Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Niederlande / 3. Umgangsrecht

Rz. 123 Sofern die Eltern sich nicht einvernehmlich über das Umgangsrecht einigen können, kann das Gericht diesbezüglich eine Entscheidung treffen. Jeder nicht mit der elterlichen Sorge betraute Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit seinem Kind und auf Informationen über sein Kind (Art. 8 EMRK und Art. 1:247 und 1:377a BW). Das Umgangsrecht ist folglich von de...mehr

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Ungarn / 3. Rechtswirkungen der Adoption

Rz. 235 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, [190] zwischen ihnen entsteht das gleiche Eltern-Kind-Verhältnis wie durch die Abstammung. Die Adoption wirkt sich auch auf die Familienverhältnisse zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden aus: Zwischen den Letzteren und dem adoptierten Kind entstehen eben...mehr

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Polen / a) Vaterschaftsvermutung und Anfechtung

Rz. 133 Es wird vermutet, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, wenn die Geburt während des Bestehens einer Ehe stattfand (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Beendigung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe geboren wurde (Art. 62 § 2 FVGB). Ist das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung o...mehr

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Belgien / 1. Abstammung von Rechts wegen

Rz. 178 Mutter eines Kindes ist die Frau, die als solche in der Geburtsurkunde bezeichnet ist[228] (mater semper certa est). Aufgrund Art. 44 ZGB ist der Name der Mutter obligatorisch in der Geburtsurkunde eines in Belgien geborenen Kindes einzutragen. Die Mutterschaft, die aus der Geburtsurkunde hervorgeht, kann angefochten werden. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nicht zul...mehr

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Deutschland / 2. Minderjährigenadoption

Rz. 131 Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Das Adoptionsverfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet, den bei der Minderjährigenadoption der Annehmende stellen muss. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung, muss persönlich erklärt sein (also keine Stellvertretung zulässig) und darf keine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten (§ 1752 Abs...mehr

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Abstammung

Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt ...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Internationale Zuständigkeit

Rz. 397 Die internationale Zuständigkeit ist in den Art. 5 bis 14 KSÜ geregelt. International zuständig sind nach der Grundregel des Art. 5 Abs. 1 KSÜ (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)[544] grundsätzlich und an erster Stelle die "Behörden" (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (oder in dem sich das ...mehr

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Österreich / I. Abstammung

Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriffe "ehelich" u...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 80 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht auch darüber, bei welchem Elternteil ein minderjähriges oder nach Volljährigkeit noch dem Sorgerecht unterliegendes Kind leben wird, sowie über das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil und über das Sorgerecht dieses anderen Elternteils (Art. 304). Das Sorgerecht wird von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, wahrgenommen...mehr

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Frankreich / 1. Materielles Recht

Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter. Sie gehören zur ...mehr

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Kroatien / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 62 Die elterliche Sorge wird grundsätzlich von beiden Eltern ausgeübt. Die elterliche Sorge wird charakterisiert durch die Verantwortung und die Verpflichtung und das Recht der Eltern zur Sorge mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls. Das Familiengesetz verbietet die Entsagung bzw. Loslösung von der elterlichen Sorge (Art. 91 Abs. 2 FamG). Das Gesetz sieht in Art. 117 ...mehr

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Serbien / 2. Mutterschaft

Rz. 86 Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat[20] (Art. 42). Die Mutterschaft kann auch durch Gerichtsentscheidung bestimmt werden. Sowohl das Kind als auch eine Frau, die nicht im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist und behauptet, die Mutter zu sein, haben das Recht, die Feststellung der Mutterschaft zu beantragen (Art. 43). Die Klage auf Fes...mehr

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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Litauen / II. Adoption

Rz. 89 Die Rechtsverhältnisse der Adoption werden grundsätzlich durch Teil V (Art. 3.209–3.228 ZGB) des Dritten Buches des ZGB geregelt. Darüber hinaus gelten zahlreiche bilaterale Rechtshilfeabkommen, internationale Konventionen sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen der Regierung oder des Parlaments sowie Verordnungen des Ministers für Sozialschutz und Arbeit. Rz...mehr

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Polen / 1. Kindesunterhalt

Rz. 114 Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes[109] reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus (privilegierter Kindesunterhalt; Art. 133 § 1 FVGB). Ist das Kind grds. in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so beste...mehr

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Kroatien / 1. Kindesunterhalt

Rz. 71 Der eheliche Kindesunterhalt ist in den Art. 288 ff. FamG geregelt. Kindesunterhalt ist gem. Art. 283 Abs. 1 FamG immer vorrangig. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt (Art. 283 Abs. 4 FamG). Kindesunterhalt kann auch rückwirkend (als Schadensersatz) verlangt werden, und zwar bis zu fünf Jahre nach Entstehen des jeweiligen Teilanspruchs (Art. 289 Abs. 3 Fam...mehr

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Dänemark / 3. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 187 Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem...mehr

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Ukraine / 3. Verfahren, Zustimmungserfordernisse und Bewertungskriterien

Rz. 117 Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 310–314 ZPO). Am Verfahren müssen neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und das Kind selbst, sofern es sich der Adoption bewusst ist, beteiligt werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Für die Adoption eines ukrainischen Kindes mit ständigem Aufenthalt im Ausland durch...mehr

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Polen / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 135 Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann – sofern kein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist (vgl. Art. 72 § 2 FVGB) – die Vaterschaft anerkannt werden.[125] Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Leiter des Standesamtes oder vor dem Vormundschaftsgericht (Art. 73 ...mehr

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Tschechische Republik / 2. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 115 Zur Adoption ist die Zustimmung des Elternteils des Kindes erforderlich (§ 805 BGB). Seine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn er selbst noch minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist (wenn einer der Eltern jünger als 16 Jahre ist, ist eine Adoption ausgeschlossen). Steht keinem der Elternteile aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die elterliche Sorge z...mehr

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Niederlande / 2. Gemeinsames Sorgerecht (Art. 1:253t BW)

Rz. 122 Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht (die elterliche Gewalt) für das Kind/die Kinder hat, besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht zusammen mit einer anderen Person zu beantragen, Art. 1:253t BW. Der Elternteil des Kindes/der Kinder kann das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit dem Nicht-Elternteil beim Bezirksgericht anfragen, wenn diese zweite Person "family life“ (...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Feststellung der Nichtehelichkeit

Rz. 281 Als eheliches Kind gilt auch ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen ab Eheanfechtung, Trennung, Scheidung oder Tod zur Welt kommt. Die Vermutung greift allerdings nicht mehr ab dem Zeitpunkt, in dem das Getrenntleben bestätigt wurde (Art. 232 Abs. 2 c.c. n.F.). Die Vermutung in Bezug auf das später als 180 Tage ab der Eheschließung geborene Kind würde aufgehoben. Eine...mehr

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Polen / a) Grundsatz: Volladoption

Rz. 151 Grundsätzlich erfolgt der Ausspruch der Annahme als Volladoption (Art. 121–123 FVGB), dessen Wirkungen sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (Art. 121 § 4 FVGB). Volladoption bedeutet im Einzelnen Folgendes:mehr

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Litauen / 2. Vaterschaft

Rz. 85 Die Abstammung vom Vater regelt Art. 3.140 ZGB. Wurde das Kind von einer verheirateten Frau geboren, auch wenn die Schwangerschaft schon vor der Eheschließung bestand, wird der Ehepartner der Mutter des Kindes aufgrund der Eintragung der Ehe oder der diesbezüglich erteilten Heiratsurkunde als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen (Art. 3.140 Abs. 1 ZGB). Der ehemali...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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Serbien / 3. Vaterschaft

Rz. 88 Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer ne...mehr

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Griechenland / III. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 91 Die elterliche Sorge verheirateter Eltern ist gemeinsam auszuüben. Es handelt sich um Pflicht und Recht beider Eltern (Art. 1510 Abs. 1 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind bleibt auch nach der Scheidung der Eltern unberührt. Allerdings wird die Ausübung der elterlichen Sorge vom Gericht geregelt (Art. 1513 Abs. 1 ZGB). Angesichts dieser Regelung...mehr

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Österreich / II. Adoption

Rz. 258 Nach österreichischem Recht kommt die Adoption (Annahme an Kindes statt) durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung zustande (§ 192 Abs. 1 ABGB). Die Nichteinhaltung der Formvorschrift bildet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit.[402] Rz. 259 § 191 Abs. 1 ABGB sieht seit dem 2. Erwachsenensc...mehr

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Finnland / 2. Verfahren

Rz. 94 Das finnische Adoptionsrecht ist im Gesetz über die Annahme an Kindes statt (Adoptiolaki 22/(2012) festgelegt. Das öffentlich-rechtliche Element spielt im finnischen Adoptionsrecht eine wichtige Rolle. Das Adoptionsverfahren setzt eine Bewilligung durch die Valvira-Behörde voraus. Diese darf, unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 462 Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann gem. Art. 4 Abs. 1 LSÜ zu diesem Zweck einen Antrag an die Zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates richten. Dem Antrag sind bestimmte Urkunden (nämlich die in Art. 13 LSÜ genannten Schriftstücke) beizufüge...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Abstammung

Rz. 154 Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist im FamG RS ähnlich, aber nicht identisch wie im FamG FBiH geregelt. Das FamG RS unterscheidet (abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft) auch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Hinsichtlich der Mutterschaft legt dieses Gesetz nur fest, dass Mutter diejenige Frau ist, die ein Kind geboren hat (Ar...mehr

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Österreich / 4. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 208 Nach der Auflösung der Ehe bleibt es bei der getrennten Veranlagung der Ex-Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer. Zu den Steuersätzen siehe Rdn 97. Geschiedene Personen können aber in den Genuss eines Alleinerzieherabsetzbetrages kommen. Alleinerzieher ist nach dem EStG ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ni...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Medizinisch assistierte Zeugung

Rz. 289 Bei medizinisch assistierter Zeugung gilt grundsätzlich die gesetzliche automatische Zurechnung der Mutterschaft und Vaterschaft der Ehegatten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der Status als anerkanntes Kind kraft Gesetzes angenommen (Art. 8 G. Nr. 40/2004), wenn sie gemeinsam schriftlich gegenüber dem Arzt (Art. 6 des Gesetzes vom 19.2.2004, Nr. ...mehr

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Niederlande / d) Neue Regelung des Kindesunterhaltrechts

Rz. 107 Zwei Abgeordnete, Recourt und van der Steur,[114] haben am 17.2.2015 einen Initiativ-Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht: die Kindesunterhaltsreform, die eine Änderung des heutigen Kindesunterhaltrechts beinhaltet. Richter brauchen nicht mehr den Kindesunterhalt zu berechnen. Stattdessen müssen die Eltern mit einem neuen Rechensystem (mit einem "Internettool") di...mehr

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Niederlande / 2. Vaterschaftsanfechtung

Rz. 157 Seit 1.4.1998 kann die Vaterschaft sowohl auf Antrag des Mannes, der Mutter, als auch des Kindes bestritten werden. Gemäß Art. 1:200 Abs. 1 BW kann die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft lediglich aus dem Grund bestritten werden, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater oder die Mutter können die in Art. 1...mehr

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Russland / 1. Voraussetzungen

Rz. 99 Die Adoption ist in den Art. 124–144 FGB geregelt. Sie ist zulässig, wenn sie dem Interesse des Kindes dient und das Kind minderjährig ist (Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 FGB). Die Adoption Volljähriger ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird als unzulässig angesehen.[112] Bei der Adoption sind u.a. zu berücksichtigen:mehr

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Niederlande / III. Rechtsfolgen

Rz. 148 Durch die registrierte Partnerschaft entsteht – wie bei der Ehe – zwischen dem einen Partner und den Blutsverwandten des anderen Partners eine Schwägerschaft nach Maßgabe von Art. 1:3 Abs. 2 BW.[184] Auch hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch des Geburtsnamens des anderen sind registrierte Partner Verheirateten gleichgestellt (Art. 1:9 BW). Die Titel 6–8 von Buch 1 BW...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Kollisionsrecht

Rz. 293 Die Abstammung aller Kinder richtet sich nach ihrem Heimatrecht zum Zeitpunkt der Geburt oder gemäß dem Günstigkeitsprinzip nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört (Art. 33 d.i.p. n.F.). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes – sowie der Eltern oder eines Elternteils – bietet keinen Anknüpfungspunkt. Rz. 294 Das anwendbare Recht regelt die Voraussetzung...mehr

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Polen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 111 Die elterliche Gewalt (Art. 92–112 FVGB) umfasst die Personensorge,[106] die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 95 § 1 FVGB). Sie wird ausgeübt, bis das Kind volljährig geworden ist (Art. 92 FVGB). Die elterliche Gewalt wird von beiden Elternteilen ausgeübt (Art. 93 § 1 FVGB). Ist einer der Elternteile gestorben oder ist er in seiner Gesch...mehr

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Ungarn / 1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption

Rz. 226 Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarische Recht ermöglicht die Adoption nur von Minderjährig...mehr

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Dänemark / 3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft

Rz. 177 Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes). Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die...mehr

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Polen / g) Einwilligungen

Rz. 149 Das FVGB sieht folgende Einwilligungen zur Adoption vor:mehr

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Ukraine / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 109 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder vor Ablauf von zehn Monaten nach Auflösung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit geboren wird (Art. 122 Abs. 2 FGB). Eine Vaterschaft des früheren Ehemanns scheidet aus, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 124 Abs. 1 FGB)....mehr

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Niederlande / 4. Vaterschaftsanerkennung

Rz. 160 Aufgrund von Art. 1:199 BW (a contrario) besteht ex lege zwischen dem biologischen Vater (dem Erzeuger) und dem außerhalb der Ehe geborenen Kind keine familienrechtliche Beziehung. In Art. 1:199 sub c BW ist deutlich angeordnet, dass derjenige, der das Kind anerkennt, (juristischer) Vater des Kindes ist: Der Anerkennende ist der Mann, der zum Kind in einer familienre...mehr

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Slowenien / 2. Voraussetzungen

Rz. 103 Angenommen werden kann nur ein Kind, dessen Eltern einer Adoption zustimmen,[164] verstorben oder unbekannt sind oder deren Aufenthalt bereits ein Jahr unbekannt ist (Art. 218). Grundsätzlich ist eine Adoption sechs Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 möglich; Ausnahmen i.S.d. Kindeswohles sind zulässig (Art. 218 Abs. 3). Bestimmt...mehr

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Litauen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 70 Den Eltern steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die elterliche Sorge zu (Art. 3.155 ZGB). Dabei gelten für den Vater und die Mutter dieselben Rechte und Pflichten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Die Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht (Art. 3.156 Abs. 2 ZGB). Rz. 71 Das Kind hat gem. Art...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Voraussetzungen einer internationalen Adoption

Rz. 488 Die Voraussetzungen einer internationalen Adoption sind im Zweiten Kapitel (Art. 4 und 5) HAdÜ geregelt. Eine internationale Adoption setzt nach Art. 4 HAdÜ folgende Mindestbedingungen voraus, die in der Person des Kindes bzw. des oder der Annehmenden erfüllt sein müssen: Die zuständigen Behörden des Heimatstaates habenmehr

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Katalonien / I. Abstammung

Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 235–5 CCCat). D...mehr