Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Niederlande / 3. Rechtsfolgen

Rz. 171 Die Rechtsfolgen einer Adoption sind die einer juristischen Abstammungsbeziehung zwischen Elternteil und Kind. Die wichtigsten Folgen sind die Aufhebung der familienrechtlichen Beziehung zwischen dem Adoptierten und dessen (ursprünglichen) Blutsverwandten und Verschwägerten, die durch die Festigung einer familienrechtlichen Beziehung des Adoptierten mit seinen Adopti...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 75 Ist nach § 760 BGB der geschiedene Ehegatte außerstande, sich selbst zu unterhalten, und hat diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang damit, so hat sein früherer Ehegatte ihm gegenüber in angemessenem Umfang eine Unterhaltspflicht. Dies gilt nur, wenn dies von ihm gerechterweise verlangt werden kann, insbesondere in Bezug auf das Alter oder den...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Adoptionsstatut

Rz. 419 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Ziel des Abkommens ist es, ungeregelte Adoptionen im internationalen Verhältnis zu stoppen. Insbesondere soll der bis vor kurzem noch florierende internationale Adoptionstourismus gestoppt werden und gewährleistet werden, dass zu internationalen Adoptionen nur solche Eltern zugel...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Minderjährigenadoption in besonderen Fällen

Rz. 306 Die Minderjährigenadoption in besonderen Fällen ist statthaft, wennmehr

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Belgien / 5. Internationale Adoption

Rz. 194 Eines der wesentlichen Ziele der Reform des belgischen Adoptionsrechts im Jahre 2003 war die Schaffung der nötigen rechtlichen Voraussetzungen zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993. Die sog. internationale Adoption ist die Adoption, bei der "ein Kind von einem Land in ein anderes gebracht werden muss".[264] Die internationale Adoption ist in den A...mehr

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Türkei / 6. Sprachrisiko

Rz. 118 Eine gute Übersetzung der Urkunden und Urteile ist entscheidend. Das Sprachrisiko[151] spielt im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eine große Rolle, weil sich zwei verschiedene Rechtssysteme und i.d.R. zwei verschiedene Rechtssprachen gegenüberstehen. Bei der Anerkennung und Vollstreckung sind die beglaubigten Übersetzungen des Urteils des ausländischen Gerich...mehr

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Litauen / a) Nichtigerklärung der Ehe

Rz. 12 Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann die Ehe für nichtig erklärt werden. Weitere Gründe für eine Nichtigerklärung der Ehe sind die unterlassene Information des anderen Ehepartners wegen einer Geschlechtskrankheit oder Aids-Infektion (Art. 3.37 Abs. 1 ZGB), die Scheinehe (Art. 3.39 ZGB) und das Fehlen des freien Willens zur Eheschließung (Art. 3.40 Z...mehr

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Tschechische Republik / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 102 Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über die Ehescheidung richtet sich nach Art. 3–7 der Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 der Brüssel IIb-VO).[72] Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstandes richtet sich nach Art. 4–19 EUGüVO.[73] Im Falle von Unterhaltskla...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Bleiberecht

Rz. 55 Fragen des Ausländerrechts liegen in BiH in der Kompetenz des Dachstaates. Maßgeblich ist das "Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl in Bosnien und Herzegowina".[30] Danach wird ein Ausländer, der mit einem Staatsangehörigen von BiH oder mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in BiH besitzt, verheiratet ist oder in nicht-e...mehr

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Österreich / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 85 Die Hinterbliebenenpension garantiert dem überlebenden Ehegatten eine soziale Absicherung; sie fällt aber nicht automatisch an, sondern muss beim zuständigen Versicherungsträger beantragt werden (§ 361 Abs. 1 ASVG). Ein Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenpension gebührt, wenn der Verstorbene eine Mindestversicherungszeit aufweist. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn der V...mehr

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Bulgarien / 8. Adoptionsbeendigung

Rz. 130 Von der gerichtlichen Beendigung einer Wahlkindschaft handelt Art. 106 FamKodex. Die Regelung ist detailliert. Erwähnt sei nur die Möglichkeit der Beendigung im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern bzw. dem Annehmenden, wenn alle Beteiligten geschäftsfähig sind (Abs. 8). Stirbt der Annehmende, so endet die unvollständige Adoption...mehr

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Litauen / III. Scheidungsverfahren

Rz. 50 Das Scheidungsverfahren in Litauen hat einige Besonderheiten gegenüber dem gewöhnlichen zivilrechtlichen Verfahren und ist im Abschnitt XIX der ZPO – Besonderheiten der Verhandlung der Familiensachen – geregelt. Zu den Besonderheiten zählen:mehr

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Ungarn / II. Regelung der Nutzung der letzten Ehewohnung

Rz. 146 Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft an sich hebt den Anspruch der Ehegatten auf Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung nicht auf, deshalb taucht diese Frage im Scheidungsverfahren oft als eine zu regelnde Folgesache auf.[125] Das Gericht entscheidet über die Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung nur auf Antrag eines der Ehegatten; sie können mit einer gleichlaut...mehr

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Katalonien / a) Auflösung zu Lebzeiten

Rz. 55 Die Wirkungen bei Auflösung des Zusammenlebens sind analog zu denen der Beendigung der Ehe, wobei jedoch der Schutz des stärker geschädigten Lebenspartners durch das Beenden des Zusammenlebens geringer ist als bei verheirateten Paaren. Die Lebenspartner können Vereinbarungen für das Beenden des Zusammenlebens im Voraus (Art. 234–5 CCCat) und auch nach dem Beenden des ...mehr

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Spanien / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 72 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung richtet sich nach der abschließenden Regelung in Art. 777 LEC 2000 i.d.F. des Scheidungsreformgesetzes von 2005. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist hier, dass Einvernehmen zwischen den Parteien herrscht und der Inhalt des einvernehmlichen Vorschlags über das Regelungsabkommen zu den Scheidungsfolgen gesetzeskonform,...mehr

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Belgien / bb) Vorläufige Maßnahmen und Eilverfahren

Rz. 120 Für die Regelung aller vorläufigen oder dringenden Maßnahmen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Person, den Unterhalt und die Güter der Ehegatten[153] oder in Bezug auf ihre Kinder[154] getroffen werden müssen, ist – in Ermangelung einer diesbezüglichen Einigung der Parteien vor dem Scheidungsrichter – das Familiengericht, das im Eilverfahren ha...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Materielles Recht

Rz. 409 Die materiell-rechtliche Frage nach der Zuweisung, der Entziehung bzw. der Ausübung der "elterlichen Verantwortung" (i.S.v. Art. 3 KSÜ; zum Begriff siehe Rdn 394) beurteilt sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 17 S. 1 KSÜ – d.h. der Daseinsmittelpunkt des Kindes). Erfolgt ein Statutenwechsel durch Verlegung ...mehr

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Serbien / 2. Krankenversicherung

Rz. 38 Gemäß Art. 18 KrankenVG sind folgende Personen (soweit sie nicht selbst pflichtversichert sind) krankenmitversichert: Ehegatten und nichteheliche Lebenspartner, eheliche Kinder, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder und Stiefkinder sowie Waisen, die mit dem Versicherten in einem Haushalt leben, soweit sie ebenfalls vom Versicherten unterhalten werden.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EUEheVO 2003 gilt im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 (ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit) für Zivilsachen – in all ihren Teilen verbindlich und unmittelbar (Art. 72 S. 3 EUEheVO 2003) – mit folgenden Gegenstandsbereichen:mehr

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Serbien / I. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 49 Der Grund für eine einvernehmliche Scheidung ist ausschließlich die zweifellos erklärte Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung. Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, dass die Ehegatten eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, neben dem Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung eine schriftliche Vere...mehr

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Slowenien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 47 Für das gerichtliche Scheidungsverfahren sind die Art. 80 ff. AußerstreitverfahrensG (AußStrVerfG)[62] maßgebend. Sachlich zuständig ist das Kreisgericht (Art. 10 Abs. 2 AußStrVerfG), örtlich zuständig (vgl. Art. 11, Art. 14 Abs. 1 AußerStrVerfG) ist entweder das Gericht, in dessen Sprengel sich der letzte gemeinsame ordentliche Wohnsitz der Ehegatten befunden hat (ei...mehr

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Slowakische Republik / G. Abstammung und Adoption

Rz. 83 Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kinder wird durch Abstammung oder Adoption begründet. In der Slowakei gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Kinder zu den Eltern, d.h. biologische und adoptierte Kinder sind rechtlich gleichgestellt. I. Abstammung Rz. 84 Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt d...mehr

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Niederlande / IV. Auflösung

Rz. 149 Entsprechend den Bestimmungen des 2. Kapitels des 18. Titels (Art. 1:80c jo. 149 BW) wird – wie bei der Ehe – auch die Partnerschaft sowohl durch den Tod als auch durch Verschollenheit eines Partners und einer daraufffolgenden, neuen registrierten Partnerschaft oder Ehe des anderen Partners beendet. Weiterhin kann die registrierte Partnerschaft auf Antrag eines Partn...mehr

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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Spanien / 6. Endgültige Maßnahmen

Rz. 87 Wie bereits angedeutet (siehe Rdn 86), kommt es letztlich auf die endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) und Regelungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen (Folgesachen) an; dies ist in Art. 774 LEC 2000 geregelt. In der Verhandlung können die Parteien, wenn sie nicht zuvor bereits vorläufige Maßnahmen gem. Art. 771 oder 773 LEC 2000 (siehe Rdn 80 bzw. Rdn 8...mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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Schweiz / XI. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 71 Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf dem in Art. 111 BV verankerten Drei-Säulen-Prinzip: Die AHV/IV (1. Säule) dient der Existenzsicherung, die berufliche Vorsorge (2. Säule) soll die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen und die freiwillige Selbstvorsorge (3. Säule) allfällige Vorsorgelücken schließen. Das Drei-Säulen-Prinzip wird durch die Unf...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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Türkei / III. Scheidungsverfahren

Rz. 84 Für Scheidungs- und Trennungsklagen ist das Familiengericht [106] am Wohnsitz eines der Ehegatten oder an dem Ort, an dem die Ehegatten zuletzt mindestens sechs Monate zusammen gewohnt haben, zuständig (Art. 168 türkZGB). Rz. 85 Das türkische Recht kennt keinen Anwaltszwang. Jede Person, die die Parteifähigkeit in einem Prozess besitzt, kann selbst Klage erheben und pro...mehr

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Ukraine / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 3 Das ukrainische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit der Ehe. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der absoluten Nichtigkeit (Art. 39 FGB), der Nichtigkeit, die gerichtlich festgestellt werden muss (Art. 40 FGB), und Fällen, in denen die Nichtigkeit durch ein Gericht festgestellt werden kann (Art. 41 FGB). Von den nichtigen Ehen s...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Scheidung bei einvernehmlichem Antrag

Rz. 175 Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens der Scheidung bei einvernehmlichem Antrag ist, dass die Ehegatten sich nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen für sich und die Kinder einig sind. Rz. 176 Das Verfahren beginnt mit einem ricorso beim zuständigen Gericht, in dem die Ehegatten ihre bezüglich der Scheidungsfolgen getroffe...mehr

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Rumänien / b) Einvernehmliche Scheidung vor dem Notar

Rz. 61 Die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren grundsätzlich von der Voraussetzung bestimmt, dass die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder während der Ehe geboren oder sogar adoptiert wurden. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bildet die Scheidung einer Familie mit Minderjährigen v...mehr

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Litauen / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 41 Im ZGB ist das Rechtsinstitut des Getrenntlebens vorgesehen (Separation).[26] Es kann ein Antrag auf Trennung durch einen oder beide Ehepartner bei Gericht gestellt werden (Art. 3.73 ZGB). Soweit (gemeinsame) Kinder vorhanden sind, richten sich die richterlichen Anordnungen vorrangig nach deren Wohl. Das Gericht hat beim Trennungsurteil anzuordnen, bei welchem Ehepart...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 484 Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (fortan: HAdÜ; in Kraft getreten am 1.5.1995 nach der Ratifikation durch drei Staaten)[630] zielt – ohne die Normierung von Kollisionsnormen – auf die Einführung von Schutzvorschriften (materielle Voraussetzungen und Anforderungen an d...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Definition

Rz. 48 Anders als die Stellungnahmen gegen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vermuten lassen, ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht einfacher als die Feststellung der maßgeblichen Staatsangehörigkeit. Grund dafür ist unter anderem schon, dass es eine gesetzliche Definition des gewöhnlichen Aufenthalts für das Internationale Privatrecht (anders als z.B...mehr

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Litauen / I. Vermögensteilung

Rz. 58 Die rechtlichen Folgen der Scheidung hinsichtlich der Vermögensinteressen entfalten ihre Wirkung vom Beginn des Scheidungsverfahrens an. In dem Fall, dass einer der Ehepartner das Scheitern nicht verschuldet hat, kann er beim Gericht beantragen, dass die rechtlichen Folgen der Scheidung vom Tag der tatsächlichen Trennung an gelten sollen (Art. 3.67 ZGB). Rz. 59 Das Gem...mehr

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Großbritannien: Schottland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 21 Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsä...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Trennungsverfahren

Rz. 131 Für die Trennung stehen neben dem bisherigen gerichtlichen Verfahren gemäß Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 nunmehr auch die neuen Verfahren der anwaltsunterstützten Trennung oder der Trennung vor dem Standesamt zur Verfügung, die im Rahmen der Scheidung (vgl. Rdn 181) erörtert werden. Rz. 132 Das gerichtliche Verfahren findet vor dem ordentlichen Gericht (Tribunale ord...mehr

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Slowakische Republik / I. Abstammung

Rz. 84 Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt des Kindes begründet. Die ehelichen und unehelichen Kinder sind rechtlich gleichgestellt. 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 85 Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt...mehr

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Katalonien / 2. Adoption und Vormundschaft

Rz. 53 Die anerkannte Lebensgemeinschaft berechtigt zur Adoption von Kindern unter den gleichen Bedingungen, die für Ehepaare gelten. Die Lebenspartner können Kinder gemeinsam adoptieren, und einer von ihnen kann die Kinder des anderen adoptieren (Art. 235–30 Abs. 2 und Art. 235–32 Abs. 1 lit. a CCCat). Im Bereich der Vormundschaft soll ein Partner in einer dauerhaften Leben...mehr

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Österreich / c) Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG

Rz. 166 Der durch das EheRÄG 1999 eingeführte § 68a EheG gewährt einem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch bei aktueller Betreuung gemeinsamer Kinder (Abs. 1) bzw. nach Abs. 2, wenn er sich während der Ehe einvernehmlich der Haushaltsführung, ggf. auch der Kinder- oder Angehörigenbetreuung, gewidmet hat und ihm nun aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeiten (et...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Rz. 403 Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auc...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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Portugal / 1. Feststellung der Mutterschaft

Rz. 113 Nach der Grundregel in Art. 1796 CC wird zunächst die Abstammung von der Mutter, ohne Unterscheidung, ob verheiratet oder nicht, begründet durch die Tatsache der Geburt. Im Übrigen bestimmt sich die Feststellung der Mutterschaft nach den Art. 1803–1825 CC. Sie erfolgt primär durch Anzeige durch die hierzu berufenen Personen (Art. 1803 CC). Gesetzessystematisch handel...mehr

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Bulgarien / I. Abstammung

Rz. 107 Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt. Anerkannt werden können gezeugte wie verstorbene Kinder, falls sie Abkömmlinge hinterlassen haben (Art. 64 Abs. 1 S. 2 FamKodex). 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Gebu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 419 Nach seinem Art. 51 ersetzt das KSÜ das Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, siehe Rdn 422 ff.; für Kinder aus Staaten, die das MSA – nicht aber das KSÜ – ratifiziert haben, bleibt die Bindung an das MSA, bspw. für [türkische Kinder bis zum 31.1.2017 – weil die ...mehr

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Kroatien / 3. Ehewohnung und Hausrat

Rz. 54 Auch bezüglich Hausrat und Ehewohnung gilt der gesetzliche Grundsatz des hälftigen Miteigentums beider Ehegatten. Mit Einführung des Instituts des Familienheims durch das neue FamG steht dieses nach einer Scheidung unter besonderem Schutz. Nach Art. 46 Abs. 1 FamG verbleibt der Hausrat, der die Kinder betrifft, dort, wo die Kinder leben. Nach Art. 46 Abs. 2 FamG kann ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Verfahren beim Standesamt

Rz. 190 Das zweite Verfahren ist die Trennung/Scheidung vor dem Bürgermeister (als dem obersten Standesbeamten – ufficiale dello stato civile). Das Verfahren stellt den einfachsten und günstigsten Weg zur Trennung oder Scheidung dar, wenn auch unter strengen Voraussetzungen. Bei diesem Verfahren haben die Ehegatten, allerdings nur, wenn keine minderjährigen Kinder und keine ...mehr

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Tschechische Republik / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 104 Das tschechische Recht regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich. Einige gesetzliche Vorschriften sind jedoch anwendbar, weil das Gesetz für die Anwendbarkeit dieser Normen eine Eheschließung überhaupt nicht voraussetzt oder weil das Gesetz Begriffe wie etwa "nahe Person", "gemeinsamer Haushalt" oder "Familienangehöriger" verwendet. Vorschriften ...mehr