Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Einwendungen nach §§ 772 bis 774 ZPO

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Vollstreckung können auch die Einwendungen nach §§ 772 bis 774 ZPO geltend gemacht werden (§ 262 Abs. 1 Satz 1 AO). § 772 ZPO Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, weg...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Besonders schwerwiegender Fehler

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Nichtigkeit ist, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt gegen das geltende nationale Recht oder Gemeinschaftsrecht verstößt (BFH v. 31.05.2017, I B 102/16, BFH/NV 2017, 1189 zur Anwendung einer veralteten Gesetzesfassung)....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Fälligkeit bei fehlender gesetzlicher Regelung (§ 220 Abs. 2 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fälligkeit der auf Zahlung gerichteten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist von der Entstehung dieser Ansprüche (§ 38 AO) zu unterscheiden. Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt und wird in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot durch Einräumung einer Zahlungsfrist kein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 59 Streitgenossenschaft

Schrifttum Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinsc...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1958 BGB: Gegen den Erben kann vor Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gerichtlich nicht geltend gemacht werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift darf gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies betrifft nicht nur das Vollstreckungsverfahren, sond...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Entspricht eine Prozesshandlung nicht den persönlichen, formellen oder inhaltlichen Erfordernissen (Rz. 2 ff.) und verstößt deshalb gegen die Verfahrensvorschriften, so ist sie deshalb nicht unwirksam oder nichtig, sondern lediglich fehlerhaft. Dabei ist zwischen heilbaren und unheilbaren Fehlern zu unterscheiden. So kann die Unzulässigk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Sicherungsanordnung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anordnung soll einen bestehenden Zustand sichern. Ob ein Anordnungsanspruch besteht, richtet sich dementsprechend danach, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, den in Frage gestellten Zustand aufrecht zu erhalten. Da für Anfechtungsklagen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO vorrangig ist (s. Rz. 2), kom...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 60 Beiladungen

Schrifttum Fischer, Die prozessuale Stellung der Gemeinden nach § 40 Abs. 3, § 60 Abs. 2 FGO, StuW 1972, 63; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49; von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beiladung im Verfahren vor dem FG entsprich...mehr

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Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

Leitsatz Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010, V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996). Normenkette § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 55, § 270 ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Universalzwangsvollstreckung gegen den Erben

Rz. 305 Geht ein Nachlassgläubiger gegen das Eigenvermögen des Erben dadurch vor, dass er seine Forderung in einem Insolvenzverfahren des Erben anmeldet, so kann der Erbe die Teilnahme des Nachlassgläubigers an der allgemeinen Insolvenz über sein Eigenvermögen dadurch ausschließen, dass er seinerseits Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Die Eröffnung der Nac...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 11. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 181 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorerben hat der Nacherbe kein Aussonderungsrecht. Dieses entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls.[186] Jedoch begründet § 83 Abs. 2 InsO i.V.m. § 2115 BGB ein Verbot der Verwertung von Nachlassgegenständen.[187] Der Insolvenzverwalter darf die Eigengläubiger des Vorerben nicht aus dem Nachlass befriedigen oder vom ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 16. Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 191 Antragsberechtigt nach § 212 InsO ist "der Schuldner". Dabei handelt es sich im Falle der Nachlassinsolvenz grundsätzlich um die Erben in ihrer Gesamtheit. Dem Testamentsvollstrecker steht im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners entgegen dem Wortlaut des Gesetzes das Antragsrecht des § 212 InsO zu, weil er vor der Anordnung des Insolvenzverfahrens die ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / b) Insolvenz

Rz. 37 Wird gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das mit dem beauftragten Rechtsanwalt bestehende Vertragsverhältnis, §§ 115, 116 InsO; ein laufendes gerichtliches Verfahren wird gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen bleibt der Rechtsanwalt jedoch nach § 115 Abs. 2 InsO verpflichtet. Die Eröffnung des Insolvenzve...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Dürftigkeitseinrede nach Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 159 Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) kann auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung noch erhoben werden. Der Erbe verwaltet den Nachlass selbst und erfüllt die Nachlassverbindlichkeiten. An eine bestimmte Reihenfolge ist er dabei grundsätzlich nicht gebunden. Im Übrigen gilt:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Formale Anforderungen an eine Forderungsanmeldung

Rz. 179 Folgende formale Anforderungen der Anmeldung sind zu beachten:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Rückübertragungsansprüche des Übergebers

Rz. 658 In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei einer lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz (vorweggenommene Erbfolge) ein Bedürfnis für den Vorbehalt von Rückforderungsrechten besteht. Das gilt insbesondere für die Fälle, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, der Übernehmer über den Übergabegegenstand ohne Zustimmung des Übergebers verfügt oder über das...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 12. Insolvenzanfechtung

Rz. 182 Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen: Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Betroffen sind das Schenkungsversprechen und der Schenkungsvollzug, so dass auch eine Übergabe als letzter Akt des dinglichen Rechtsgeschäft...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Pflichtversicherung

Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulassung aufrechtzuerhalte...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Antragsberechtigte

Rz. 166 Antragsberechtigt sind (§ 317 Abs. 1 InsO): Rz. 167 Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschul...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 20 Für die Berechnung des Pflichtteils ist neben der Feststellung der Quote der Bestand des Nachlasses festzulegen. Bei der Feststellung des Nachlassbestands sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherung (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), wenn ein Be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Gegenstand der Insolvenz

Rz. 164 Nur der ganze Nachlass kann Gegenstand des Insolvenzverfahrens sein (§ 316 Abs. 3 InsO). Die Annahme der Erbschaft und die Haftungsbeschränkung sind nicht mehr Voraussetzung. Bei einer Miterbengemeinschaft ist auch noch nach der Teilung des Nachlasses eine Insolvenz möglich (§ 316 Abs. 2, 3 InsO).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Ausnahmen von der gesamtschuldnerischen Haftung

Rz. 390 Aber für solche Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Teilung unbekannt waren, kann diese strenge Sanktion nicht gelten: Für die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens entweder ausgeschlossen sind oder die sich nicht gemeldet haben, haftet der Miterbe gem. § 2060 Nr. 1, 2 BGB nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur mi...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben

Rz. 415 Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB. Gegen eine Vollstreckung wehrt sich der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Zur Befugnis für die Vollstreckungserinnerung bei bestehender Testamentsvollstreckung vgl. Garlichs, Rpfleger 1999, 60. Insolvenz des Erben: Ein der Testa...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 15. Restschuldbefreiung

Rz. 186 & Geltung für den Erben Ob die Restschuldbefreiungsmöglichkeit der §§ 286 ff. InsO auch für den oder die Erben als Schuldner der Nachlassgläubiger gilt, ist nicht ganz eindeutig. In Betracht dürfte sie kommen, wenn der Alleinerbe oder ein Miterbe (gesamtschuldnerisch gem. § 2058 BGB) den Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet, also seine Haftungsbeschränkungsmöglichke...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VIII. Die Überschwerungseinrede

Rz. 195 Hat der Erblasser die Überschuldung des Nachlasses durch Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen selbst herbeigeführt, so erleichtert das Gesetz dem Erben die Möglichkeit seiner Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Das Gesetz unterstellt, der Erblasser habe trotz seiner Verfügungen die Nachlassinsolvenz oder die Nachlassverwaltung vermeiden wollen. Deshalb lässt ...mehr

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Umsatzsteuerliche Organschaft: wirtschaftliche Eingliederung setzt entgeltliche Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft voraus

Leitsatz Beruht die für eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall erfolgten weder die Gewährung...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 3.2.5 Übernahme des Personals nach Unterbrechung oder nach Insolvenz

Im Fall einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung der Mitarbeiter im bisherigen Betrieb können dennoch nachträglich die Wirkungen des § 613a BGB eintreten. Dies ist der Fall, wenn nach Zugang der Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein wesentlicher Teil der Hauptbelegschaft vom neuen Auftragnehmer wieder eingestellt wird. Rechtsfolge ist, dass die vom bisherigen Auftr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 6.2.3 Die wirtschaftlichen Folgen eines Betriebsübergangs

Gerade die Informationen über wirtschaftliche Folgen können für die vom Betriebsübergang Betroffenen von großem Interesse sein. Streitig ist diesbezüglich vor allem die Frage, ob Angaben zur Solvenz oder finanziellen Ausstattung des Erwerbers aufgenommen werden müssen. Teilweise wird eine Informationspflicht über die wirtschaftliche Lage des Erwerbers abgelehnt, da diese wede...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ausländisches Insolvenzverfahren

Rn 19 Als Insolvenzverfahren sind solche ausländischen Verfahren zu qualifizieren, die im Wesentlichen ein gleiches Ziel verfolgen wie das deutsche Insolvenzverfahren. Es ist erforderlich, dass es sich um ein staatliches Verfahren handelt, das eine schwerwiegende wirtschaftliche Krise des Schuldners voraussetzt und eine grundsätzlich gleichberechtigte Befriedigung aller Gläu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3. Verfahrensarten

Rn 20 Das autonome Insolvenzrecht kennt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren. § 343 spricht von den ausländischen Insolvenzverfahren. Es handelt sich dabei um das Verfahren, das seinem (legislativen) Anspruch nach universelle Wirkungen in anderen Staaten erzeugt.[44] Ein solches Insolvenzverfahren wird als ein Hauptinsolvenzverfahren bezeichnet. § 354 nennt Partikularve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Insolvenzantragspflicht

Rn 15 Das Recht, einen Insolvenzantrag gemäß § 15 zu stellen, ist als insolvenzrechtlich einzuordnen.[32] Problematisch ist, ob die Insolvenzantragspflicht zum Insolvenz- oder zum Gesellschaftsrecht gehört.[33] Rn 16 § 64 Abs. 1 GmbHG ist als insolvenzrechtliche Norm einzuordnen und demnach über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO bzw. § 335 auf die Vertretungsorgane von Scheinausla...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Gebot der Gleichbehandlung (§ 226 Abs. 1)

Rn 1 Im Grundsatz verlangt das Insolvenzverfahren – und damit auch das Planverfahren – nach einer gemeinschaftlichen und daher gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Diese kann allerdings nur so weit reichen, wie eine Gleichbehandlung angemessen ist, und beschränkt sich daher auf die jeweils gebildeten Gruppen (§ 222). § 226 Abs. 1 stellt dies klar und fordert, dass den G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Anwendbares Recht

Rn 1 § 337 dient dem Schutz der Arbeitnehmer und enthält eine ähnliche Regelung wie Art. 13 EuInsVO (Art. 10 EuInsVO a. F.). Für Arbeitsverhältnisse gilt in Abweichung von § 335 nicht die lex fori concursus, denn das Arbeitsrecht ist in der Regel mit dem rechtlichen und tatsächlichen Sozialgefüge des Staates eng verbunden, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Dementsprechend ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 78 Beth, Zur Unverhältnismäßigkeit der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 22 a Abs. 3 2. Alt. InsO, ZInsO 2012, 1974; Ehlers, Teilnahme und Nutzen einer Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, BB 2013, 259; Frind, Der vorläufige Gläubigerausschuss – Rechte, Pflichten Haftungsgefahren, ZIP 2012, 1380; ders., Probleme bei Bildung und Kompetenz des vorläufi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Historische Entwicklung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts

Rn 1 Weder die Konkurs- noch die Gesamtvollstreckungsordnung enthielten umfassende und abschließende Regelungen[1] zum Internationalen Insolvenzrecht.[2] Erst mit dem Inkrafttreten der InsO[3] am 01.01.1999 wurde das deutsche autonome Internationale Insolvenzrecht, wenn auch nur lückenhaft, in den Art. 102 EGInsO a. F. geregelt.[4] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Internat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Grundsatz: Geltung der lex fori concursus

Rn 1 § 335 ist die Grundnorm des deutschen Internationalen Insolvenzrechts[1] und enthält eine ähnliche Regelung wie Art. 7 EuInsVO [2] (Art. 4 EuInsVO a. F.). Es ist grundsätzlich das Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) für das Insolvenzverfahren und seine Auswirkungen anzuwenden. Die Regelanknüpfung erfasst hierbei die verfahrensrechtlich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1. Grundsatz der eingeschränkten Universalität

Rn 17 Für das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht in §§ 335 ff. gilt, wie auch in der EuInsVO, der Grundsatz der eingeschränkten Universalität. Die Universalität eines Insolvenzverfahrens bedeutet, dass die insolvenzrechtlichen Rechtsfolgen der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögenen des Schuldners über die Grenzen des Eröffnungsstaates sich weltweit entfalt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Nichtigkeit von Abkommen (§ 226 Abs. 3)

Rn 11 Durch Abs. 3 wird jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder von anderen Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, für nichtig erklärt. Die Regelung beruht auf dem Rechtsgedanken von § 8 Abs. 3 VerglO, der ebenfalls die Nichtigke...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten. (2) 1Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. 2In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen. (3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Verhältnis der §§ 355 ff. zur EuInsVO und Art. 102c EGInsO

Rn 4 Die §§ 335 ff. stellen neben den Regelungen der unmittelbar geltenden EuInsVO und des EGInsO das für Deutschland geltende Internationale Insolvenzrecht dar. Rn 5 Die EuInsVO findet dabei auf europäische grenzüberschreitende Insolvenzverfahren Anwendung.[17] Dagegen regeln die §§ 335-358 das für Deutschland geltende Internationale Insolvenzrecht und erfassen alle Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.2 Unheilbarer Mangel

Rn 16 Für den Fall, dass der Fehler vom Vorlegenden nicht beseitigt werden kann, hat das Gericht den Insolvenzplanvorschlag ohne weiteres zurückzuweisen. Einen unheilbaren Mangel stellt es etwa dar, wenn ein Nichtvorlageberechtigter den Plan eingereicht hat oder wenn durch den Plan die Ansprüche von Masse- oder Aussonderungsgläubigern geregelt werden. Ist ein Mangel objektiv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2. Eigenkapitalersatzrecht

Rn 13 Die ehemals umstrittene Frage um das Eigenkapitalersatzrecht, ob § 32 a, § 32 b GmbHG a. F. als insolvenzrechtliche Bestimmungen anzusehen sind, ist nun aufgrund der Gesetzesreform zu Gunsten des Insolvenzrechts beantwortet, so dass nun das Eigenkapitalersatzrecht rechtsformneutral[29] als "Recht der Gesellschafterdarlehen" in der Insolvenzordnung festgeschrieben wurde...mehr

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FoVo 9/2018, Pflicht des te... / 3 Der Praxistipp

Für den Forderungsverlust kann der Gläubiger etwas verlangen Die Restschuldbefreiung ist Teil der in Art. 14 GG niedergelegten Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Der Gläubiger verliert seinen Vermögensanspruch zugunsten der Chance des Schuldners auf einen Neuanfang. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, setzt aber seinerseits voraus, dass der Schuldner für einen übersch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Offensichtlichkeit

Rn 28 Offensichtlich bedeutet, dass das Gericht nur in eindeutigen Fällen von der Zurückweisung Gebrauch machen darf. Der Begriff ist restriktiv auszulegen. Ein Richter, der sich mit dem Fall befasst hat, muss eindeutig sagen können, dass dem Plan die Zustimmung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt bleiben wird. Eine andere Auslegung würde dem Zweck der Gl...mehr

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FoVo 9/2018, Pflicht des te... / 1 I. Der Fall

Insolvenz und pfändungsfreie Beschäftigung bei der Ehefrau Über das Vermögen des Schuldners wurde 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 1.10.2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der Treuhänder bestellt. Der Schuldner ging seit dem 1.3.2010 einer Halbtagstätigkeit bei der S GmbH nach, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Mögliche inhaltliche Fehler

Rn 8 Als erste mögliche Fehlerquelle kommt – allerdings nur bei Planvorlagen durch den Verwalter – in Frage, dass die Mitspracherechte des § 218 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht wird daher Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Schuldner konsultieren, um zu überprüfen, ob ihnen die Möglichkeit zur beratenden Mitwi...mehr