Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besonderheiten bei Umschuldungsdarlehen (S 2).

I. Umschuldung. Rn 4 Sie ist die freiwillige vorzeitige Ablösung eines vom Darlehensgeber nicht gekündigten Darlehens, nicht auch die Rückzahlung eines fälligen (MüKo/Weber Rz 19; Soergel/Krepold Rz 12), durch ein davon unabhängiges desselben oder eines anderen Darlehensgebers mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht des Verbrauchers. Anders als beim Neukredit muss es sich bei de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

I. Neuregelung. Rn 1 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 hat Art 24 geändert. Die Vorschrift folgt nunmehr dem Aufenthaltsprinzip (Abs 1) sowie der Maßgeblichkeit der lex fori; inländische Maßnahmen unterliegen grds inländischem Recht (Abs 2), die inländische Ausübung von Fürsorgeverhältnissen erfolgt nach deutschem Recht (Abs 3). Übergangs- und Übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Kündigung (S 1). 1. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Rn 3 Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 648 gelten die allg Grundsätze. Erforderlich ist eine Kündigungserklärung, die dem Unternehmer zugehen muss. Sie bedarf keiner Form und kann deshalb grds auch konkludent erfolgen (Grüneberg/Retzlaff § 648 Rz 3). Allerdings muss der Besteller klar und eindeutig zum Ausdr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfung nach Art 8.

I. Anknüpfungsgegenstand. Rn 3 Mit ›gewillkürter Stellvertretung‹ meint der Gesetzgeber die Vollmacht (s MüKo/Spellenberg Rz 39). Die von Art 8 normierte Sonderanknüpfung der gewillkürten Stellvertretung gilt sowohl für Schuldverträge, deren Vertragsstatut sich nach ROM I richtet als auch für dem autonomen IPR unterliegende Rechtsgeschäfte. Die Zulässigkeit der Stellvertretun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausnahmen.

I. Familien- und Erbrecht, Abs 4. Rn 10 Familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse werden nicht vom zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst, auch vorweggenommene Erbfolge nicht (BTDrs 16/1780, 42). II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2. Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bisherige Anknüpfung.

I. Anknüpfungsgegenstand. Rn 2b Der Anknüpfungsgegenstand umfasste neben der ausdrücklichen Vollmacht auch die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (BGHZ 43, 21; Köln NJW-RR 96, 411; AG Alsfeld NJW-RR 96, 120) und die generelle Einziehungsermächtigung (Kegel/Schurig § 17 V 2a). Einzelermächtigungen wurden dagegen kollisionsrechtlich wie Abtretungen behandelt (BGHZ 125, 196; NJW-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu anderen Gestaltungsformen

I. Teilungsanordnung und Erbeinsetzung. Rn 11 Teilungsanordnungen regeln nur, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; sie haben nicht etwa die Wirkung, dass ein Miterbe mehr oder weniger als seinen Erbteil erhält. Der Wert des zugewiesenen Gegenstandes wird auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Übersteigt der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Transparenzgebot (S 2).

1. Verstoß gegen Transparenzgebot als unangemessene Benachteiligung. Rn 13 2 stellt wegen EuGH NJW 01, 2244 klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Intransparenz der Klausel ergeben kann. Das Transparenzgebot verlangt, dass eine Klausel für den typischerweise bei Verträgen der betr Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 115, 115; 106, 49; NJW 06,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fallgruppen.

a) Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Rn 85 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen (insb auf Unterlassung) aus Schutzrechten gegen einen Konkurrenten oder dessen Abnehmer, die sich als unberechtigt erweist. Werden Herstellung oder Vertrieb bestimmter Produkte durch den Verwarnten aufgrund der Verwarnung eingeschränkt oder eingestellt, h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Hinterbliebenengeld.

I. Einführung. Rn 19 Mit Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2421) ist Abs 3 neu eingefügt worden. Für alle Verletzungen ab dem 22.7.2017 sieht die Norm nunmehr vor, dass den Hinterbliebenen ein Hinterbliebenengeld – eine ›angemessene Entschädigung in Geld‹ zu zahlen sei, wenn ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht (ausf hierzu Huber/Kadner Graziano/Luckey). Die No...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Vertragsauslegung.

1. Rechtsgeschäft. Rn 25 Weist ein gültiges Rechtsgeschäft in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke auf, kann die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (BGHZ 9, 277 f; 77, 304; GRUR 20, 57 Tz 26). Erforderlich ist ein wirksames Rechtsgeschäft, nicht eine einzelne Willenserklärung (BGH NJW 09, 2443 Tz 19). Ein Einigungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kenntnis.

I. Allgemeines. Rn 5 Dem Schuldner schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht (RGZ 135, 247, 251; BGHZ 135, 39, 42; NJW-RR 20, 370, 371). Ausreichend ist allerdings insoweit das Wissen um die tatsächlichen Umstände, die den Forderungsübergang begründen, es muss die Person des Zessionars nicht umfassen (MüKo/Kieninger § 407 Rz 14). Auf eine unzutreffende rechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

I. Rechtsgeschäfte. Rn 13 § 138 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art, also für Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfte. Allerdings begründet ein sittenwidriges Grundgeschäft nicht schon die Sittenwidrigkeit des abstrakten Geschäfts. Dazu müssen weitere Umstände hinzukommen (Soergel/Hefermehl Rz 12). Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann aufgrund einer Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

1. Räumlicher Schutzbereich. Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Problemfälle.

1. Software und Daten. Rn 5 Computerprogramme, Daten und Informationen sind nach hM keine Sache, sondern das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers und damit ein Immaterialgut (Rostock BeckRS 21, 42957; Redeker NJW 92, 1739; Junker NJW 93, 824; BeckOKBGB/Fritzsche Rz 28; aA König NJW 93, 3124; Erman/J.Schmidt Rz 3). Der BGH bejaht die Sacheigenschaft jedenfalls bei V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gefährdungshaftung, § 833 1.

1. Voraussetzungen. a) Tier. Rn 2 § 833 erfasst grds alle Tiere. Str ist die Tiereigenschaft von Kleinstlebewesen und laborgezüchteten Mikroorganismen. Auch wenn von ihnen Gefahren ausgehen, die anderen von § 833 erfassten Tiergefahren – etwa der durch einen Insektenschwarm verursachten – vergleichbar sind (zB Ausscheiden von Giften, Verursachen von Krankheiten), spricht gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Grundsatz: Weiter Anwendungsbereich. 1. Entstehung der Bürgschaft. Rn 3 Das Schriftformerfordernis des § 766 1 erfasst nur die den Bürgen verpflichtenden Erklärungen, nicht die Annahmeerklärung des Gläubigers (BGH NJW 97, 2233 [BGH 06.05.1997 - IX ZR 136/96]; Erman/Zetzsche § 766 Rz 1). Rn 4 Der Anwendungsbereich des Formerfordernisses wird von der Rspr weit gefasst. Es gilt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsbegriff.

I. Definition. Rn 1 Der Vertrag ist die privatautonome Regelung eines Rechtsverhältnisses durch Rechtsgeschäft aufgrund des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien (Flume II § 33, 2; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Vor §§ 145–157 Rz 16). Er ist Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts. In Abgrenzung hierzu ist der Beschluss ein innerorganisatorischer Willensbild...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ermittlung des Vertragsstatuts.

I. Regelanknüpfung: Vertragstypisierung (Abs 1). Rn 8 I enthält feste Anknüpfungsregeln für die in lit a–h spezifizierten Vertragstypen. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall ist damit kein Raum, soweit eine Korrektur nicht anhand von III zu rechtfertigen ist. Gedanklich liegt der Mehrheit der Fälle des I (vgl Rn 2) der Anknüpfungsgrundsatz des II zugrunde. Einen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwirkungen.

I. Gegenstand. Rn 6 Die von der Vorschrift erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, nur unwesentlich oder auch wesentlich beeinträchtigen (BGHZ 117, 110, 112). In I 1 sind beispielhaft solche Stoffe genannt, deren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Rechtsstellung des Dritten.

I. Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter. Rn 12 Hinsichtlich der Rechtsstellung des Dritten unterscheiden sich der echte und der unechte Vertrag zugunsten Dritter (vgl schon Vor §§ 328–335 Rn 1): Beim echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte, wie das I voraussetzt, einen eigenen Anspruch auf die Leistung. Dagegen kann beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Besondere Voraussetzungen.

I. Anmietung zur Weitervermietung als Wohnung. Rn 3 Zweck des Hauptmietvertrages muss es – ggf nach einer konkludenten Änderung während der Vertragszeit – sein, die angemieteten Räume als Wohnraum weiter zu vermieten (Drasdo WuM 19, 1; LG Heidelberg WuM 22, 618). Ausreichend ist es, wenn beide davon ausgehen, dass die Wohnung vom Mieter an Dritte weitervermietet werden soll. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensfragen.

I. Beweislast. Rn 28 Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der sich auf die Folgen der Anfechtung beruft, den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen. Die Überschreitung oder Versäumung der Anfechtungsfrist, und damit den Ausschluss der Anfechtungsfrist sowie den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fortsetzungsanspruch, § 595 I und II.

I. § 595 I Nr 1. Rn 2 Die Betriebspacht muss im Wesentlichen die wirtschaftliche Lebensgrundlage/das Einkommen des Landpächters im Einzelfall sein. II. § 595 I Nr 2. Rn 3 Bei der Zupacht muss der Pächter auf die Pachtfläche ›zur Aufrechterhaltung des Betriebes angewiesen‹ sein, dh nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen muss der Wegfall der Pachtflächen wegen sinkender Rentab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zulässigkeit der Stellvertretung.

I. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Rn 26 Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

I. Unlauterer Wettbewerb, Art 6 I, II. Rn 4 Entscheidend für die Anknüpfung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist nach Art 6 I in erster Linie das Recht am Ort der Beeinträchtigung der Wettbewerbsbeziehungen bzw der kollektiven Interessen der Verbraucher (bzw – analog – bei Beeinträchtigung der kollektiven Interessen sonstiger Marktteilnehmer, Köhler FS Coest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Leistung.

a) Grundlagen. Rn 7 Die Leistung muss objektiv erbracht worden sein. Maßgebend für den Eintritt der Erfüllung ist der Leistungserfolg. Die Vornahme der Leistungshandlung genügt hingegen nicht ohne Weiteres (BGHZ 87, 156; NJW 99, 210). So bedarf es beim Versendungskauf nicht nur der Übergabe an einen Spediteur, sondern der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Eingrenzungen. Rn 2 Der Anwendungsbereich des Art 6 wird in I näher umschrieben und eingeschränkt: Es muss ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen und eine der Anbahnungssituationen nach lit a) oder b) gegeben sein. Auf die Art des Vertrages kommt es anders als früher nur noch hinsichtlich der sachlichen Ausnahmen des IV an (s.u. Rn 25 ff). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

I. Auslegung. Rn 12 Ergibt die Auslegung, dass das Gewollte, also nicht das irrtümlich Erklärte, als Erklärungsinhalt gilt (BGHZ 71, 247), scheidet eine Anfechtung aus. Hat der Erklärungsempfänger den Irrtum erkannt, gilt das Gewollte (BGH NJW-RR 95, 859 [BGH 22.02.1995 - IV ZR 58/94]). II. Falsa demonstratio. Rn 13 Verstehen die Parteien die Erklärung abw von ihrer eindeutigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbotene Eigenmacht (Abs 1).

I. Begriff und Bedeutung. Rn 2 Zentraler Ausgangspunkt für den gesamten Besitzschutz ist die verbotene Eigenmacht, die in I als widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers definiert wird. Dabei bezieht sich die Norm wie der gesamte Besitzschutz nur auf den unmittelbaren Besitzer. Kein Tatbestandsmerkmal des gesamten Besitzschutzes ist das Verschuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

I. Außenverhältnis Mitbürge – Gläubiger. Rn 8 Die Mitbürgen haften dem Gläubiger im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 421–425. Insb kann der Gläubiger jeden Mitbürgen nach § 421 nach seinem Belieben in Anspruch nehmen (Bayer ZIP 90, 1523, 1525). Er kann auch auf einen Anspruch aus Mitbürgschaft verzichten. II. Innenverhältnis zwischen Mitbürgen. Rn 9 Im In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Tatbestand.

I. Sachmangel gem § 536 I. Rn 7 Ein Sachmangel ist nach dem Wortsinn jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglichen Soll-Zustand (BGH NJW 20, 2884), welcher sich bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen im Mietvertrag anhand des vertraglichen Nutzungszwecks unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entlastung nach § 831 I 2.

1. Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen, Leitung der Verrichtung. Rn 16 Die Pflichten des Geschäftsherrn – und damit auch seine Entlastungsmöglichkeiten – richten sich nach Art und Umfang der dem Verrichtungsgehilfen übertragenen Tätigkeit, insb nach den damit verbundenen Gefahren (s etwa BGH VersR 58, 29, 30; NJW 78, 1681 f [BGH 14.03.1978 - VI ZR 213/76]; 03, 28...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anerkenntnis.

I. Begriff und Rechtsnatur. Rn 2 Ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten, das unzweideutig darauf schließen lässt, dass dem Schuldner das Bestehen des Anspruchs – nicht nur zB einer Pflichtverletzung oder Schädigung (BGH 19.7.12 – IX ZR 157/09 Rz 3) – bewusst ist und dem Gläubiger die berechtigte Erwartung gibt, eine Berufung auf Verjährung werde nicht erfolgen (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auslegungsziele.

I. Empirische Auslegung. 1. Grundsätze. Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 § 583a will die Schlechterstellung des Pächters, der Inventar zu Eigentum hat, abmildern. Ist der Verpächter nicht bereit, das Inventar des Pächters bei Vertragsende zum Schätzwert zu übernehmen, kann der Pächter hierüber verfügen, zB iRe Kreditsicherung. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Nur bei Unternehmens- bzw (auch landwirtschaftlicher, § 585 II) Betriebspacht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftsanspruch.

I. Inhalt, Umfang und Grenzen. 1. Auskunft über das Endvermögen. Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmung durch den Schuldner.

I. Rechtsnatur. Rn 12 Die Tilgungsbestimmung ist ihrem eigenen Erklärungsgehalt nach auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen, nämlich die Zuordnung der Erfüllungswirkung zu einer bestimmten von mehreren Forderungen gerichtet. Deshalb ist sie richtigerweise als Willenserklärung zu qualifizieren (Engelke/Luft ZJS 20, 114, str). Die Regeln über Willenserklärungen sind anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsinhalt.

I. Abschneiden. Rn 16 Das Selbsthilferecht erlaubt dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Rn 3) das Abschneiden in das Grundstück hinüber gewachsener Wurzeln oder herüberragender Zweige. Die Abtrennung darf höchstens bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen werden, auch wenn ein Abschneiden an anderer Stelle auf dem Nachbargrundstück aus gärtneri...mehr