Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 122 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[323] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[324] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestandsverzeichnis

Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 11. Zuwendungen unter Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 44 Wird das Vermögen in einem gemeinschaftlichen Testament dergestalt verteilt, dass der gemeinsame Besitz mit Benennung einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie sämtliches Inventar beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll, während für den zweiten Erbfall nicht nur Anordnungen hinsichtlich der Wohnung getroffen werden, sondern verschiedene Bankguthaben beider Erblasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 41 Eine Nachlasspflegschaft ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere auch ein Bedürfnis zur Sicherung der Erbschaft besteht. Das Erfordernis des Bedürfnisses begrenzt nicht nur die Anordnung der Pflegschaft selbst, sondern bestimmt auch den Umfang der Sicherungsmaßnahme, und zwar sowohl hinsichtlich der Auswahl des Sicherungsmittels als auch h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vorlesen

Rz. 25 Dieses Vorlesen des geschriebenen Textes kann nicht durch lautes Diktat des Notars während der Aufnahme des Textes ersetzt werden; es ist vielmehr die bereits geschriebene, also zu Papier gebrachte Textversion vorzulesen.[36] Rz. 26 Dementsprechend gilt auch ein bloßes Durchlesen des Textes durch den Erblasser nicht, kann jedoch auf dessen Wunsch der Vorlesung vorangeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verwaltungsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung

Rz. 57 Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demzufolge ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[92] sofern die übrigen Gesellschafter entweder dem Gesellschaftsvertrag selbst ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflegerbestellung

Rz. 4 Für den noch nicht Gezeugten kann gem. § 1913 S. 2 BGB ein Pfleger bestellt werden, soweit ein Fürsorgebedürfnis hervortritt, z.B. eine Verfügung, die der Vorerbe allein nicht wirksam vornehmen kann, zu genehmigen ist.[12] Gegen die Pflegerbestellung hat der Vorerbe kein Beschwerderecht.[13] Nach Zeugung des Nacherben gilt § 1912 Abs. 2 BGB, wonach die Fürsorge für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Dauervollstreckung

Rz. 20 Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Verfügungen des Überlebenden bei Wiederverheiratung

Rz. 60 Noch nicht entschieden ist damit aber die Frage, was mit den Verfügungen des Überlebenden im Ehegattentestament im Augenblick der Wiederheirat geschieht. Hier ist umstritten, ob diese Verfügungen automatisch gegenstandslos werden und als nicht geschrieben zu betrachten sind.[158] Der BGH hat diese Frage offengelassen.[159] Die wohl überwiegende Meinung geht dahin, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslandsfrist

Rz. 16 Die Sechs-Monats-Frist ist einschlägig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte (Abs. 3 Alt. 1). Der Wohnsitz bestimmt sich nach den §§ 7 ff. BGB, mit der Maßgabe, dass der Erblasser ausschließlich dort seinen räumlichen Lebensschwerpunkt gehabt haben muss, § 7 Abs. 2 BGB (mehrere Wohnsitze) ist deswegen unanwendbar.[54] Liegen diese Voraussetzunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Auswahl

Rz. 43 Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1779 Abs. 2 BGB).[110] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[111] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Eignung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Genehmigungsbedürftigkeit

Rz. 5 Im Hinblick auf die Genehmigung ist zunächst zu differenzieren, ob sich eine Genehmigungspflicht bereits auf die Vermächtnisanordnung bezieht oder lediglich auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt. Ist die Vermächtnisanordnung genehmigungspflichtig, ist das Vermächtnis schwebend unwirksam.[6] Das Vermächtnis fällt während des Schwebezustandes nicht an. Betrifft die Genehmig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vorbehalt der Ergänzung

Rz. 6 Der Vorbehalt einer Ergänzung muss sich aus dem Testament selbst ergeben, entweder ausdrücklich oder auch konkludent,[5] bspw. durch das Freilassen im Text.[6] § 2086 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen der Erblasser ein Testament ohne Aufnahme eines Vorbehalts errichtet hat, jedoch sich später dahingehend äußert, dass er die Wirksamkeit der bereits get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 70 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[269] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsschutzinteresse

Rz. 13 I.R.d. § 1961 BGB ist im Unterschied zu § 1960 BGB nicht gesondert das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Nachlasssicherung (siehe hierzu § 1960 Rdn 11 ff.) zu prüfen.[28] Rz. 14 Allerdings muss ein Rechtsschutzinteresse gegeben sein, d.h., der antragstellende Nachlassgläubiger muss ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Anordnung einer Nachlasspflegschaft haben.[2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Bestimmung des Zwecks

Rz. 2 Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Hochzeitsgeschenke

Rz. 20 Bei den Hochzeitsgeschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen anlässlich der Eheschließung. Diese unterfallen sämtlich dem Voraus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Haushaltsgegenstände sind oder Grundstückszubehör darstellen. Die Hochzeitsgeschenke stehen in aller Regel im Miteigentum beider Ehegatten.[29] In diesem Fall fällt die Miteigentumshälfte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2072 BGB stellt eine Auslegungsregel dar. Der Erblasser möchte in einer letztwilligen Verfügung, in welcher er die Armen schlechthin bedenkt, i.d.R. nicht alle Armen einzeln bedenken. Vielmehr entspricht es seinem Willen, dass das durch letztwillige Verfügung Zugewandte möglichst effektiv zur Unterstützung der Armen eingesetzt wird. Die Auslegungsregel des § 2072 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsmittel

Rz. 22 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[46] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wirksames gemeinschaftliches Testament

Rz. 19 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Schriftform

Rz. 33 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ebenso, dass eine eigenhändige Ausfertigung der Schrift durch den Erblasser nicht erforderlich ist,[51] was durch S. 2 Hs. 2 im Gesetzestext auch nochmals eindeutig betont wird. Ebenso sind Maschinenschrift, Blindenschrift oder sonst fremde Schriftzeichen grundsätzlich zulässig,[52] solange nur der Erblasser diese Schrift lesen kann ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Konstruktive Nacherbfolge

Rz. 1 Die §§ 2104, 2105 BGB ergänzen unvollständige letztwillige Verfügungen, denen zwar die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, nicht aber die Person des Vor- bzw. des Nacherben zu entnehmen ist. Ist nur der Vorerbe benannt, so sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers als Nacherben berufen (sog. konstruktive Nacherbfolge). In gleicher Weise wird die Lüc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Änderung der Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Erbfall

Rz. 72 Wenn sich die Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls ändert, kann dies Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben. Eine Änderung der Rechtlage liegt bspw. in der Einführung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes.[281] Eine Änderung der Rechtslage war auch im Außerkrafttreten des Rechtserbhofgesetzes oder bzgl. der Änderungen des e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kapitalgesellschaften

Rz. 15 Als Nutzungen einer Kapitalgesellschaft stehen dem Vorerben für die Dauer der Vorerbschaft grundsätzlich die auf seine Beteiligung entsprechend den Ergebnisverwendungsbeschlüssen entfallenden Gewinnanteile oder Dividenden zu.[54] Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Auflösung von stillen Reserven resultiert, die bereits vor dem Erbfall gebildet worden sin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grundbuch

Rz. 5 Das künftige Nacherbenrecht ist gem. § 51 GBO in das Grundbuch einzutragen. Die noch nicht gezeugte Person wird dabei durch ihre Eltern individualisiert.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[19] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[20] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bedingung

Rz. 3 § 2076 BGB findet keine Anwendung, wenn keine Bedingung vorliegt, sondern vielmehr ein Vermächtnis oder eine Auflage zugunsten eines Dritten angeordnet wurde.[4] § 2076 BGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Bedingungen und ist nur dann anwendbar, wenn die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage Bedingung für die Zuwendung an die beschwerte Person ist.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorlesung und Genehmigung

Rz. 23 Nach Aufnahme des vom Erblasser erklärten Textes durch den Notar muss dieser den Text der letztwilligen Verfügung laut vorlesen und vom Erblasser in dieser vorgelesenen Form genehmigen lassen. Längere Texte werden zweckmäßigerweise abschnittsweise vorgelesen und zur Genehmigung gestellt. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn ein Testament mehrere letztwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2318–2324 BGB regeln die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten (Alleinerbe, Miterben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte). Auf das Außenverhältnis haben die Vorschriften mit Ausnahme des § 2319 BGB keinerlei Auswirkung. Rz. 2 Für den Pflichtteilsanspruch haftet(n) der bzw. die Erben. An ihn/sie muss s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Begriff, Abgrenzung zum Vermächtnis

Rz. 2 Bei der Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 1 Dem Erblasser steht es in den Grenzen der Dreißigjahresfrist des § 2109 BGB frei, den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu bestimmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung unterblieben ist oder der Erblasser die Bestimmung entgegen § 2065 BGB (insoweit Gültigkeitsbestimmung gem. Abs. 1[1]) einem Dritten überlassen hat,[2] ergänzt Abs. 1 BGB die letztwillige Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Pflegerbestellung

Rz. 5 Für die noch unbekannten oder ungewissen Nacherben ist für die Zeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls gem. § 1913 S. 2 BGB ein Pfleger zu bestellen. Als unbekannt gelten nach der h.M. auch die bereits vorhandenen gesetzlichen Erben, da diese bis zum Eintritt des Nacherbfalls noch fortfallen können.[23] Dies überzeugt jedoch nicht. Sofern ein gesetzlicher Erbe bereits v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Prozessuales zur Feststellung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 36 Soweit die Frage der Wechselbezüglichkeit auf tatsächlichem Gebiet liegt, sind die notwendigen Feststellungen vom Tatrichter zu treffen.[149] Wie stets kann das Ergebnis der richterlichen Tatsachenwürdigung im Rechtsbeschwerdeverfahren oder im Berufungsverfahren, erst recht gilt dies in der Revision, nur eingeschränkt überprüft werden. Ist das Auslegungsergebnis nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist.[1] Die Höhe des Eheg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erlangtes

Rz. 11 Aus der Erbschaft muss "etwas" erlangt sein. Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der entweder aus dem Nachlass stammt oder entsprechend § 2019 BGB aus Nachlassmitteln erlangt wurde. Erlangt werden kann somit zunächst jede Art von Besitz, unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitz.[39] Es muss aber kein Besitz erlangt worden sein, ausreichend ist jeder Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 § 2113 BGB enthält für einige als besonders schwerwiegend angesehene, die Nacherbenrechte regelmäßig erheblich gefährdende Verfügungen Ausnahmen von dem in § 2112 BGB statuierten Grundsatz der Verfügungsfreiheit des Vorerben. Diese Ausnahmen sind abschließend formuliert; eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift auf andere, das Nacherbenrecht in wirtschaftlich gleicher...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / E. Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 21 Bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten muss zunächst untersucht werden, ob die jeweils auszulegende Bestimmung eine einseitige Verfügung oder eine wechselbezügliche Verfügung darstellt. Für Erstere gelten uneingeschränkt die gleichen Rechtsgrundsätze wie bei der Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen, einschließlich der gesetzlichen Auslegungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einleitung des Verfahrens

Rz. 115 Das Verfahren ist seitens des Nachlassgerichts von Amts wegen einzuleiten.[306] Wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten oder sonst zuverlässig bekannt, so hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob Anlass für eine Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB besteht. Ist der Tod nicht hinreichend nachgewiesen, etwa weil eine Todesanzeige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wahlrecht mehrerer Erbteile aufgrund Testaments (Abs. 3)

Rz. 6 Über Abs. 3 hat es der Erblasser in der Hand, die Teilbarkeit des Nachlasses und damit das Wahlrecht des Erben auszuweiten. Er kann mehrere Erbteile i.S.v. Abs. 1 bilden und deren getrennte Annahme oder Ausschlagung gestatten. Z.T. wird in der Aufteilung selbst schon die stillschweigende Gestattung gesehen,[8] zumindest, wenn sich keine Interessen des Erblassers erkenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 15 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu Lebzeiten kann jedoch von den Ehegatten ausgeschlossen werden. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Rechtsmittel

Rz. 9 Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gebühren und Kosten

Rz. 125 Die Verfahrensgebühren bestimmen sich nach § 115 GNotKG sowie KV Nr. 12310 ff. und Nr. 23500, 23502 GNotKG.[330] Rz. 126 Die Kosten der Nachlasssicherung fallen dem Nachlass oder bei Beschränkung auf einzelne Miterbenanteile dem jeweiligen Miterben zur Last (§ 24 GNotKG). Für die Kosten einer angeordneten Nachlasspflegschaft, wozu auch die Vergütung eines bestellten N...mehr