Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Vertiefung. Rn 10 Unter Vertiefung iSd Vorschrift ist jede Einwirkung auf ein Grundstück zu verstehen, die zur Folge hat, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGHZ 101, 106, 109). Diese Definition ist nicht ganz vollständig; es f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzansprüche.

1. Störungen im höchstpersönlichen Bereich. Rn 26 Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Große Mehrheit (§ 21 II 1 Nr 1).

1. Beschl-Mehrheit. Rn 7 Damit alle WEigtümer die Kosten zu tragen haben, ist erforderlich, dass mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ›Ja‹ lauten, wobei Stimmenthaltungen vorbehaltlich abweichender Regelung als Null-Stimmen zu werten sind. Die ›Ja‹-Stimmen müssen mindestens die Hälfte (aber nicht mehr) aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Es gilt das Kopfprinzip...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Mitwirkung bei der Schädigung. 1. Verletzung von Pflicht oder Obliegenheit. Rn 6 Eine Mitwirkung des Geschädigten kann schon die Entstehung oder erst den Umfang des zu ersetzenden Schadens betreffen. I nennt nur die Entstehung, doch ist unstr auch die Mitwirkung bei der weiteren Entwicklung des Schadens gemeint. Davon geht auch II 1 am Ende aus, der ausdrücklich die Verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auskunft.

I. Umfang. Rn 4 Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Generalklausel (§ 17 I).

1. Schwere und unzumutbare Verletzung. a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bestehen einer Verkehrspflicht.

a) Entstehungsgründe. aa) Überblick. Rn 107 Nach stRspr ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grds verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (s zB BGHZ 5, 378, 380 f; NJW 75, 108; 90, 1236; 06, 2326 Rz 7; 07, 762 Rz 11; 08, 3775 Rz 9; 3778 Rz 10; 10, 1967 Rz 5; NJW-RR 11, 88 Rz 8; BGHZ 195, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters. Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr 4, 28) oder familiä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bestimmungsberechtigte.

1. Volljährige Kinder. Rn 7 Das Bestimmungsrecht steht jedem Elternteil zu, der von den volljährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 93, 322). Im Falle der Trennung oder Scheidung ist jeder Elternteil zur Ausübung des Bestimmungsrechts befugt (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322; aA Karlsruhe FamRZ 82, 821; Köln FamRZ 82, 838). Bei gegenläufigen Unterhaltsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Antragsverfahren. Rn 3 Das Ersetzungsverfahren setzt stets einen Antrag des Kindes voraus. Die Regelungen des § 1746 geltend entspr. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst entscheidet, ob es den Antrag stellt, der gesetzliche Vertreter jedoch zustimmen muss. Da gerade in Fällen der Ersetzung häufig ein Interessenkonflikt bestehen wird, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 3 Der Inhalt der Norm ist nicht durch die RL vorgegeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unterhaltsbestimmungsrecht.

I. Inhalt des Bestimmungsrechts. Rn 4 Die Unterhaltsbestimmung ist muss den gesamten Lebensbedarf des Kindes erfassen. Denkbar sind sowohl Natural- als auch Barunterhaltsleistungen (BGH FamRZ 85, 584). Es darf jedoch nichts ausgelassen werden (BGH FamRZ 93, 417). II. Rechtsnatur des Bestimmungsrechts. Rn 5 Das Bestimmungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es wird durch eine empfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschlussfassung.

I. Versammlungsleitung. Rn 7 Die Satzung muss bestimmen, wer die Versammlung leitet. Fehlt es daran, kann die Mitgliederversammlung einen Leiter wählen, andernfalls ist der Vorstandsvorsitzende oder ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied zuständig (BeckOK/Schöpflin Rz 18). Der Versammlungsleiter muss für den ordnungsgemäßen Ablauf, insbes die korrekte Beschlussfassung s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkungen.

I. Leistungen. Rn 4 Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 892 vor wird der Leistende von seiner Verbindlichkeit befreit. Zum Rechtsübergang auf den Leistenden s Gurksy WM 01, 2361. Für die Kenntnis nach § 892 II kommt es nur auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges (Staud/Gurksy Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 15 ›Leistungshandlung‹) an. II. Verfügungen. Rn 5 Verfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Vertragspartei des angestrebten Hauptvertrags als Makler tätig wird. Dabei steht die Vertragswidrigkeit der ›Doppeltätigkeit‹ im Vordergrund. Die Möglichkeit des Maklers, für beide Seiten des Haupt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Treuhand.

1. Erscheinungsformen. Rn 5 Die im Wirtschaftsleben häufig anzutreffende, gesetzlich aber nicht definierte und geregelte Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder für den Treugeber kraft einer besonderen Vereinbarung (Treuhandabrede) Rechtsmacht über dessen Vermögen (Treugut) ausübt (Bork Rz 1313). Einen typischen Treuhandvertrag gibt es jedoch nicht. Die Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

I. Einigung. Rn 2 Der Eigentümer und der Berechtigte des mit dem Rangvorbehalt zu belastenden Rechts müssen sich über den Rangvorbehalt entweder bei der Bestellung nach § 873 oder nachträglich als Inhaltsänderung nach § 877 einigen (MüKo/Lettmaier Rz 8). Bei der Belastung von Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers (Weitnauer DNotZ 58, 356). Es kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundstücksrechte.

1. Grundstücksrechte Rn 3 ieS sind das Eigentum an einem Grundstück und dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen geringeren Umfang an Rechten vermitteln als das Eigentum (beschränkte dingliche Rechte, 3. Buch, Abschn 4–7). 2. Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen ähnlichen Umfang von Rechten vermitteln wie das Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dogmatische Ausgestaltung.

I. Verfügung. Rn 4 Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft und als solches abstrakt, somit zu unterscheiden von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Maßgeblich für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der jeweilige Inhalt der Gestattung, wobei die Gestattung auch bedingt sein kann (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 13). II. Dogmatische Einor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorschuss (Abs 3).

1. Grundlagen. Rn 9 Der Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, den der Besteller nur zur Nachbesserung verwenden darf (Ausnahme: der Hauptunternehmer kann den vom Subunternehmer gezahlten Vorschuss zu einer die Nachbesserungskosten nicht übersteigenden Vergleichsregelung mit dem Bauherrn einsetzen – Grüneberg/Retzlaff § 637 Rz 10). Neben dem Recht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Besitz des Dritten. Rn 2 Der Besitz des Veräußerers ist nicht Voraussetzung für die Übereignung nach § 931. Hat der Veräußerer unmittelbaren Besitz, so scheidet § 931 generell aus. Hat eine dritte Person unmittelbaren Besitz der Sache, so ist eine Übereignung nach § 931 möglich, unabhängig davon, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer oder ohne jeden Besitz ist. Ist die Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz vor Störungen.

I. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Rn 25 Der Schutz des sog räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe gibt den betroffenen Ehegatten einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (BGH NJW 56, 1149, 1150 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 194/55]), wobei die Rechtsgrundlage streitig ist (vgl zum Streitstand Staud/Voppel Rz 111 mwN). Der Schutzbereich umfasst die Ehewohnung (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staatsverträge der Mitgliedstaaten.

I. Multilaterale Staatsverträge. Rn 1 Art 75 betrifft das Verhältnis zu bestehenden internationalen Staatsverträgen der MS. Grds lässt die VO die Anwendung internationaler Üb unberührt, denen ein oder mehrere MS zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören u die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind, UA 1 (Erw 73). II. Bilaterale Abkommen. Rn 2 Bilateral...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsatz der freien Rechtswahl (Abs 1).

I. Kreis des wählbaren Rechts. Rn 4 Art 3 II ROM I sah ausdrücklich die Möglichkeit einer Wahl auf internationaler oder Gemeinschaftsebene anerkannter Grundsätze und Regeln des materiellen Vertragsrechts (›the principles and rules of the substantive law of contract recognised internationally or in the Community‹, ›des principes et règles de droit matériel des contrats, reconn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

I. Wirksamer Kaufvertrag. Rn 6 Generelle Voraussetzung ist die Wirksamkeit des Kaufvertrags (Grüneberg/Weidenkaff Rz 9; zur aF BGHZ 138, 195, 206). Daraus folgt: Rn 7 (1) Bei Übergabe vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ist zu unterstellen, dass im Falle des späteren Eintritts die Wirkungen rückbezogen auf die Übergabe vereinbart sind (§ 159), § 446 also gilt. Fällt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Auslegungsmethoden und -grundsätze.

I. Wortlaut. Rn 31 Bei einer durch Schriftzeichen oder Sprache verkörperten Erklärung ist von ihrem Wortlaut als dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 16; 124, 44 f; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 01, 144; 2535; NJW-RR 05, 689; 06, 1141; BAG NJW 11, 1531 Tz 21), doch verbietet § 133, auf die buchstäbliche Bedeutung abzustellen. Maßgebend ist grds der allg Sprachg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inventar

I. Antragsberechtigung. Rn 4 Nur der Erbe, bei mehreren Erben jeder für sich, ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, und zwar auch nicht auf einen dahingehenden Antrag eines Gläubigers, der Vor- und Nacherbe jeder im Zeitraum seiner Erbschaft, ein Inventar zu errichten. Durch die Inventarerrichtung kann der Erbe den Fortfall der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit als Folge ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fehlerhafte Dokumentation.

I. Normzweck. Rn 8 Die in Umsetzung der Rspr normierte Vermutung, nicht ordnungsgemäß dokumentierte Maßnahmen seien nicht getroffen worden (BGHZ 129, 6, 10; BGH NJW 15, 42), soll zu Gunsten des Patienten den Wissensvorsprung des Behandelnden ausgleichen. Die Vermutung trägt überdies der Tatsache Rechnung, dass der Patient andernfalls in Beweisschwierigkeiten geriete, ohne das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prüfungsmaßstab.

I. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (S 1). 1. Umfang. Rn 9 Bei den ›wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts‹ handelt es sich um grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen, die den ›Kernbestand‹ des inländischen Rechts bilden (BTDrs 10/40504, 42; Erman/Hohloch Rz 11; Looschelders Rz 13). Dieser Kernbestand umfasst Grundsätze, die sich aus staatlicher Rechtssetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Vertragswidriger Gebrauch. Rn 3 Hierunter versteht man einen Gebrauch, der weder nach dem Mietvertrag (der zB das Rauchen – Stangl AnwZert MietR 3/22 Anm 2 – untersagen kann, BGH ZMR 15, 679, BGH ZMR 08, 525 oder die gewerbliche Nutzung; BGH NZM 13, 786) noch nach daneben geltenden gesetzlichen Regelungen zulässig ist. Zur Abgrenzung zwischen vertragsgemäßen und vertragswi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hinterlegungsgegenstand.

I. Geld. Rn 8 Unter das Merkmal Geld fallen alle gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel. Auch ausländisches Geld kann nach den Hinterlegungsgesetzen (zB § 11 II HintG BW) hinterlegt werden. II. Wertpapiere. Rn 9 Wertpapiere sind Urkunden, durch die ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass die Innehabung des Papiers Voraussetzung für die Ausübung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkte.

I. Überblick. Rn 8 Art 11 schreibt eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Vornahmeort des Geschäftes (locus regit actum) oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Die Anknüpfung an den Vornahmeort unterliegt Einschränkungen nach IV aF u V aF: Für Schuldverträge, die Grundstücke betreffen, tr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Leistungskondiktionen – Art 38 I. 1. Grundlagen. Rn 5 Die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen ist nach dem für die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen maßgeblichen Schuldstatut zu beurteilen (keine Anwendung finden das Sachstatut und das sog Vernichtungsstatut – MüKo/Junker Art 38 Rz 10 f mwN). Das folgt für den weitaus wichtigsten Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

1. Qualifikation. Rn 4 Anknüpfungsgegenstand des Art 11 ist die Form, dh die Art und Weise der Äußerung einer Willenserklärung (Erman/Hohloch Rz 13; Staud/Winkler v Mohrenfels Rz 49). Abzugrenzen ist einerseits von den sachlichen Voraussetzungen, die der lex causae unterliegen, und andererseits von prozessualen Fragen, die der lex fori unterliegen. Testfrage für die Qualifika...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Zeitbestimmung, Auslegung: Abgrenzung zur gegenständlich beschränkten Bürgschaft. Rn 6 Eine Zeitbürgschaft ist nicht bereits dann vereinbart, wenn die Hauptschuld an einem bestimmten Termin fällig wird (München WM 84, 469, 472). Voraussetzung des § 777 ist vielmehr eine Zeitbestimmung in der Sicherungsabrede (Frankf NJW 12, 2736, 2737) oder im Bürgschaftsvertrag, nach dere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Patronatserklärung.

1. Inhalt. Rn 56 In einer Patronatserklärung verspricht der ›Patron‹ (zB die Konzernmuttergesellschaft) idR ggü dem Gläubiger (zB Bank) eines Dritten (zB der Tochtergesellschaft) – dem Protégé – ein bestimmtes Verhalten, das die Aussichten auf Vertragserfüllung ggü dem Gläubiger (zB Rückzahlung eines Kredits durch die Tochtergesellschaft an die Bank) verbessert (ausführlich B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Alter.

1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 19 Ausschreibung nur für Personen bis 25 Jahre; Ausschreibung gerichtet an ›Young Professionals‹ (BAG NZA 13, 498); Verdoppelung Abfindung von einem halben auf ein Jahresgehalt abhängig von 55. oder 56. Lebensjahr (BAG DB 08, 415); Altersabstandsklauseln (aber gerechtfertigt: max Altersabstand von 15 Jahren für Hinterbliebenenversorgung, BA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschlagsforderungen (Abs 3).

1. Regelungsgehalt und Wirkungsweise. Rn 15 III enthält eine Zahlungsregel, mit der die Liquidität des Unternehmers gesichert werden soll. Durch die Einführung der 80 % Regel in III 1 möchte der Gesetzgeber den Zahlungsfluss sicherstellen und dem Unternehmer eine effiziente Möglichkeit eröffnen, zeitnah seine Mehrvergütungsansprüche als Abschlagsforderungen zu realisieren (iE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Materielle Eheschließungsvoraussetzungen.

I. Eheschließung (Abs 1). Rn 4 I umfasst in seinem Anwendungsbereich alle Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse. Dazu gehören insb die Ehemündigkeit (Saarbr FamRZ 08, 275; Karlsr FamRZ 17, 959; Andrae NZFam 16, 923, 924; Coester StAZ 16, 257, 259) sowie das Ehehindernis der Doppelehe (Naumbg FamRZ 15, 2054; zur polygamen Ehe Helms GPR 12, 2; Coester/Coester-Waltjen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abnahme der Kaufsache.

1. Begriff. Rn 38 Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 215). Bei Grundstücken schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschl.

1. Überblick. Rn 3 Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags kann der Verw die GdW ausnw nur aufgrund eines Beschl der WEigtümer vertreten. Notwendig ist neben dem Beschl der WEigtümer, dass die GdW einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag schließen soll, eine ausdrückliche Ermächtigung. Die Vertretungsberechtigung des Verw aufgrund eines Ermächtigungsb...mehr