Aufgrund dieser Bestimmung führt die Verpachtung zu gewerblichen Einkünften, nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[1] Es fällt jedoch nicht jede Verpachtung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts unter die Steuerpflicht; verpachtet werden mus...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 3.5 Zusammenfassung mehrerer Betriebe (Abs. 6)

Rz. 26 Steuersubjekt ist die juristische Person des öffentlichen Rechts für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art; bei jedem von ihnen ist eine gesonderte Einkommensermittlung vorzunehmen.[1] Da somit regelmäßig kein Verlustausgleich zwischen mehreren Betrieben möglich ist, stellt sich die Frage, ob mehrere, an sich selbstständige Betriebe gewerblicher Art zu einem einhei...mehr

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Latente Steuern bei Persone... / 1.4 Quasi-permanente Differenzen

Bei Quasi-permanenten Differenzen handelt es sich um Unterschiedsbeträge, die zwar zeitlich begrenzt sind, deren Abbau jedoch von den Dispositionen des Unternehmens abhängig ist bzw. erst bei Liquidation des Unternehmens erfolgt. Kurz gesagt, quasi-permanente Differenzen kehren sich erst am Ende der Lebenszeit eines Unternehmens oder durch unvorhersehbare Umstände um; die Um...mehr

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Tax Solutions für mehr Effi... / 5 Partner-Software GrundsteuerDigital

Mit unserer Partner-Software GrundsteuerDigital können Sie einfach und sicher Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer bearbeiten. Das intuitive Tool ermöglicht den kompletten Prozess der Feststellungserklärungen von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis zur Neubewertung, Deklaration & Bescheidprüfung. GrundsteuerDigital führt Sie zielgerichtet durch alle ...mehr

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Unfallversicherung / 3.1.3 Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger

Zur Überwachung setzen die Unfallversicherungsträger Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte) ein. Sie sind u. a. befugt, Grundstücke und Betriebsstätten während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu besichtigen und zu prüfen; zur Verhütung dringender Gefahren dürfen sie die Geschäfts- und Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.[1] Das Grundrecht der Un...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 2 Bedeutung der Betriebstätte

Rz. 4 § 12 AO definiert den Begriff der Betriebstätte, während in den Einzelsteuergesetzen die Rechtsfolgen bei Vorliegen einer Betriebstätte geregelt werden. In Einzelsteuergesetzen können auch Ergänzungen zum Begriff der Betriebstätte enthalten sein.[1] Bei der Bedeutung des Begriffs der Betriebstätte ist zwischen nationalem und internationalem Steuerrecht zu unterscheiden;...mehr

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Haftung der Wohnungseigentü... / 4.1 Grundsätze

Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Subjekt geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die Gem...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4 Bewertung von bebauten Grundstücken

Von einem bebauten Grundstück i. S. d. § 248 BewG spricht man, wenn sich auf dem Grundstück auf Dauer benutzbare Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit bei einem zu errichtenden Gebäude wird immer ab dessen Bezugsfertigkeit angenommen. Konkret ist das der Fall, wenn den zukünftigen Nutzern die Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Die Durchführung einer Bauabnahme durch die zus...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 3 Bewertung von unbebauten Grundstücken

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden und die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Ein Gebäude gilt grundsätzlich ab seiner Bezugsfertigkeit als benutzbar i. S. d. BewG. Auch Grundstücke mit Gebäuden, die aufgrund von Zerstörung oder Verfall nicht mehr dauerhaft nutzbar sind, gelten als unbebaute Grun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.4 Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über stpfl. Werklieferungen oder sonstige Leistungen i. Z. m. Grundstücken an Nichtunternehmer (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UStG n. F.)

Rz. 46 § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UStG verpflichtet den Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder einen Unternehmer für dessen unternehmensfremden Bereich ausführt, darüber hinaus ebenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung e...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.2 Ermäßigung der Steuermesszahl

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist für Grundbesitz vorgesehen, der Zwecken der Wohnraumförderung dient. Ziel des Gesetzgebers ist es hierbei, die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Für folgenden Grundbesitz kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % zum Ansatz: Grundstücke, für die nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) eine Förd...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Grundvermögen

Bei der Bewertung des Grundvermögens sieht das BewG zunächst einmal die Unterscheidung in unbebaute Grundstücke einerseits und bebaute Grundstücke andererseits vor. Die bebauten Grundstücke lassen sich wiederum in verschiedene Grundstücksarten unterteilen, die für die konkrete Bewertung von Bedeutung sind. Die bisherigen Einheitswerte werden zukünftig durch die nach reformier...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 7 Beispiele zur Berechnung der Grundsteuer im dreistufigen Verfahren

Nachdem die Finanzverwaltung den Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt hat (per Grundsteuerwertbescheid), bildet die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags die zweite Stufe bei der Grundsteuererhebung. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an und setzt als Ergebnis den Grundsteuermessbetrag per Grundsteuermessbescheid ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 5 Steuermesszahlen

Der Grundsteuerwert des Grundstücks ist Ausgangsgröße zur Feststellung des Grundsteuermessbetrags. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an. Im Bundesmodell wurden für die Grundsteuererhebung ab dem Kalenderjahr 2025 folgende Steuermesszahlen festgelegt: Steuermesszahlenmehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.3 Ermittlung des Grundsteuerwerts

Der Gebäudesachwert und der Bodenwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser Wert wird letztlich noch an die Verhältnisse der Lage auf dem Grundstücksmarkt durch Anwendung einer sogenannten Wertzahl gem. § 260 BewG angepasst. Die Wertzahlen sind in Anlage 43 zum BewG vorgegeben und richten sich nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts und nach d...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 8 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Nachdem der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes[1] entschieden hat, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens für Grundsteuerzwecke im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren Werts erfolgen können muss, wenn der tatsächliche Wert des Grundbesitzes von dem festgestellten Grundsteuerwert erheblich abweicht, soll durch das Jahressteuergesetz 2024 [2] ein Verk...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.3 Ermittlung Ertragswert

Der kapitalisierte Reinertrag wird mit dem abgezinsten Bodenwert zum sog. Ertragswert addiert.[1] Da der Grundsteuerwert mindestens 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (Mindestwert gem. § 251 BewG), betragen muss, ist der Ertragswert mit diesem Mindestwert zu vergleichen. Handelt es sich bei dem Grundstück um ein Ein- oder Z...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.1 Ermittlung kapitalisierter Reinertrag

Zunächst ist der jährliche Rohertrag des Grundstücks zu ermitteln. Dazu wird die Wohnfläche (in qm) des Grundstücks mit der typisierten monatlichen Nettokaltmiete (in EUR pro qm) nach Anlage 39 zum BewG multipliziert. Die monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten differenzieren dabei je nach Bundesland, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr des Gebäudes. Je nachdem, in ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2 Bewertung von Nichtwohngrundstücken im Sachwertverfahren

Der Grundsteuerwert von Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken ist gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu ermitteln. Das Sachwertverfahren kommt bei Grundstücksarten zum Ansatz, deren Wert sich am Grundstücksmarkt mangels Vergleichspreisen regelmäßig nicht an dem erzielbaren Ertrag, sondern anhand der ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 1 Das Bundesmodell

Der Bundesgesetzgeber hat allen 16 Ländern mit Einführung des Siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes neue Bewertungsverfahren für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vorgegeben, welche die vom BVerfG aufgezeigten Kriterien für eine rechtssichere und gleichmäßige Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer berücksichtigen. Die Bemühungen ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.1 Grundsteuerbefreiungen

Die im GrStG installierten Grundsteuerbefreiungen verfolgen das gesetzgeberische Ziel der Förderung des Gemeinwohls. Es ist zwischen verschiedenen steuerbegünstigten Rechtsträgern und steuerbegünstigten Nutzungszwecken zu unterscheiden. Zum einen knüpft die Steuerbefreiung an die Person des Eigentümers an, zum anderen ist auch der Zweck der Nutzung ausschlaggebend. So kommt b...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1 Bewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren

Den überwiegenden Teil des inländischen Grundvermögens machen die Wohngrundstücke aus. In § 250 Abs. 2 BewG ist normiert, dass der Grundsteuerwert von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist. Das Ertragswertverfahren basiert auf der Ermittlung des für das Grundstück marktüblich erzielbaren Ertrags. Dabe...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.2 Ermittlung abgezinster Bodenwert

Um den abgezinsten Bodenwert zu ermitteln, wird zunächst der Bodenwert berechnet. Dazu wird, wie bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken, die Grundstücksfläche mit dem einschlägigen Bodenrichtwert multipliziert.[2] Im Fall von Ein- und Zweifamilienhäusern wird der Ergebnisbetrag ggf. noch mit dem einschlägigen Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG multiplizi...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.1 Ermittlung des Gebäudesachwerts:

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die Normalherstellungskosten (NHK) des Gebäudes[1] Hier kommen allerdings nicht die tatsächlichen Herstellungskosten eines Gebäudes zum Ansatz, sondern standardisierte Werte, die von den NHK 2010 nach der Sachwertrichtlinie hergeleitet wurden. Die NHK lassen sich der Tabelle in Anlage 42 zu § 259 BewG entnehmen. Sie ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / Zusammenfassung

Begriff Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018[1], durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung letztlich auch für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[2] (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt und damit neue Bewertungsverfahr...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.2 Ermittlung des Bodenwerts

Für den Grund und Boden ist der Bodenwert nach §§ 247, 258 Abs. 2 BewG zu ermitteln.mehr

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Rabatt / 2.6.2 Begünstigte Dienstleistungen

Dienstleistungen sind alle persönlichen Leistungen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Dazu gehören z. B. Beförderungsleistungen, Beratung, Werbung oder Datenverarbeitung. Nicht mehr ausgenommen ist die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, möblierten Zimmern oder von Kraftfahrzeugen, ebenso die Gewährung von Darlehen.[1] Begriff der Dien...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.3 Anzeigepflicht

Der Eigentümer muss Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundstücks gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG muss bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die ...mehr

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Auswirkungen latenter Steue... / I. Zivilrechtliche Grundlagen

Nach ständiger BGH-Rspr. und herrschender Literaturmeinung sind die Vermögenspositionen im Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten mit dem sog. wirklichen Wert gem. §§ 1376 Abs. 1, 1376 Abs. 2 BGB zu erfassen, welcher gegenstandsbezogen für den jeweiligen Vermögensgegenstand auf dessen Realisationswert unter wertmindernden Abzug der am Stichtag anfallenden Ertragsteuerlast ab...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.10 Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG)

Rz. 119 Einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG muss eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG nur bei einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gegenüber einem Nichtunternehmer oder einem Unternehmer, der die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet, enthal...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 Seit der erstmaligen Normierung von Vorschriften zu Rechnungen im UStG mit der Einführung der sog. Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug durch das UStG 1967 v. 29.5.1967[1] wurden die Rechnungsvorschriften mehrmals grundlegend geändert. Die gegenwärtige Struktur der Rechnungsvorschriften mit der Aufteilung der Rechnungsvorschriften auf § 14 UStG (Ausstellung v...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 11 Mit der Rechnungsausstellung verschafft der leistende Unternehmer dem Rechnungsempfänger gegenüber der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer (von seiner Steuerschuld) abzuziehen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt daher eine ordnungs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Pflicht zur Rechnungsausstellung (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG n. F.)

Rz. 36 Nach der Neustrukturierung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG mWv 1.1.2025 ist jeder Unternehmer gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG – wie auch schon zuvor nach § 14 Abs. 2 S. 1 UStG – zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist: für eine Leistung...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.2 Feststellungsgegenstand – Inländischer Grundbesitz

Rz. 11 Unter den Oberbegriff Grundbesitz als Feststellungsgegenstand subsumiert § 219 Abs. 1 BewG die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten, nämlich die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstü...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.1 Materiell-rechtliche Zurechnungsgrundsätze

Rz. 41 Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes bzw. des Steuergegenstandes der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG richtet sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO . Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.1 Artfeststellung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 35 Im Wege der Artfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG Feststellungen über die Vermögensart i. S. d. § 218 BewG und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu treffen. Rz. 36 Als Vermögensart kommen gem. § 218 BewG entweder das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Grundvermögen in Betracht. Eine gesonderte Artfeststellung für...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Regelung zur Feststellung der Grundsteuerwerte in § 219 BewG i. V. m. den §§ 218 und 220 bis 231 BewG ist innerhalb des Besteuerungsverfahrens für Zwecke der Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Sie ordnet für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO –...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 3.3 Aufteilungsplan

Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich sind.mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – die Durchführung eines gesonderten Verfahrens (Feststellungsverfahrens) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 B...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet. Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertfeststellu...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.2 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Nachfolgend wird die zweite sehr bedeutende Sachversicherung, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, erläutert. Gesetzliche Vorschriften § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG schreibt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung vor. Fehlt eine solche Sachversicherung, kann diese von jedem einzel...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 5 Bedeutung für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Bedeutung für das Wohnungseigentum Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Baugenehmigung verbindlich und Ände...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 16 Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens sind gem. § 16 AO i. V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sachlich die Finanzämter und gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO örtlich das sog. Lagefinanzamt zuständig. Das Lagefinanzamt ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 2 Allgemeines

Öffentliches Baurecht Das öffentliche Baurecht regelt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks und dient dem Ziel, die bauliche Nutzung des Bodens im öffentlichen Interesse durch die Instrumente des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie des kommunalen Baurechts und dessen Bauvorschriften zu ordnen und zu lenken. Während das Bauplanungsrecht regelt, in welchem Maß un...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB Vorbemerkungen zu § 535

Rz. 1 Das Mietrecht des BGB gliedert sich in drei Teile: §§ 535–548a beinhalten allgemeine Regelungen für Mietverhältnisse, beziehen sich also auf die Miete von Gegenständen, Wohn- und anderen Räumen. §§ 549–577a regeln die Wohnraummiete, wobei im zweiten Unterabschnitt (§§ 556 bis 561) Regelungen zur Miete (Ersatz für das Wort "Mietzins") zu finden sind. §§ 578–580a bezieht si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 219 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen unter Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten § 19 BewG zur Einheitsbewertung.[2] § 219 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 5 Der sachlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren

Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land-...mehr