Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Bestehender Entlastungsanspruch

"... hat [...] Anspruch auf Entlastung ..." a) Anspruch auf Entlastung Rz. 135 [Autor/Stand] Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1.3 Art 12 bis 14 FRL

Tz. 47 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die unter den Anwendungsbereich der FRL (Art 1 Buchst b FRL) fallende Verlegung des statutarischen Sitzes einer SE oder einer SCE unterliegt ebenfalls dem Regelungsbereich des § 12 Abs 1 KStG. Für das Verhältnis des § 12 Abs 1 KStG zur FRL ist zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene zu unterscheiden. Tz. 48 Stand: EL 105 – ET:...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Begünstigter Personenkreis iSd § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 und 3 KStG

Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG kommt für folgende Sicherungseinrichtungen in Betracht: Sicherungseinrichtungen der Verbände der Kreditinstitute (s Tz 2 – 6), Entschädigungseinrichtungen iSd Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesv 16.07.1998 (BGBl I 1998, 1842) (s Tz 7 – 8), Begünstigte KSt-subjekte (s Tz 9–10), Einrichtungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4.1 Allgemeines

Tz. 101 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für nicht zu einem Konzern gehörige Kö sieht § 8a Abs 2 KStG die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG vor, wenn ein wes beteiligter AE, eine diesem nahe stehende Pers oder ein rückgriffsberechtigter Dritter der Kö FK zur Verfügung stellt und mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der Kö als Gegenleistung für...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 701 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der pers Anwendungsbereich des § 12 Abs 4 KStG ist auf Kö mit Sitz iSd § 11 AO im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschr. Dh es betrifft nur Kö britischer Rechtsform (insbes Limited) und keine Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen britischer Rechtsform oder doppelt ansässige Kö schweizerischer Rechtsform. Diese müssen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 411 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 2 S 2 KStG gilt für sämtliche AE der übertragenden Kö. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um KStpfl oder EStpfl handelt. Der Anwendungsbereich wird jedoch durch die in den Einzel-St-Gesetzen geregelten inl StPflichten (zB § 1 EStG oder §§ 1, 2 KStG) begrenzt.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Vorliegen eines Besteuerungsrechts

Tz. 308 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Ausgangspunkt für die Anwendung des § 12 Abs 1 KStG bildet das Vorliegen eines dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG. 3.2.1.1 Persönliche Steuerpflicht Tz. 309 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der Umfang des dt Besteuerungsrechts wird grds durch die pers StPflicht bestimmt. Bei unbeschr KStpfl umfa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2.2 Verlegungs-Endvermögen

Tz. 518 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Verlegungs-Endvermögen ist das bei Sitzverlegung vorhandene Vermögen, bewertet auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der unbeschr StPflicht im Inl oder in einem EU-/EWR-Staat. Es handelt sich dabei um das gesamte Vermögen. Dies erfasst auch grds ausl Vermögen. Die Besteuerung des Verlegungsgewinns ergibt sich unter Berücksichtigung der StP...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Public Private Partnerships

Tz. 64 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 PPP-Projektgesellschaften sollen lt Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 31) im Grundsatz von der Zinsschranke nicht betroffen sein. PPP (Public Private Partnership) ist die Zusammenarbeit zwischen öff Hand und Privatwirtschaft zur wirtsch Erfüllung öff Aufgaben. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen der öff Hand und dem privaten Partner will die Fin-V...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.1.2 Abgrenzung verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage(§ 8 Abs 3 S 2 und 3 KStG)

Tz. 62 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Innerhalb der Vorschriften des KStG ist die Entstrickung nach § 12 Abs 1 KStG insbes ggü der vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG sowie der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG abzugrenzen. Ausweislich der Ges-Begr werden ausschl "betrieblich veranlasste Vorgänge" von der Regelung erfasst. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.3.3 Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Tz. 610 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Bildung eines AP ist nur in den von § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG erfassten Fällen möglich. Nicht möglich ist daher die Bildung eines AP in den vom UmwStG erfassten Fällen des Rechtsträgerwechsels (s § 4g Abs 1 S 4 EStG) sowie bei Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.5 Gewährung einer Steuerbefreiung

Tz. 339 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Gewährung einer StBefreiung iSd § 5 KStG führt weder zum Ausschluss noch zur Beschränkung des dt Besteuerungsrechts iSd § 12 Abs 1 KStG (s Tz 61 und s Tz 310).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2.1 Nachversteuerung von Verlusten (§ 2a EStG)

Tz. 66 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Nach § 2a Abs 4 iVm § 52 Abs 3 S 8 EStG führt die Beendigung der unbeschr KSt-Pflicht infolge der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie die Beendigung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Inl zur Nachversteuerung eines noch nicht hinzugerechneten Verlustabzugsbetrags iSd § 2a Abs 3 S 5 EStG. Gleiches gilt für Umwan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.3 § 12 Abs 3 KStG

Tz. 34 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 3 KStG stellt eine Erweiterung des allg Entstrickungsgrundsatzes in § 12 Abs 1 KStG dar (s Tz 12). Als Rechtsfolge des Abs 3 wird die Auflösung der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse bei Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung in einen Drittstaat fingiert und § 11 KStG findet entspr Anwendung. Unklar ist, ob di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Drittstaatsverschmelzungen bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht (§ 12 Abs 2 KStG)

Tz. 400 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Abweichend von § 12 Abs 1 KStG ist in § 12 Abs 2 KStG für die sog Drittstaatsverschmelzung eine Ausnahme vom Entstrickungsgrundsatz vorgesehen. § 12 Abs 2 S 1 KStG regelt die Rechtsfolgen einer solchen Drittstaatsverschmelzung auf Gesellschaftsebene und § 12 Abs 2 S 2 KStG bestimmt die Rechtsfolgen auf der Gesellschafterebene . Beide Regelun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.4 § 12 Abs 4 KStG

Tz. 34a Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 4 ergänzt dessen Abs 1 und stellt sicher, dass es infolge der Anwendung der Sitztheorie (s Tz 111f) infolge des Brexits stlich zu keiner Zurechnungsänderung (also zu keinem Rechtsträgerwechsel) hinsichtlich des einer doppelt ansässigen Kö britischer Rechtsform im Austrittszeitpunkt zuzurechnenden BV führt. Hierdurch soll im Ergebni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 KStG

Tz. 508 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Als Rechtsfolge des § 12 Abs 3 KStG wird die Auflösung der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse fingiert . § 11 KStG ist entspr anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt gem § 12 Abs 3 S 3 KStG der gW des vorhandenen Vermögens . Tz. 509 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die stlichen Folgen der (fingierten) Auflösung f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 § 12 Abs 2 KStG

Tz. 32 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach dem Wortlaut und den Ges-Materialien stellt § 12 Abs 2 KStG für die Drittstaatsverschmelzung eine Ausnahme (s Tz 9) von dem allg Entstrickungsgrundsatz des § 12 Abs 1 KStG dar. Zum Rechtsträgerwechsel bei tauschähnlichen Vorgängen s Tz 83ff und 334. Die Anwendung des § 12 Abs 2 KStG und die Vorschriften des UmwStG schließen einander aus...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Allgemeines

Tz. 240 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Soweit das verrechenbare EBITDA eines Wj die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag, s § 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG, s Tz 240a ff). Im umgekehrten Fall sind in einem Wj nach § 4h Abs 1 S 1 EStG nabzb Zinsaufwendungen bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj abzb u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.3.1 Verhältnis zu § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG

Tz. 608 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 4g EStG ergänzt die Vorschrift des § 4 Abs 1 S 3 EStG. Durch die rückwirkende Erweiterung der Aufzählung in § 12 Abs 1 zweiter Hs KStG wurde sichergestellt, dass die Regelung auch für KStpfl entspr Anwendung findet (s Tz 7 und 25).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.3 Finale Entnahmetheorie und Kapitalgesellschaften

Tz. 218 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Unklar ist, inwieweit die bisherige Rspr des BFH zur finalen Entnahmetheorie mit der Rspr des BFH vereinbar ist, dass eine Kap-Ges keine außerbetriebliche Sphäre haben könne (grds s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190). Tz. 219 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Unzutr ist uE dabei die pauschale Aussage, dass die finale Entnahmetheorie bei Kap-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung

Tz. 642 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 36 Abs 5 EStG setzt Art 5 Abs 2 bis 4 ATAD-RL als Grundregelung für WG des BV für die zeitliche Streckung der Besteuerung betreffend die Voraussetzungen, Widerrufsgründe und Sicherheitsleistung um (s BT-Drs 19/28652, 42). Sie steht zum einen in engem Zusammenhang mit § 16 Abs 3a EStG (s Tz 639ff). In den Fällen des § 16 Abs 3a EStG kann ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Rechtsentwicklung; zeitlicher Anwendungsbereich

Tz. 642a Stand: EL 105 – ET: 03/2022 JStG 2010 v 08.12.2009 (BGBl I 2009, 1768; BStBl I 2009, 218): !!! Bitte Fundstellen prüfen § 36 Abs 5 wurde durch das durch das JStG 2010 v 08.12.2009 (BGBl I 2009, 1768) zusammen mit § 16 Abs 3a EStG (s Tz 639ff) eingeführt. Tz. 642b Stand: EL 105 – ET: 03/2022 ATADUmsG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035; BStBl I 2021, 874): Durch das ATADUmsG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.7 Organschaft

Tz. 88 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Da die in einen Organkreis eingebundenen Gesellschaften einen einheitlichen Betrieb bilden, liegt ein Konzern nicht vor, wenn außerhalb des Organkreises ein weiterer konzernzugehöriger Betrieb nicht vorhanden ist (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 65; s Förster, in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 177; zum Thema auch s He...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Betriebsbegriff des Entnahmetatbestands

Tz. 207 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Für die hier interessierenden Fälle der St-Entstrickung kommt dem Verständnis vom Umfang des in § 4 Abs 1 S 2 EStG verwandten Betriebsbegriffs eine entscheidende Bedeutung zu. Bedeutung hat der Betriebsbegriff nicht nur für die Beurteilung des Vorliegens eines Gewinnrealisationstatbestands als solches, sondern auch für die Beantwortung der F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.4 Ausscheiden aus der betrieblichen Sphäre

Tz. 338 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Eine unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG kann wegen § 8 Abs 2 KStG keine außerbetriebliche Sphäre besitzen (grds s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190). Daher können bei diesen Kö auch keine WG aus der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre ausscheiden. Sofern andere Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.3 GewStG

Tz. 95 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Der VG gem § 12 Abs 1 KStG gehört zum Gewerbeertrag iSd § 7 GewStG. Die Überführung eines WG aus einem gew Unternehmen iSd § 2 GewStG in ein nicht der GewSt unterliegendes BV führt für sich allein genommen jedoch nicht zur Anwendung des § 12 Abs 1 KStG (s Urt des BFH v 14.06.1988, BStBl II 1989, 187; glA s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2.4 Ermittlung des Verlegungs-Gewinns

Tz. 523 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Es gelten die allg Grundsätze über die Einkommensermittlung. Nabzb Aufwendungen sind daher dem Verlegungsgewinn wieder hinzuzurechnen (s § 11 KStG Tz 36). Zur schematischen Darstellung der Ermittlung des Verlegungsgewinns s § 11 KStG Tz 37. Tz. 524 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Da die Schlussbesteuerung durch eine Betriebsverlegung ins Ausl ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.2 Gewinn aus der Veräußerung

Tz. 324 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Bezüglich des Tatbestandsmerkmals Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG besteht weitestgehend Klarheit. Ein Besteuerungsrecht liegt vor, wenn ein VG – würde das WG tats veräußert werden – der dt Besteuerung unterläge. Beispiel: Eine inl Baufirma ist weltweit im Bereich des Hoch- und Tiefbaus tätig. Dem inl St...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1 Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts

Tz. 332 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Ein Ausschluss des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG setzt voraus, dass ein (ggf auch eingeschr) dt Besteuerungsrecht an dem betrieblichen WG bestanden hat und dieses in vollem Umfang entfällt (Wegfall des Besteuerungsrechts). In den übrigen Fällen kann es sich, sofern ein der Höhe oder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.4 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 645 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 In pers Hinsicht kann ein Antrag auf Stundung von ESt kann sowohl von unbeschr als auch beschr stpfl natürlichen Pers gestellt werden. Nach § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 5 KStG gilt dies auch bei Kö, da § 16 Abs 3a EStG lex specialis zu § 12 Abs 1 KStG ist (s hierzu Tz 87). Für unbeschr und beschr Stpfl gilt dies gleichermaßen, wenn sie MU e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2.3 Verhältnis zur Verstrickung (§ 4 Abs 1 S 8 und S 9 EStG)

Tz. 72 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Verstrickung nach § 8 Abs 1 S 1 KStG iVm § 4 Abs 1 S 8 EStG stellt den Umkehrfall der Entstrickung nach § 12 Abs 1 KStG dar. Nicht alle vom Ges-Geber angedachten Entstrickungstatbestände führen jedoch – mit umgekehrtem Vorzeichen betrachtet – zu einer Verstrickung. Art 5 Abs 5 ATAD-RL sieht eine korrespondierende Verstrickungsregelung vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.5 Zusammenspiel von EBITDA- und Zinsvortrag

Tz. 242b Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Zins- und EBITDA-Vortrag stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Beide können idR nicht nebeneinander existieren. Denn ein Überhang an nabzb Nettozinsaufwand kann nur entstehen, wenn nicht ausreichend verrechenbares EBITDA des lfd Wj und keine ausreichenden EBITDA-Vorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Umgekehrt kann ein EBITDA-Vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Besteuerung des Anteilseigners (§ 12 Abs 2 S 2 KStG)

Tz. 409 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 2 S 2 KStG regelt die Folgen einer Drittstaatsverschmelzung auf AE-Ebene. Diese Regelung wurde so jedoch erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum SEStEG eingefügt. Die Aufnahme des S 2 ist vor dem Hintergrund des im Ges-Entw der B-Reg enthaltenen § 1 Abs 1 S 3 UmwStG-E (s BT-Drs 16/2710, 12) zu sehen, wonach § 13 UmwStG 2006 i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.3 Rechtsfolgen des § 12 Abs 2 S 2 KStG

Tz. 414 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 2 S 2 KStG ordnet als Rechtsfolge die entspr Anwendung des § 13 UmwStG 2006 an. Hierzu im Einzelnen s § 13 UmwStG Tz 21ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

Tz. 9 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die heutige Fassung des § 5 Abs 1 Nr 16 KStG beruht auf dem StÄndG 2015 (v 02.11.2015, BGBl I 2015, 2834) und gilt seit dem VZ 2015 (§ 34 Abs 3 S 3 KStG). Die Neufassung beruhte auf dem DGSD-Umsetzungsges (v 28.05.2015, BGBl I 2015, 786). Mit diesem Ges wurde die neue Einlagensicherungs-RL 2014/49/EU (v 26.04.2014, Abl EU Nr L 173, 149) in na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Sitzverlegung in einen nicht EU-/EWR-Staat bzw Verlust der abkommensrechtlichen Ansässigkeit eines EU-/EWR-Staats(§ 12 Abs 3 KStG)

Tz. 500 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 In Anlehnung an die bisherige Regelung in § 12 Abs 1 KStG aF erweitert § 12 Abs 3 KStG den Entstrickungstatbestand des § 12 Abs 1 KStG bei Verlegung des Orts der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kö, Per-Vereinigung oder Vermögensmasse eines EU- oder EWR-Staats in einen Drittstaat, sofern die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse hie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG (§ 5 Abs 1 Nr 16 S 3 iVm S 1 KStG)

Tz. 12 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Durch Art 4 des Ges zur Änderung des VAG und anderer Ges v 15.12.2004 (BStBl I 2005, 3) sind die Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG in den Kreis der durch § 5 Abs 1 Nr 16 KStG befreiten Einrichtungen aufgenommen worden. Die Befreiung nach S 3 der Vorschrift gilt erstmals für den VZ 2005 (s § 34 Abs 3b KStG idF des Ges v 15.12.2004). Mit den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.2 Abschluss eines DBA

Tz. 335 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Von § 12 Abs 1 KStG ist uE auch die sog passive Entstrickung erfasst (s Tz 304). Der Abschluss eines DBA (bzw dessen erstmalige Anwendung) führt zum Ausschluss des dt Besteuerungsrechts, soweit als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Freistellung der Eink vereinbart ist. Zur bisherigen Rspr des BFH insoweit s Tz 205. Tz. 336 Sta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.3 Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Tz. 350 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für den Wechsel von der unbeschr zur beschr StPflicht gelten die Ausführungen zu s Tz 349 entspr. Dh der Wechsel führt zu einem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts, soweit die WG der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse einer BetrSt im Ausl zuzurechnen sind. Hinsichtlich der im Inl belegenen BetrSt tritt keine Beschränkung des dt Beste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Konzernbegriff

Tz. 230 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die S 5 und 6 des § 4h Abs 3 EStG regeln, wann ein Betrieb zu einem Konzern iSd Zinsschranke gehört. Dazu im Einzelnen s Tz 77 ff. Ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bilden nicht bereits deshalb einen Konzern, weil er/sie eine oder mehrere BetrSt im Ausl hat (s BT-Drs 16/4841, 50; s Grotherr, IWB Gr 3 F 3, 1489, 1500, weiter s Tz 49...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.3 Betriebsaufspaltung

Tz. 81 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Auch der Fall einer Betriebsaufspaltung allein führt nicht dazu, dass ein Konzern vorliegt. Das ergibt sich aus der Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 50; ebenfalls hierzu s Grotherr, IWB Gr 3 F 3, 1489, 1500). Nach Auff von Weber-Grellet (DStR 2009, 557, 558) ergibt sich dies daraus, dass ein einheitliches Unternehmen vorliegt. Die Betriebsaufspalt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2.5 Besteuerung

Tz. 525 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der nach § 12 Abs 3 iVm § 11 KStG ermittelte Schlussgewinn unterliegt – bei vorheriger KSt-Pflicht im Inl – der Besteuerung mit KSt und GewSt . Festgesetzte und entstandene KSt-Erhöhungsbeträge werden nach § 38 Abs 9 KStG an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt (s § 38 KStG Tz 76). In den Fällen, in denen vor der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.1.1 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung (insbesondere § 5 KStG)

Tz. 61 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die Gewährung einer StBefreiung, zB nach § 5 KStG oder § 16 REITG, stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs 1 KStG dar. Die Folgen bei Beginn oder Erlöschen einer StBefreiung ergeben sich daher aus § 13 KStG . Im Umkehrfall stellt dann die Beendigung einer StBefreiung, zB nach § 18 REITG, auch keine Begr des dt Besteuerungsrechts und demgem k...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.3 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 3 KStG

Tz. 200 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 8a Abs 3 KStG nennt für konzernzugehörige Kö (dazu s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Anwendung der Escapeklausel, dass die von irgendeiner konzernzugehörigen Gesellschaft an nicht konzernzugehörige wes beteiligte AE (oder an diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an Dritte, die auf die genannten AE bzw auf die nahe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.7 Verhältnis zu § 90 Abs 3 AO

Tz. 29 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 90 Abs 3 AO ist nach seinem Wortlaut auch in den Fällen des § 8a KStG iVm § 4h EStG anwendbar. Eine vergleichbare Frage stellte sich iRd Anwendung des § 8a KStG aF. Nach Ansicht von Körner (IStR 2004, 217, 229) stellte § 8a KStG aF eine den § 90 Abs 3 AO verdrängende Spezialregelung dar. Prinz (FR 2004, 1249, 1253) ging davon aus, dass § 8...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Allgemeines

Tz. 21 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Sowohl im nationalen wie im internationalen Zivil- und HR bestehen grds keine Vorgaben, in welcher Höhe ein betriebliches Engagement mit EK oder FK auszustatten ist. Verbindliche Regeln sind nur insoweit beachtlich, als rechtsformspezifisch ein Mindest-EK vorausgesetzt wird (zB in D bei der GmbH [Ausnahme: Unternehmergesellschaft iSd § 5a Gm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Limited und Sitztheorie (§ 12 Abs 4 KStG)

Tz. 700 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 4 KStG ergänzt den allg Entstrickungstatbestand des § 12 Abs 1 KStG und soll eine Aufdeckung stiller Reserven infolge eines Rechtsträgerwechsels, welcher sich aus der Anwendung der Sitztheorie auf doppelt ansässige Kö britischer Rechtsform ergeben könnte, verhindern. Hierzu wird einer unbeschr stpfl Kö mit Sitz im Vereinigten Königr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 300 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der subjektive Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG erfasst alle unbeschr und beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Bei einer gebietsfremden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse kommt es für die Anwendung von § 12 Abs 1 KStG nicht darauf an, dass diese beschr stpfl ist, sondern es genügt, wenn diese erst aufgr der Re...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Maßgeblicher Gewinn (§ 4h Abs 3 S 1 EStG)

Tz. 212 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 4h Abs 3 S 1 EStG definiert den maßgeblichen Gewinn. Das ist die Größe, auf die sich die Kappung des Zinsabzugs nach § 4h Abs 1 EStG bezieht. Für Kö wird der "maßgebliche Gewinn" durch die Größe "maßgebliches Einkommen" ersetzt (s § 8a Abs 1 S 1 KStG). Diese Bezugsgröße wird nach § 4h Abs 1 EStG bzw § 8a Abs 1 S 2 KStG noch um vd Zu- und A...mehr