Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

1. Wiederverkauf. Rn 4 Darstellungen: Stoppel JZ 07, 218 ff; Ulbrich MDR 06, 1261 ff. Der gesetzlich bewusst nicht geregelte (BGHZ 110, 183, 191; BGH NJW 02, 506) Wiederverkauf betrifft die zum Wiederkauf umgekehrte Konstellation, dass der Käufer den Rückkauf durch den Verkäufer mit einseitiger Erklärung zustande bringen kann (vgl BGHZ 140, 218, 220; BGH NJW 84, 1568, 2569). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anforderungen.

I. Urkunde. 1. Gegenstand. Rn 4 Die rechtsgeschäftliche Erklärung muss in einer Urkunde niedergelegt sein. Urkunde ist jede schriftlich verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen sowie den Aussteller erkennen lässt (BGHZ 136, 357, 362). Die Urkunde kann in jeder lebenden oder toten Sprache abgefasst sein (Brandbg NJW-RR 99...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesamtrechtsnachfolge.

I. Erbfall. Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung (S 1).

1. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Rn 3 Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 648 gelten die allg Grundsätze. Erforderlich ist eine Kündigungserklärung, die dem Unternehmer zugehen muss. Sie bedarf keiner Form und kann deshalb grds auch konkludent erfolgen (Grüneberg/Retzlaff § 648 Rz 3). Allerdings muss der Besteller klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

I. Eintritt und Ausfall der Bedingung. Rn 21 Tritt bei der aufschiebenden Bedingung das Ereignis ein, so beendet dies automatisch die Schwebelage. Bei Verpflichtungsgeschäften entsteht in diesem Moment der Anspruch, seine Fälligkeit richtet sich nach § 271. Bei Verfügungsgeschäften finden im Moment des Bedingungseintritts Rechtserwerb und -verlust statt. Die Wirkungen des Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vereinbarung.

a) Zustandekommen. Rn 23 Die Parteien müssen sich eindeutig über die Anforderungen an die Kaufsache in Vertragsform einigen (zuletzt BGH NJW 22, 686 Rz 35; 18, 150 Rz 16; ZIP 17, 2153 Rz 18; NJW 17, 2817 Rz 13), auch bei konkludenter Vereinbarung (BGH NJW 17, 2817 Rz 13; BTDrs 19/27424, 23). Einseitige, nicht wenigstens konkludent angenommene Erklärungen des Verkäufers (Saarb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gegenstand der Teilkündigung. Rn 2 Als Räume, die dem Teilkündigungsrecht nach § 573b unterliegen, kommen in Betracht die nicht zum Wohnen – maßgeblich ist die Mietvertragsabrede, nicht das Öffentliche Baurecht – bestimmten Nebenräume eines Gebäudes oder Teile eines Grundstücks (zum Garten: VerfGH Berlin ZMR 10, 173; verneint für Garage LG Bamberg v 6.10.17 – 3 S 56/16). T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Selbstbestimmungsaufklärung.

I. Inhalt. 1. Aufklärung ›im Großen und Ganzen‹. Rn 2 Die Selbstbestimmungsaufklärung ist Grundlage der Einwilligung (§ 823 Rn 210). Sie verpflichtet den Behandelnden zur patienten- und eingriffsbezogenen Aufklärung über alle Umstände, die für die Entscheidung über die Durchführung der Behandlung wesentlich sind (Geiß/Greiner C. Rz 4 ff, 18 ff, 85 ff; Laufs/Kern/Rehborn/Kern §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft. Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dien...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Ein Pfandrecht an einem Recht ist ein streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die übertragbaren Rechte des Verpfänders auszuüben u sich hieraus wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen. Es teilt den Charakter des belasteten Rechts. Ein Pfandrecht an einer Forderung ist somit schuldrechtlicher Natur, das die Forderung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Der Pächter soll durch ein Besitzpfandrecht gesichert werden für evtl Forderungen ggü dem Verpächter. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Regelung gilt für Grundstücks- und Landpacht (vgl § 585 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Scheingeschäft, § 117 I.

I. Bedeutung. Rn 1 Beim Scheingeschäft wollen die Parteien einvernehmlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, doch sollen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BGHZ 36, 87 f; 144, 331, 333; BGH NJW-RR 06, 1556; 12, 18 Tz 9; s.a. 07, 1210, Jagdpacht; BAG NZA 21, 37). Indem die übereinstimmend nicht gewollte Willenserklärung für nichtig erklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haltbarkeitsgarantie (Abs 2).

I. Inhalt. Rn 17 Die Haltbarkeitsgarantie regelt die frühere sog Garantiefrist, dh die Einstandspflicht des Verkäufers für Mängel, die nach Gefahrübergang innerhalb ihrer Dauer auftreten (Kobl ZGS 06, 36, 37; MüKo/Westermann Rz 9). Sie impliziert keine weitergehende, insb keine verschuldensunabhängige Haftung (MüKo/Westermann Rz 9). Deren zusätzliche Vereinbarung bedarf einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Wirkung ex nunc (Abs 1). Rn 2 Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit. Rn 2a Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang und Inhalt des Formerfordernisses.

I. Notwendiger Inhalt der Bürgschaftsurkunde. 1. Übersicht: Essentialia, Übermittlung, Auslegung, Reichweite. Rn 10 Die Bürgschaftsurkunde muss zur Wahrung der Schriftform folgende Essentialia enthalten: (1.) den Willen, für eine fremde Schuld einzustehen (Verbürgungswille), (2.) den Gläubiger und den Hauptschuldner und (3.) die verbürgte Forderung (BGHZ 132, 119, 122; 140, 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Tier. Rn 2 § 833 erfasst grds alle Tiere. Str ist die Tiereigenschaft von Kleinstlebewesen und laborgezüchteten Mikroorganismen. Auch wenn von ihnen Gefahren ausgehen, die anderen von § 833 erfassten Tiergefahren – etwa der durch einen Insektenschwarm verursachten – vergleichbar sind (zB Ausscheiden von Giften, Verursachen von Krankheiten), spricht gegen ihre Einbeziehung,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Zwei Ansprüche des Bestellers. Rn 3 Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers des Architekten- oder Ingenieurvertrags setzt voraus, dass sein Besteller gegen ihn einen Anspruch wegen eines Überwachungsfehlers hat. Die Formulierung, dass der Besteller ihn insoweit in Anspruch nimmt, dürfte keine selbstständige zusätzliche Voraussetzung darstellen (vgl hierzu Deckers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

I. Gültigkeitseinwendungen. Rn 2 Einwendungen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen sind solche, die sich gegen die Entstehung des verbrieften Rechts richten und nicht aus dem Papier ersichtlich sind (Staud/Marburger Rz 2). Ob zu diesen nicht nur Mängel der Urkundenausstellung (so RGRK/Steffen Rz 2, 6), sondern auf der Grundlage der Vertragstheorie auch Mängel des Beg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigung.

I. Genehmigungserklärung. Rn 2 Zur Rechtsnatur und den allg Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustimmungserklärung s bereits § 182 Rn 4 ff. Der Genehmigende muss den Inhalt eines zustimmungsbedürftigen und zustimmungsfähigen Rechtsgeschäfts nachträglich billigen (Staud/Klumpp Rz 6 ff, 36). Hieran fehlt es, wenn die Zustimmung bereits verweigert wurde oder gem den auf sonstige R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten des Widerrufsrechts.

I. Widerrufserklärung, I. Rn 5 Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anl 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und ihm zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsfähigkeit.

1. Volljährige Enkelkinder. Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Objektiver Tatbestand.

I. Vermögen im Ganzen. Rn 5 Hierzu rechnet das vorhandene Aktivvermögen, nicht das Nettovermögen als Differenz zwischen Aktiva und Passiva, weshalb die Überschuldung eines Ehegatten die Anwendbarkeit der Norm nicht ausschließt (BGH FamRZ 00, 744). Besteht das Aktivvermögen nur aus unbedeutenden Wirtschaftsgütern, findet die Norm keine Anwendung, weil diese nicht wirtschaftlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umgehungsgeschäfte.

I. Grundlagen. Rn 30 Mitunter versuchen die Parteien einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg, wie in einem missbilligten Geschäft, mit anderen rechtlichen Mitteln zu erreichen, ohne den Tatbestand der Verbotsnorm zu verwirklichen. Lassen sich die Ziele auf anderem Weg erreichen, sind solche Geschäfte iRd rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit zulässig. Der Einsatz ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Unlauterer Wettbewerb. Rn 2 Unlauterer Wettbewerb iSd Art 6 I, II umfasst nach Erw 21 2 die Regeln zum Schutz von Wettbewerbern, Verbrauchern und Öffentlichkeit (einschl des Wettbewerbs als Institution, s nur Lindacher GRUR Int 08, 453). Der Begriff ist autonom auszulegen (ungenau daher Hamm MMR 14, 175, 176 [OLG Hamm 17.12.2013 - 4 U 100/13], aber iE vertretbar; s jetzt T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsfreiheit, II und III.

I. Regelungen in II 1 und III. Rn 5 II 1 und III stellen die Dispositivität der Abwicklungsvorschriften klar. Für die Regelung der Auseinandersetzung haben damit die Vereinbarungen der Gesellschafter Vorrang. Das ermöglicht auch Regelungen zur Rechtsstellung und den Aufgaben der Liquidatoren (Servatius § 735 Rz 12). Getroffen werden können die abweichenden Regelungen bereits ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

I. Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft. Rn 5 Mit der Eheschließung begründen die Ehegatten die Pflicht, in häuslicher Gemeinschaft zusammenzuleben, sofern die Lebensverhältnisse dem nicht entgegenstehen (Staud/Voppel Rz 70). Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht zwingend einen räumlichen Ehemittelpunkt voraus (BGH FamRZ 80, 127), doch verbietet sie es den Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwirkungstatbestände.

I. Kurze Ehedauer gem Nr 1. Rn 3 Der Härtegrund ist anzuwenden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Die Dauer der Ehe bemisst sich nicht nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, sondern es gilt die Zeit von Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 95, 1405). 1. Zeitrahmen für eine kurze Ehedauer. Rn 4 Hat die Ehe nicht länger als zwei Jahre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1). Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vorm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zentrale Begriffe.

I. WEigtümer. 1. Überblick. Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Haftungsvoraussetzungen.

a) Verkehrspflichten des Produzenten. Rn 183 Für die Bestimmung der Pflichten des Produzenten gelten die allg Regeln über Konkretisierung und Umfang von Verkehrspflichten. Abzuwägen sind die Interessen des Produzenten (insb Möglichkeiten und Kosten der Gewährleistung eines bestimmten Niveaus von Produktsicherheit bzw der Reduzierung von Produktgefahren und die Zumutbarkeit so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand des Abs 1.

I. Fehlende Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Rn 6 Die Verbindung fehlt, wenn die tatsächliche oder die rechtliche Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Weg nicht gegeben ist. Kann die Verbindung aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht geschaffen werden, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Befreiung davon notfalls im Klageweg anstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Möglichkeiten des Dritten.

I. Widerruf des Vertrages (Abs 2). Rn 7 Während des Schwebezustandes kann der Dritte den Vertrag widerrufen. War die Genehmigung bereits erteilt, besteht die Möglichkeit nicht mehr, auch dann nicht, wenn der Ehegatte – ggf ohne Kenntnis des Dritten – bereits zuvor in das Rechtsgeschäft eingewilligt hatte. Sofern nach der Verweigerung der Genehmigung diese noch durch das FamG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchführung.

1. Vermieter als Bauherr. Rn 5 Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme ›durchführen‹, was meint, dass der Vermieter selbst der Bauherr sein muss (KG NJW-RR 98, 296 [KG Berlin 15.09.1997 - 8 RE-Miet 6517/96]; Hamm ZMR 83, 416; BayObLG NJW 81, 2259 [BayObLG 24.06.1981 - Allg. Reg. 41/81]). Bauherr idS ist, wer eine Baumaßnahme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Tatbestandsvoraussetzungen des Abwendungsrechts. 1. Vom Mieter in die Räume eingebrachte Einrichtung. Rn 4 Dies sind bewegliche Sachen (Schmid MDR 15, 9) zB Einbauküchen (vgl Heinz ZMR 15, 440, Mummenhoff WuM 17, 515; LG Bonn ZMR 17, 245), Waschbecken, Badewannen, Kücheneinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, Wandschränke, Rollläden, Anpflanzungen im Garten, Steckdosenschalter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abdingbarkeit.

Rn 5 § 583a ist zugunsten des Pächters zwingend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Empirische Auslegung.

1. Grundsätze. Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann keine Bindungswirkung ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärung. Rn 2 Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anwendbar. Bei streng einseitigen Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter einverstanden sein könnte. § 117 gilt daher nicht für das Testament (BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467). Auf amtsempfangsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzungen.

I. Garantie. Rn 3 Die Vertragsstrafe soll ein künftiges Verhalten des Schuldners erzwingen. Dagegen liegt sie nicht vor, wenn eine Strafe für eine in der Vergangenheit vorgefallene Verfehlung versprochen wird (BGHZ 105, 24, 28: Beteiligung an früheren Kartellabsprachen). Hier handelt es sich um ein ›Garantieversprechen oder eine ihm ähnl Erklärung‹ (BGH aaO). Maßgebend für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Erklärung ggü dem Notar. Rn 2 Das öffentliche Testament kann durch Erklärung ggü dem Notar zur Niederschrift errichtet werden. Die Erklärung muss nicht auf Deutsch abgegeben werden; es genügt, dass der Notar die verwendete Sprache versteht. Auch eine mündliche Abgabe der Erklärung ist seit dem 1.8.02 nicht mehr erforderlich (OLGVertrÄndG v 23.7.02, BGBl I 2850, 4410); für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt, Umfang und Grenzen.

1. Auskunft über das Endvermögen. Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Die Auskunft über w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gescheitertsein der Ehe.

I. Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Rn 2 Unter der Lebensgemeinschaft ist das Ganze der ehelichen Lebensverhältnisse zu verstehen, wobei primär die wechselseitigen inneren Bindungen der Eheleute sind und die häusliche Gemeinschaft die äußere Realisierung der Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnung umschreibt (BGH FamRZ 02, 316; 89, 479)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Das Namensrecht.

I. Wesen und Inhalt. 1. Namensarten. Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Ehe. Rn 3 Die Möglichkeit der Verpflichtung auch des anderen Ehegatten besteht nur innerhalb einer wirksamen Ehe, also nicht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, noch nicht während der Verlobungszeit und nicht mehr nach dem Ehezeitende, wobei es auf den Güterstand nicht ankommt (München NJW 72, 542 [OLG München 25.08.1971 - 12 U 1671/71]). II. Kein Getrenntleben, III. ...mehr