Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 37 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 68 M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Kind von 1.160 EUR ist gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt vgl. Nr. 21.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL, siehe Anhang Nr. 3).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / IV. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 37 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM a) Grundsatz Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 45 Die oben bereits ermittelten 414,50 EUR Kindesunterhalt (also der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) sind vom Einkommen des M abzuziehen. Hinweis Der Vorwegabzug erfolgt jedoch nur bezüglich des Kindesunterhalts, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, nicht bezüglich des Unterhalts für etwaige Kinder aus zweiter Ehe (vgl. hierzu Fälle 41, 42 und 43). Sowe...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Grundsatz

Rz. 52 Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach der Lebensstellung der Kindsmutter, insbesondere nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt des Kindes heute hätte (vgl. im Einzelnen Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.). BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensste...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 56 Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritten. M bleiben nur 1.227 EUR. SüdL 21. Selbstbehalt …21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, de...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IX. Hinweise

Rz. 20 Im Fallbeispiel wurde vorgegeben, dass M1 und M2 jeweils ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 EUR haben. Hätte M2 bspw. ein Jahresbruttoeinkommen, das nicht über 100.000 EUR liegt, so würde der gegen ihn bestehende Unterhaltsanspruch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen. Rz. 21 Sind M1 und/oder M2 weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet (vgl. Fall 55, s...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 63 Mit dem Resteinkommen von 1.254,50 EUR ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 96) bereits unterschritten. Jedoch ist der Selbstbehalt des M u.U. wegen des Zusammenlebens mit F2 zu reduzieren, so dass evtl. Mittel für den Ehegattenunterhalt "frei werden". Rz. 64 Bei dieser Frage sind zunächst zwei Themen zu trennen:mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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Anhang 2 / 21. Selbstbehalt

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgtmehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 22: M 2.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – unechter Mangelfall –

Rz. 87 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / b) Verlängerter Betreuungsunterhalt

Rz. 30 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) […] (2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinder...mehr

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Anhang 3 / B. Ehegattenunterhalt

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / e) Zeitliche Begrenzung (Befristung) und Begrenzung der Höhe nach (Herabsetzung)

Rz. 42 Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann zwar nicht nach § 1578b Abs. 2 befristet werden. Jedoch ist eine – je nach den Fallumständen – sofortige oder künftige Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578b BGB möglich. Der angemessene Bedarf ist – vereinfacht ausgedrückt – der Betrag, den die oder der Unterhaltsberechtigte als Einkommen im Unte...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Halbteilung

Rz. 72 Vgl. zur Halbteilung und zum Erwerbstätigenbonus auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Die SüdL formulieren zusammenfassend: SüdL Ehegattenunterhalt 15. Unterhaltsbedarf 15.1 (…) 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 70 Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet und das Kind erzogen hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass er zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Ein höheres hypothetisches – ohne Eheschließung und Kindererziehung – Einkommen hat F im Fal...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und neKM

Rz. 15 Der Bedarf kann jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre (vgl. Fall 25, siehe § 5 Rdn 47). Deshalb ist für neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Bedürftigkeit

Rz. 14 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Auch die Zurechnung fiktiver...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 66 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Dreiteilung (Bedarf der neKM bei gedachter Ehe mit M)

Rz. 40 Wie oben schon dargestellt, ergibt sich folgender Bedarf der neKM; Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR Kindesunterhalt – 10 % Erwerbstätigenbonus) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR Bedarf von neKM: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR Der ermittelte Betrag von 8...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (2) Prüfungsreihenfolge: "kindbezogen" vor "ehebezogen"

Rz. 30 BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks 16/6980 S. 9; Urteile vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 23; vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 30 Die Bedarfsermittlung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf von F2 ist ½ aus 1.393,50 EUR (1.393,50 + 0 EUR), also 697 EUR. Der Mindestbedarf i.S.d. Existenzminimums beträgt allerdings 960 EUR. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten i...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 28: M 1.700 EUR – F 2.500 EUR + vjK (19 J) bei F – Leistungsfähigkeit beider Elternteile, Bedarf und Haftungsverteilung –

Rz. 15 M und F, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F und geht noch zur Schule. F bezieht das Kindergeld. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.500 EUR. Ein Unterhaltsanspruch der F gegen M bzw. M gegen F besteht nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1....mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und der neKM

Rz. 18 Der Bedarf darf jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre. Deshalb ist für die neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH offen gelassen, ob eine Begre...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Dreiteilung (Gleichteilung) und zweimalige Halbteilung

Rz. 30 Der BGH hat es rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzl...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 34 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (960/802 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.713,50 EUR (3.000 – 960 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 44 Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag … … hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuell...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / dd) Vergleich des Bedarfs der neKM nach ihrer Lebensstellung mit dem bei einer gedachten Ehe

Rz. 19 Nach allem kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass der Bedarf der neKM in Höhe von 1.200 EUR die Obergrenze überschreiten würde. Maßgebend ist also der Bedarf nach der (fiktiven) Ehe. Dieser beträgt, wie ermittelt, 960 EUR (Mindestbedarf). Dieser Mindestbedarf wahrt auch die Untergrenze beim Anspruch nach § 1615l von 960 EUR. SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 55: M 3.500 EUR + F 1.000 EUR + K 1 (17 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, verheiratet, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen –

Rz. 22 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M ist verheiratet und hat ein Kind, den 17-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EU...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (1.350 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.323,50 EUR (3.000 – 1.350 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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Anhang 2 / 15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR. 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung,...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

Rz. 11 F2 ist zwar, wie noch zu zeigen ist, vorrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt. BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die ke...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / c) Dreiteilung

Rz. 32 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR Bedarf von F1: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR Der eben ermittelte Betrag von 802 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen. SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 3 Reihenfolge der Ermittlung der Partnerunterhaltsansprüche: Der Umstand, dass die neKM und F im Fallbeispiel gleichrangig sind, hat erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller Weise ist zunächst der Ehegattenunterhalt zu ermitteln (vgl. hierzu Fall 49, siehe § 15...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 45 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 711 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 – 816 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt wäre bereits unterschritten. Zudem ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die L...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 27: M 2.000 EUR – F 400 EUR + vjK (19 J) bei F – Düsseldorfer Tabelle und Volljährigkeit, nur ein leistungsfähiger Elternteil –

Rz. 1 M und F, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F und geht noch zur Schule. F bezieht das Kindergeld. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 400 EUR. Sie kann auch kein höheres Einkommen erzielen. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoe...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / cc) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 42 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmende Einkommen von M, F1 und neKM

Rz. 31 F1 und neKM haben tatsächlich kein Einkommen und können bzw. müssen im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (2.673,50 – 10 % aus 2.673,50) Ein Erwerbstätigenbonus ist ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vergleich des Bedarfs der neKM nach ihrer Lebensstellung mit dem bei einer gedachten Ehe

Rz. 41 Nach allem kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass der Bedarf der neKM in Höhe von 1.200 EUR die Obergrenze überschreiten würde. Maßgebend ist also der Bedarf nach der (fiktiven) Ehe. Dieser beträgt, wie ermittelt, 960 EUR (Mindestbedarf). Dieser Mindestbedarf wahrt auch die Untergrenze beim Anspruch nach § 1615l von 960 EUR. SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / Fall 60: M 3.200 EUR – F 1.100 EUR + K – Bedeutung des Altersvorsorgeunterhalts für die Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) –

Rz. 61 F verlangt von M nachehelichen Unterhalt. F betreut das gemeinsame 8-jährige Kind. M hat nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.600 EUR. F hat aus einer ¾-Stelle, mit der sie ihrer Erwerbsobliegenheit genügt, ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.100 EUR. F hätte im Falle einer Vollzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkomm...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / cc) Halbteilung

Rz. 18 Der Bedarf betrüge – im Falle einer Ehe – somit nach dem Halbteilungsgrundsatz 596 EUR (1.191,50 × ½). Der eben ermittelte Betrag von 596 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen. SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S....mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 22 Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag … … hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuell...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Zum Einkommen der F1

Rz. 25 Das Einkommen der F1 von 500 EUR war im Fallbeispiel unzweifelhaft voll zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall: BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 157...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Fallvariante

Rz. 51 In der Lösung wurde davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht, z.B. weil sich die Kindeseltern einig sind, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich beispielsweise mit uneingeschränkter Kraft der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Konstellation ist in der Praxis bei beengten finanziellen Verhältnissen eher s...mehr

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Anhang 2 / 24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur ­Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Ei...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 2. Inhalt des § 1578b

Rz. 8 Zum 1.3.2013 wurde § 1578b in Abs. 1 S. 2 und 3 geändert. Die Ehedauer wurde in Satz 2 des Absatz 1 ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab aufgenommen. Dadurch wurde die Nennung der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebedingten Nachteilen in Satz 3 entbehrlich. § 1578b lautet: § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (1) ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweis

Rz. 102 Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht beim Geschiedenenunterhalt – beim Trennungsunterhalt nach längerer Trennung – grds. eine Erwerbsobliegenheit der F (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Rz. 103 Geht man insoweit z.B. davon aus, dass die F infolge Schulbesuchs des einen Kindes und Kindergartenbesuchs des anderen Kindes monatlich 450 EUR ...mehr