Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Haftung nach Erbschaftsannahme

aa) Die Dreimonatseinrede Rz. 311 Vgl. hierzu § 11 Rdn 351 ff. Tenorierungs- bzw. Antrags-Beispiel zu § 2014 BGB Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage wird die Aufnahme zweier Vorbehalte nach § 305 und § 780 ZPO in den Urteilstenor des Inhalts beantragt, dass dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte aus § 2014 BGB sowie die Beschränkung seiner Haftu...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Gesamtschuldnerische oder anteilige Haftung des Eigenvermögens vor der Teilung

a) Eigenvermögen und Erbteil Rz. 419 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Rz. 420 Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt h...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Haftung des Nachlasses

a) Nachlassgläubiger Rz. 366 Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten können jedoch sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben vorgehen, § 2213 Abs. 1 BGB. Rz. 367 Der Testamentsvollstreckung unterliegendes Nachlassvermögen zählt bei Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse. Dazu das OLG Köln:[330] Zitat "Das Nachlassvermögen, hinsichtlich...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / G. Haftung des Testamentsvollstreckers

I. Haftungsgrundlagen Rz. 252 Für die Haftung des Testamentsvollstreckers enthält § 2219 BGB eine eigene Regelung, nachdem zwischen Testamentsvollstrecker und Erben keine vertragliche Beziehung besteht und daher vertragliche Haftungsgrundlagen nicht anwendbar sind. Dem Erben haftet der Testamentsvollstrecker für schuldhafte Pflichtverletzungen, die aus seiner freien Stellung ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Haftung nach Erbschaftsannahme

a) Dreimonatseinrede Rz. 211 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlassbestand (Aktiva und Passiva) verschaffen kann. Die Frist beginnt...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Haftung des Miterben nach der Teilung

a) Allgemeines Rz. 452 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassglä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Haftung bzw. Strafbarkeit des Steuerberaters

Rz. 442 [Autor/Stand] Das Feld der Tax Compliance eröffnet neben den Chancen des Betätigungsfeldes "Compliance" für den steuerlichen Berater auch mögliche (Haftungs-)Risiken und Strafbarkeitsrisiken (Beihilfeproblematik), die im Einzelnen noch zu erörtern sind bzw. sich hierzu Erkenntnisse erst aus der Praxis ergeben werden. Hierunter fallen u.a. die Frage zur Haftung, falls...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 18. Haftung nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 676 Nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB). Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor dem Nachlassinsolvenzverfahren seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (z.B. durch Inventaruntreue). Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvor...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftung nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht

Rz. 183 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Rz. 184 Für Nachlasserbenschulden haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben, d.h., der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei H...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 13. Haftung des Erben nach Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 637 Nach Beendigung der Nachlassverwaltung haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB).[505] Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor der Nachlassverwaltung seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (z.B. durch Inventaruntreue). Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / c) Haftung für Rechtsmängel beim Vermächtnis

Rz. 38 Das Vermächtnisrecht differenziert nach Rechtsmängeln (§ 2182 BGB) und Sachmängeln (§ 2183 BGB), und zwar auch bei den Rechtsfolgen – im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Rechtsfolgen für Rechts- und Sachmängel in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht unterschieden werden. In § 2182 BGB ist bezüglich der Haftung für Rechtsmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückverm...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / IV. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 493 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt. Die Erben, die nach dem erbrechtlichen Haftungssystem ihre Haftung beschränken, sollen den Nachlassgläubigern eine etwaige Verminderung der Haf...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 6. Haftung

Rz. 302 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) und über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Ist der Nachlass infolge der Anordnung von Vermächtnissen überschuldet, so steht dem Erben die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu.mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 4. Haftung gegenüber Nachlassgläubigern

Rz. 104 Der verschenkte Gegenstand ist nicht im Nachlass; deshalb können Nachlassgläubiger im Regelfall nicht darauf zugreifen. Auch der Herausgabeanspruch dient ihnen nicht als Haftungsgrundlage, weil er sich nicht im Nachlass befindet. Allenfalls wenn der Erbe unbeschränkt haftet, kann auf den Herausgabeanspruch wie auf jeden anderen Vermögensgegenstand des Erben zugegriff...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / p) Haftung des Testamentsvollstreckers bei Nichtbeachtung einer Anrechnungsbestimmung

Rz. 233 Die Nichtberücksichtigung von bereits erfolgten Auszahlungen an Miterben als Vorausempfang stellt auch einen durch den Testamentsvollstrecker verursachten Schaden dar, wenn die Miterben zur Rückzahlung bereit sind.[240]mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 12. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 632 Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1960, 1962, 1888 Abs. 1 BGB. Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde.[500] In reinen Zweckmäßigkeit...mehr

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / 3. Haftung von Erben, Totenfürsorgeberechtigten und Unterhaltspflichtigen

Rz. 53 Für die Bestattungskosten haftet gem. § 1968 BGB der Erbe. Einen Anspruch gegen den Erben haben nur Bestattungsberechtigte oder Bestattungsverpflichtete.[124] Bei Erbenmehrheit trifft die Pflicht zur Kostentragung die Erbengemeinschaft.[125] Insoweit sind die Miterben als Gesamtschuldner auf Erstattung von Beerdigungskosten zu verklagen;[126] wird nur einer der Erben ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 8. Haftung

Rz. 17 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) sowie über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Wird der Vermächtnisgegenstand von einem Dritten zerstört, haftet dieser nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.[30] Ist der Nachlass infolge de...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / II. Beschränkte Haftung nach Beendigung der Nachlassverfahren

Rz. 297 Auch nach der normalen Beendigung der zwei bezeichneten Nachlassverfahren wirkt die Haftungsbeschränkung des Erben fort. Bei der Nachlassverwaltung muss die Beendigung durch Aufhebung nach § 1886 Abs. 2 BGB iVm §§ 1975, 1962 BGB (bis 31.12.2022: §§ 1915, 1919 BGB a.F.),[296] bei der Nachlassinsolvenz durch Verteilung der Insolvenzmasse (§§ 187 ff. InsO) bzw. nach Erf...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / V. Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 196 An die Stelle des Erblassers als bisherigem Schuldner tritt mit Eintritt des Erbfalles gem. §§ 1922, 1967 BGB der Erbe. Schuldner werden demnach nicht Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte; sie haben selbst die Stellung von Nachlassgläubigern. Rz. 197 Vor- und Nacherbe: Der Vorerbe ist während seiner Zeit der Erbberechtigung, also bis zum Eintritt des Nacherbf...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / I. Haftungsgrundlagen

Rz. 252 Für die Haftung des Testamentsvollstreckers enthält § 2219 BGB eine eigene Regelung, nachdem zwischen Testamentsvollstrecker und Erben keine vertragliche Beziehung besteht und daher vertragliche Haftungsgrundlagen nicht anwendbar sind. Dem Erben haftet der Testamentsvollstrecker für schuldhafte Pflichtverletzungen, die aus seiner freien Stellung entstehen und durch d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftungssituation

Rz. 249 Wenn der Erbe den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen nicht verhindern könnte, würden im Allgemeinen nur noch solche Erbschaften angenommen, deren Liquidität und Bonität von vornherein sicher wären. Letztlich wäre es dann Aufgabe des Fiskus, als subsidiärer Erbe nach § 1936 BGB Nachlässe abzuwickeln. Um eine solche Folge zu vermeiden, muss es dem Erb...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens

Rz. 384 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstands des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Rz. 385 Der Erbt...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Allgemeines

Rz. 452 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassgläubigers wieder...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

Schrifttum: Vgl. auch die Hinweise vor Vor §§ 377–384a Rz. 1. 1. Zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht: Achenbach, Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441; Achenbach, Haftung und Ahndung, ZIS 2012, 178; Achenbach, Verbandsgeldbuße und Aufsichtsverletzung (§§ 30 und 130 OWiG) – Grundlagen und aktuelle Probleme,...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 6. Folgen von Unkorrektheiten bei der Inventarerrichtung

Rz. 690 Der Erbe kann aus der korrekten Inventarerrichtung Vorteile ziehen. Macht er jedoch vorsätzlich falsche Angaben oder verhält er sich verzögerlich, so folgt daraus seine unbeschränkte Haftung. Rz. 691 Unrichtige Angaben (Inventaruntreue) haben die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber allen Gläubigern zur Folge, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Inventar freiwi...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 512 Wenn der Erbe seine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wahrnehmen will, muss er ebenfalls die Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil nach § 780 ZPO beantragen. Rz. 513 Kosten des Rechtsstreits: Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind, und das...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 4. Muster: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO

Rz. 261 Im Rahmen eines Passivprozesses hat der Nachlasspfleger bzw. der Anwalt darauf zu achten, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird und keine Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben erfolgt, wenn dieser später ermittelt wird. Rz. 262 Muster 6.47: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO Muster 6.47: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)

Schrifttum: Achenbach, Das Höchstmaß der Geldbuße wegen betrieblicher Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) bei Kartellrechtsverstößen, NZKart 2014, 473; Adam, Die Begrenzung der Aufsichtspflichten in der Vorschrift des § 130 OWiG, wistra 2003, 285; Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus? (Teil 1), DStR 2015, 1691; Bayreuther, Haftung von Organen und Ar...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 83 Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung des Käufers zur Rückübertragung des erworbenen Erbteils auf die Miterben, welche ihm gegenüber ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wird auf die Hinweise in Rdn 68 ff. verwiesen. Rz. 84 Abwicklung des Übertragungsanspruches Der Übertragungsanspruch kann lediglich von denjenigen Miterben ausgeübt werden, die ihren Erbteil weder ve...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 378 Die Haftung der Miterben durch die Einleitung eines der zwei förmlichen Verfahren (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren) zu beschränken, ist nicht erforderlich, weil das Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Nachlass von der über das Eigenvermögen jedes Erben trennt. Auch die Voraussetzungen einer Dürftigkeits- oder Überschwerungseinrede nach §§ 1990, 1992...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Muster: Klageerwiderung (Verschweigungseinrede)

Rz. 346 Muster 11.23: Klageerwiderung (Verschweigungseinrede) Muster 11.23: Klageerwiderung (Verschweigungseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagte...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / III. Haftungsvoraussetzungen

Rz. 259 Die Haftung des Testamentsvollstreckers setzt eine (objektive) Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen und ein (subjektives) Verschulden voraus. Beide Anspruchsvoraussetzungen muss der Anspruchsteller beweisen, wobei an die Sorgfaltspflichten des Testamentsvollstreckers hohe Anforderungen gestellt werden.[477] 1. Objektive Pflichtverletzung Rz. 260 Maßstab für d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / e) Die "Verzahnung" des Erbenhaftungsrechts mit dem Erbteilungsrecht

Rz. 408 Die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Miterben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB) stellt für diesen ein hohes Risiko dar. Die – allerdings vom Miterben wahrzunehmenden – Erbteilungsregeln stellen jedoch sicher, dass vor der Erbteilung alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden, so dass sich eine weitere Haftung erübrigt. Im Einzelnen sind folgende...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / g) Allgemeine Mittel der Haftungsbeschränkung

Rz. 411 Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Rz. 412 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. ...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassung sowie umfassende Pflichtteilsregelungen

Rz. 271 Muster 1.10: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassung sowie umfassende Pflichtteilsregelungen Muster 1.10: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassu...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / Literaturtipps

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 12 Fallgestaltung Das Muster geht davon aus, dass der Verkäufer als alleiniger Erbe seine ganze Erbschaft an B verkauft. In der Praxis ist ein solcher Fall eher selten. Das Muster kommt etwa dann in Betracht, wenn der Erbe aus persönlichen Gründen bzw. großer räumlicher Distanz (Ausland) eine eigene Nachlassabwicklung und eine umständliche Einzelverwertung vermeiden will ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Muster: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede)

Rz. 217 Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede) Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagten – P...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / d) Muster: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede)

Rz. 224 Muster 11.12: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede) Muster 11.12: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagten – Pro...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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§ 11 Erbenhaftung / a) Eigenvermögen und Erbteil

Rz. 419 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Rz. 420 Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)

Rz. 428 Muster 11.33: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) Muster 11.33: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwa...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / I. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 372 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB) muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätte sie einem Testaments...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)

Rz. 269 Muster 11.15: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO) Muster 11.15: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _______...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 3. Schuldner des Vermächtnisanspruchs

Rz. 11 Schuldner = Beschwerter ist in der Regel der Erbe bzw. die Erbengesamtheit, § 2147 BGB. Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB, das bei einer Erbenmehrheit vor der Erbteilung zu erfüllen ist, § 2046 BGB. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) und tragen im Innenverhältnis die Vermächtnislast im ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflichtteilslast zwischen Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 191 Wurde testamentarisch nichts anderes angeordnet, wird die Pflichtteilslast nach §§ 2318–2323 BGB auf den Erben, den Vermächtnisnehmer und denjenigen, der durch eine Auflage begünstigt ist, anteilsmäßig verteilt. Die Vorschriften der §§ 2318–2324 BGB regeln aber, mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB, nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der al...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Grundsatz

Rz. 460 Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB). Damit tritt nach der Erbteilung beim unzulänglichen Nachlass eine unbe...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / bb) Zu vertretende Unmöglichkeit

Rz. 251 Dem übernehmenden Miterben steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die anderen Miterben oder einer von ihnen die anfängliche Unmöglichkeit zu vertreten haben, § 311a Abs. 2 BGB, wobei sich das Verschulden auf die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis von der anfänglichen Unmöglichkeit beziehen muss, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Für den Schadensersatzanspruch haften d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / e) Haftungsgefahr: Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 463 Gesetzliches Modell: In § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB regelt das Gesetz etwas scheinbar Selbstverständliches: Vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Und § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, dass bei nicht fälligen oder streitigen Nachlassverbindlichkeiten das "zur Berichtigung Erforderliche" zurückzubehalten sei. Nur ...mehr