Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen (§ 37 Abs 2 S 2 KStG)

Tz. 28 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Unter der Herrschaft des KStG 1999 wurden in organschaftlicher Zeit vorgenommene Mehrabführungen einer OG an den OT mit vororganschaftlicher Veranlassung (s R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995) stlich wie eine GA behandelt und konnten eine KSt-Minderung auslösen. Nachdem der BFH (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49) die Verw-Auff verworfen hat ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2.1 Allgemeines

Tz. 24 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Die Voraussetzung "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl" ist eine stliche Voraussetzung, deren Erfüllungmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2.2 Einzelfragen

Tz. 24/3 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 a) Unterlassene Pflichtprüfung Wenn bei einer anderen als einer kleinen Kap-Ges iSd § 267 Abs 1 HGB die zwingend vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorliegt, kann gem § 316 Abs 1 S 2 HGB der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (s Venrooy, GmbHR 2003, 125). Ein für ein Wj gefasster Gewinnverteilungs-Beschl ist in Folge ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Erstmalige Ermittlung des Körperschaftsteuer-Guthabens (§ 37 Abs 1 KStG)

Tz. 4 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Nach § 37 Abs 1 KStG ist auf das Ende des Wj, das dem Wj der Schlussgliederung folgt, also idR auf den 31.12.2001 (bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des abw Wj 2001/2002 bzw in dem [s § 34 KStG Tz 9] unter dem zweiten Punkt genannten Fall zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2003 endenden Wj) das KSt-Guthaben erstmals zu ermitteln. Ist da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Verringerung des Teilbetrags EK 02 trotz Unterlassung der Körperschaftsteuererhöhung

Tz. 57 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Abs 1 und 2 des § 38 KStG sprechen die KSt-Erhöhung und die Verringerung des Teilbetrags EK02 um die entspr Ausschüttungen nebeneinander an; der Abs 3 S 1 regelt eine Rückausnahme davon nur für die KSt-Erhöhung. Daraus ist uE mit Frotscher (s F/M, Rn 40 und 42 zu § 38 KStG) zu schließen, dass auch die Leistungen, die gem § 38 Abs 3 S 1 KS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2 § 37 Abs 3 KStG

Tz. 61 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 37 Abs 3 KStG wird eine der ausschüttenden TG zustehende KSt-Minderung bei der MG rückgängig gemacht, dh die die Dividende vereinnahmende MG muss die ihrer TG gewährte KSt-Minderung, soweit auf ihren Dividendenanteil entfallend, an das FA zurückzahlen (dazu im Einzelnen s Tz 64 ff). NachSt-pfl nach § 37 Abs 3 KStG sind nur Kö, deren Le...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Festsetzung der Nachsteuer

Tz. 84 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Das Gesetz äußert sich nicht dazu, auf welcher verfahrensrechtlichen Stufe die Nach-St gem § 37 Abs 3 KStG festzusetzen ist. UE besteht hier ein grundlegender Unterschied zu den in § 23 Abs 2 KStG 1999 und in § 34 Abs 12 S 2ff KStG geregelten Nach-St, die beide auf einem Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens "gedeckelt"waren und die den...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.10 Erstmalige Anwendung des § 37 Abs 3 KStG

Tz. 96 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 In § 37 Abs 3 KStG bzw in § 34 Abs 12 KStG fehlt uE eine Regelung für den Fall, dass für die ausschüttende Kö bereits das ab 2001 geltende Recht anzuwenden ist, für die empfangende Kö aber noch altes Recht. Für eine vereinnahmte Inl-Dividende ist dann nämlich bei der empfangenden Kö bereits isoliert § 8b Abs 1 KStG anzuwenden, obwohl für dies...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Nachweis der Voraussetzungen auf der Empfängerseite (§ 38 Abs 3 S 2 KStG)

Tz. 55 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Voraussetzung für den Verzicht auf die KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 3 S 1 KStG ist – parallel zur KapSt-Befreiung gem § 44a Abs 4 S 3 EStG –, dass der stbefreite AE der ausschüttenden Kö seine Befreiung durch eine Bescheinigung (Vordruck NV2) nachweist, die das für ihn zuständige FA ausstellt. Der AE hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1 § 23 Abs 2 KStG 1999

Tz. 60 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 23 Abs 2 KStG 1999 unterliegen bei zur EK-Gliederung verpflichteten Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem EK 45 finanziert worden sind, nicht dem regulären KSt-Satz von 40 %, sondern einem erhöhten Sonder-St-Satz von 45 %. Der Sonder-St-Satz ist jedoch höchstens auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden, so dass ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3 § 34 Abs 12 S 2ff KStG

Tz. 62 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG unterliegen bei den zur EK-Gliederung verpflichteten Kö die vereinnahmten GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 45 (bzw EK 40) finanziert worden sind, bei der Empfängerin einem erhöhten KSt-Satz von 45 % (bzw von 40 %); der erhöhte KSt-Satz ist jedoch höchstens auf das zu versteuernde Einkommen an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 "Nachsteuerpflicht" bei Organschaft (§ 37 Abs 3 S 2 KStG)

Tz. 80 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Wenn einer in § 37 Abs 3 S 1 KStG genannten Kö oder Pers-Vereinigung die dort genannten Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG einer OG zugerechnet werden, weil sie entweder selbst OT ist oder weil sie an einer Pers-Ges beteiligt ist, die OT ist, gilt § 37 Abs 3 S 1 KStG auch (s § 37 Abs 3 S 2 KStG). Ist Empfänger der Bezüge eine OG, ist die Rechtsfolge d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.3 Zeitpunkt der Steuerbefreiung

Tz. 56 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 38 Abs 3 KStG betrifft den Fall der Ausschüttung von einer stfreien Kö an einen stfreien AE, äußert sich aber bei keiner der genannten Personen zu dem Zeitpunkt, in dem die St-Freistellung gegeben sein muss. So fehlt für die ausschüttende Kö die Aussage, ob es für die Anwendung des § 38 Abs 3 S 1 KStG darauf ankommt, ob die Kömehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 "Nachsteuerpflicht" bei Vereinnahmung der Bezüge durch eine Personengesellschaft, an der Körperschaften beteiligt sind

Tz. 83 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 8b Abs 6 KStG gelten die Abs 1–5 des § 8b KStG auch für die dort genannten Bezüge usw, die dem Stpfl iRd Gewinnanteils aus einer MU-Schaft zugerechnet werden. MaW: Wenn eine Kö oder Pers-Vereinigung iSd § 37 Abs 3 S 1 KStG MU einer Pers-Ges ist, der Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG zufließen, dann ist die Kö bzw Pers-Vereinigung mit dem ihr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 42 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 38 Abs 2 S 1 KStG erhöht sich die KSt des VZ, in dem das Wj endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag (des EK 02) iSd Abs 1 als verwendet gilt. Nach dem S 2 des § 38 Abs 2 KStG verringert die KSt-Erhöhung den Teilbetrag EK 02 bis zu dessen Verbrauch. Wegen der Fra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.2 Entsprechende Anwendung des § 27 Abs 3 S 2, Abs 4 und 5 KStG (§ 37 Abs 3 S 5 KStG)

Tz. 91 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 37 Abs 3 S 5 KStG "gilt § 27 Abs 3 S 2, Abs 4 und 5 KStG entspr". § 27 Abs 3 S 2 KStG regelt, dass eine im maschinellen Verfahren ausgedruckte Bescheinigung, wenn sie den Aussteller erkennen lässt, nicht unterschrieben zu werden braucht. § 27 Abs 4 KStG regelt die Ausstellung der St-Besch durch ein in den Auszahlungsvorgang eingeschaltet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Grundsätzliches

Tz. 53 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Der Sachverhalt, für den § 38 Abs 3 S 1 KStG von der KSt-Erhöhung absieht, betrifft Leistungen durch eine stbefreite Kö an einen (unbeschr stpfl) stbefreiten AE oder an eine jur Pers d öff Rechts. Ob sich die St-Freiheit des Empfängers auf § 5 KStG oder auf eine andere Vorschrift gründet, spielt für die Anwendung des § 38 Abs 3 S 1 KStG keine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Allgemeines

Tz. 97 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Durch das SEStEG wurde das bisherige System einer ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf das neue System einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des zum 31.12.2006 verbleibenden KSt-Guthabens umgestellt. Diese Systemumstellung ist vor dem Hintergrund der "Europäisierung" des deutschen Ertrag-St-Rechts zu sehen, denn bei Wei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.4 Vergleichende Darstellung

Tz. 63 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 "Nach-St" gem § 23 Abs 2 KStG 1999, gem § 34 Abs 12 S 2ff KStG und gem § 37 Abs 3 KStG:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.9 Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 2 Abs 2 InvStG (bis 2003: § 40 Abs 2 KAGG)

Tz. 95 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 2 Abs 2 InvStG erweitert für nach dem 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre (für die Zeit vorher: s § 40 Abs 2 KAGG) den Anwendungsbereich des § 37 Abs 3 KStG dahingehend, dass es bei einer Kö als Anteilsscheininhaber zur Festsetzung einer Nach-St kommen kann, soweit von einem Sondervermögen weiter ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines

Tz. 59 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 37 Abs 3 KStG hält im Ergebnis an einer Regelung fest, die in § 23 Abs 2 KStG 1999 enthalten war. Für das Übergangsjahr findet sich in § 34 Abs 12 S 2ff KStG eine zusätzliche gleich gelagerte Regelung, mit der zur Vermeidung von "St-Löchern" der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs 2 KStG 1999 de facto in die Zeit des neuen Rechts hinei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6 Erfolgen der Gewinnausschüttung (§ 37 Abs 2 S 3 KStG)

Tz. 36 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 37 Abs 2 S 3 KStG mindert sich die KSt des VZ, in dem das Wj endet, in dem die GA erfolgt. Damit gewährt § 37 Abs 2 S 3 KStG – ebenso wie § 27 Abs 3 KStG 1999 – die KSt-Minderung nicht bereits in dem Zeitpunkt der bilmäßigen Verringerung des EK infolge des Entstehens der Ausschüttungsverbindlichkeit, sondern erst bei tats Erfüllung die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.7 Nachsteuer bei Veräußerung von Dividendenscheinen sowie bei der Abtretung von Dividendenansprüchen

Tz. 75 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Durch das UntStFG ist dem § 8b Abs 1 KStG ein S 2 angefügt worden. Danach erstreckt sich die St-Freiheit auch auf Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie auf Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2.1 Die begünstigten Bezüge

Tz. 65 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 8b Abs 1 KStG bleiben Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Kö außer Ansatz. Begünstigte Bezüge sind:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.6 Nachsteuer bei Bezügen mit Doppelverwendung

Tz. 73 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Erhält eine MG Dividenden, die bei der ausschüttenden TG gleichzeitig nach § 37 KStG eine KSt-Minderung auslösen und für die nach § 27 KStG das Einlagekonto als verwendet gilt (dazu s Tz 31 ff, weiter s § 27 KStG Tz 28/2), hat die ausschüttende Kö uE nach § 27 Abs 3 KStG ihren AE in der St-Besch insoweit nur die Verwendung des Einlagekontos z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Materielles Korrespondenzprinzip bei Einnahmen iSd § 20 Abs Nr 1 und 9 EStG (§ 32d Abs 2 Nr 4 EStG)

3.1 Allgemeines Tz. 26 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 32d Abs 2 Nr 4 HS 1 EStG, der durch das JStG 2010 in den § 32d eingefügt worden ist, gilt der gesonderte St-Tarif nach § 32d Abs 1 EStG nicht für vGA, soweit diese das Einkommen der leistenden Kö gemindert haben. IRd AmtshilfeRLUmsG ist die bereits iRd JStG 2013 geplante Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Verwendung des EK 02für Leistungen (§ 38 Abs 1 S 3 und 4 KStG)

2.3.1 Allgemeines Tz. 12 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 38 Abs 1 S 3 KStG verringert sich "der Betrag" (des EK 02), soweit er als für Leistungen verwendet gilt. Die Regelung in Abs 1 S 3 wird durch die in Abs 2 S 2 (dazu s Tz 26) ergänzt. Danach verringert auch der KSt-Erhöhungsbetrag das EK 02. Der S 4 des § 38 Abs 1 KStG regelt im Wege einer ges Fiktion, ob und inwieweit d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Entrichtung grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 38 Abs 6 KStG)

5.4.1 Grundregelung Tz. 68 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 38 Abs 6 S 1 KStG hat die Kö oder deren Rechtsnachfolger den nach § 38 Abs 5 KStG sich ergebenden KSt-Erhöhungsbetrag im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 (Zahlungszeitraum) in zehn gleichen Jahresbeiträgen zu entrichten. Sonderregelungen gelten für Liquidationen, für bestimmte Umwandlungen und fü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5 Der Umfang der Verwendung von EK 02 (§ 38 Abs 1 S 4 und 5 KStG)

2.3.5.1 Allgemeines Tz. 21 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 38 Abs 1 S 4 und 5 KStG idF des UntStFG gilt der Teilbetrag EK 02 als für Leistungen verwendet, soweit die auf den Schluss des vorangegangenen Wj ermitteltemehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs 2 Nr 3 EStG)

2.1 Voraussetzungen der Option zum Teileinkünfteverfahren 2.1.1 Allgemeines Tz. 3 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Zum Teil-Eink-Verfahren kann optiert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Weiterführung des Teilbetrags EK 02 während der 18-jährigen Übergangszeit (§ 38 Abs 1 KStG)

2.1 Allgemeines Tz. 3 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 38 KStG sieht – wenn man von der durch das JStG 2008 erfolgten Umstellung auf eine ratierliche KSt-Erhöhung (dazu s Tz 60 ff) absieht –, für die 18-jährige Übergangszeit die Weiterführung eines positiven Teilbetrags EK 02 und eine KSt-Erhöhung für den Fall der Finanzierung von Leistungen aus diesem Teilbetrag vor. Bei der Weit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7 Antrag

2.1.7.1 Allgemeines Tz. 16 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Option zum Teil-Eink-Verfahren setzt einen Antrag voraus. Dieser kann formlos gestellt werden. UE kann der Antrag bis zur Bestandskraft der Veranlagung, in der er sich erstmals auswirkt (hierzu s Tz 18) widerrufen werden, ohne dass die Rechtsfolgen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 und 6 EStG ausgelöst werden. § 32d Abs 2 Nr 3 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Belastungswirkungen bei verdeckten Gewinnausschüttungen während der 18-jährigen Übergangszeit

Ausgewählte Literaturhinweise: Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; GmbH-Beraterhinweise, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, GmbH-StB 2000, 346; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung nach der Unternehmens-StRef, Sonderheft EStB/GmbH-StB 2000; Schiffers, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, GmbH-StB 2000, 242; Binz/Sorg, Di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Abweichende Fälligkeit bei Liquidation (§ 38 Abs 6–8 KStG)

5.6.1 Körperschaften, die sich am 31.12.2006 bereits in Liquidation befinden Tz. 74 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 38 Abs 6 S 2 und 4 KStG gilt für solche Kö und Pers-Vereinigungen nicht der zehnjährige Ablösungszeitraum, sondern der gesamte Anspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt in diesem Fall die 5,5%ige...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Voraussetzungen der Option zum Teileinkünfteverfahren

2.1.1 Allgemeines Tz. 3 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Zum Teil-Eink-Verfahren kann optiert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Ratierliche Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags (§ 38 Abs 4–10 KStG)

5.1 Das EK 02 wird abgeschafft, aber nicht für alle Tz. 60 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Das JStG 2008 vollzieht einen Schritt nach, der bereits im SEStEG fällig gewesen wäre. Es geht um die Abschaffung des Teilbetrags EK02 und der damit zusammenhängenden ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung. Für die große Masse der Unternehmen, soweit sie nicht ohnehin unter die Kleinbetragsrege...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Abtretung oder Verpfändung des Auszahlungsanspruchs (§ 37 Abs 5 S 10 KStG)

Tz. 118 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach dem S 10 des § 37 Abs 5 KStG (eingefügt durch das JStG 2008) ist auf die Abtretung oder Verpfändung des Auszahlungsanspruchs § 46 Abs 4 AO nicht anzuwenden. § 37 Abs 5 S 10 KStG ermöglicht insbes die Abtretung des KSt-Guthabens an Banken und Kreditinstitute. Wegen der bei solchen Abtretungen bestehenden Risiken dahingehend, dass das FA ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.8 Keine "Nachsteuer" bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften (§ 37 Abs 3 S 6 KStG)

Tz. 92 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach dem durch das UntStFG eingefügten § 37 Abs 3 S 6 KStG gelten die S 1–4 des § 37 Abs 3 KStG nicht für stbefreite Kö und Pers-Vereinigungen iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, soweit die Einnahmen in einem wG anfallen, für den die St-Befreiung ausgeschlossen ist. Nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreit sind Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 108 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens ergangen ist oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt festgestellten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (ebenso hierzu s Tz 116). Der Auszahlungs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.1 Allgemeines

Tz. 85 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 37 Abs 3 S 4 KStG hat die leistende Kö der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: Die St-Besch iSd § 37 Abs 3 S 4 KStG ist meist kein eigenständiges Papier. Sie wird in der Prax...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Festsetzung und Auszahlung des Anspruchs (§ 37 Abs 5 S 3ff KStG)

Tz. 113 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Nach § 37 Abs 5 S 3 KStG wird der Anspruch für den gesamten Auszahlungszeitraum – antragsunabhängig – festgesetzt. Diese Festsetzung wird durch gesonderten Bescheid des FA (außerhalb der üblichen St-Bescheide) erfolgen. Festgesetzt werden nicht die einzelnen Jahresraten, sondern der gesamte Auszahlungsanspruch. Das Gesetz äußert sich nicht zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Entsprechende Anwendung im Fall des § 4 UmwStG (§ 37 Abs 3 S 3 KStG)

Tz. 81 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Nach § 37 Abs 3 S 3 KStG sind die S 1 und 2 des § 37 Abs 3 KStG im Fall des § 4 UmwStG entspr anzuwenden. Für die Nach-St-Erhebung relevant ist nur die in den §§ 3–10 UmwStG geregelte Verschmelzung bzw der Formwechsel einer Kö auf eine Pers-Ges, an der unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigungen iSd § 37 Abs 1 KStG als MU beteiligt sind. Bei die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Halten der Beteiligung in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Betrieb gewerblicher Art (§ 38 Abs 3 S 3 KStG)

Tz. 58 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Ausnahme von der KSt-Erhöhung gem S 1 des § 38 Abs 3 KStG greift nach dessen S 3 nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die der stfreie Ausschüttungsempfänger in einem stpfl wG oder die eine jur Pers d öff Rechts in einem BgA hält, dh soweit die Anteile zum jeweiligen BV gehören. Das ist der Fall, wenn die Beteiligung zum BV des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 47 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Nach § 38 Abs 3 S 1 KStG wird die KSt nicht erhöht, soweit eine von der KSt befreite Kö Leistungen vornimmt an Nach dem S 3 des § 38 Abs 3 KStG gilt die vorstehende Ausnahmeregelung von der Pflicht zur KSt-Erhöhung nicht (Rückausnahme), soweit die Leistung auf An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Ratierliche Auszahlung innerhalb von zehn Jahren (§ 37 Abs 5 S 1 und 2 KStG)

Tz. 111 Stand: EL 88 – ET: 12/2016 § 37 Abs 5 S 1 KStG begründet den Anspruch der Kö auf Auszahlung des KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresraten innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017. Das Jahr 2007 ist vom Gesetz ausgespart, dh GA in 2007führen weder zu einer KSt-Minderung nach früherem Recht (s § 37 Abs 1 – 3 KStG) noch leisten die FÄ in 2007 die erste der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.14 Auf Antrag Weiteranwendung der §§ 38, 40 KStG und § 10 UmwStG bei den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei steuerbefreiten Körperschaften (§ 34 Abs 14 KStG)

5.14.1 Allgemeines Tz. 85 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 § 34 Abs 14 KStG regelt eine Ausnahme von der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK02. Danach können bei Wohnungsunternehmen von jur Pers d öff Rechts und bei stbefreiten Kö auf Antrag weiterhin die bisherigen Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung (§§ 38 und 40 KStG, § 10 UmwStG) ange...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4 Unterschiedliche steuerliche Folgen bei Finanzierung einer Leistung aus unterschiedlichen Bestandteilen der Rücklagen laut Steuerbilanz

2.3.4.1 Die für die Anwendung der §§ 27–29 und 36–38 KStG benötigten Rechengrößen Tz. 14c Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Unbefriedigend gelöst erscheint im neuen Recht die Vergabe der Definitionen für die vd Rechengrößen, deren Kenntnis zum Arbeiten mit den §§ 27 – 29 und 36 – 38 KStG unerlässlich ist, die jedoch im KStG nicht alle erläutert und zT sogar mit unterschiedlicher Beze...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Voraussetzungen

Tz. 27 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Voraussetzung für die Anwendung des § 32d Abs 2 Nr 4 HS 1 EStG ist, dass das Einkommen der leistenden Kö durch die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG (bis zum VZ 2013: durch die vGA) gemindert worden ist. Das Einkommen der leistenden Kö ist dann gemindert, wenn der Bezug dem Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs 1 EStG nicht hinzugerechnet worde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Erstmalige Anwendung

Tz. 30 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 52 Abs 15 S 2 EStG idF des JStG 2010 ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 2011, dh für nach dem 31.12.2010 zufließende vGA anzuwenden. MaW: Für die in den VZ 2009 und 2010 zugeflossenen vGA bleibt es auch dann bei der Anwendung des gesonderten St-Tarifs, wenn die vGA das Einkommen der leistenden Kö gemindert hat. Ebenfalls hierzu s K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5.4 Begrenzung der EK 02-Verwendung auf 7/10 von dessen Bestand

Tz. 25 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Im Wortlaut des § 38 KStG nicht angesprochen ist die Begrenzung der Verwendung von EK 02 auf 7/10 von dessen Bestand. Eine solche Regelung ist zwingend, weil das EK 02 gem § 38 Abs 2 S 2 KStG auch um die KSt-Erhöhung verringert wird. Statt die EK 02-Verwendung gem § 38 Abs 1 S 4 KStG auf 7/10 der Leistung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber des...mehr