Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Im Inland ansässige Arbeitnehmer, die infolge der zunehmenden Globalisierung der Tätigkeit während der aktiven Arbeitszeit im Ausland (z. B. bei Kunden oder verbundenen Firmen) tätig waren, beziehen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand neben der inländischen Sozialversicherungs- und ggf. Betriebsrente häufig auch eine Altersversorgung aus dem Ausland. Es kann sich ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.2.3 Qualifikationskonflikt im engeren Sinn

Dieser liegt vor, wenn die Vertragsstaaten über Art. 3 Abs. 2 OECD-MA Abkommensbegriffe nach dem innerstaatlichen Recht auslegen. Praxis-Beispiel Qualifikationskonflikt – Grundbeispiel Deutschland behandelt Sondervergütungen, die der Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft bezieht (z. B. Zinsen für ein Darlehen) als Unternehmenseinkünfte (...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.1.1 Unbeschränkt genehmigungsbedürftige Anlagen

Rz. 4 Nach § 85 Abs. 1 S. 1 bedürfen Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gewährung von Darlehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV (vgl. Kommentierung hierzu, insbesondere auch zum Begriff der Geme...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Umfang des begünstigten Vermögens

Rn. 628 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der Umfang des begünstigt zu übertragenden Vermögens war für Vermögensübertragungen vor dem 01.01.2008 wesentlich weiter. Rn. 629 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Ausgehend von der Entscheidung des GrS aus dem Jahr 1990 (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847) wurden zunächst "Wirtschaftseinheiten" gefordert, die die Existenz wenigstens ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Hintergrund der Änderungen durch das JStG 2008

Rn. 457 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die bis VZ 2007 (mehr oder weniger konturierte) gesetzliche Regelung, auf der die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen beruhte, stellte seit langem unter Legalitätsgesichtspunkten keine ausreichend klare und verlässliche steuerliche Rechtsnorm mehr dar (vgl Bauschatz, KÖSDI 2005, 14 596; Risthaus, DB 2007, 240). Die Rspr des BFH und de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begünstigtes Vermögen

Rn. 490 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Nach der bis Ende 2007 geltenden BFH-Rspr muss es sich beim Gegenstand der Vermögensübergabe um eine Wirtschaftseinheit handeln, die bei dem Vermögensübernehmer eine zumindest teilweise existenzbegründende Wirkung zeitigt (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95), nicht notwendigerweis...mehr

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Abstandszahlung – Keine Zahlungspflicht des Erwerbers

Kauf bricht nicht Miete Beim Verkauf einer Immobilie tritt der Käufer mit allen Rechten und Pflichten in bestehende Mietverhältnisse ein ("Kauf bricht nicht Miete", § 566 BGB). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Mieters, dem die Wohnung aufgrund eines wirksamen Mietvertrags überlassen worden ist. Die dem Mieter eingeräumte Rechtstellung – der berechtigte Besi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.6 Anderkonto

Rz. 146f Bei Anderkonten handelt es sich um besondere Arten von offenen Treuhandkonten, die nur für bestimmte Berufsgruppen geführt werden. Auch bei solchen Konten ist der Treuhänder als Vollrechtsinhaber gegenüber dem Kreditinstitut allein berechtigt und verpflichtet (vgl. Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten und Gesel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.18 Notaranderkonto

Rz. 101 Verkauft ein Vollstreckungsschuldner seine Immobilie und vereinbart im Kaufvertrag, dass der Notar den Kaufpreis zur Verwahrung und Abwicklung auf einem eigens dafür eingerichteten Anderkonto überwiesen erhält, kann der Gläubiger hierauf zugreifen. Die Rechtsposition des Berechtigten, den Notar zur Auszahlung eines auf dem Notaranderkonto zu seinen Gunsten hinterlegt...mehr

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ZErb 02/2020, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Erblasser ist der in Waldow geborene A. Er verstarb zwischen dem 12.3.2016, 8:00 Uhr, und dem 13.3.2016, 20:41 Uhr in Wuppertal, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erblasser war zuletzt in zweiter Ehe mit B verheiratet, welche am 6.4.2008 vorverstarb. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen Abkömmlinge, jedoch keine gemeinsamen. Der Beteilig...mehr

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ZErb 02/2020, Konzepte zur Sicherung des Familienvermögens inunruhigen Zeiten

Der Alumni-Verein Private Wealth Management e.V.[2] des Masterstudiengangs "Erbrecht & Unternehmensnachfolge"[3] veranstaltete am 15. November 2019 – in Kooperation mit dem Verband unabhängiger Family Offices (VUFO)[4] – ein Symposium zum Thema "Nachhaltigkeit in populistischen Zeiten – Konzepte zur Sicherung des Familienvermögens in unruhigen Zeiten" in den Räumlichkeiten d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Schrifttum: Birgel, Bewertung bebauter Grundstücke und von Grundstücken im Zustand der Bebauung, UM 2003, 106; Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258; Christoffel, Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuerzwecke, Schenkungsteuerzwecke und Grunderwerbsteuerzwecke, LSW Gruppe 11, 25 (5/1997); Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem J...mehr

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FoVo 02/2020, Für Sie zusam... / 1 I. Darum geht es im Kern

Der BGH hat zum Pfändungsschutz in der Immobiliarzwangsvollstreckung eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, die die frühzeitige Beantragung einer Zwangssicherungshypothek und in der Folge die Beantragung der Zwangsverwaltung bei vermieteten Objekten des Schuldners attraktiv erscheinen lässt. Der Schuldner bekommt Teile der Mieteinkünfte nach § 850i ZPO Der Schuldner...mehr

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FF 02/2020, Rechtsprechung ... / Ehegüterrecht

BGH, Beschl. v. 6.11.2019 – XII ZB 311/18 a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundst...mehr

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AGS 02/2020, Deckungsschutz... / 1 Sachverhalt

Der Kläger richtet die Klage gegen die Beklagten als Prozessstandschafter der Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG. Der Kläger hatte mit der Alten Leipziger AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand zwischenzeitlich auf die Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG übertragen hatte, eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 400,00 EUR abgesc...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.1 Ansatz ausländischer Einkünfte

Bei den ausländischen Einkünften muss es sich um Einkünfte handeln, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Ein DBA kann eine inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland belassen oder ganz oder teilweise entziehen. Sofern bereits eine aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertung selbstgenutzter Immobilien

Rz. 123 Zur Ermittlung des Werts selbstgenutzter Immobilien – vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser[429] – wird i.d.R. auf das Sachwertverfahren zurückgegriffen.[430] Denn der Preis, den ein potenzieller Erwerber für eine Immobilie, die er selbst nutzen will, zu zahlen bereit wäre, hängt i.d.R. davon ab, wie viel er für ein anderes Grundstück in vergleichbarer Lage aufwenden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Bewertung vermieteter Immobilien

Rz. 140 Da Renditeimmobilien grundsätzlich der Erzielung laufender Einkünfte dienen, ist für ihre Bewertung konsequenterweise das Ertragswertverfahren anzuwenden.[452] Denn für einen potenziellen Erwerber stellen die zukünftig erzielbaren Überschüsse den für die Wertbemessung entscheidenden Gesichtspunkt dar.[453] Ein Grundstück kann demnach nur so viel wert sein, wie sich d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Zuwendung einer Immobilie als wesentlicher Bestandteil des Nachlasses

Rz. 40 Hat die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen testamentarisch verteilt, indem sie mehreren Personen Geldbeträge sowie einzelne bewegliche Nachlassgegenstände als "Erben" zuwendet, während ein Heim den wesentlichen Vermögensgegenstand, nämlich ein Reihenhaus, "erben" soll, so liegt lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Reihenhausgrundstücks eine Erbeinsetzung vor, wä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auseinandersetzungsklage

Rz. 75 Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 15 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Auslandsimmobilien

Rz. 169 Ausländische Immobilien, insbesondere Ferienwohnungen, sind oftmals nur eingeschränkt verwertbar (z.B. wegen Beschränkungen für den Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen, Österreich, Tschechien, Ungarn oder der Schweiz). Diesbezügliche Besonderheiten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – sowohl einen Wertabschlag als auch eine Werterhöhung rechtfertig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Miteigentumsanteile

Rz. 163 Besondere Probleme sind mit der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie verbunden. Während der weit überwiegende Teil der Literatur[490] für die Bewertung von (einzelnen) Miteigentumsanteilen an Immobilien einen deutlichen Abschlag vom anteilig auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Verkehrswert der Gesamtimmobilie für erforderlich hält, hat der ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / G. EuErbVO

Rz. 40 Zum 15. August 2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) in Kraft. Sie regelt das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle. Im Hinblick auf angeordnete Vermächtnisse ist die EuErbVO von besonderer Bedeutung. Nach deutschem Recht erwirbt der Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa)S.  1: Keine wesentliche Veränderung

Rz. 45 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung i.S.v. Abs. 3, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gegenständliche Beschränkung des Teilungsverbotes

Rz. 26 Formulierungsbeispiel Ich beschränke das Teilungsverbot auf sämtliche im Nachlass vorhandenen Immobilien und das Aktienvermögen, welches sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befindet. Alle übrigen Nachlassgegenstände unterliegen dem Teilungsverbot ausdrücklich nicht.[27]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 72 Der Auseinandersetzungsvertrag ist zwar grundsätzlich formlos möglich. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte jedoch unbedingt die Schriftform eingehalten werden. Weitergehende Formerfordernisse (z.B. bei der Übertragung von Immobilien aus dem Nachlass) müssen beachtet werden. Zur Formfreiheit bei der Abschichtung siehe Rdn 10.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 71 Die Übertragung von Immobilien i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gem. § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 352 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[923] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstanden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Befindet sich der auf die Forderung des Erblassers erbrachte Gegenstand – keine Geldforderung – im Nachlass, ist dieser Gegenstand im Zweifel als vermacht anzusehen (S. 1). Das Vermächtnis wird somit nicht unwirksam, solange der geleistete Gegenstand sich noch im Nachlass befindet. Es kommt nicht zu einer weitergehenden Surrogation, falls nicht § 2169 Abs. 3 BGB zur A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 111 Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[403] Dies entspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 20 Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[38] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[39] Verfügt der Erblasser jedoch über sein Vermögen, indem er prak...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / IV. Probleme der Praxis

Rz. 6 Liegen die oben dargelegten Motive vor, ist die Anordnung von Nacherbschaft unumgänglich. Dies wird erkauft mit einer Vielzahl praktischer Probleme.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 346 Dass laufende Einkünfte im Regelfall der Einkommensteuer unterliegen, ist kein Geheimnis und im Grunde auch nichts Neues. Daneben können aber auch (in einer zunehmenden Zahl von Konstellationen) Gewinne im Rahmen der Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere solcher, mit deren Hilfe Einkünfte erzielt wurden, einkommensteuerpflichtig sein. Dies gilt nicht nu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Formulierungen, die für eine Erbeinsetzung sprechen

Rz. 18 Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 11 Soll die Zustimmung zu einer Verfügung gegen passive oder sich widersetzende Miterben durchgesetzt werden, so sind lediglich diese Miterben zu verklagen. Häufig wird jedoch übersehen, die Zustimmung in Form der Einwilligung durch die anderen Miterben derart zu "sichern", dass nicht nach erfolgreichem Prozess nun plötzlich die ursprünglich zustimmenden Erben es "sich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen

Rz. 3 Die Formulierung des § 2044 BGB lässt dem Erblasser alle Freiheiten, die Auseinandersetzung gegenständlich, personell oder zeitlich (siehe Rdn 4) eingeschränkt auszuschließen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung daher für spezielle einzelne Nachlassgegenstände (z.B. eine bestimmte Vitrine), bestimmte Arten von Nachlassgegenständen (z.B. alle vermieteten Immobilie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Veränderungen

Rz. 15 Im Wege der ergänzenden Auslegung (mutmaßlicher Wille) können aber auch spätere, nicht vorbedachte Erwerbe und anderweitige nicht vorbedachte Veränderungen Berücksichtigung finden ("ungewollte Regelungslücke"), die ggf. auch Anlass für eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB sind[26] (siehe auch Rdn 25 f.). Rz. 16 Eine ungewollte Regelungslücke bzw. planwidrige U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen und umfasst zwangsläufig nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, sondern zuvor auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und Ausgleichung von Vorempfängen. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 65 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 19 Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 69 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind. Abs. 2 betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt Abs. 2 den Anspruch aus Abs. 1 ein: Da die übrigen M...mehr

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Literaturverzeichnis / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess...mehr