Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Stand und Entwicklung des Nichtehelichenerbrechts in den alten Bundesländern

Rz. 1 Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und den väterlichen Verwandten sowie des nichtehelichen Vaters und der väterlichen Ve...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / III. Die Regelungen des Zweiten ErbRGleichG vom 12.4.2011

1. Rückwirkung für die seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle Rz. 37 Das Reformgesetz[54] geht davon aus, dass ab dem Tag nach der Verkündung des Urteils des EGMR vom 28.5.2009, also ab dem 29.5.2009, kein Vertrauensschutz für die alte Rechtslage mehr besteht. Deshalb wurde für alle Erbfälle, die seit dem 29.5.2009 eingetreten sind und in Zukunft noch eintreten werden, die Zei...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 2. Zuständigkeit des Familiengerichts

Rz. 22 Zuständig ist das Familiengericht gemäß § 23a GVG. Die Rechtswirkungen können erst mit Rechtskraft des Feststellungsurteils geltend gemacht werden, § 1600d Abs. 4 BGB. Klagebefugt sind: Ein Vaterschaftsfeststellungsantrag[27] und eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterha...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / II. Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 15 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594 bis 1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist solange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 4. Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung

Rz. 26 Direkt aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 V GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes überwiegen hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsrec...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 2. Vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle

Rz. 38 Für die vor dem Bekanntwerden des EGMR-Urteils, also vor dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage, d.h. die Zeitgrenze 1.7.1949 bleibt bestehen, Art. 12 § 10 Abs. 1 NEhelG in der Fassung des Zweiten ErbRGleichG. Durch die Neuregelung dürften die statistisch häufigsten Fälle zugunsten einer Gleichbehandlung mit ehelichen Kindern...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Definition der Vaterschaft

Rz. 11 Das Gesetz stellt auf den familienrechtlichen Vaterbegriff ab, andere, insbesondere soziale Vaterschaftsbegriffe sind erbrechtlich unerheblich. Bislang beschränkt sich die abstammungsrechtliche Vaterschaft auf einen Vater.[11] Vater eines Kindes ist der Mann, der entwedermehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / V. Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 29 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit d...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 1. Rückwirkung für die seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle

Rz. 37 Das Reformgesetz[54] geht davon aus, dass ab dem Tag nach der Verkündung des Urteils des EGMR vom 28.5.2009, also ab dem 29.5.2009, kein Vertrauensschutz für die alte Rechtslage mehr besteht. Deshalb wurde für alle Erbfälle, die seit dem 29.5.2009 eingetreten sind und in Zukunft noch eintreten werden, die Zeitgrenze 1.7.1949 des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG aufgehoben, ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Verstoß des deutschen Nichtehelichenerbrechts gegen die EMRK, Urteile des EGMR und des BGH

Rz. 33 Nach den für das Gebiet der alten Bundesrepublik geltenden Normen blieb nach der Reform des Jahres 1998 einzig der Ausschluss des Erbrechts für vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelicher Kinder als rechtlicher Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bestehen. Dieses führte zu mehreren Verfahren, die schlussendlich vom EGMR entschieden wurden und zu ei...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 1. Die Reaktion der Gesetzgebung auf das Urteil des EGMR vom 28.5.2009

Rz. 35 Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.4.2011 (Zweites ErbRGleichG)[42] hat die Gesetzgebung auf das Urteil des EGMR vom 28.5.2009 reagiert. Das Reparaturgesetz, das mit Rückwirkung zum 29.5.2009 in Kraft trat, wurde den Vorstellungen des EGMR, wie sich aus sein...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / IV. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

1. Abstammungsverfahren im FamFG Rz. 21 Das Abstammungsverfahren wurde zum 1.9.2009 in den §§ 169 ff. FamFG [23] neu geregelt. Vor dem 1.9.2009 begonnene Abstammungsverfahren werden nach den alten Vorschriften abgewickelt, Art. 111 FGG-Reformgesetz. Auch nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige, nicht verfahrensfäh...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / A. Allgemeines

I. Stand und Entwicklung des Nichtehelichenerbrechts in den alten Bundesländern Rz. 1 Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und de...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / B. Vaterschaft

I. Definition der Vaterschaft Rz. 11 Das Gesetz stellt auf den familienrechtlichen Vaterbegriff ab, andere, insbesondere soziale Vaterschaftsbegriffe sind erbrechtlich unerheblich. Bislang beschränkt sich die abstammungsrechtliche Vaterschaft auf einen Vater.[11] Vater eines Kindes ist der Mann, der entwedermehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / C. Das Testament bei einem Kind mit Behinderung

I. Allgemeines Rz. 320 Die Frage nach der richtigen Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen für den Fall des Vorhandenseins behinderter Kinder wird in zunehmendem Maße aktuell.[333] Die fortwährend sich leerenden öffentlichen Kassen, gerade im Bereich der Sozialhilfe, wie auch andererseits die nicht unbeträchtlichen Vermögensmassen, die derzeit zur Vererbung in die nächste...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / C. Mutterschaft

Rz. 31 Seit dem 1.7.1998 kennt das BGB eine Definition der Mutterschaft: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", § 1591 BGB n.F. Maßgebend ist also der Vorgang der Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen. Rz. 32 Die Befruchtungstechnol...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 7. Staatliches Erbrecht – Rückforderungsanspruch

Rz. 49 Sofern der Nachlass eines nichtehelichen Vaters bzw. der väterlichen Verwandten an den Fiskus kraft dessen subsidiären Erbrechts ging (§ 1936 BGB), ist für alle Fälle die Zeitgrenze des 1.7.1949 aufgehoben. In einem solchen Fall steht dem nichtehelichen Kind ein Wertersatzanspruch in Höhe der ihm ursprünglich nicht zustehenden Ansprüche zu. Diese Ansprüche verjähren n...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / III. Abstammungsfeststellung bei historischen Fällen

Rz. 20 Vor dem 1.7.1949 geborene Kinder unverheirateter Eltern unterfielen bei Ihrer Geburt einer Rechtsordnung, die keine Verwandtschaft zwischen Vater und Kind kannte.[21] Insoweit stimmt § 12 NEhelG zu, dass als Vater anzusehen ist, wer in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs verpflichtet wurde (sog. "Zahlvaterschaft" nach § 1717 i.V.m...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 5. Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Erzeugers

Rz. 27 Bei kollusivem Zusammenwirken der Kindesmutter mit dem tatsächlichen Vater eines als ehelich geltenden Kindes besteht ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des Erzeugers als Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 S. 1 BGB zur Geltendmachung des Unterhaltsregresses – und damit auch zur Anfechtung der Vaterschaft.[36] Die erfolg...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / II. Nichtehelichenerbrecht in den neuen Bundesländern

Rz. 5 Nach § 396 ZGB-DDR hatten in den neuen Bundesländern die nichtehelichen Kinder ohne zeitliche Begrenzung volles Erb- und Pflichtteilsrecht am nichtehelichen Vater und dessen Verwandten.[4] Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch war jedoch gem. § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, dass das Kind im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auch tatsächlich einen Unterhaltsanspruch geg...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 4. Rechtskräftiges Erbenfeststellungsurteil in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 43 Ist in einem Erbenfeststellungsprozess ab dem 29.5.2009 und vor dem 15.3.2011[57] ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das die neue Rechtslage unberücksichtigt lässt, so kann über das gesetzliche Erbrecht erneut entschieden werden, ohne dass die Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils eingewandt werden könnte, Art. 12 § 24 Abs. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten Er...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / IV. Einsichtsrecht in Nachlassakten zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Nichtehelichenerbrecht

Rz. 50 OLG Stuttgart: Zitat "Das auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann – wie bspw. bei de...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 2. Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte nach dem Urteil des EGMR v. 28.5.2009

Rz. 36 Da Entscheidungen des EGMR keine unmittelbar bindende Wirkung für bundesdeutsche Gerichte haben und das Urteil des EGMR nur inter partes wirkt, musste nunmehr in verschiedenen gerichtlichen Verfahren geklärt werden, auf welche Weise das Urteil des EGMR umzusetzen sei.[46] Die Gerichte (OLG Stuttgart;[47] Kammergericht;[48] Hanseatisches OLG Hamburg;[49] OLG Köln;[50] L...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 5. Ausschluss des Testaments- und Erbvertragsanfechtungsrechts wegen neuer Pflichtteilsberechtigung?

Rz. 45 Das Reformgesetz schließt für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, denen nunmehr rückwirkend zum 29.5.2009 ein Pflichtteilsrecht zusteht, das Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB aus, Art. 12 § 10 Abs. 3 NEhelG n.F. Fraglich ist, ob damit auch das Selbstanfechtungsrecht des erbvertraglich gebundenen Erblassers gem. §§ 2281, 2079 BGB bzw. in analoger Anwen...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / F. Der Gleichstellungsvertrag

Rz. 53 Im Zusammenhang mit der Fortgeltung alten Rechts für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder enthielt § 10a des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 eine wichtige Änderung des Nichtehelichengesetzes vom 19.8.1969. § 10 Abs. 2 S. 2 NEhelG ordnete an, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge im Verhältnis zu ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 6. Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter gegen den Nachlass

Rz. 28 § 1963 BGB gewährt der werdenden Mutter eines potenziellen Erben (§ 1923 BGB) einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben.mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 6. Pflichtteilsansprüche

Rz. 46 Wenn ein vor dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge am Vater und/oder an den väterlichen Verwandten ausgeschlossen ist (in Testamenten war lange Zeit die Formulierung üblich: "Nichteheliche Kinder werden in der väterlichen Linie von jeglichem Erbrecht ausgeschlossen"), führt dies gem. §§ 2303 ff. BGB für die nunmehr...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 41 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB, § 353 FamFG folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Allerdings ist das Erbscheinseinziehungsverfahren bzw. die Kraftloserklärung vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen, ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Tod einer Partei/eines Beteiligten

Rz. 23 Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Gericht auf Antrag der klagebefugten Person, § 1600e Abs. 1 u. 2 BGB. War beim Tod des Vaters bereits ein Antrag zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Verfahrens gemäß § 181 FamFG ein. Nach dem Tod des Vaters kann die Feststellung auf Antrag eines Betei...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / VI. Auslegung

Rz. 30 Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu jetzt auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Hinweis Ist in Verfügungen ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 1. Abstammungsverfahren im FamFG

Rz. 21 Das Abstammungsverfahren wurde zum 1.9.2009 in den §§ 169 ff. FamFG [23] neu geregelt. Vor dem 1.9.2009 begonnene Abstammungsverfahren werden nach den alten Vorschriften abgewickelt, Art. 111 FGG-Reformgesetz. Auch nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige, nicht verfahrensfähige Kind im Vaterschaftsanfechtu...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung

Rz. 221 Direkt aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes können hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsr...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Nichteheliche Kinder

Rz. 213 Für nichteheliche Kinder gilt seit 1.4.1998 neues Recht: Sie haben volles Erbrecht an Vater und Mutter. Mit der Kindschaftsrechtsreform zum 1.7.1998 hat das BGB die sprachliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben. Es kommt jetzt lediglich darauf an, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht. Das BGB folgt de...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / (6) Keine Vaterschaftsanerkennung nach Tod des Kindes

Rz. 220 Eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes ist nicht möglich.[199]mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 7. Gleiches Erbrecht für nichteheliche Kinder

Rz. 245 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urt. v. 7.2.2013 die grundsätzliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht bestätigt. Dies gelte auch rückwirkend und ohne zeitliche Grenze.[234]mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 8. Stichtagsregelung für vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder

Rz. 246 Mit Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die neue weitere Stichtagsregelung vom 29.5.2009 für das Erbrecht der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei verfassungsgemäß.[235] BVerfG: Zitat Nichtannahmebeschluss: Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassung...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 5. Neues Recht für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder

a) Die Reaktion der Gesetzgebung auf das Urteil des EGMR vom 28.5.2009 Rz. 229 Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.4.2011 (Zweites ErbRGleichG)[211] hat die Gesetzgebung auf das Urteil des EGMR vom 28.5.2009 reagiert. Der EGMR hatte in einem besonders gelagerten Fall...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / h) Ausgleichungspflicht für besondere Leistungen, § 2057a BGB

Rz. 416 Mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969, in Kraft getreten am 1.7.1970, wurde in den alten Bundesländern die erste Stufe des gesetzlichen Erbrechts nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und den väterlichen Verwandten eingeführt. Bis zum 30.6.1970 arbeitete das Gesetz mit einer Fiktion und erklärte nichteheliches Kind und Vat...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 181 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die zu gesetzlichen Erben berufenen Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Dennoch is...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Die Reaktion der Gesetzgebung auf das Urteil des EGMR vom 28.5.2009

Rz. 229 Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.4.2011 (Zweites ErbRGleichG)[211] hat die Gesetzgebung auf das Urteil des EGMR vom 28.5.2009 reagiert. Der EGMR hatte in einem besonders gelagerten Fall einen Verstoß der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen Art...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 3. Der vorzeitige Erbausgleich nach § 1934d BGB

Rz. 191 Das zum 1.4.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) vom 16.12.1997 sowie das zum 29.5.2009 rückwirkend in Kraft gesetzte "Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" vom 11.4.2011 haben dazu geführt, dass grundsätzlich auch nichtehelichen Kindern nunmehr ein "volles" gesetzliches Erbrecht am Nachlass ihres Vater...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / II. Die Art der Gestaltung und die Frage der Sittenwidrigkeit

Rz. 323 Die Gestaltung eines sogenannten Behindertentestaments sieht regelmäßig so aus, dass der Erblasser das behinderte Kind als Vorerbe auf einen Erbteil einsetzt, der höher als sein Pflichtteil ist, und ein gesundes Kind bzw. einen Abkömmling dieses Kindes als Nacherben bestimmt. Gleichzeitig wird für den Vorerben eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten angeordne...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / A. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 1 Das Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung enthalten. Dem Ehegatten steht neben den Ordnungserben eine Art Sondererbrecht zu. Entscheidend für die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen, neben welcher Erbenordnung der Ehegatte Erbe wird. Der Ehegatte des Erblassers ist nicht erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Tode...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Entzug des Verwaltungsrechts

Rz. 283 Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht. In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB a...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / III. Überleitung des Ausschlagungsrechts

Rz. 327 Im Weiteren hat sich die Frage gestellt, ob das Ausschlagungsrecht des behinderten Kindes nach § 2306 Abs. 1 BGB auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann. Dies wird nach einhelliger und überzeugender Auffassung[348] verneint. Bei dem Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB handelt es sich, unabhängig vom Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs, um ein höchs...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 10. Adoptivkinder

Rz. 248 Für die bis zum 31.12.1976 angenommenen Kinder gilt: Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich Erb- und Pflichtte...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / C. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

Rz. 5 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 6 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und se...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 334 Nach einer früheren Entscheidung des BGH[358] sollte der Sozialhilfeträger bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche eines behinderten Kindes unabhängig von dessen eigener Entscheidung auf sich überleiten und geltend machen können. Die Auslegung sog. Behindertentestamente ergebe jedoch regelmäßig, dass für ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / V. Überleitung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII

Rz. 735 Typisch für eine Beratungssituation ist, dass der Erblasser wissen will, ob er einen Abkömmling enterben soll, damit Gläubiger bzw. auch der Sozialhilfeträger später nicht auf das ererbte Vermögen zugreifen können. Diese Frage stellt sich dann, wenn der Abkömmling verschuldet ist oder es sich bspw. um ein behindertes Kind handelt, das Leistungen des Sozialhilfeträger...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Die leiblichen Abkömmlinge

Rz. 210 Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Die erste Erbenordnung umfasst also mehrere Generationen. Aus diesem Grund ist zu klären, welche Generation tatsächlich zum Zuge kommt, wenn mehrere Generationen von Abkömmlingen vorhanden sind. Dieser "Filter", der sozusagen diejenigen...mehr