Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Gestaltungsmissbrauch (§ 42... / d) Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft

Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung all...mehr

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Gestaltungsmissbrauch (§ 42... / a) Zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften

Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften hat der BFH entschieden, dass es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, bestimmte Einkünfte nicht in eigener Person zu erzielen, sondern die in Frage stehende Einkunftsquelle auf eine dauerhaft zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner er ist, zu übertragen. Im Streitfall...mehr

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Gestaltungsmissbrauch (§ 42... / c) Gegenläufige Geschäfte

Eine als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu beurteilende unangemessene Gestaltung liegt vor, wenn sich gegenläufige Geschäfte, zwischen denen ein Veranlassungszusammenhang besteht, in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen neutralisieren und sie sich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis lediglich als formale Maßnahme darstellen. Die bloße Schaffung eines Betri...mehr

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Gestaltungsmissbrauch (§ 42... / e) Verkauf einbringungsgeborener Anteile

Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift (im Streitfall: § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG a.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG 2006) abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest und sichert eine einheitliche Rechtsanwendung, die Gestaltungssicherheit gewährleistet. Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzu...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.4 Betriebe gewerblicher Art (Abs. 3)

Rz. 46 Nach § 3 Abs. 3 GrStG kann bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 24ff.) i. S. d. KStG ein "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" (Rz. 36ff.) nicht angenommen werden. Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer grundsätzlich zu übernehmen. Die Entscheidung über die Annahme eines Betr...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3.1 Hoheitliche Tätigkeit

Rz. 39 Jede hoheitliche Tätigkeit stellt einen "Öffentlichen Dienst oder Gebrauch" i. S. d. § 3 Abs. 2 GrStG dar. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn Hoheitsaufgaben erfüllt werden. Es muss sich insoweit um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind.[1] Eine Tätigkeit ist der juristischen Person des öffen...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.1.2 Inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b)

Rz. 61 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG befreit Grundbesitz von der Grundsteuer, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwe...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2 Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

Rz. 64 Erfüllen die begünstigungsfähigen Rechtsträger, entweder eine inländische juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG oder einer inländischen gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 59, 61), ist für die Gewährung ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2.1 Gemeinnützige Zwecke

Rz. 66 I. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit gemeinnützig, wenn sie darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art....mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch (Abs. 2)

Rz. 36 Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Der Begriff "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" wird in § 3 Abs. 2 GrStG näher bestimmt (Rz. 37). Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des ö...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart; Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräft...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Liebhaberei / 2 Körperschaftsteuer

Nach der Rechtsprechung des BFH[1] hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre. Daher kann sie auch keine Liebhaberei betreiben. Unterhält sie im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, wie z. B. eine Segeljacht, und entstehen ihr daraus nur Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 2.5.3 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 57 Erfasst werden nur Stpfl. (natürliche Personen), die sowohl ihre Beteiligung an einer Körperschaft als auch die betroffenen Darlehensforderungen bzw. die wirtschaftlich vergleichbaren Forderungen oder Rückgriffsforderungen im Betriebsvermögen halten. Wenn Gesellschafter bzw. Forderungsinhaber eine körperschaftsteuerpflichtige Person ist, gilt § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 2.5.2 Inhalt der Regelung

Rz. 55 § 3c Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG statuiert ein teilweises Abzugsverbot für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nicht fremdüblichen Darlehensforderungen eines zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafters sowie für ähnliche näher bezeichnete Sachverhalte. Rz. 56 Die Neuregelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Minderu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 2.6.2 Inhalt der Regelung

Rz. 77 Die Neuregelung enthält ein teilweises Abzugsverbot für Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer teil- oder unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Körperschaft. Dabei muss der die Wirtschaftsgüter überlassende Stpfl. zu mehr als 25 % an der Körperschaft beteiligt sein. Eine gesonderte "Escape-Kl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 2.5.5 Drittvergleich

Rz. 67 Das Abzugsverbot entfällt gem. § 3c Abs. 2 S. 3 EStG, wenn der Stpfl. nachweisen kann, dass entweder ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt bzw. das Darlehen bei sonst gleichen Umständen noch nicht zurückgefordert hätte. Die Feststellungslast für die Fremdüblichkeit trifft den Stpfl. Wie der Fremdvergleich der Darlehensgewährung zu führe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 2.6.4 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 81 Das Teilabzugsverbot betrifft Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern oder dem unentgeltlichen Teil einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern. Rz. 82 Dabei gilt dies nach ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, Bearbeiterübersicht Altkommentierung

Stand: EL 105 – ET: 03/2022 PDF-Dokument öffnen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 5 Abs 1 Nr 16

1 Begünstigter Personenkreis iSd § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 und 3 KStG Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG kommt für folgende Sicherungseinrichtungen in Betracht: Sicherungseinrichtungen der Verbände der Kreditinstitute (s Tz 2 – 6), Entschädigungseinrichtungen iSd Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesv 16.07.1998 (BGBl I 1998, 1842) (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Ausgewählte Literaturhinweise: Kennerknecht, Komm zum KStG, Köln 1926; Evers, Komm zum KStG, Berlin 1927; Kennerknecht, Komm zum KStG, 5. Aufl, Köln 1937; Vogel, Das StÄndG 1961, BB 1961, 685; Baranowski, Gewinnverwirklichung bei der Überführung von WG in eine ausl BetrSt?, DB 1962, 881; Jung, Die Verlegung der Geschäftsleitung und des Sitzes dt Kap-Ges oder von BetrSt ins Ausl un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.3.3 Körperschaftsteuer-Erhöhung

Tz. 106 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Verlegt eine unbeschr stpfl Kö ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und scheidet dadurch aus der unbeschr StPflicht in einem Mitgliedstaat der EU aus, werden die KSt-Erhöhungsbeträge nach § 38 Abs 9 KStG an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt. Tz. 107–199 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 vorläufig freimehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.1.4 Körperschaftsteuer-Erhöhung (§ 38 KStG)

Tz. 65 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Verlegt eine unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung ins Ausl und scheidet sie dadurch aus der unbeschr StPflicht im Inl aus, werden nach § 38 Abs 9 S 1 KStG alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeträge an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt. Di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Entstrickung von Betrieben und Teilbetrieben (§ 16 Abs 3a, § 36 Abs 5 EStG)

6.2.1 Fiktive Betriebsaufgabe nach § 16 Abs 3a EStG Tz. 639 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Mit Urt des BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464 (Nichtanwendungserl s BMF-Schr v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671), hat der I. Senat seine bisherige langjährige Rspr zur sog finalen Entnahmetheorie "aufgegeben" (s Tz 226ff). Die dort aufgestellten Grundsätze hat er anschließend auf die finale...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2 § 36 Abs 5 EStG

6.2.2.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung Tz. 642 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 36 Abs 5 EStG setzt Art 5 Abs 2 bis 4 ATAD-RL als Grundregelung für WG des BV für die zeitliche Streckung der Besteuerung betreffend die Voraussetzungen, Widerrufsgründe und Sicherheitsleistung um (s BT-Drs 19/28652, 42). Sie steht zum einen in engem Zusammenhang mit § 16 Abs 3a EStG (s Tz 639f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1 § 12 Abs 1 KStG

1.5.1.1 AEUV/EWR-Abkommen Tz. 37 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Häufig wurde in den dt Entstrickungstatbeständen und damit auch in § 12 Abs 1 KStG ein Verstoß gegen Unionsrecht, im betrieblichen Bereich vorrangig gegen die Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV gesehen (zu früher vertretenen Ansichten s zB Schaumburg/Häck, in Schaumburg, Internationales StR, 4. Aufl, Rn 20.23 mwNa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.3 § 12 Abs 3 KStG

1.7.3.1 § 17 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG Tz. 104 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Zu einem nach § 17 Abs 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungs-(Liquidations-)gewinn oder -verlust sowie zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG kommt es auf der Gesellschafterebene grds nur, wenn die Kö gesellschaftsrechtlich infolge der Sitzverlegung aufgelöst und deren Vermögen an die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 12 Abs 1 S 1, 2 KStG) und Verstrickung bzw Verstärkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 12 Abs 1 S 3, Abs 1a KStG)

3.1 Persönlicher Anwendungsbereich Tz. 300 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der subjektive Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG erfasst alle unbeschr und beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Bei einer gebietsfremden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse kommt es für die Anwendung von § 12 Abs 1 KStG nicht darauf an, dass diese beschr stpfl ist, sondern es ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2 Der Verlegungsgewinn und dessen Besteuerung

5.3.2.1 Allgemeines Tz. 514 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für die Ermittlung des Verlegungsgewinns gelten gem § 12 Abs 3 KStG die Vorschriften des § 11 KStG entspr. Es sind in einem Bestandsvergleich eigener Art das Verlegungs-Endvermögen und das Verlegungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Im Gegensatz zur Abwicklung iSd § 11 KStG gibt es bei der Schlussbesteuerung nach § 12 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.6 Auflösung und Besteuerung des Ausgleichspostens (§ 4g Abs 2 EStG)

6.1.6.1 Grundsatz: Auflösung des Ausgleichspostens innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren Tz. 618 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach dem Grundtatbestand des § 4g Abs 2 S 1 EStG ist der AP im Wj der Bildung und in den vier folgenden Wj zu jeweils 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen. Im Wj der Überführung bzw Bildung ist der AP am Schluss des Wj somit nur noch iHv 4/5 auszuweisen. Es ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1.7.1 § 12 Abs 1 KStG 1.7.1.1 KStG 1.7.1.1.1 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung (insbesondere § 5 KStG) Tz. 61 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die Gewährung einer StBefreiung, zB nach § 5 KStG oder § 16 REITG, stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs 1 KStG dar. Die Folgen bei Beginn oder Erlöschen einer StBefreiung ergeben sich daher aus § 13 KStG . Im Umkehrfall stellt dann...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.6 Vereinbarkeit mit Abkommensrecht

1.6.1 § 12 Abs 1 KStG (Art 7 OECD-MA) Tz. 52 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach der hier vertretenen Auff handelt es sich bei § 12 Abs 1 KStG um eine Gewinnermittlungsvorschrift, die innerhalb der St-Bil (1. Stufe der Gewinnermittlung) zur Anwendung gelangt (s Tz 29). Im Zusammenhang mit dem eigentlichen Regelungsziel – Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven – stell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

1.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung 1.1.1 Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Materieller Kern der Regelung des durch das Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften (SEStEG) v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2872, berichtigt BGBl I 2007, 68; BStBl I 2007, 4) neugefassten § 12 KStG ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1 § 12 Abs 1 KStG

1.7.1.1 KStG 1.7.1.1.1 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung (insbesondere § 5 KStG) Tz. 61 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die Gewährung einer StBefreiung, zB nach § 5 KStG oder § 16 REITG, stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs 1 KStG dar. Die Folgen bei Beginn oder Erlöschen einer StBefreiung ergeben sich daher aus § 13 KStG . Im Umkehrfall stellt dann die Beendigung einer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung

1.1.1 Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Materieller Kern der Regelung des durch das Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften (SEStEG) v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2872, berichtigt BGBl I 2007, 68; BStBl I 2007, 4) neugefassten § 12 KStG ist die Sicherstellung des St-Aufkommens bei A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Gestreckte Besteuerung des Entstrickungsgewinns

6.1 Entstrickung einzelner WG (§ 4g EStG) 6.1.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung Tz. 600 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der AP nach § 4g EStG wurde auf Initiative des BR iRd SEStEG (s Tz 24) in das EStG neu eingefügt; durch das JStG 2008 wurde § 12 Abs 1 zweiter Hs KStG um einen Verweis auf § 4g EStG ergänzt (s Tz 25). Der Grund der Regelung ist in dem durch das SEStEG einge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Entstrickung einzelner WG (§ 4g EStG)

6.1.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung Tz. 600 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der AP nach § 4g EStG wurde auf Initiative des BR iRd SEStEG (s Tz 24) in das EStG neu eingefügt; durch das JStG 2008 wurde § 12 Abs 1 zweiter Hs KStG um einen Verweis auf § 4g EStG ergänzt (s Tz 25). Der Grund der Regelung ist in dem durch das SEStEG eingeführten allg Entstrickungskonzept zu sehe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Verstrickung bzw Verstärkung des deutschen Besteuerungsrechts

3.4.1 Verstrickungskonzept bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (Verstrickungs-Einlage) Tz. 378 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Durch das SEStEG wurde neben einem allg Entstrickungskonzept auch ein Verstrickungskonzept für WG des BV ges geregelt. Die Verstrickung ist in § 4 Abs 1 S 8 zweiter Hs EStG normiert. Danach steht die Begr des Besteuerungsrechts der B-Rep hinsichtli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.3.4 Verhältnis zum AEUV und zur ATAD-RL

Tz. 610a Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Zu den europarechtlichen Aspekten hinsichtlich der Entstrickungsbesteuerung insges s Tz 37ff und 46bff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Entstrickung vor SEStEG – finale Entnahmetheorie

2.1 Entstrickung als allgemeiner Rechtsgrundsatz Tz. 200 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Bis zur Einführung eines ges geregelten allg Entstrickungskonzepts in § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG durch das SEStEG waren die Tatbestände für eine St-Entstrickung nur vereinzelt geregelt (s auch Tz 01ff). Der Anwendungsbereich des § 12 KStG aF beschr sich zB auf die St-Entstrickung b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Rechtsfolgen des § 12 Abs 1 KStG

3.3.1 Allgemeines Tz. 360 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Soweit das Besteuerungsrecht der B-Rep hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG ausgeschlossen oder beschr wird, gilt das WG als zum gW veräußert oder überlassen. Bei Überführung von WG kann auf Antrag ein AP nach § 4g EStG gebildet werden, mittels dessen eine zeitlich gestreckte Besteuerung des fik...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (§ 5 Abs 1 Nr 16 S 1 und 2 KStG)

2.1 Satzungsmäßige Voraussetzungen Tz. 13 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die St-Befreiung setzt voraus, dass die Aufgabe als Entschädigungseinrichtung Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstituts (insbes die Einlagensicherung sowie die Anlegerentschädigung), Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung bzw Schutz der A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Zur "Aufgabe" der finale Entnahmetheorie

2.3.1 Fortentwicklung der finalen Entnahmetheorie durch den BFH Tz. 226 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Mit Urt des BFH v 17.07.2008, I R 77/06 (BStBl II 2009, 464; Nichtanwendungserl s BMF-Schr v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671); v 28.10.2009, I R 99/08 (IStR 2010, 98) und v 28.10.2009, I R 28/08 (IStR 2010, 103), hat der I. Senat seine bisherige langjährige Rspr zur sog finalen Ent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2 EStG

1.7.1.2.1 Nachversteuerung von Verlusten (§ 2a EStG) Tz. 66 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Nach § 2a Abs 4 iVm § 52 Abs 3 S 8 EStG führt die Beendigung der unbeschr KSt-Pflicht infolge der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie die Beendigung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Inl zur Nachversteuerung eines noch nicht hinzugerechneten Verlustabzugsbetr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Ebene der übertragenden Gesellschaft (§ 12 Abs 2 S 1 KStG)

4.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich Tz. 401 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Von § 12 Abs 2 S 1 KStG sind beschr stpfl übertragende Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen erfasst, dh weder Sitz (s § 11 AO) noch Ort der Geschäftsleitung (s § 10 AO) dieser Rechtsträger befinden sich im Inl. Tz. 402 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für die übernehmende Kö gilt diese Beschränkung nicht. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.1 KStG

1.7.1.1.1 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung (insbesondere § 5 KStG) Tz. 61 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die Gewährung einer StBefreiung, zB nach § 5 KStG oder § 16 REITG, stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs 1 KStG dar. Die Folgen bei Beginn oder Erlöschen einer StBefreiung ergeben sich daher aus § 13 KStG . Im Umkehrfall stellt dann die Beendigung einer StBefreiung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Vereinbarkeit mit Unionsrecht

1.5.1 § 12 Abs 1 KStG 1.5.1.1 AEUV/EWR-Abkommen Tz. 37 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Häufig wurde in den dt Entstrickungstatbeständen und damit auch in § 12 Abs 1 KStG ein Verstoß gegen Unionsrecht, im betrieblichen Bereich vorrangig gegen die Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV gesehen (zu früher vertretenen Ansichten s zB Schaumburg/Häck, in Schaumburg, Internationales StR, 4...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Bestehender Entlastungsanspruch

"... hat [...] Anspruch auf Entlastung ..." a) Anspruch auf Entlastung Rz. 135 [Autor/Stand] Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1.3 Art 12 bis 14 FRL

Tz. 47 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die unter den Anwendungsbereich der FRL (Art 1 Buchst b FRL) fallende Verlegung des statutarischen Sitzes einer SE oder einer SCE unterliegt ebenfalls dem Regelungsbereich des § 12 Abs 1 KStG. Für das Verhältnis des § 12 Abs 1 KStG zur FRL ist zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene zu unterscheiden. Tz. 48 Stand: EL 105 – ET:...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 702 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der sachliche Anwendungsbereich der Regelung ist auf die Zurechnung des im Austrittszeitpunkt nach § 39 AO zuzurechnenden BV begrenzt. Andere Fragen, die sich aufgr der Sitztheorie und der damit verbundenen Behandlung der Kö britischer Rechtsform als Personenhandelsgesellschaft oder als Einzelkaufmann, falls die Kö britischer Rechtsform ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 411 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 2 S 2 KStG gilt für sämtliche AE der übertragenden Kö. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um KStpfl oder EStpfl handelt. Der Anwendungsbereich wird jedoch durch die in den Einzel-St-Gesetzen geregelten inl StPflichten (zB § 1 EStG oder §§ 1, 2 KStG) begrenzt.mehr