Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Verwandte

Rz. 13 Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der den anderen bedenkende Ehegatte in der Einsetzung der verwandten oder nahestehenden Person eine Gegenleistung erblickt.[64] Der Begriff der Verwandtschaft ergibt sich aus dem Gesetz, § 1589 BGB. Da Verschwägerte nicht verwandt sind i.S.d. Gesetzes, können sie nur unter der Fallgruppe der sonst nahestehenden Personen ber...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 84 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstanden.[1] Erbfäh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verfügung über Grundstück im Gesamthandsvermögen

Rz. 4 Kein Fall des Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zum Nachlass Gesamthandsanteile an BGB-Gesellschaft, OHG oder KG gehören und die Gesamthand über zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke verfügt.[17] Gegenstand der Nacherbfolge ist in diesem Fall nur der Gesamthandsanteil und nicht das zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstück; an den einzelnen Gegenständen des Gesamth...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Vorerbe in Erfüllung einer vom Erblasser bereits eingegangenen Nachlassverbindlichkeit verfügt, ein Vermächtnis erfüllt oder eine Teilungsanordnung befolgt;[30] der Vorerbe kann daher z.B. aufgrund einer vom Erblasser bewilligten Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) die Löschung bewilligen.[31] Die Gegenmeinung[32] hält hinge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Partnerschaftsgesellschaften

Rz. 69 Nach § 9 Abs. 1 PartGG gilt für Partnerschaftsgesellschaften das Gleiche wie für die OHG oder KG (§ 131 HGB). Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt – den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu.[209] Anders als bei den sonstigen Personengesellschaften gilt es be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beendigung in sonstigen Fällen

Rz. 3 Von der Ausnahme des Abs. 1 abgesehen, endet die Nachlassverwaltung erst mit ihrer förmlichen Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1975 BGB).[7] Aufhebungsgrund ist nach Abs. 2 das Fehlen einer die Kosten der Nachlassverwaltung deckenden Masse.[8] Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 InsO. Entsprechend § 26 Abs. 1 S. 2 InsO kann die Aufhebung der Nachlassve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nachträgliche Änderung der Entscheidung

Rz. 18 Ändern sich nach der Entscheidung über den Stundungsantrag die Verhältnisse, so kann das Nachlassgericht seine eigene rechtskräftige Entscheidung und auch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts aufheben oder ändern, § 1382 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 6 BGB. Haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, gilt die Änderungs- bzw. Aufhebungsbefugnis auch ins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Entwürfe und Notizen

Rz. 22 Die Verwendung eines Entwurfs oder von Notizen, auch wenn diese nicht vom Erblasser stammen,[28] ist solange zulässig, wie dabei die Eigenständigkeit der Willensbildung des Erblassers gewahrt und dessen Entscheidungsfreiheit gegeben ist.[29] In einem solchen Fall soll es dann sogar entbehrlich sein, dass nach der Vorlesung und Genehmigung des Entwurfstextes dieser nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung

Rz. 20 Dass ein Auflehnen gegen den Willen des Erblassers vorliegt, kann sowohl in der außergerichtlichen als auch in der gerichtlichen Geltendmachung gesehen werden. Im Falle des Fehlens näherer Angaben in der letztwilligen Verfügung sollte jedoch lediglich die gerichtliche Geltendmachung unter die Strafklausel gerechnet werden. Dies bereits aus dem Grund, um die Schwierigk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Totenfürsorge

Rz. 2 Zur Totenfürsorge (vgl. § 1922 Rdn 43, 44) gehört die Bestimmung der Bestattungsart und des Ortes der letzten Ruhestätte sowie im Einzelfall die Entscheidung über eine Umbettung der Leiche oder der Urne. Maßgebend ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen.[2] Ihm steht es zu, die Einzelheiten der Bestattung selbst zu bestimmen. Dieses Recht wird als Ausfluss des P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 32 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zeitpunkt

Rz. 41 Der Erblasser soll gem. § 2247 Abs. 2 BGB in seinem privatschriftlichen Testament festhalten, zu welchem Zeitpunkt nach Tag, Monat und Jahr er dieses niedergeschrieben hat. Entscheidendes Datum ist dabei der Tag des Abschlusses des Testaments.[64] Die eigenhändige Datumsangabe hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 1 gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. Abs. 1 S. 2 bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[2] Bei Streit über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB soll nach einer Auffassung Abs. 1 S. 2 ents...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 11 Beim Alleinerben ist Gegenstand des Erbschaftskaufs die gesamte Erbschaft als Inbegriff aller Sachen, Rechte und Werte, einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten. Wesentlich für den Erbschaftskauf ist, dass die Erbschaft als solche, sozusagen in Bausch und Bogen[18] gekauft wird. Der Käufer stellt sich wirtschaftlich so, als sei er Erbe. Kennzeichnend hierfür ist d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Wiedererlangung der Testierfreiheit

Rz. 57 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen im Ehegattentestament, soweit der Überl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unmögliche Leistung

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl bei tatsächlicher als auch bei rechtlicher Unmöglichkeit Anwendung, bspw. wenn der Gegenstand in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall untergegangen ist. Möglicherweise ist dann jedoch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB entstanden. Ist eine vermachte Forderung erloschen, sind die §§ 2173, 2175 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. Danach kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage des Nachlassgläubigers gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Erbschaftsannahme wäre deshalb mangels passiver Pro...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 66 Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird.[109] Eine Zustimmung der Mitgesellschafter ist nicht notwendig. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht.[110] Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Geltung oder Nichtgeltung der Verfügung

Rz. 6 Der Erblasser muss selbst darüber entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung haben soll oder nicht. Macht der Erblasser lediglich Vorschläge oder äußert er Wünsche, handelt es sich hierbei nicht um letztwillige Verfügungen.[27] Unabhängig davon, ob der Wille eines Dritten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu äußern ist, darf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen/Vorteile der Ausübung des Wahlrechts

Rz. 3 In der Rechtsfolge der Ausübung des Wahlrechts steht die Berufung zum gesetzlichen Erben, die als Vorteile den Erhalt des Voraus nach § 1932 BGB oder von Ausgleichsansprüchen nach § 2050 BGB mit sich bringen kann.[5] Beim Ehegattentestament kann der Überlebende seine Bindung nach § 2271 Abs. 2 BGB (wechselseitige Verfügung) beseitigen.[6] Im Übrigen bleiben jedoch etwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattungen

Rz. 18 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[55] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Umdeutung der Verfügung

Rz. 1 Die Vorschrift deutet die Anordnung des Erblassers, die Erbschaft sei mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses an einen anderen herauszugeben, zugunsten des Berechtigten als Nacherbeinsetzung. Diese Auslegungsregel trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Laiensphäre die Herausgabepflicht (§ 2130 BGB) als besonders sinnfällige Wirkung des Übergangs ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Empfangsbedürftigkeit und Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Die Ausschlagungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (Abs. 1 Hs. 2; § 343 FamFG) und muss daher in der notwendigen Form dem Nachlassgericht zugehen. Für den Zugang der Ausschlagungserklärung gelten die allg. Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen, insbesondere gilt § 130 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 BGB (§ 130 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2072 BGB

Rz. 9 In einzelnen Fällen ist eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 2072 BGB zu bejahen, und zwar dann, wenn der Erblasser nicht "die Armen", sondern "die Bedürftigen", "die sozial Schwachen", "die Behinderten", "die alten gebrechlichen Leute", "die Waisen" oder "die Kriegsbeschädigten" oder auch eine zu unbestimmte Einrichtung mit derartiger Zweckbestimmung ("ein Heim...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 9 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 10 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 34 Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Urkundsperson ist daher verpflichtet, sich vor der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit des Erblassers und der konkreten Testierfreiheit hinsichtlich der gewünschten Art der letztwilligen Verfügung zu überzeugen. Grundsätzlich genügt die Urkundsperson ihren Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[16] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Recht zur Ausschlagung

Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § 2139 BGB) zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft noch nicht angefallen ist. Dies Recht hat er für die gesamte Dauer der Vorerbschaft, da die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt.[1] Der Gesetzgeber ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gezogene Früchte

Rz. 4 Es sind grundsätzlich nur die tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben. Sie müssen auf den Vermächtnisgegenstand entfallen und nach dem Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB; beachte §§ 2177, 2178 BGB) angefallen sein. Rz. 5 Bei einer Geldforderung sind dies bspw. die seit dem Erbfall fällig gewordenen Zinsen.[9] Wurde dem Bedachten im Nachlass vorhandenes Geld ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungsmöglichkeiten/Haftungsrisiken

Rz. 54 Die in Abs. 1 gesetzlich vorgesehene Wahlpflicht kann Seitens des Erblassers durch eine Verwirkungsklausel (z.B. dergestalt, dass Pflichtteilsberechtigter unter der auflösenden Bedingung, den Anordnungen des Erblassers nicht zuwider zu handeln, zum Erben berufen wird)[226] ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur durch Ausschlagun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / i) Freistellungsklauseln bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Änderungsvorbehalte in Erbverträgen

Rz. 76 Derartige Klauseln müssen grundsätzlich in die letztwillige Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Nach geltender Rspr. können sich diese jedoch auch aufgrund einer ergänzenden Testamentsauslegung ergeben.[287] Als Bsp. sei hier genannt, dass der überlebende gebundene Erblasser im Wege ergänzender Auslegung über dasjenige Vermögen, das er nach dem Tode des Erst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 20 Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[38] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[39] Verfügt der Erblasser jedoch über sein Vermögen, indem er prak...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Nachbesserung bei Unvollständigkeit und sonstigen Mängeln

Rz. 41 Ein Anspruch auf Ergänzung des Bestandsverzeichnisses bei (vermuteter) Unvollständigkeit besteht nach h.M. nicht.[180] Nur wenn das Verzeichnis entweder keine erfüllungstaugliche Auskunft darstellt (durch solch mangelhafte Auskunft kann der Anspruch nach § 2314 BGB nicht zum Erlöschen gebracht werden, er besteht daher fort)[181] oder erkennbar mit Fehlern behaftet ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[221] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt eines Widerrufstestaments

Rz. 5 Nach h.M. ist es ausreichend, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Wille ergibt, ein Testament nicht zur Geltung bringen zu wollen.[11] Hierzu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden.[12] Danach ist ein in Form einer letztwilligen Verfügung errichteter Widerrufsvermerk, dessen Inhalt sich erst i.V.m. einem maschinengeschriebenen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wechselbezügliche Verfügung

Rz. 4 Da ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche und nicht wechselbezügliche Verfügungen enthalten kann, muss die Frage, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht, für jede einzelne Verfügung gesondert untersucht werden.[14] Dies gilt auch für das Berliner Testament.[15] Es kann sogar nötig sein, Teile einer einzelnen Verfügung als wechselbezüglich anzuseh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[97] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[98] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nicht nur für das gleichzeitige Versterben

Rz. 29 Die Bestimmungen zum gleichzeitigen Versterben im Testament der Ehegatten müssen jedoch nicht unbedingt dahingehend verstanden werden, dass die letztwilligen Verfügungen nur für den Fall des absolut gleichzeitigen Versterbens gelten sollen. Aufgrund der Tatsache, dass aus medizinischer Sicht der gleichzeitige Tod kaum jemals nachgewiesen werden kann,[73] werden entspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Beweislast

Rz. 9 Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[39] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat,[40] wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 84 Nach § 2084 BGB ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, bei der die Verfügung Erfolg hat (Grundsatz der wohlwollenden Auslegung, benigna interpretatio). Mit Erfolg ist dabei die Verwirklichung des Erblasserwillens, und zwar in rechtswirksamer Weise, gemeint.[308] Der Begriff "Erfolg" meint das wirtschaftliche Ziel des Erblassers. Diese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Personenbezogenes Ereignis

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bleibt die Nacherbeinsetzung wirksam, wenn der Nacherbfall an ein Ereignis in der Person des Vor- oder Nacherben geknüpft ist und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt oder – was sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, von der ganz h.M.[7] aber als ausreichend angesehen wird – zumindes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Die Anordnung einer Befreiung hat in einer letztwilligen Verfügung – nicht notwendig derselben, in der die Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist[4] – zu erfolgen. Eine ausdrückliche Erklärung oder bestimmte Ausdrucksweise ist nicht vorgeschrieben; insbesondere braucht der Erblasser die Worte "Befreiung" oder "befreite Vorerbschaft" nicht zu verwenden, wie bereits § 213...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht mehrerer Erbteile (Abs. 1)

Rz. 2 Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasses) vermengt, da die Abgrenzung der Beru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 42 Gemäß § 58 Abs. 1 FamFGist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Mittelbar wirkende Befreiungsinstrumente

Rz. 7 Eine Befreiung über die Grenzen des § 2136 BGB hinaus ist nicht zulässig (siehe Rdn 1). Der Erblasser kann den Vorerben jedoch durch andere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente mittelbar von zwingenden Beschränkungen befreien. So kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände dadurch von der Vor- und Nacherbfolge ausnehmen, dass er sie dem Vorerben durch Vorausvermäch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[15] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zugang

Rz. 4 Die notariell beurkundete Rücktrittserklärung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung allen Vertragspartnern zugehen.[4] Es gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung.[5] Sie muss in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht[6] (vgl. hierzu auch die Au...mehr