Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer

a) Klagearten Rz. 112 Solange der Haftpflichtanspruch noch nicht als berechtigt feststeht (vgl. Rdn 52), kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherer lediglich im Wege der Feststellungsklage auf Deckung in Anspruch nehmen und zwar mit dem Klageantrag: Zitat "festzustellen, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) dem Kläger (Versicherungsnehmer) aus der Haftpflichtversi...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Rechtliche Grundlagen

1. VVG und Versicherungsbedingungen Rz. 7 Für den Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gelten sowohl gesetzliche als auch vertragliche Regelungen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich zunächst in Teil 1 Allgemeiner Teil VVG. Neben den spartenunabhängigen Normen aus Teil 1 Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1–73 VV...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Zwangsvollstreckung

Rz. 121 Der Geschädigte kann aufgrund eines Titels gegen den Schädiger (Versicherungsnehmer) dessen Deckungsanspruch gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Das Ergebnis des Haftpflichtprozesses bindet den Versicherer in dem Rahmen, den das Trennungsprinzip (vgl. Rdn 101 ff.) hierfür vorgibt. Deckungsrechtliche Einwendungen und daraus resultierende Leistung...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Sekundäre Risikobegrenzung – Ausschlüsse

Rz. 147 In der Privathaftpflichtversicherung gibt es Ausschlüsse, die über die o.a. für alle Haftpflichtversicherungen genannten (vgl. Rdn 78 ff.) hinausgehen. Wichtig sind die nachfolgenden Ausschlüsse: a) Gefahren aus Betrieb, Beruf, Amt etc. – A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1 S. 1 und S. 2 (1) BBR-PH Rz. 148 Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff....mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Pflichten des Versicherers – Prüfung und Freistellung oder Rechtschutz?

a) Leistungen Rz. 49 Nach § 100 VVG bzw. A 1 Ziff. 4.1 Abs. 1 AVB/Ziff. 5.1 Abs. 1 AHB hat der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber im Rahmen eines einheitlichen Deckungsanspruches folgende Leistungen zu erbringen – und zwar Erst nach Prüfung der Haftpflichtfrage steht fest, ob die gegen de...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Struktur der AVB

Rz. 9 Die AVB-PHV bzw. AVB-BHV bestehen jeweils aus Teil A und B. Teil A (nachfolgend nur A genannt) regelt die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der (Privat- bzw. Betriebs- und Berufs-)Haftpflichtversicherung. Nach Teil A schließen sich gemeinsame Bestimmungen zu Teil A an (nachfolgend nur A(GB) genannt). Teil B (nachfolgend nur B genannt) enthält spartenunabhängige ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Erhöhung und Erweiterung bestehender Risiken

Rz. 37 Das bereits bestehende Risiko kann sich in tatsächlicher (A 1 Ziff. 8.1 AVB/Ziff. 3.1 (2) AHB) oder rechtlicher (Ziff. 8.2 AVB/Ziff. 3.2 AHB) Hinsicht ändern. Eine Änderung aus Rechtsgründen kommt beispielsweise bei Einführung eines neuen Gefährdungstatbestandes in Betracht. A 1 Ziff. 8 AVB/Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB schließen Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Verjährung

Rz. 115 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 195 BGB binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung fällig geworden ist. In der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 139 f.) ist § 115 Abs. 2 VVG zu beachten. Zur Fälligkeit vgl. Rdn 58 f. Rz. 116 Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch können unterschiedlich fällig werden. Weil der A...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 5. Nachträgliche Ausdehnung der versicherten Risiken

Rz. 36 Da sich Lebenssachverhalte und auch Rechtsvorschriften regelmäßig ändern können, sehen A 1 Ziff. 8 und 9 AVB/Ziff. 3 und 4 AHB zur Vereinfachung die automatische Ausdehnung des Versicherungsschutzes für bestimmte Konstellationen vor. Rechtsfolge ist jeweils der Versicherungsschutz auch für die hinzukommenden bzw. sich ändernder Risiken. Hauptanwendungsbereich ist die B...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Versichertes Risiko

Rz. 12 Keine Haftpflichtversicherung deckt jedes denkbare Schadensereignis i.S. einer Allgefahrenversicherung ab. Der Versicherungsschutz erfasst nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (Generalklausel: A 1 Ziff. 1 AVB/Ziff. 3.1 (1) AHB), sofern sie aus dem im konkreten Vertrag übernommenen versicherten Risiko als Privatperson (vgl. Rdn 141 ff.) oder als Unt...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Klagearten

Rz. 112 Solange der Haftpflichtanspruch noch nicht als berechtigt feststeht (vgl. Rdn 52), kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherer lediglich im Wege der Feststellungsklage auf Deckung in Anspruch nehmen und zwar mit dem Klageantrag: Zitat "festzustellen, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) dem Kläger (Versicherungsnehmer) aus der Haftpflichtversicherung mit d...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 5. Pflichtversicherung

Rz. 139 Die §§ 113–124 VVG regeln Besonderheiten der Pflichtversicherung, die in § 113 Abs. 1 VVG definiert ist. Danach muss die Verpflichtung zu einer Haftpflichtversicherung durch Rechtsvorschrift (Beispiele siehe Rdn 5) bestehen. Die in einer berufsständischen Kammersatzung verankerte Versicherungspflicht genügt.[117] Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel des § 117 Ab...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. VVG und Versicherungsbedingungen

Rz. 7 Für den Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gelten sowohl gesetzliche als auch vertragliche Regelungen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich zunächst in Teil 1 Allgemeiner Teil VVG. Neben den spartenunabhängigen Normen aus Teil 1 Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1–73 VVG) gilt für die Haftpflichtversiche...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / H. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) – Stand 6.7.2016

Rz. 308 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 3. Mitversicherte

Rz. 166 Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 VVG sind auch vertretungsberechtigte und im Dienstverhältnis stehende Personen in der Haftpflichtversicherung des Unternehmens versichert. A 1 Ziff. 2.1 AVB-BHV beschreibt die Mitversicherten etwas weiter und stellt insbesondere auf Betriebsangehörige ab. Mitversichert ist danach, wer mit Wissen und Wollen des Unternehmensinhabers weisungsabhän...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 3. Mitversicherte

Rz. 16 Die §§ 43 ff. VVG zur Versicherung für fremde Rechnung (vgl. § 1 Rdn 320 ff.) gelten auch in der Haftpflichtversicherung. A 1 Ziff. 2 AVB erstreckt den Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche, die sich gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer richten. Die Mitversicherung unterscheidet sich naturgemäß in der Privathaftpflichtversicherung von der in d...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand April 2016

Rz. 186 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Sekundäre Risikobegrenzungen – Ausschlüsse

Rz. 173 Über die Allgemeinen Ausschlüsse hinaus, die neben der Privat- auch die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung betreffen können (vgl. Rdn 78 ff.), sind für die Betriebshaftpflichtversicherung insbesondere folgende anzusprechen: a) Tätigkeitsschäden – A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV/Ziff. 7.7 AHB Rz. 174 Weil etwa Handwerksbetrieben eigen ist, dass sie an fremden Sachen arbe...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 4. Versicherungsschutz bei Unternehmensübergang

Rz. 167 Die Rechtsfolgen eines Inhaberwechsels normiert § 102 Abs. 2 VVG, der auf einzelne Regelungen der §§ 95 ff. VVG verweist.mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / II. Begrenzung der Leistung

Rz. 144 Einige wichtige, speziell die Privathaftpflichtversicherung betreffende primäre und sekundäre Risikobegrenzungen sind nachfolgend dargestellt. 1. Primäre Risikobegrenzung Rz. 145 In A 1 Ziff. 6 und in A 2 sowie A 3 AVB-PHV sind die besonderen Gefahren des Haftpflichtversicherungsvertrages aufgeführt. Die Versicherungswirtschaft bietet moderne Deckungskonzepte ("Komfort...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Haftpflicht und Deckung – das Trennungsprinzip

Rz. 101 Das sog. Trennungsprinzip differenziert zwischen dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer und dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer. Im Haftpflichtverhältnis wird geklärt, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Das Deckungsverhält...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Rechtsgrundlagen des Haftpflichtanspruchs

Rz. 29 Für den Versicherungsschutz ist nach A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB die Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts maßgebend. Rz. 30 Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen ergeben sich aus deliktischen, quasi deliktischen und sonstigen gesetzlichen Anspruchsnormen, die den Ausgleich eines Schadens bezwecken. Rz. 31 Au...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / f) Herstellungs- und Lieferklausel – A 1 Ziff. 7.6 AVB/Ziff. 7.8 AHB

Rz. 92 A 1 Ziff. 7.6 AVB/Ziff. 7.8 AHB erfasst Haftpflichtansprüche wegen Schäden an einer von dem Versicherungsnehmer – oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten – erbrachten Leistung, deren Ursache in der mangelhaften Leistung besteht, also typischerweise, wenn Herstellungs-, Liefer- oder Leistungsfehler anspruchsbegründend sind.[82] Für die mangelhafte L...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 3. Die Beteiligten

Rz. 11 Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nach dem Trennungsprinzip (näheres vgl. Rdn 101 ff.) nur zwischen dem geschädigten Dritten und dem Schädiger einerseits (Haftpflichtverhältnis) und zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (Deckungsverhältnis) andererseits. Dies gilt auch in der Pflichtversicherung (§§ 113–124 VVG, vgl. Rdn 139 f.). Zu den Ausnahmen,...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Gesetzlich geregelte Direktansprüche

Rz. 119 Ein Direktanspruch existiert nur – was die Überschrift des entsprechenden Abschnitts des VVG zeigt – in der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 139 f.) unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1–3 VVG, also bei Versicherungspflicht nach dem PflVG (Kfz-Unfälle), unter definierten insolvenzrechtlichen Bedingungen oder bei unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers.mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / IV. Begrenzung der Leistung

Rz. 66 Die Versicherungsleistung ist nicht unendlich, sondern erfährt in vielerlei Hinsicht Begrenzungen. In den A 1 Ziff. 1–6 AVB finden sich sogenannte primäre (positive) Risikobegrenzungen, die den Versicherungsumfang umschreiben. Die AHB werden insoweit durch Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ergänzt. Daneben gibt es sekundäre (negative) Risikobegrenzun...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Feststellungsklage des Geschädigten

Rz. 120 In Ausnahmefällen kann der Geschädigte Feststellungsklage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, wenn dieser seine Eintrittspflicht abgelehnt hat und der Versicherungsnehmer zur Wahrung seiner Rechte nichts unternimmt mit der Folge, dass der Geschädigte (z.B. aufgrund drohender Verjährung des Deckungsanspruches) Gefahr läuft, den Deckungsanspruch als Befriedigung...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Serienschäden – A 1 Ziff. 5.3 AVB/Ziff. 6.3 AHB

Rz. 74 Nach der eng auszulegenden[64] Serienschadenklausel aus A 1 Ziff. 5.3 AVB-PHV/Ziff. 6.3 AHB gelten mehrere Versicherungsfälle als ein im Zeitpunkt des ersten Ereignisses eingetretener Versicherungsfall: "…wenn diese"mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Sekundäre Risikobegrenzungen – Allgemeine Ausschlüsse

Rz. 78 Einen Ausschlusstatbestand hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen. Versicherungsbedingungen sind dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges sie verstehen muss (vgl. § 1 Rdn 33). Im Hinblick auf das Interesse des Versicherungsnehm...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / e) Tätigkeitsschäden – Ziff. 7.7 AHB

Rz. 90 Jene Klausel hat in der Privathaftpflichtversicherung keinen Anwendungsbereich. Sie ist deshalb in den AVB-PHV nicht mehr enthalten. Da die Betriebshaftpflichtversicherungen ohnehin insoweit meist ausdrückliche (und insoweit abschließende) Einschlüsse (z.B. A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV – vgl. Rdn 172) vorsehen, fehlt jene Regelung in den AVB-BHV. Zur Altfassung und den Defin...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / g) Umweltrisiken – A 1 Ziff. 6.4 AVB PHV bzw. 7.25 AVB-BHV/Ziff. 7.10 AHB

Rz. 94 In der Privathaftpflichtversicherung sind gem. A 1 Ziff. 6.4 AVB-PHV abschließend nur allgemeine Umweltschäden versichert, so dass Zusatzbausteine für besondere Umweltrisiken (vgl. Rdn 146) ratsam sind. Für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gilt das im Hinblick auf den ausdrücklichen Ausschluss in A 1 Ziff. 7.25 AVB-BHV (vgl. Rdn 184 – jene Ausführungen ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Personengebundene Ausschlüsse – A 1 Ziff. 7.3 und 7.4 AVB/Ziff. 7.4 und 7.5 AHB

Rz. 85 Wegen der Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens schließt Ziff. 7.3 AVB/7.4 AHB Haftpflichtansprüche von am Versicherungsvertrag beteiligten Personen untereinander aus. Rz. 86 Aus gleichen Gründen enthält A 1 Ziff. 7.4 AVB/Ziff. 7.5 AHB eine enumerative Aufzählung derjenigen in häuslicher Gemeinschaft[81] mit dem Versicherungsnehmer oder aber mitversicherter Angehörig...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Selbstbeteiligung/Selbstbehalt – A 1 Ziff. 5.4 AVB/Ziff. 6.4 AHB

Rz. 72 Häufig wird gem. A 1 Ziff. 5.4 AVB/Ziff. 6.4 S. 1 AHB vereinbart, dass der Versicherungsnehmer sich an der Schadenersatzleistung pro Schadenfall mit einer festen Summe oder einem Prozentsatz beteiligen muss. Diese Selbstbeteiligung (oder auch "Selbstbehalt" nach den AHB) ist als Teil der "Entschädigungsleistung" (bzw. "Schadensersatzleistung" in AHB) von der Schadensu...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 6. Versicherungsdauer

Rz. 46 Zum formellen, materiellen und technischen Versicherungsbeginn vgl. § 1 Rdn 57. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem materiellen Versicherungsbeginn, also dem Zeitpunkt der Gefahrübernahme durch den Versicherer. Dafür ist nach B 1 Ziff. 1 S. 1 AVB/Ziff. 8 S. 1 AHB die Zahlung der Erstprämie erforderlich. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Versicherer unter de...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Kenntnisklausel – A 1 Ziff. 7.2 AVB/7.2 AHB

Rz. 84 Der Versicherer haftet auch bei mangelndem Vorsatz für solche Schäden nicht, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant (vgl. § 1 Rdn 243 ff.) in Kenntnis der Mangelhaftigkeit seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstigen Leistungen[76] verursacht. Der Ausschluss erfasst Fälle des "Wissens ohne Wollen". Erforderlich ist positive Kenntnis, dass die Leistung auch ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Fälligkeit

Rz. 58 Während sich die Fälligkeit des Befreiungsanspruches aus § 106 S. 1 VVG ergibt, findet sich für den Anspruch auf Rechtschutz keine ausdrückliche Regelung. Seine Fälligkeit ist aber etwa aus A 1 Ziff. 4.1 AVB/Ziff. 5.1 AHB bzw. § 104 VVG herleitbar: Der Rechtsschutzanspruch wird fällig mit der Anspruchserhebung durch den Dritten, also wenn der Geschädigte gegenüber dem...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / d) Besitzklausel – A 1 Ziff. 7.5 AVB/Ziff. 7.6 AHB

Rz. 88 Nach dieser Klausel sind Schäden an fremden, sich aufgrund enumerativ genannter Rechtsverhältnisse im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Sachen ausgeschlossen, da die Be­sitzerstellung der eines Eigentümers gleichkommt. Im Unterschied zu Ziff. 7.6 AHB nennt A 1 Ziff. 7.5 AVB keine gemieteten Sachen, denn A 1 Ziff. 6.6 AVB führt die versicherten Mietsachschäd...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / A. Einführung

Rz. 1 Ziel einer jeden Haftpflichtversicherung ist es, den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von den wirtschaftlichen Folgen ihrer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber geschädigten Dritten freizustellen. "Haftpflicht" ist die Verpflichtung zum Schadenersatz bei der Verletzung fremder Rechtsgüter. Rz. 2 Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet nach...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Schadenarten

Rz. 21 Die Haftpflichtversicherung deckt gem. A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB auf Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensfolgeschäden (unechte Vermögensschäden). Ohne besondere Vereinbarung sind sog. reine bzw. echte Vermögensschäden, nicht gedeckt. Anders ist es in der Berufshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 25), insbesondere bei solchen Ver...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Neu hinzukommende Risiken – Vorsorgeversicherung

Rz. 40 Bedeutsam ist die Abgrenzung einer Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung von einem neuen Risiko. Ein solches ist nur im Rahmen der Vorsorgeversicherung nach A 1 Ziff. 9 AVB/Ziff. 3.1 (3), 4 AHB, versichert. Die Vorsorgeversicherung ist eine Besonderheit in der Haftpflichtversicherung. Die bestehende Versicherung schließt ohne besondere Vereinbarung und zunächst auch oh...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 4. Insolvenz des Versicherungsnehmers

Rz. 136 Im Falle einer freiwilligen Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte nach § 110 VVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht.[113] Bei dessen Geltendmachung ist jedoch zu beachten, ob der Haftpflichtanspruch bereits i.S.d. § 106 VVG festgestellt ist. War dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht z.B. durch rechts...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / d) Beispielhaft versicherte Risiken

Rz. 77 A 1 Ziff. 6 AVB nennt verschiedene Risiken. Für andere Risiken kommt nur die Generalklausel A 1 Ziff. 3 AVB zur Anwendung. A 1 Ziff. 6 AVB geht allerdings als speziellere und für die dort aufgeführten Risiken abschließende Regelung vor. Sowohl in der Privat- als auch in der Betriebs- und Berufshaftpflicht sind z.B. folgende (sich im Detail nach dem Bedingungswortlaut ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) – Stand Dezember 2016

Rz. 187 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Primäre Risikobegrenzungen

Rz. 170 In der Betriebshaftpflichtversicherung ist jeweils genau zu prüfen, welchen Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer genießt. Sinnvollerweise ist bei Vertragsabschluss auf die richtige Beschreibung des Risikos des zu versichernden Unternehmens zu achten. Betriebstypisch sind nicht nur Risiken, die man üblicherweise mit einem bestimmten Betriebsbild verbindet, sond...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Umweltrisiken – Ziff. 7.25 AVB-BHV/Ziff. 7.10 AHB

Rz. 184 Schäden durch Umwelteinwirkung und solche nach dem USchadG oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) sind ausgeschlossen. A 2 Ziff. 1 und 2 AVB-BHV sehen davon abweichend den standardisierten Einschluss der gesonderten Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sowie der Umweltschaden-Basisversicherung vor. Ausführlich zu dieser Thematik: § 23 – Umweltha...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Mitversicherte

Rz. 143 A 1 Ziff. 2.1.1 – 2.1.3 AVB-PHV/Ziff. 2.1 BBR-PH regeln die Mitversicherung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und (nicht notwendig eigenen) Kindern. Nach A 1 Ziff. 2.1.4 AVB-PHV/Ziff. 2.2 BBR-PH sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und deren Kinder mitversicherbar. Der Partner ist dann aber in der Police zu nennen. Auch im Haushal...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Primäre Risikobegrenzung

Rz. 145 In A 1 Ziff. 6 und in A 2 sowie A 3 AVB-PHV sind die besonderen Gefahren des Haftpflichtversicherungsvertrages aufgeführt. Die Versicherungswirtschaft bietet moderne Deckungskonzepte ("Komfortschutz" etc.) mit verschiedenen Klauseln an. Sie können sich unterscheiden und jeweils spezielle Risikobeschreibungen, Haftungseinschlüsse, Haftungsausschlüsse und auch summenmä...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Gefahren aus Betrieb, Beruf, Amt etc. – A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1 S. 1 und S. 2 (1) BBR-PH

Rz. 148 Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 1 bzw. S. 2 (1) BBR-PH sind Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht versichert. Nach den BBR-PH gilt dies auch für das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gem. A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV sind nichtverantwortliche ehrenamtli...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / e) Tierhaltung – A 1 Ziff. 6.9.1 Abs. 2 bzw. 6.9.2 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.7 HS. 2 und 1.8 S. 2 BBR-PH

Rz. 155 Das Halten und Hüten zahlreicher Tiere (z.B. Hunde und Großtiere wie Pferde etc.) ist gem. A 1 Ziff. 6.9.1 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.7 HS. 2 BBR-PH vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gleiches gilt nach A 1 Ziff. 6.9.2 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.8. S. 2 BBR-PH für sich gegen den Versicherungsnehmer richtende Haftpflichtansprüche des Tierhalters oder -eigentümers, soweit es...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Jagdliche Betätigung und Teilnahme an sportlichen Rennen und Training – A 1 Ziff. 6.7 Abs. 1 AVB-PHV/Ziff. 1.5 BBR-PH

Rz. 151 In den BBR-PH fand sich hierzu ein ausdrücklicher Ausschluss. Die AVB-PHV beschreiben hingegen das versicherte Risiko insoweit nunmehr positiv. Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert. Rz. 152 Der Ausschluss jagdlicher Betätigung dient der Abgrenzung zur Jagdhaftpflichtversicherung, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG eine Pflichtversicherung darstellt. Rz. 153 Auch d...mehr