Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalvermögen

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.2 Gehälter, Mieten und Zinsen

Rz. 76 Wird das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft übertragen (Verschmelzung), ändert sich an der steuerlichen Behandlung der an die Gesellschafter (Geschäftsführer) der übertragenden Körperschaft gezahlten Gehälter sowie Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen nichts. Diese Zahlungen waren bei der übertragenden Körperschaft ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / IX. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d EStG

1. Tarifermäßigungen und Abgeltungsteuer (Rz. 132) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG ist keine tarifliche Steuer i.S.d. § 32a Abs. 1 EStG. Steuerermäßigungen, die an die tarifliche Einkommensteuer anknüpfen, können infolgedessen die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs....mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 1. Tarifermäßigungen und Abgeltungsteuer (Rz. 132)

Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG ist keine tarifliche Steuer i.S.d. § 32a Abs. 1 EStG. Steuerermäßigungen, die an die tarifliche Einkommensteuer anknüpfen, können infolgedessen die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG nicht mindern. Beraterhinweis Das FG Münste...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 6. Allgemeine Regelungen zur Günstigerprüfung (Rz. 149)

§ 32d Abs. 6 EStG regelt die Wahlmöglichkeit des Stpfl., seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d Abs. 1 EStG den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Stpfl., deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger ist als der Abgeltungsteuers...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 5. Veranlagungswahlrecht nach § 32d Abs. 4 EStG: Ausweis der abgeführten Kapitalertragsteuer in der Steuerbescheinigung und Zurechnung zu den verschiedenen Ertragsarten (Rz. 147)

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Von der gesonderten Festste... / II. Vermögensverwaltende Personengesellschaften und -gemeinschaften

Unter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder -gemeinschaft wird eine Gesellschaft verstanden, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen und gemeinsam Überschusseinkünfte – meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder Kapitalvermögen nach §§ 20, 21 EStG – erzielen. Im Gegensatz zu Gesellschaften mit Gewinneinkünften gelten die Grundsätze der ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 8. Vorrang der Anrechnung der Quellensteuer gem. der EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung – ZIV (Rz. 148)

Die bisherigen Ausführungen zum Vorrang der Anrechnung der Quellensteuer gem. der EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung – ZIV sind durch Zeitablauf entfallen.mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 13. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften (Rz. 280 bis 284)

Die Ausführungen in den Rz. 280 ff. wurden überarbeitet. Einer unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, nach § 8 Abs. 1 KStG der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR i.R.d. Veranlagung zu (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Um eine Abstandnahme vom Kapitalertrags...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 4. Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Rz. 141)

Die Ausführungen in Rz. 141 zur Antragsfrist bei Ausübung der sog. "Optionsbesteuerung" für unternehmerische Beteiligungen wurden ergänzt. Neu ist der Hinweis auf die BFH-Entscheidung v. 14.5.2019 (BFH v. 14.5.2019 – VIII R 20/16, BStBl. II 2019, 586 = ErbStB 2019, 316 [Günther]), denn kennt der Stpfl. das Antragsrecht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a EStG, stellt aber ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 3. Definition der nahestehenden Person (Rz. 136)

Die Ausführungen wurden unter Hinweis auf das BFH v. 16.6.2020 – VIII R 5/17, BStBl. II 2020, 807, ergänzt, dass es für die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen nicht ausreicht, dass der Darlehensgeber von der Besteuerung der Zinsen nach dem gesonderten Tarif gem. § 32d Abs. 1 EStG profitiert und der Sch...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 7. Vorlage von Steuerbescheinigungen im Fall der Günstigerprüfung (Rz. 150)

Wird das Veranlagungswahlrecht nach § 32d Abs. 6 EStG ausgeübt, müssen alle Kapitalerträge erklärt werden. Hierzu sind sämtliche Steuerbescheinigungen vorzuhalten und auf Verlangen des FA einzureichen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die bisherigen Ausführungen zur Vorlage von Steuerbescheinigungen entsprachen nicht der o.g. gesetzlichen Regelung und wurden daher angepasst. ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Abgeltungsteuer herausgegeben. Seit der letzten Veröffentlichung im Januar 2016 haben sich zahlreiche Änderungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, der Rspr. sowie einer zum Teil geänderten Auffassung der Verwaltung ergeben, welche in die Neufassung des BMF-Schr...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 9. Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen (Rz. 148 neu)

Die durch das BMF-Schreiben v. 3.6.2021 – IV C 1 -S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 (i.E. s. EStB 2021, 429 [Anemüller]) eingefügte Rz. 148a zur Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen wird in der Neufassung des Anwendungsschreibens als Rz. 148 ausgewiesen. Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG sind höchstens 25 % der ausländischen Steuer auf den ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 2. Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (Rz. 134 ff.)

Der Ausschluss des Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG findet gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bei Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Eink...mehr

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Von der gesonderten Festste... / VI. Zusammenfassung und Fazit

Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft schließen sich mehrere Personen zusammen und erzielen gemeinsam Überschusseinkünfte – i.d.R. Einkünfte aus VuV oder Kapitalvermögen. Hierbei gelten aufgrund des fehlenden steuerlichen Betriebsvermögens die Grundsätze der Bruchteilsgemeinschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Bewertungsrechtlich werden die Verm...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Voraussetzung für die Anwendung von Teileinkünfteverfahren bzw. § 32 d EStG (Satz 2)

„ 2 § 20 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt; ...” Rz. 361 [Autor/Stand] Verhältnis zu anderen Einkunftsarten. Leistungen der Familienstiftung an den Berechtigten gehören bei diesem nur nach Maßgabe des sog. Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 20 Abs. 8 EStG) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Vorrangig zählen sie zu den Gewinneinkünften bzw. den Einkünften aus V...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ab VZ 2022: Anrechnung der zu Lasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhobenen Steuern

„(5) [1] Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person ...” Rz. 216 [Autor/Stand] Unklarheiten des Regelungskonzepts. Der Gesetzgeber begründet die geänderte Regelungstechnik mit der veränderten Anrechnungsmethodik des § 12.[2] Dies trifft zwar insoweit zu, als die Anrechnung der Steuer auf die Zwischeneinkünfte bis z...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Zurechnung bei Körperschaftsteuerpflichtigen (Satz 3)

Rz. 386 [Autor/Stand] Systematik und Kritik. Satz 3 bildet seinem Tatbestand nach die komplementäre Vorschrift zu Satz 1. Während jene Vorschrift ausdrücklich auf Zurechnungsadressaten anzuwenden ist, welche "ihre Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln", regelt diese die Verhältnisse bei Personen, "die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz erm...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Zurechnungsgegenstand: Vermögen und Einkünfte (Satz 1)

a) Vermögen „(1) [1] Vermögen ...” Rz. 101 [Autor/Stand] Zweck und Reichweite der Vermögenszurechnung. § 15 liegt das systematische Verständnis zugrunde, Vermögen zwecks Erhebung von VSt[2] und die Einkünfte zwecks Erhebung von Ertragsteuern zuzurechnen.[3] Die Zurechnungen nach § 15 wirken sich in diesem Sinne beim Stifter bzw. bei den Bezugs- oder Anfallsberechtigten auf die...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Rechtslage zwischen VZ 2009 und VZ 2013

„ 1 Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkommen ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. 2 Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. 3 § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.” Rz. 329 [Autor/Stand] Einkommensermittlung nach dem KStG. Das Einkommen der Familienstiftung war nach den für juris...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg Literaturverzeichnis Amonn in Locher/Rolli/Spori (Hrsg.), Internationales Steuerrecht in der Schweiz, Festschrift für Ryser, Bern 2005; Angermann/Fick, Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) – Anwendungsfragen bei internationalen Sachverhalten, DStR 2004, 299; Baranowski, B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 707 [Autor/Stand] Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerverfahren erfolgt im Wege der – von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheidenden – Amtshilfe. Neben den Regelungen zur Teilnahme von Beamten eines Staates an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat oder zur Zustellung von Dokumenten und Schriftstücken im Ausland betrifft die in der Praxis bedeutsam...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 341 [Autor/Stand] Systematische Einordnung. Der durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. Rz. 10) neu geschaffene Abs. 8 konkretisiert die Folgen der durch Abs. 1 angeordneten Einkünftezurechnung auf Ebene des Zurechnungsadressaten. Er ist selbst keine Zurechnungsnorm; die Zurechnung von Einkünften der ausländischen Stiftung zu den in Abs. 1 genannten Zurechnungsadressaten (Stifte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Zurechnung bei Nichtkörperschaftsteuerpflichtigen (Satz 1)

„(8) 1 Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Einkünfte ...” Rz. 346 [Autor/Stand] Systematischer Bezug. Abs. 8 enthält keine eigenständige Anordnung über die Zurechnung von Stiftungseinkünften zu einer anderen Person. In personeller Hinsicht, also in Bezug auf die Person des Zurechnungsadressaten, erfolgt dies bereits du...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Grundsätze der Zurechnung (noch Satz 1)

"... werden ... zugerechnet." Rz. 111 [Autor/Stand] Rechtsfolge des § 15 Abs. 1. Die Rechtsfolge des § 15 besteht in einer Zurechnung der Einkünfte (vgl. Rz. 103) und des Vermögens der Stiftung (vgl. Rz. 102). Die Vermögenszurechnung geht allerdings ins Leere, solange in Deutschland eine VSt nicht erhoben wird (vgl. Rz. 101). Das Erzielen und die Zurechnung von Einkünften sin...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 und Nichtberücksichtigung von § 8b KStG (Satz 2)

„ [2] Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 entsprechend; ... „ Rz. 311 [Autor/Stand] Einkünfteermittlung. Die eher allgemein gehaltene Anordnung, die Einkünfte der Stiftung „in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ” zu ermitteln, wird durch den Verweis auf § 10 Abs. 3 konkretisiert Auf die Doppe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Zweck und Inhalt der Regelung

Rz. 21 [Autor/Stand] Zweck. §§ 1, 2 StAmnVO (vgl. zu dieser Vorläufernorm unter Rz. 1) verfolgte ausdrücklich das Ziel, das Kapital, welches in politisch und wirtschaftlich unsicheren Zeiten in ausländische Stiftungen angelegt worden war, wieder "in das Inland zurückzuführen" (vgl. Gesetzesbegründung zur StAmnVO unter Rz. 1). Gelänge dies, wäre auch das zweite Ziel der Norm ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Steuerfreiheit von Zuwendungen (Satz 1)

„(11) 1 Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, ...” Rz. 496 [Autor/Stand] Zuwendungen. Da Abs. 11 nur für die Besteuerung des Einkommens der Destinatäre Anwendung findet (vgl. zu den erfassten Steuerarten näher Rz. 499), erscheint die Verwendung des Begriffs "Zuwendung" unglücklich. Im Einkommenst...mehr

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ZErb 10/2022, Gedanken zu einer Reform der Reform der Erbschaftsbesteuerung erbender Ehe- und eingetragener Lebenspartner

Der Verfasser sieht eine europaweite Tendenz, die Erbschaftsteuer ganz oder für Ehe- und eingetragene Lebenspartner abzuschaffen. In Deutschland sei das derzeit kaum mehrheitsfähig. Die Besteuerung von Ehe- und Lebenspartnern sei jedoch (erneut) reformbedürftig. Für diese Reform wird eine Neustruktur vorgestellt, die auf die grundrechtlich angreifbare Steuerfreiheit des Fami...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Objektive Unentgeltlichkeit

Rz. 250 An einer Bereicherung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne fehlt es, wenn die Zuwendung nicht objektiv unentgeltlich ist. Die Frage der Unentgeltlichkeit ist unter Rückgriff auf die schuldrechtliche Rechtsgrundabrede zu beurteilen. Unentgeltlich ist die Bereicherung des Empfängers dann, wenn mit ihr nach Maßgabe des Inhalts des Rechtsgeschäfts bzw. des Willens des Zuw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Empfänger der Zuwendung (Bedachter)

Rz. 120 Bei der Frage des Zuwendungsempfängers geht es darum, bei welcher Person tatsächlich und endgültig die Bereicherung eintritt. Die Frage stellt sich im 2-Personenverhältnis nicht, sondern wird erst relevant, wenn Dritte unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.[1] Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Teilungsanordnung

Rz. 128 Der Erblasser kann testamentarisch Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, sog. Teilungsanordnungen.[1] In einer Teilungsanordnung wird z. B. festgelegt, welche bestimmten Nachlassgegenstände (insb. Grundstücke, Betriebsvermögen) einzelne Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen. Teilungsanordnungen setzen eine gesetzliche oder testamentarische Erb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 12.3 Vereinnahmte Kapitalerträge (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG)

Rz. 109 Nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, soweit sie nach § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Rz. 110 Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStG rechnen alle Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 12.1 Allgemeines

Rz. 99 Nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG ist der Durchschnittssatzgewinn die Summe der Gewinne und Verluste aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Abs. 4 EStG (Rz. 121ff.), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Abs. 5 EStG (Rz. 128ff.), dem Gewinn der Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG (Rz. 133ff.), den Sondergewinnen nach § 13a Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 14 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG)

Rz. 128 Nach § 13a Abs. 5 EStG ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG nach § 51 EStDV zu ermitteln. Rz. 129 Zu ermitteln ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG (Rz. 61ff.) nach § 51 EStDV . Bei der Gewinnermittlung nach § 51 EStDV handelt es sich um eine ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 13a EStG regelt die Ermittlung des Gewinns für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen handelt es sich um eine besondere Gewinnermittlungsart, die selbstständig neben die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 und § 5a EStG tritt. Die Gewinnermittlung nach Durchschni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.1 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 1 Die ESt ist eine Jahressteuer, die nach Ablauf des Vz (= Kj.) festgesetzt wird und zu zahlen ist. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 36 Abs. 4 S. 1 EStG. Hiervon abweichend hat der Stpfl. gem. § 37 EStG bereits im Lauf des Vz regelmäßig unter bestimmten Voraussetzungen vier Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Steuerschuld eines Kj. zu leisten. Diese Regelung wur...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / 2. Zeitliche Anwendungsregelung für die Berücksichtigung bei § 20 EStG

Darlehensgewährung vor dem 1.1.2009: Der Ausfall oder Verzicht auf Darlehen, die vor dem 1.1.2009 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abgeltungsteuer) hingegeben wurden, ist nicht berücksichtigungsfähig.[36] Darlehensgewährung ab 1.1.2009 und bis 31.12.2020: Bei einer Darlehenshingabe ab 1.1.2009 und bis 31.12.2020 ist wie folgt zu unterscheiden: Beteiligung unter 10 %: Bis ei...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / V. Berücksichtigung der Darlehensverluste bei § 20 EStG

Das BMF-Schreiben greift die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG auf.[19] Eine Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nur möglich, soweit nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung (§ 20 Abs. 8 EStG) der Verlust nicht nach § 17 EStG berücksichtigungsfähig...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / IV. Bürgschaftsregressforderungen

Sehr knapp äußerst sich das BMF-Schreiben in Tz. 20 zu Bürgschaftsregressforderungen. Für die Rückgriffsforderung aus einer hingegebenen Bürgschaft (§ 774 Abs. 1 BGB) sollen die gleichen Grundsätze wie für die Berücksichtigung von Darlehensverlusten gelten. Eine der Bürgschaftsregressforderung vergleichbare Forderung dürften Ansprüche aus Patronatsverpflichtungen[18] oder aus ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / I. Erstes BMF-Schreiben zum Nichtanwendungsgesetz

Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG (= Nichtanwendungsgesetz) ...: Das BMF-Schreiben v. 7.6.2022[1] erläutert in insgesamt 35 Randnummern aus Sicht der Finanzverwaltung die mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] eingeführte Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG. ... als Reaktion auf BFH v. 11.7....mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / 1. Verlustverrechnung

Zudem ist die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG zu berücksichtigen. Danach können Verluste jährlich jeweils nur i.H.v. 20.000 EUR, nicht verrechnete Verluste je Folgejahr ebenfalls nur i.H.v. 20.000 EUR innerhalb der Schedule mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.[21] Ausnahmen vom Verrechnungsverbot: Die Beschränkung der Verl...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / 1. Zeitliche Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG

Gesetzliche Übergangsregelung ...: Für die Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG gilt die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 25a S. 1 und 2 EStG. ... macht bisherige Vertrauensschutzregelung obsolet: Die in dem Urteil des BFH v. 11.7.2017[31] enthaltene und mit Urteilen vom 2.7.2019 und 14.1.2020[32] bestätigte Vertrauensschutzregelung ist mit der gesetzlichen Übergangsregelung obsole...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / VIII. Private Veräußerungsgeschäfte – Abgrenzungsfragen zu Fremdwährungsgeschäften (Rz. 130/131)

Die bisher im Anwendungsschreiben (Rz. 130) enthaltenen Ausführungen zur Behandlung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG 2008 wurden wegen Zeitablauf ersatzlos gestrichen. Die Finanzverwaltung nimmt in der neu gefassten Rz. 131 in größerem Umfang als bisher zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten im Privatvermög...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 2. Aufbau des Anwendungsschreibens

Das BMF-Schreiben gliedert sich in folgende Hauptkapitel:mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 1. Verlustverrechnung (Rz. 118/119)

Die Ausführungen und Fallbeispiele wurden auf die aktuelle Rechtslage fortgeschrieben und ergänzt. Insbesondere sind die Übergangszeiträume, die noch im Schreiben des BMF v. 3.6.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 = ErbStB 2021, 253 [Günther]) dargestellt waren, nicht mehr Gegenstand des Anwendungsschreibens. Beraterhinweis Nicht ausgeglichene Verluste ei...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Abgeltungsteuer herausgegeben. Seit der letzten Veröffentlichung im Januar 2016 haben sich zahlreiche Änderungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, der Rspr. sowie einer zum Teil geänderten Auffassung der Verwaltung ergeben, welche in die Neufassung des BMF-Schr...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 3. Forderungsverzicht (Rz. 61)

Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 sowie Abs. 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v. 6.8.2019 – VIII R 18/16, BStBl. II 2020, 833), soweit keine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten bei den gewerblichen Einkünften in Betracht...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 2. Behandlung eines Barausgleichs von Bruchteilen (Rz. 106)

Durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde der Anwendungsbereich der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf angediente Wertpapiere i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insb. Aktien, eingeschränkt. Die Ausführungen in Rz. 106 wurden entspr. angepasst. Werden bei der Tilgung von sonstigen Kapitalforderungen mittels Andienung von Wertpapieren im o.g. Sinne Bruchteile nicht geli...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 1. Stückzinsen (Rz. 50)

Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG und die Urteile des BFH v. 7.5.2019 – VIII R 22/15, BStBl. II 2019, 576 = ErbStB 2020, 3 [Anemüller]...mehr