Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Gewollte Vor- und Nacherbschaft. Rn 2 Es muss zunächst feststehen, dass sich aus der befristeten Berufung des (Vor-)Erben der Wille des Erblassers zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ergibt. II. Unbestimmtheit des Nacherben. Rn 3 Alsdann darf der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt haben. Dieser darf sich auch nicht durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss des Widerspruchsrechts.

I. Entfernung der Sachen nach den gewöhnlichen Lebensverhältnissen. Rn 7 Das Widerspruchsrecht des Vermieters ist nach § 562a 2 in folgenden Fällen ausgeschlossen, dh es erlischt das Vermieterpfandrecht mit Entfernung unabhängig von einem Widerspruch und auch bei vermieterseitiger Unkenntnis (letzteres ist str, wie hier Lammel § 562a Rz 22): Die Sachen werden den gewöhnlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt.

1. Allgemeines. Rn 27 Ein SNR kann aufgrund der Privatautonomie iRd Gesetze frei gestaltet werden (BGH ZMR 12, 795 Rz 11). Welchen Inhalt es hat, muss vereinbart werden. 2. Benutzung und Gebrauch. Rn 28 Die WEigtümer müssen zum Umfang des Gebrauchs nichts bestimmen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27). Ohne besondere Abrede ist es dem Berechtigten erlaubt, das gemE – soweit es seinem SNR un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kriterien.

a) Art der Sache (Abs 3 S 1 Nr 1). aa) Vergleichsmaßstab. Rn 46d Die Kaufsache ist zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, dh Sachen derselben Kategorie (Vollkornbrot, Typklasse eines Autos: deutlich Ddorf NJW 06, 2858, 2859 f mwN), des vergleichbaren Standards (grüne Plakette begründet Erwartung der Einhaltung der entspr Vorgaben: Ddorf BeckRS 12, 04907), derselben Preisk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Das Grundbuch muss mindestens in zweifacher Hinsicht unrichtig sein: Der von der Grundbuchberichtigung nach § 894 Betroffene ist selber nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen. Bsp: Der Eigentümer ist verstorben und der Berechtigte eines zu Unrecht gelöschten Rechts will dessen Wiedereintragung erreichen. Zur Berichtigung ist die Bewilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Fragen.

1. Wiederverheiratungsklausel. Rn 9 Ist für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils verfügt, dass der Nachlass an die Abkömmlinge fallen soll, dann ist bedingte Nacherbschaft angeordnet (RGZ 156, 181; BGH NJW 83, 278). Der Ehegatte ist nach BGHZ 96, 204 (aM Celle ZEV 13, 40) und hM (Staud/Avenarius § 2100 Rz 33 mwN; krit MüKo/Musielak Rz 58–60) auflösend beding...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Ansprüche aus dem BGB. Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag.

1. Gesellschaftsvertrag, Änderung. Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausnahmen erg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen der Haftung.

I. Wirksame Bestellung. Rn 4 Der Vormund muss wirksam bestellt worden sein (Staud/Veit § 1833 aF Rz 20–23). II. Pflichtverletzung. Rn 5 Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Eigenbedarf, § 573 II Nr 2.

I. Allgemeines. Rn 17 Eigenbedarf (BGH ZMR 06, 702 u ZMR 19, 668) ist das zahlenmäßig am meisten geltend gemachte berechtigte Interesse des Vermieters, der nicht zwingend Eigentümer sein muss, LG Hambg ZMR 11, 789. Rechtsstreite werden häufig wegen Schadensersatzes geführt (AG Grünstadt ZMR 13, 722; Börstinghaus NZM 05, 775). Eigenbedarf – zum Reformbedarf Hinz NZM 23, 185 – ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltungsunterlagen.

a) Überblick. Rn 42 Zu den Verwaltungsunterlagen gehören sämtliche originären Unterlagen in Bezug auf die Verwaltung des gemE sowie sämtliche Unterlagen, die später entstanden sind, etwa aus der Geschäftsbesorgung des Verw, zB selbst angelegte Akten, sonstige Unterlagen und auch Dateien (BGH NJW-RR 04, 1290; LG Itzehoe ZMR 15, 54). Verwaltungsunterlagen müssen nicht schriftli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bewirken der Leistung.

1. Grundlagen. Rn 6 Die Vorschrift setzt das objektive Vorliegen der Leistung, die sog reale Leistungsbewirkung, voraus. Es reicht demgemäß aus, dass die Leistung einer bestimmten Forderung zugeordnet werden kann (BGH NJW 07, 3488: unmittelbare Leistung des Subunternehmers an Auftraggeber). Ein weiteres subjektives Merkmal muss nicht vorliegen. Insb bedarf es keiner vertragli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. WEigtümer.

1. Überblick. Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch Zuschlag gem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechnung.

1. Allgemeines. Rn 31 Drittmittel sind auch anzurechnen, wenn es sich um die Vermietung einer bereits modernisierten Wohnung handelt (KG GE 02, 259; LG Berlin GE 04, 298). Veräußert ein Eigentümer die Mietwohnung, ohne eine ggü einer Förderstelle eingegangene Verpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen, muss sich der Erwerber keine Drittmittel anrechnen lassen (BGH ZMR 04, 22, 23...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Testamentserrichtung.

1. Mitwirkung. Rn 4 Während der Errichtung des Testaments müssen der Bürgermeister und die beiden Zeugen anwesend sein (BGHZ 37, 87; 54, 93). Als erstes muss der Erblasser seinen letzten Willen erklären, und zwar mündlich oder durch anderweitige Verständigung. Die Erklärung wird in eine Niederschrift aufgenommen. Möglich ist auch die Übergabe einer (offenen oder verschlossene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhaltsbedürftigkeit.

I. Minderjährige Kinder. Rn 1 Minderjährige Kinder sind – bis auf seltene Ausnahmefälle – bedürftig, weil sie entweder eine Schule besuchen oder für einen Beruf ausgebildet werden und daher nicht in der Lage sind, sich selbst angemessen zu unterhalten. II. Volljährige Kinder. Rn 2 Volljährige Kinder sind unterhaltsbedürftig, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder wegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kein Erlöschen.

I. Nachträglicher Erwerb. Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleibt das Recht grds unverändert bestehen. Dies gilt sowohl, wenn der Eigentümer später das Recht erwirbt als auch wenn der Rechtsinhaber nachträglich das Eigentum erwirbt. Bei einer Verfügung über das G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen.

a) Schadensersatz. Rn 10 Zu ersetzen ist der durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandene Schaden einschl bereits konkretisierter Erwerbsaussichten (zB auch Gefährdung von Ansprüchen gegen Dritte, BGH NJW 95, 1284, 1285f [BGH 12.01.1995 - III ZR 136/93]). Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem Vertrag kann zweifelhaft sein, ob das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Medium.

1. Dauerhafter Datenträger, S 1. Rn 7 Die Textform verlangt nunmehr, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine gesetzliche Definition des dauerhaften Datenträgers enthält S 2. Danach ist dies jedes Medium, welches es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Subjektive Anforderungen (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 10 II legt in Umsetzung des Art 6 WKRL die subjektiven Anforderungen an die Kaufsache fest. Es kommt insb auf die vereinbarte Beschaffenheit (Nr 1) und das Vorhandensein von vereinbartem Zubehör u Anleitung (Nr 3) an. Bekannt ist die Eignung zur vertraglich vorausgesetzen Verwendung (Nr 2). II. Vereinbarte Beschaffenheit (Abs 2 S 1 Nr 1). 1. Bedeutung. Rn 11 A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Voraussetzungen für die Kündigung aus wichtigem Grund (Abs 1, 3). Rn 4 Der BGH hat bereits für vor dem 1.1.18 geschlossenen Bauverträge in stRspr entschieden, dass die Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arten von Bedingungen.

1. Aufschiebende und auflösende Bedingung. Rn 2 § 158 unterscheidet Bedingungen zunächst nach der Art ihres Einflusses auf das Rechtsgeschäft. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts können mit Eintritt der Bedingung eintreten (aufschiebende oder Suspensivbedingung, I) oder zu diesem Zeitpunkt enden (auflösende oder Resolutivbedingung, II). Die Abgrenzung zwischen auflösender und a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A.

I. Allgemeines. Rn 1 Wenn der eheangemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt und auf einer weiteren Stufe der Unterhaltsberechnung seine Bedürftigkeit festgestellt, also geprüft worden ist, ob und inwieweit er in der Lage ist, den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf durch eigene Einkünfte sicherzustellen, ist auf der dritten Bere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 18. Consultingvertrag.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Zweck. Rn 1 Die im Regelfall zu einem Haftungsausschluss führende Haftungsbegrenzung berücksichtigt die besondere Situation des Pfandgläubigers als Verkäufer und deren Erkennbarkeit für den Käufer durch den Verkauf der Sache ›als Pfand‹ (HP/Faust Rz 1; zur aF Hamm DB 85, 807, 808). II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Norm gilt nur für den Sachkauf, dort für Sach- und Rechtsmänge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausbildungsunterhalt.

I. Erstausbildung. Rn 7 Kinder haben grds nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben Eltern ihrem Kind eine den Begabungen und Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen entspr Ausbildung finanziert, haben sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt und müssen dem Kind nicht noch eine weitere ermöglichen (BGH FamRZ 01, 1601; 93, 1057). Zur Erstausbildung gehört auch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 8 Abdingbarkeit ist in vollem Umfange gegeben (Ddorf ZMR 11, 544).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

1. Allgemeines. Rn 2 Die GdW ist grds in sämtlichen Bereichen rechts- und parteifähig (s.a. § 1 BGB Rn 8). Bsp: Erb- und Grundbuchrecht (BGH ZMR 05, 547; KG IMR 15, 512), Scheck- und Wechselrecht, Verwaltungsprozess (zB OVG Lüneburg ZMR 18, 94; OVG Berlin-Brandenbg ZWE 10, 42, 42). Die GdW kann auch Vereinsmitglied (AG Hannover ZMR 08, 743; str) und Beteiligter iSv § 154 1 ZV...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Inhalt.

1. Namensarten. Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Rechtsbestellung.

I. Grundsatz. Rn 1 Die Bestellung unterliegt gem Abs 1 den Übertragungsregeln. Dazu gehören nur die Vorschriften, die allg für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, ist allein nach den Vorschriften zu bestimmen, die diese Ausgestaltungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriffsbestimmung.

I. Körperliche Gegenstände. Rn 2 Körperlichkeit erfordert räumliche Abgrenzung und Beherrschbarkeit des Gegenstands. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Die Abgrenzung kann von Natur aus bestehen oder durch die Fassung in einem Behältnis bzw Hilfsmittel wie Grenzsteine oder die Einzeichnung in Karten, Katastern oder Plänen erfolgen. Keine Sachen sind Luft im Raum, fließende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl-Durchführung.

1. Verpflichteter. Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vom Verw verlangen und in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

I. Rn 1 Die elterliche Sorge enthält neben der Pflicht und dem Recht zur tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, die rechtliche Befugnis das Kind nach außen hin zu vertreten. Diese in I 1 normierte gesetzliche Vertretung des Kindes im Außenverhältnis korrespondiert immer mit der Berechtigung zur tatsächlichen Sorge im Innenverhältnis. Da die gesetzliche Vertretungsm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Qualifizierte Legitimationspapiere.

I. Begriff. Rn 1 Namenspapiere mit Inhaberklausel (auch als qualifizierte Legitimationspapiere oder hinkende Inhaberpapiere bezeichnet) sind auf einen konkreten Berechtigten ausgestellte Leistungsversprechen. Eine ausdrückliche namentliche Benennung ist nicht erforderlich. Ausreichend soll sein, dass der Berechtigte durch Auslegung des Urkundstextes bestimmbar ist (MüKo/Haber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

Rn 5 Abdingbarkeit ist vollen Umfangs gegeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

Rn 3 Bis auf die nach § 592 3 eingeschränkte Pfändbarkeit ist § 592 dispositiv.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

I. Inhalt und Normzweck. Rn 1 Die Vorschrift betrifft die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung. Sie ermöglicht die Auswechselung der Person des Gläubigers ohne Zustimmung des Schuldners. Die Forderung als relatives Recht wird damit zu einem Gegenstand des Rechtsverkehrs. Die Abtretung hat verfügende Wirkung (Verfügungsgeschäft): Der neue Gläubiger tritt gem § 398 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsfälle.

I. Allgemeines. Rn 3 § 18 regelt in I und II zwei verschiedene Anwendungsfälle der Bagatellklausel. Während I in den VA fallende Anrechte beider Ehegatten erfasst, die untereinander zu verrechnen sind, werden nach II einzelne Anrechte für sich betrachtet. Die Prüfung des FamG hat sich nach der Reihenfolge der Regelungen im Gesetz zu richten, dh, es ist mit I zu beginnen (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

I. Beendigungsfreiheit. Rn 38 Wesentliches Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Unverbindlichkeit. Jeder Partner kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen aus ihr entfernen, weshalb Vereinbarungen, durch die die Auflösung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, unwirksam sind. Da auch kein Vertrauensschutz gewährt wird, kann aus der einseitigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften.

I. Garantie. 1. Inhalt. Rn 51 Der selbstständige Garantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (BGH NJW 96, 2569, 2570; ZIP 01, 1469). Die Regelungen des Bürgschaftsrechts gelten nicht (BGH NJW 67, 1020, 1021; Erman/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verkehrswege.

a) Allgemeines. Rn 135 Die Widmung von Straßen oder anderen Verkehrswegen für den öffentlichen Verkehr bedeutet zugleich die Schaffung einer Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer. Die darauf bezogenen Pflichten sind der ursprüngliche ›Prototyp‹ der Verkehrs(sicherungs)pflichten. Sie sind abzugrenzen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten bei öffentlichen Verkehrswegen, bei d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Hauptleistungspflichten.

I. Behandlungspflicht. Rn 6 Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Behandelnden liegt in der versprochenen Behandlung des Patienten (Jauernig/Mansel Vor § 630a Rz 2). Der Begriff der Behandlung ist weit und umfassend zu verstehen. ISe Heilbehandlung bezieht sich die Behandlung auf Diagnose, Therapie und sämtliche Maßnahmen und Eingriffe, die der Verhütung, Erkennung, Heil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auswirkungen auf den Bedarf des Kindes.

I. Minderjährige Kinder. Rn 5 Das Kindergeld wird nicht mehr auf den Anspruch angerechnet, sondern auf den Bedarf des Kindes. Damit hat es bedarfsdeckende Wirkung. II. Volljährige Kinder. Rn 6 Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Haftungsanteile nur der um das gesamte Kindergeld gekürz...mehr