Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Grundsätze der Geschäftsverteilung.

Rn 21 Hier gilt nach Abs 2 Hs 1 wie nach § 21e I 2 der Grundsatz der Vorherigkeit und der Stetigkeit für die Dauer des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist durch das Präsidium bestimmt, woran der Spruchkörper gebunden ist. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Herabsetzung des pfändungsfreien Guthabens, Abs 1.

Rn 3 Wird wegen einer privilegierten Forderung aus §§ 850d, 850f II das Kontoguthaben gepfändet, tritt nach Abs 1 S 1 an die Stelle der nach den §§ 899 I, 902 S 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. Die Vorschrift baut auf dem Inhalt des bisherigen § 850k III über die bisherige Regelung für Unterhaltsforderungen auf. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag der Verwaltungsbehörde (Abs 1).

Rn 3 Die Antragsbefugnis der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus § 1316 I Nr 1 BGB. Danach ist die Verwaltungsbehörde befugt bei Verstoß gegen § 1303 S 1 BGB (Erfordernis der Ehemündigkeit), § 1304 BGB (keine Eheschließung durch einen Geschäftsunfähigen), § 1306 BGB (Verbot der Doppelehe oder Lebenspartnerschaft), § 1307 BGB (Verbot der Eheschließung unter Verwandten), § 1311...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtliche Entscheidung, S 1, 3.

Rn 3 § 905 S 1 bestimmt die Voraussetzungen und Folgen einer vollstreckungsgerichtlichen Festsetzung der Erhöhungsbeträge. Damit gestaltet die Norm das Grundkonzept des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens aus. Ziel der sehr detaillierten Vorgaben ist, eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zu bestimmen. Dabei gelten die allgemeinen Sachentscheidungsvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Abs 1).

Rn 3 Der Beklagte muss die Aufrechnung mit einer gegen die Klageforderung gerichteten Gegenforderung geltend gemacht haben. Ob es sich um eine inkonnexe oder konnexe Gegenforderung handelt, ist unerheblich, aber für die Ermessensausübung von Bedeutung (Rn 9 f). Die Erklärung der Aufrechnung ist unverzichtbar (BGHZ 103, 362, 368), bloße Ankündigung reicht nicht aus. Der Wortl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anzuwendende Vorschriften.

Rn 8 Abs 2 ordnet an, dass für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung die für die nachgeholte Prozesshandlung geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob über die Wiedereinsetzung isoliert vorab oder zusammen mit der nachgeholten Prozesshandlung entschieden wird (vgl BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]). Die Verwerfung eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Schadensermittlung nach Abs 2.

Rn 17 § 287 II erweitert den Anwendungsbereich der Norm auf alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit es sich um Ansprüche auf Geld oder vertretbare Sachen handelt. Nach seinem Wortlaut setzt die Anwendung des § 287 II lediglich voraus, dass die Höhe der jeweiligen Forderung streitig ist und deren vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bede...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Entscheidung über den Anspruchsgrund (Abs 2 S 1 Nr 4).

Rn 29 Eine Zurückverweisung ist möglich, wenn im Fall eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urt über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Unmittelbar anwendbar ist Nr 4 damit auf die unbegründete Berufung gegen ein (statt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 3 Jeder der Prozessbevollmächtigten hat im Außenverhältnis eine nur nach § 83 beschränkbare (BGH NJW 19, 2397 [BGH 12.03.2019 - VI ZR 277/18] Rz 20; BSG NJW 98, 2078) Einzelvertretungsmacht, selbst wenn in die Vollmachtsurkunde eine Beschränkung aufgenommen wurde, nach der die Anwälte nur gemeinsam handeln dürfen (Zö/Althammer § 84 Rz 1; Musielak/Voit/Weth § 84 Rz 3). Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Wirkung der Bestellung – Rechtsstellung des Verfahrensbeistands, Abs 3.

Rn 14 Mit der Bestellung wird der Verfahrensbeistand als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen, Abs 3 S 1; die Regelung entspricht § 274 II und § 315 II. Er erhält alle mit seiner förmlichen Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten (zur Kostentragungspflicht vgl aber Abs 8). Er hat insb das Recht zur Akteneinsicht (§ 13), ihm sind alle Schriftsätze, Stellungnahmen usw m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 34 Die Partei hat ihr Vermögen – nicht das der Gesamtfamilie – zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch das Bestehen von Verbindlichkeiten hindert nicht daran, dass Vermögen zunächst zur Begleichung von Prozesskosten einzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Verbindlichkeiten in langfristigen Raten zu tilgen sind. Das gilt selbst bei nega...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweisantrag.

Rn 39 Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes ist es grds Sache der beweisbelasteten Partei, Beweis anzutreten (vgl BVerfG NJW 94, 1210, 1211 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]), dh dem Gericht anzubieten, eine bestimmte Behauptung durch ein bestimmtes Beweismittel festzustellen (Laumen MDR 20, 145 ff). Außer dem Zeugenbeweis kann das Gericht allerdings alle anderen Beweism...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ermessensgebundene Wiedereröffnung.

Rn 2 Die dargestellte Stellung in der Systematik des Verfahrensrechts verbietet es, Wiedereröffnung nach Abs 1 allein deshalb anzuordnen, weil der im nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Sachvortrag Entscheidungsrelevanz besitzt. Jedoch ist eine Wiedereröffnung geboten, wenn das Tatsachenvorbringen nach § 531 II Nr 3 Berücksichtigung finden müsste: Es dient letztlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Mithören von Telefon- und anderen Gesprächen.

Rn 35 Beim Mithören von Telefongesprächen mit Hilfe einer zusätzlichen Sprech- und Mithöreinrichtung oder einer Raummithöranlage ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der jeweilige Gesprächspartner Kenntnis vom Mithören einer dritten Person hat. Ist er auf die Anwesenheit eines Dritten und das Einschalten eines Lautsprechers hingewiesen worden, so kann von seiner Zustimmu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Vorschrift gilt in allen Kindschaftssachen nach § 151 Nr 1–5 und Nr 8, unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger zuständig ist. In Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes betreffen (§ 151 Nr 6 und 7) enthält § 167 I 1 iVm § 320 S 1 und § 167 IV eine abschließende Sonderregelung (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 4; MüKoFamFG/Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Folgen der Verletzung von Pflichten nach Abs 1–3.

Rn 7 Die Erörterung klärungsbedürftiger Punkte des Sach- und Streitverhältnisses durch Fragen und Hinweise ist eine Pflicht des Gerichts. Ein Ermessen besteht insoweit nicht, allenfalls ist dem Gericht ein enger Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit zuzugestehen. Die Hinweiserteilung kann in der mündlichen Verhandlung, schriftlich oder auch telefonisch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Objektive Beweislast.

Rn 59 Die objektive Beweislast oder Feststellungslast betrifft die Frage, zu wessen Nachteil es geht, wenn das Vorhandensein bzw Nichtvorhandensein eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals ungeklärt bleibt. Sie dient der Überwindung eines non liquet und sichert damit gleichzeitig die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Entscheidungspflicht des Gerichts. Obwoh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vorbefasstheit.

Rn 21 War ein Richter mit dem Prozessstoff schon vorher befasst, führt dieses unter den Voraussetzungen des § 41 Nr 4–6 unmittelbar zum Ausschluss (§ 41 Rn 27 ff). Ob sonstige Vorbefasstheit eine Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist im Einzelfall umstr, da die genannten Ausschlussgründe abschließend sind (allgM) und deswegen besondere Gründe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Grundstücksbruchteile und Rechte an Grundstücksbruchteilen.

Rn 7 Bruchteile an Grundstücken, Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn sie in dem ideellen Anteil eines Miteigentümers gem §§ 741 ff BGB bestehen. Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. In der Terminsbestimmung müssen diese ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titel des § 794 I.

Rn 38 Nicht anwendbar ist § 767 II auf die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich (BGH NJW 77, 583, 584; NJW-RR 87, 1022, 1023). § 767 II gilt auch nicht für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gem § 104 I, da insoweit materiell-rechtliche Einwendungen nicht geltend gemacht werden können (BGHZ 3, 381, 382 ff). Anders ist es mit dem Gebührenfestsetzungsbeschluss nach § 11 R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises kann es auf Antrag einer Partei (§ 403), gem § 144 I 1 aber auch vAw (§§ 3, 273 II, 287 I 2, II, 372, 442, vgl § 412) kommen. In der Praxis wird das Gericht idR nur auf einen entspr Parteiantrag hin tätig. Dies entspricht dem Gesamtbild der ZPO (Verhandlungsgrundsatz; s § 284 Rn 39). Dem Beweisantritt nach § 403 kommt damit en...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wirkungen des Berichtigungsbeschlusses.

Rn 12 Mit Erlass des Beschlusses gilt das Urt als von Anfang an als in der geänderten Fassung maßgeblich, und zwar für grds alle Urteilswirkungen wie Zulässigkeit des Rechtsmittels, Rechtskraft und Vollstreckung (BGH NJW 85, 742 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82]); zur unzulässigen Berichtigung der Entscheidung des FamG in eine des ordentlichen Gerichts wegen der damit verbunde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände (Abs 2 S 1).

Rn 13 Der Umfang der Auskunftspflicht (Abs 2) entspricht dem der eidesstattlichen Versicherung gem § 807 I und II des früheren Rechts (BTDrs 16/10069, 25). Anzugeben sind also Fahrnis und Immobilien, Forderungen und andere Vermögensrechte. Jeder Vermögensgegenstand ist einzeln aufzuführen. Da die Vermögensauskunft dazu dient, dem Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Vermö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Forderungen und Beweismittel (Abs 2 S 1 und 2).

Rn 15 Anzugeben sind Forderungen auf Arbeitseinkünfte (s § 850 Rn 11 ff) und sonstige Einkünfte wie Renten und Pensionen, Unterhaltsrenten, Mieteinkünfte, Kontoguthaben, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen etc (s § 850 Rn 11 ff, § 850i Rn 7 ff). Ebenfalls anzugeben sind sonstige Rechte (s §§ 857, 859). Jeweils sind die Auskünfte mit den die Identifizierung ermöglichenden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vertretungsfall.

Rn 39 Der Anwalt muss Vorsorge für Vertretungsfälle, wie etwa Krankheit und Urlaub, treffen (BGH MDR 20, 1463 Rz. 12; MDR 19, 1270 f [BGH 24.01.2019 - I ZR 164/17]; MDR 19, 1209 [BGH 31.07.2019 - XII ZB 36/19]; MDR 17, 1070); dies gilt sowohl für den Rechtsanwalt selbst als auch für seine Angestellten. Vorhersehbaren Vertretungsfällen des Anwalts selbst (Urlaub, periodische ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bezeichnung des Anspruchs – Individualisierung (Nr 3).

Rn 20 Die in § 690 I Nr 3 Hs 1 vorgeschriebene ›Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung‹ ist räumlich beschränkt auf die im Formular auf Papier und online vorgegebenen Feldlängen (Formularzwang, § 703c). Der so verfügbare Platz reicht aus, um den Anforderungen an Individualisierung zu genügen (vgl BGH NJW 08, 1220 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Abs 2).

Rn 30 Abs 2 S 1 verpflichtet das Familiengericht, vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund (§ 1774 Abs 1 Nr 1 BGB) oder als Berufsvormund (§ 1774 Abs 1 Nr 2 BGB) zur Überprüfung der persönlichen Eignung eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG einzuholen. Gem Abs 2 S 2 holt das Gericht in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Ja...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Widerrufsvorbehalt.

Rn 15 Prozessvergleiche können wirksam unter einer Bedingung nach § 158 I, II BGB oder einem Rücktritts- bzw Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden (BGHZ 88, 364, 367). In der Vereinbarung eines Widerrufs- bzw Rücktrittsvorbehalts zug einer oder beider Parteien ist im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs zu sehen, es sei denn, ein andere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / (1) Beziehungen zu einer Partei, Eigeninteresse.

Rn 11 Zweifel an der Unparteilichkeit können sich aufgrund persönlicher Kontakte (Freund- oder Bekanntschaft, Feindschaft; s Rn 12) oder wirtschaftlicher Kontakte (Verbundenheit, Konkurrenz; s Rn 13) des SV zu einer Prozesspartei sowie bei einer früheren Begutachtung für eine Partei (Rn 14) oder unmittelbarem Eigeninteresse des SV (Rn 15) ergeben. Maßgeblich sind die Umständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gebührenstreitwert.

Rn 10 Soweit §§ 41 V, 42, 49 GKG, § 41 FamGKG Anwendung finden, gehen sie als Spezialregelung vor; Normzweck ist die Wertbegrenzung aus sozialen Gründen; iÜ gelten § 48 I GKG, § 9 ZPO. Mit Ausnahme von Abs 3 (dazu näher § 3 Streitwert-Lexikon Arbeitsrecht) gilt § 42 GKG für Leistungsklagen. Die ›wiederkehrende Leistung‹ ist wie bei § 9 zu definieren (Rn 2). Eine Feststellung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Streitwert.

Rn 61 Bis zur einseitigen Erledigungserklärung ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich. Die Bemessung des Streitwerts nach einer einseitigen Erledigungserklärung ist demgegenüber sehr umstr (Überblick bei Deckenbrock/Dötsch JurBüro 03, 287). Soweit zT auf einen ggü der Hauptsache um 20–50 % geringeren Streitwert abgestellt wird (München JurBüro 95, 644; Brandbg OLGR 00,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 7 Kommt das Gericht zu dem Erg, dass der vom Rechtssuchenden beschrittene Rechtsweg nicht eröffnet ist, so ist dies durch Beschl festzustellen; gleichzeitig ist die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 17a II 1 GVG). Anfallende Hilfsanträge sind allg bei anderweitiger Zuständigkeit nach entspr Trennung gesondert zu verweisen (BAG NZA 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundsatz: Fiktion der Erledigung in der Hauptsache.

Rn 1 Der Tod eines Beteiligten führt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 239 ZPO zunächst zur Unterbrechung des Verfahrens (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 9). Teilweise wird dagegen angenommen, dieses befinde sich bis zum Ablauf der Frist des § 181 in einem Schwebezustand, in dem es allein die Fortsetzung auf Antrag eines berechtigten Beteiligten zu klären...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 154 [Autor/Stand] Neben der einseitigen Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 21 ErbStG oder der Anerkennung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (str. wegen § 10 Abs. 8 ErbStG, s. § 10 ErbStG Rz. 256) sind in den DBA zwei unterschiedliche Methoden gebräuchlich. Einseitige Billigkeitsmaß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Prozessleitende Maßnahmen bei fehlender Entscheidungskompetenz.

Rn 24 Fehlt dem angerufenen Gericht die Entscheidungsbefugnis über die zur Aufrechnung gestellte Forderung, so folgt hieraus nicht zwingend, dass der Aufrechnungseinwand als solcher im Prozess ausgeschlossen werden muss. Bejaht man die sachlichrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung (BGHZ 16, 124, 131 ff), so ist der unauflösbar erscheinende Widerspruch zwischen der zwingend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Fortdauer der Zuständigkeit.

Rn 62 Diese kann nach Abs 4 für einen einzelnen Richter oder Spruchkörper hinsichtlich einer Sache, in der er tätig geworden ist, vom Präsidium angeordnet werden, wenn er nach neuem Geschäftsverteilungsplan in dieser Sache an sich nicht mehr zuständig wäre. Die Anordnung der Fortdauer dient der Effizienz der Rspr durch Wahrung der Kontinuität des gesetzlichen Richters, der i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Das Abstammungsgutachten, Duldungspflicht.

Rn 20 Die Klärung der Vaterschaft erfolgt regelmäßig durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Die Beweisanordnung erfolgt durch einen Beweisbeschluss, der als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar ist (Prütting/Helms/Dürbeck § 177 Rz 26; vgl aber Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167a Rz 12 zur Anfechtbarkeit eines durch den Rechtspfleger erlassenen Beweisbeschlusses im...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bruchteilsgemeinschaft.

Rn 35 Bei der Pfändung in Bruchteilsgemeinschaften, § 741 BGB, ist zwischen dem Anteilsrecht, dem Aufhebungsanspruch sowie dem Recht auf anteiligen Erlös zu unterscheiden. Das Anteilsrecht ist nach § 747 BGB übertragbar und deswegen pfändbar. Besteht Miteigentum an einer beweglichen Sache, muss das Anteilsrecht nach den §§ 857 I, 829 gepfändet werden. Bei einer Veräußerung t...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Unterhaltspflichten.

Rn 21 Unpfändbar ist auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt. Dabei sind drei Aspekte zu unterscheiden, der unterhaltsberechtigte Personenkreis, das zu gewährleistende Pfändungsschutzniveau des notwendigen Unterhalts und die konkrete Differenzberechnung. Der Personenkreis, ggü dem der Schuldner unterhaltspflichtig ist, musste bisl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Das Vollstreckungsgericht darf eine anderweitige Vollstreckungsart nur auf Antrag bestimmen, der vom Vollstreckungsgläubiger, einem nachrangigen Gläubiger, sogar wenn dem vorrangigen Gläubiger die Forderung bereits zur Einziehung überwiesen wurde (RGZ 164, 162, 169), oder dem Schuldner gestellt werden darf. Nicht antragsbefugt sind der Drittschuldner (St/J/Würdinger § 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 42 Die Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung, denn sie kann nach Abs 4 S 1 Nr 2 – neben den Voraussetzungen der Nr 1 – nur in den Fällen erfolgen, in denen die Beschwer mindestens einer Partei 600 EUR nicht übersteigt. In allen anderen Fällen bedarf es der Zulassung nicht, weil die Berufung bereits kraft Ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Jahresbeiträge (Abs 2 S 1 Nr 1).

Rn 36 Abs 2 S 2 Nr 1 regelt die progressiv ausgestaltete Höhe der Ansparbeträge, also des jährlich ansparbaren, pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr EUR 6.000,– und vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr EUR 7.000,– jährlich auf einen Altersvorsorgevertrag nach Abs 1 ansparen, um eine angemessene Alterssiche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustellungsfehler.

Rn 5 Ein größeres Mahngericht veranlasst in einem Jahr mehr als zwei Mio Zustellungen. Fällt bei dieser Menge dennoch an einer Zustellungsurkunde ein Umstand auf, wonach die Zustellung rechtlich mangelhaft abgewickelt worden sein könne, wird geprüft, ob eine neue Zustellung zu versuchen ist. BGH NJW 90, 176 fordert bei erkannten Zustellungsmängeln die Neuzustellung. ›Zuminde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung, Rechtsmittel und einstweilige Anordnung (Abs 2).

Rn 11 Begründet ist die Erinnerung, wenn die Voraussetzungen derjenigen Vorschriften, auf die § 732 sich in direkter oder analoger Anwendung bezieht (§§ 724, 726 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749), nicht vorliegen. Entschieden wird über die Klauselerinnerung nach § 732 I 2 durch Beschluss, dessen Entscheidungsformel wie folgt lauten kann, wenn der Rechtsbehelf begründet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestandssurogat (Abs 1 Nr 1).

Rn 14 Mit Wechsel der Berufungsinstanz von einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens hin zu einer bloßen Fehlerkontrolle und -beseitigung braucht das Berufungsurteil den Inhalt der Sachentscheidung nicht vollständig darzustellen, sondern kann sich auf die Darstellung derjenigen tatsächlichen Umstände beschränken, die im erstinstanzlichen Urt unrichtig oder unvollst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Höhe der Einkünfte.

Rn 31 Grund der Sonderbehandlung nicht wiederkehrend zahlbarer Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist ihr abweichender Zahlungsmodus, der einer Gleichstellung mit dem laufenden Arbeitseinkommen Grenzen setzt. In ähnlicher Weise gilt dies auch für sonstige Einkünfte, etwa aus Vermögen, wenn zB Dividenden in anderen Rhythmen als Arbeitseinkommen gezahl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterlassungsklagen.

Rn 159 Wertbestimmend ist das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (BGH K&R 22, 194). Es kommt auf den sog Angriffsfaktor an, dh die Summe aller von dem str Fehlverhalten ausgehenden Beeinträchtigungen des Kl. Ausgangspunkt ist die Bedeutung der Sache für den Kläger (Frankf JurBüro 21, 527). Wichtigste Bemessungsfaktoren sind Größe und Umsatz des kla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Inhalt.

Rn 16 Auf das Parteivorbringen ist angemessen und nachvollziehbar einzugehen (BayVerfGH NJW 05, 3771, 3772 [BVerfG 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04]), nicht aber auf jede Einzelheit, sondern auf den Kern des Vorbringens; wird ein Gesichtspunkt, der von einer Partei vorgebracht wird, nicht gewürdigt, obwohl er auch nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich wäre, so lässt die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Prognostische Einschätzung des Betragsverfahrens.

Rn 8 Ein Grundurteil hat keinen Sinn und verursacht unnötige Kosten, wenn zu erwarten ist, dass die Forderung nicht in irgendeiner Höhe besteht; in einem solchen Fall sollte die Endentscheidungsreife für die Gesamtforderung hergestellt und durch Endurteil entschieden werden. Der BGH gießt diese Einsicht in eine ungeschriebene Voraussetzung. Danach muss es nach dem im Entsche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Durchschnittspreise

Rz. 31 [Autor/Stand] Der Wert der Außenanlagen ist aus den durchschnittlichen Herstellungskosten zu errechnen. Es sind also nur diejenigen Herstellungskosten anzusetzen, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die zu bewertenden Außenanlagen aufzuwenden sind. Ungewöhnliche Mehr- oder Minderkosten z.B. auf lokalen Besonderheiten beruhend, bleiben deshalb außer Betracht (s. hi...mehr