Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücksteile von unterg... / 1. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordneter Bedeutung

Grundsatz: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als BV behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt[13]. Beachten Sie: Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles zzgl. des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstück...mehr

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Grundstücksteile von unterg... / V. Auswirkungen bei Betriebsaufgabe/-veräußerung

Umfang des notwendigen BV prüfen: Insbesondere in Fällen des § 16 EStG – nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns – ist zu prüfen, ob die aufgrund der Regelungen des § 8 EStDV nicht als BV erfassten Grundstücksteile doch zu berücksichtigen waren. Schließlich ist notwendiges BV unabhängig von seiner bilanziellen Behandlung zu berücksichtigen. Gewerblich...mehr

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Unternehmensverkauf: Umsatz... / 2.2.3 Folgen der Unterscheidung und Risikooptimierung

Vor dem Hintergrund, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen regelmäßig nicht steuerbar oder zumindest steuerbefreit ist, dürfte das Risiko einer Nachbelastung mit Umsatzsteuern bei einem Share Deal wohl als verhältnismäßig gering einzustufen sein. Bedeutung erlangt die Frage hingegen im Zusammenhang mit vorsteuerbelasteten Kosten, insbesondere solchen aus der Abwickl...mehr

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Unternehmensverkauf: Umsatz... / 2.1.1 Grundsatz: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wird ein ganzes Unternehmen mit all seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen (im Rahmen eines Asset Deals) auf einen Erwerber übertragen, liegt im Regelfall eine nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ vor.[1] Dem Institut der Konstruktion der Geschäftsveräußerung im Ganzen wohnt der Grundgedanke inne, dass ein funktionsfähiges Steuerobjekt, ein lebendes Unternehmen,...mehr

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Unternehmensverkauf: Umsatz... / 2.1.3 Risikominimierung durch vertragliche Steuerklauseln

Die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen können, wie zuvor gezeigt, leicht entfallen (insbesondere durch eine fehlende Absicht des Erwerbers zur Unternehmensfortführung) und die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein. Diesem Risiko einer steuerlichen Nachbelastung kann durch angepasste Steuerklauseln im Rahmen des Abschlusses der zivilrechtlichen Verpfli...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wegzugsbesteuerung und "lediglich vorübergehende Abwesenheit"

Leitsatz Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der "nur vorübergehenden Abwesenheit" in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer "Rückkehrabsicht" erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Normenkette § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG, § 17 A...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2 Kosten

Generalklausel der Kostenverteilung bleibt § 16 Abs. 2 WEG n. F., wobei die eigentliche Kostenverteilung künftig in Satz 1 geregelt sein wird und die Möglichkeit einer Änderung der Kostenverteilung in Satz 2, ergänzt durch § 16 Abs. 3 WEG n. F. hinsichtlich der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums.mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.3 Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung bzw. der Erhaltung

Einschneidendste Änderungen bringt das WEMoG hinsichtlich der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die derzeit noch als Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet werden. Einzelfallregelung § 16 Abs. 4 WEG a. F. erlaubt bislang eine Kostenverteilungsänderung lediglich im konkreten Einzelfall einer Maßnahme der Instandhaltung oder Instan...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.2.2 Benachteiligung durch die Kosten der Maßnahme

Die mit einer Maßnahme der baulichen Veränderung verbundenen Kosten können zunächst keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern zur Folge haben, da nur die bauwilligen und zustimmenden Wohnungseigentümer sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch ihre Folgekosten zu tragen haben. Was bauliche Veränderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. betrifft, die...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8 Kosten baulicher Veränderungen

Entsprechend dem in § 20 WEG n. F. geregelten neuen System der Maßnahmen baulicher Veränderungen, regelt § 21 WEG n. F. deren Kostenverteilung und die Voraussetzungen einer Kostenverteilungsänderung.mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3 Im Übrigen weiter geltende Grundsätze

2.2.3.1 Kein sachlicher Grund erforderlich Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht u...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.1 Anwendungsbereich

Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. eröffnete Möglichkeit einer Kostenverteilungsänderung erfasst Betriebskosten, Verwaltungskosten und Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, wie § 13 Abs. 2 WEG n. F. zum Ausdruck bringt. Umfasst sind also alle Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen, mit Ausnahme...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2 Vergleich alter mit neuer Rechtslage

Zum besseren Verständnis der Neuregelung, sei ein kurzer Blick auf die derzeit noch geltende Rechtslage gerichtet. Die Kostenverteilung richtet sich auch bisher gemäß § 16 Abs. 2 WEG a. F. nach Miteigentumsanteilen oder einem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Hieran ändert § 16 Abs. 2 WEG n. F. nichts. 2.2.2.1 Betriebskosten § 16 Abs. 3 WEG a. F. ermö...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.1 Kein sachlicher Grund erforderlich

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2 Änderung der Kostenverteilung

Neu: Eine zentrale Norm In Zukunft gibt es nur noch eine zentrale Norm für eine Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels: § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. Nur für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Maßnahmen baulicher Veränderungen verweist § 16 Abs. 3 WEG n. F. auf die Spezialregelung in § 21 WEG n. F. [1] Die derzeit noch geltenden R...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / Zusammenfassung

Überblick Zentrale Norm für eine Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. Nur für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Maßnahmen baulicher Veränderungen verweist § 16 Abs. 3 WEG n. F. auf die Spezialregelung in § 21 WEG n. F. Die bisherigen Regelungen des § 16 Abs. 3 bis Abs. 8 WEG a. F. werden ersat...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.1 Betriebskosten

§ 16 Abs. 3 WEG a. F. ermöglicht die Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für Betriebs- und Verwaltungskosten. Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht hiernach eine Änderung, die sich an den Maßstäben des Verbrauchs oder der Verursachung orientiert. Bezüglich des Begriffs der "Betriebskosten" verweist § 16 Abs. 3 WEG a. F. ...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.1 Grundsätze

Soweit zunächst in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. nicht mehr von den "Lasten" des gemeinschaftlichen Eigentums die Rede ist, sondern nur noch von den "Kosten", ist auch hiermit keine materiell-rechtliche Änderung verbunden. Wie bislang auch, umfasst die Regelung sämtliche in einer Eigentümergemeinschaft anfallenden Kosten, wobei dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. erstmals kl...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.2 Zukunftsgerichtete Änderung der Kostenverteilung

Auch künftig kann eine Kostenverteilungsänderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden. Was insoweit bislang gegolten hat[1], wird sich nicht ändern. In aller Regel ist es auch nicht zulässig, Kostenverteilungsschlüssel mit Blick auf die Erstellung der Jahresabrechnung abweichend vom Wirtschaftsplan festzulegen. Zu berücksichtigen ist nämlich...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 1 Nutzungen

Der Regelungsgehalt von § 16 Abs. 1 WEG wird durch das WEMoG lediglich sprachlich modifiziert. Materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich nicht.mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.5 Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung

Vorerwähnte Grundsätze gelten auch mit Blick auf eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Diese Kosten können nicht exklusiv den von der planwidrigen Errichtung betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Bedarf es etwa einer erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung einer Mehrhausanlage, kann nicht nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. beschlossen wer...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.3 Zweitbeschlussfassung

Ist der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. bezüglich einzelner Kostenpositionen geändert worden und stellt sich heraus, dass die Kostenverteilungsänderung entgegen der Vorstellung der Wohnungseigentümer doch nicht ausreichend interessengerecht ist, stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümer dann befugt...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten – insbesondere Änderung der Kostenverteilung

Zusammenfassung Überblick Zentrale Norm für eine Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. Nur für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Maßnahmen baulicher Veränderungen verweist § 16 Abs. 3 WEG n. F. auf die Spezialregelung in § 21 WEG n. F. Die bisherigen Regelungen des § 16 Abs. 3 bis Abs. 8 WEG a. ...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.2 Verwaltungskosten

Eine Verteilung der Verwaltungskosten nach Sondereigentumseinheiten, also nach Objekten, entspricht nach derzeit noch geltender Rechtslage stets ordnungsmäßiger Verwaltung, denn der Aufwand für den Verwalter ist nicht abhängig von der Größe oder Wertigkeit des einzelnen Objekts. Vielmehr hat er für jede Einheit einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.4 Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben

Keine exklusive Kostenbelastung eines betroffenen Sondereigentümers Maßnahmen, die der Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben dienen, werden nach derzeit geltender Rechtslage nicht unter § 16 Abs. 4 WEG a. F. subsumiert. Wird aufgrund behördlicher Anordnung etwa die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungse...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.4 Ankündigung der Änderungsbeschlussfassung

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG (alter wie neuer Fassung) ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenst...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Auslage-/Aushangpflicht (Abs. 1)

Rz. 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen vollständigen Abdruck des ArbZG in deutscher Sprache und in der jeweils aktuellen Fassung dauerhaft an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.[1] Eine Verpflichtung, für ausländische Arbeitnehmer fremdsprachige Texte zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.[2] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die aufgr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Problemfelder der Ve... / 7 Muster-Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung Zwischen undmehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.1 Abrechnungsspitze (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F.)

Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung wird künftig die Abrechnungsspitze sein. Bei der Abrechnungsspitze handelt es sich um den Saldo aus den nach Wirtschaftsplan kalkulierten Soll-Hausgeldern und den tatsächlich angefallenen Kosten. Maßgeblich ist also nicht ein Abrechnungssaldo aus tatsächlich geleisteten Zahlungen und tatsächlich angefallenen Ausgaben bzw. ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.2 Maßnahme mit Kostenamortisation oder der "Modernisierung"

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rechnungslegung (WEMoG) / 5 Rechtsprechungsübersicht

Amtsbeendigung Der Verwalter ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und Guthaben auf den Gemeinschaftskonten an sie herauszugeben.[1] Ausgeschiedener Verwalter Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich gemäß den §§ 259, 260, 666, 675 BGB verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Verwaltu...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.2 Gegenstand künftiger Beschlussfassung

Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellen die Vorschüsse zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG n. F., zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. sowie zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen dar. Dies korrespondiert mit der derzeitigen Rechtslage in § 28 Abs. 1 WEG a. F. Allerdings bezieht sich der entsprechende ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.4 Verträge

Die Verwaltungsbeiräte müssen prüfen, ob der Verwalter bestimmte Verträge schließen oder Forderungen erfüllen durfte. Es sollten etwa angesehen werden die Sonderhonorare des Verwalters, die Kosten, die für (behauptete) Erhaltungsmaßnahmen oder Rechnungen, die für Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums angefallen sind. Checkliste: Inhaltliche Prüfung der Jahresabrechnung All...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Wurde eine Baumaßnahme von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist hiermit eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. dann verbunden, wenn die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.3 Belegprüfung

Eine vollständige inhaltliche Prüfung der behaupteten Einnahmen und Ausgaben bestünde darin, dass sich die Verwaltungsbeiräte mit jeder Einnahme und Ausgabe befassen, also jeden Beleg prüfen, und sämtlichen Kontoeingängen und Kontoausgängen nachgehen. Nach der Rechtsprechung ist das zwar möglich. Ausreichend ist aber auch, wenn die Verwaltungsbeiräte "Stichproben" machen.[1]...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Beschli...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.2 Abrechnungswerk (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F.)

Bestandteile Nach alter Rechtslage[1] besteht die Jahresabrechnung aus der Jahresgesamtabrechnung, einer Einzelabrechnung für jeden Eigentümer, einer Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sowie einer Darstellung der Entwicklung der Bankkonten. Lediglich optional und somit nicht zwingend, sind eine Saldenliste[2] sowie ein Vermögensstatus.[3] Was den Vermögensstatu...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 1 Was sind bauliche Veränderungen?

Wesentliches Herzstück der WEG-Reform ist die teilweise Neuregelung des Rechts der baulichen Veränderung. Bisher in § 22 WEG a. F. geregelt, werden sich künftig die einschlägigen Vorschriften in §§ 20 f. WEG n. F. finden. § 20 WEG n. F. wird insoweit die baulichen Maßnahmen selbst regeln, § 21 WEG n. F. die Verteilung ihrer Kosten.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 6.3.1 Verwaltungsbeiräte

Verwaltungsbeiräte können sich selbst auf eigene Kosten versichern. Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehören zu den Aufwendungen nach § 670 BGB, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten zu ersetzen hat.[1]mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.3 Inhaltliche Prüfung

Inhaltlich ist so gut wie möglich zu klären, ob die sich im Entwurf des Wirtschaftsplans spiegelnden Annahmen des Verwalters der Sache und der Höhe nach wahr sind und ob der Verwalter die geltenden Umlageschlüssel angewandt hat. Checkliste: Inhaltliche Prüfung des Wirtschaftsplans Allgemeinesmehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.3 Beschlusswirkung

Einforderung von Nachschüssen Sind die tatsächlich auf die einzelne Sondereigentumseinheit entfallenden Kosten höher, als nach Wirtschaftsplan kalkuliert, wirkt der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH[1] anspruchsbegründend hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, we...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3 Änderung der Kostenverteilung

Die Vorschrift knüpft an die allgemein für Kosten und Nu...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.2 Höhe

Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtl...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 10.2 Nicht privilegierte Maßnahmen

Beschlussmuster: Bauliche Veränderung – Einzelgestattung eines nicht privilegierten Bauvorhabens TOP XX: Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8 Die Wohnungseigentümer genehmigen dem jeweiligen Sondereigentümer der Einheit Nr. 8 der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan die Verglasung seines Balkons gemäß der beigefügten Planskizze des Architekten, Herrn Dip...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / Zusammenfassung

Überblick Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG-Wegweiser / 5 Bauliche Veränderungen

WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung Beschlussfassung Neu: Jede bauliche Veränderung ist zu beschließen Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums müssen künftig stets beschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob die konkrete bauliche Veränderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3.1 Kostenverteilungsänderung

Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG n. F. nach dem gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Gesetzlicher Kostenverteilungsschlüssel Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F., der es auch erlaubt, vereinbarte...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rechnungslegung (WEMoG) / 2.2 Muster zur Rechnungslegung

Mustervorlage: Darstellung einer Rechnungslegung Rechnungslegung – Zeitraum 1.1. bis 31.7.2021 (alle Angaben in EUR)mehr