Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenversicherung

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.5 Berechnung des gepfändeten Einkommens

Die Pfändung des Arbeitseinkommens erstreckt sich auf das Netto-Einkommen des Schuldners. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt n...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Rechtsübergang zu späterem Zeitpunkt

Rz. 513 Erwirbt zunächst der Geschädigte selbst den Anspruch und kommt es danach durch Abtretung, Erbgang oder sonst kraft Gesetzes zum Gläubigerwechsel (§§ 398, 412 BGB), kommt dann § 404 BGB zum Zuge:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Rechtsänderungen

Rz. 1400 Hinweis Siehe auch Rdn 1338 ff. Rz. 1401 Einleitend ist Dr. Gerda Müller (VRiBGH, VI. Zivilsenat)[1470] (ADAC-Juristen-Congress am 25.10.2002 in Dortmund) zu zitieren: Zitat Kürzlich erkundigte sich ein Kollege aus einem Strafsenat bei mir quasi hinter vorgehaltener Hand, ob es den § 823 BGB noch gebe, und ich war froh, dies auf Anhieb bejahen zu können, ohne ihm sagen...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Rechtsnachfolge

Rz. 478 Hinweis Auch Rdn 134, Rdn 915 ff.; zum Vertreter Rdn 455 ff. Rz. 479 Die Ansprüche von Geschädigtem und Rechtsnachfolger bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander[462] und können von daher auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.[463] Weitere Besonderheiten gelten, wenn der Rechtsübergang erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgt. Von einer Abtretung oder ein...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (c) Allgemeine / Berufs-Haftpflicht

Rz. 91 Soweit der Arzthaftungssenat des OLG Hamm [86] die Ansicht vertrat, dass allgemeine Haftpflichtversicherer – anders als Kfz-Haftpflichtversicherer – grenzenlos zahlen wollen/müssen, wenn sie in der (auch außergerichtlichen) Regulierung nicht verdeutlichen, dass sie nur eine konkrete Versicherungssumme zwecks Deckung (Ablösung der finanziellen Verantwortlichkeit der ver...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Opfergrenze und Missverhältnis

Rz. 1434 Tritt infolge nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Schaden auf, verstößt der Schadenersatzpflichtige gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er am Vergleich festhält und damit für den Geschädigten eine die zumutbare Opfergrenze überschreitende Härte eintritt. Im Rahmen der Prüfung einer erheblichen Äquivalenzstöru...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Dauerhafte Beeinträchtigung

Rz. 1157 Für den Wiedereinstieg in Verhandlungen stellen Vorbehalte regelmäßig auf eine dauerhafte Beeinträchtigung ab und nicht auf solche, die lediglich kurzfristig (z.B. für den Zeitraum einer Materialentfernung) auftreten. Fehlt in der schriftlichen Ausformulierung des Abfindungsvergleiches der Hinweis, dass Neuverhandlung und weitere Zahlung nur bei Bestehen einer dauer...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 408 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Allgemeines

Rz. 1267 Leistungen an den Verletzten haben nur dann befreiende Wirkung für den Ersatzverpflichteten, wenn er den Forderungsübergang nicht kannte. Die Bösgläubigkeit des Ersatzverpflichteten (§ 407 BGB) hat der Drittleistungsträger (z.B. SVT) zu beweisen. Rz. 1268 Die Anforderungen an die Kenntnis vom Gläubigerwechsel sind in der Praxis allerdings gering. Für den Verlust des ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Sicherung

Rz. 1316 Derjenige Drittleistungsträger, der erst mit seiner jeweiligen Leistung die Schadenersatzforderung erwirbt (privater Kranken- und Pflegeversicherer, Arbeitgeber), ist für eine Feststellungsklage oder ein Verjährungsverzichtsbegehren nicht aktivlegitimiert.[1345] §§ 86 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG a.F.), § 6 EFZG, § 179 Abs. 1a SGB VI bieten keine Grundlage für einen zukünft...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / V. Zuständigkeitswechsel zur Unfallversicherung

Rz. 1330 Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass ein Schadenfall als Arbeitsunfall oder Wegeunfall in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gehört, stellt sich die Anspruchsberechtigung der gesetzlichen Krankenkasse als von Anfang fehlend heraus (auch Rdn 547).[1365] Rz. 1331 Leistungen, die die Krankenkasse (und gegebenenfalls die Pflegekasse auß...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / I. Heilbehandlung, Pflege

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Fragenkatalog

Rz. 297 Die Fragestellungen differieren, je nachdem, ob es konkret geht um Rz. 298 Ein Schadenfall kann nicht erledigt werden, ohne dass sich die an der Abwicklung ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / Literaturtipps

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Pfändung von Lohn / 7.2.2 Verfahren zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Hieraus ergibt sich nachfolgendes Schema zur Berechnung des pfändbaren Betrags:mehr

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Bundesfreiwilligendienst: A... / 4.3.5 Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Krankheitsfall

Freiwillige im BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bunde...mehr

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Bundesfreiwilligendienst: A... / 4.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze

Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts[1]; dazu gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.[2] Die Einsatzstelle hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den...mehr

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Bundesfreiwilligendienst: A... / 4.3.3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festzuhalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von 6 Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen ...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 3.1 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

Für Bundesfreiwilligendienstleistende wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nicht in Höhe eines eventuellen kassenindividuellen, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Dieser wurde für 2024 auf 1,7 % festgesetzt.mehr

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Arbeitskampf / 2.14.14 Sozialversicherung

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), während eines rechtswidrigen Arbeitskampfs entfällt hingegen die Versicherungspflicht. Bei Beschäftigten, die freiwillig in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, besteht die Mitgliedschaft unverän...mehr

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Arbeitskampf / 2.14.9 Entgelt im Krankheitsfall

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer, der sich nicht am Streik beteiligt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern seine Beschäftigung trotz des Streiks möglich wäre.[1] Erkrankte Beschäftigte haben keine Ansprüche auf Entgelt im Krankheitsfall, wenn in der Verwaltung bzw. dem Betrieb, dem der Beschäftigte angehört, aufgrund des Arbeitskampfs nicht gearbeitet wird u...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 4 Tragung der Beiträge

Die für die Dienstleistenden zu zahlenden Beiträge trägt der Arbeitgeber alleine. Dies gilt sowohl für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung als auch für den eventuell zu zahlenden Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung; dieser beträgt seit dem 1.7.2023 0,6 %[1]. Von dem seit dem 1.7.2023 möglichen Beitragsabschlag für Mitglieder mit mindeste...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 3 Beitragsrecht

Weder im Jugendfreiwilligendienstgesetz noch im SGB finden sich hinsichtlich des in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatzes besondere Regelungen. In schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Trägern des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen geschlossen werden, ist die Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähig...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 3.1.1 Sozialversicherungsbeitrag

Die für die Teilnehmer am JFD zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber als Träger des JFD zu übernehmen. Die Teilnehmer haben somit keine eigenen Beitragsanteile aufzubringen.[1] Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten selbst bei ...mehr

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Arbeitskampf / 2.14.12 Mitteilungspflichten

Im Fall eines Streiks ist der Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber angehört, zu unterrichten. Ebenso besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers gemäß § 320 Abs. 5 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit. Damit beginnt die Neutralitätspflicht der Agentur für Arbeit, d. h. sie hat grundsätzlich die Vermittlungsbemühungen in dem durch den Arbeitskampf betroffenen Bereich e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bundesfreiwilligendienst / 3 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz erklärt in § 13 BFDG bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften für entsprechend anwendbar, um einen adäquaten rechtlichen Schutz des Freiwilligen während des Laufs seines Dienstes sicherzustellen. Dies sind zunächst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Wichtige Regelungen sind das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitssch...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Zum 25.6.1996 wurde Abs. 8 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 24 des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes (1. SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) neu gefasst. Zum 1.1.1998 wurden Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 durch Art. 10 N...mehr

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Sommer, SGB V § 342 Angebot... / 2.9 Private Krankenversicherung (Abs. 6)

Rz. 28 Die Krankenkassen dürfen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte den Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) zur Verfügung stellen und in deren Auftrag betreiben (Satz 1). Die Regelung gilt auch für die sonstigen in § 362 Abs. 1 genannten Einrichtungen (z. B. Postbeamtenkrankenkasse). Ob die PKV oder die sonstigen Einrichtungen diese Möglic...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitrag... / 2.1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte (Abs. 1)

2.1.1 Personenkreis Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. Grundsätzlich haben Beschäftigte, die in der gesetzlichen Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368f RVO ersetzt und zugleich die Überschrift "Gesamtvergütung" übernommen. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen ...mehr

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Sommer, SGB V § 305 Auskünf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 305 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Neu gefasst wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996. Das Zwei...mehr

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Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 295 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat zum 1.1.1993 mit dem neuen Abs. 1 Nr. 1 die gesetzlich normierte Verp...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitrag... / 2.1.3 Bezug von Kurzarbeitergeld und Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienste- bzw. Bundesfreiwilligendienstgesetz

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 3 ist für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III beziehen, zusätzlich zu dem Beitragszuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. Für die Krankenversicherung sieht § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V ...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 302 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung vom 1.1.1993 die Überschrift geändert sowie Abs. 1 inhalt...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitrag... / 2.1.1 Personenkreis

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. Grundsätzlich haben Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung fr...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält sowohl Regeln der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung von Patienten. Die Abs. 3 und 3a zeigen, dass die eigentliche Bedeutung der Vorschrift in der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung besteht. Die bisherigen vielfältigen Änderungen der Vorschrift sind ein Indiz für den Einfluss...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Gesetzentwurf sah zunächst als § 68 nur einen Beitragszuschuss für Privatversicherte vor (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 29). In der Ausschussberatung wurde die Vorschrift dann zu § 57 und um den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 55), bevor sie als § 61 schließlich am 1.1.1995 in Kraft trat. D...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitrag... / 2.1.2 Mehrfachbeschäftigte

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 2 sind beim Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Praxis-Beispiel Ein Arbeitnehmer übt 2 Beschäftigungen aus, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7 Allgemeine Vergütungsgrundsätze

Rz. 54 Die Vorschrift enthält in den verschiedenen Absätzen allgemeine Vergütungsgrundsätze, die sowohl für die vertragsärztliche Gesamtvergütung als auch für die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung gelten und aus der Zeit stammen, als auch die vertragsärztliche Gesamtvergütung über die Vorschrift und noch nicht in §§ 87a ff. geregelt war. Die Vereinbarungen der Gesamtvergü...mehr

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Sommer, SGB XI § 61 Beitrag... / 2.2.1 Personenkreis

Rz. 11 Nach Abs. 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen...mehr

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Klose, SGB I § 28 Leistunge... / 2.3 Hilfen zur Gesundheit

Rz. 10 Die Hilfen zur Gesundheit sind im Fünften Kapitel des SGB XII geregelt. Sie umfassen die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) und die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Die Hilfen entsprechen den Leistungen de...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7.3 Punktwerte (Abs. 2d)

Rz. 67 Mit Abs. 2d hatte der Gesetzgeber in die Entwicklung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung für die Jahre 2011 und 2012 eingegriffen und den Gesamtvertragsparteien eine Punktwertvorgabe gemacht, nach der sich die am 31.12.2010 geltenden Punktwerte ohne Zahnersatz im Jahr 2011 höchstens um die um 0,25 Prozentpunkte, im Jahr 2012 höchstens um die um 0,5 Prozentpunkt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7.2 Gesetzliche Eingriffe bei der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 62 Abs. 2 Satz 6 enthält für die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung einen Vergütungsausschluss, obwohl die vertragszahnärztliche Leistung "Aufstellung eines Heil- und Kostenplans beim Zahnersatz" unbedingte Voraussetzung für die Versorgung mit Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist (vgl. Siebter Abschnitt, §§ 55 ff.). So hatte der Gesetzgeber bereits im...mehr

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Sommer, SGB XI § 117 Zusamm... / 2.1 Grundsätze der Zusammenarbeit (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 fasst die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst sowie dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden zusammen. Inhaltlich sehen diese Grundsätze zur wechselseitigen Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XI und den heimr...mehr

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Sommer, SGB V § 313 Elektro... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 9 Weyd, Digitalisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung – Ein Überblick über das Digitale-Versorgung-Gesetz, MedR 2020, 183. KVB (Herausg.), TI-Verzeichnisdienst, www.kvb.de (abgerufen: 10.8.2022).mehr

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Sommer, SGB V § 361a Einwil... / 2.1 Datenübermittlung an authentifizierte Berechtigte (Abs. 1)

Rz. 3 Über Schnittstellen in den eRezept-Fachdiensten (§ 360 Abs. 1) müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können (Satz 1). Damit werden die Schnittstellen des eRezept-Fachdienstes für die elektronischen Produkte der Berechtigten geregelt. Insbesondere die Datensicherheit und die...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7.4 Kriterien für die Veränderung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütungen (Abs. 3)

Rz. 70 Aus dem mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefassten Abs. 3 ergeben sich die Kriterien für die Veränderungen der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütungen ab 2013. Die Vorschrift führt einige der berücksichtigungsfähigen Aspekte an. Die Formulierung "unter Berücksichtigung" in Abs. 3 Satz 1 bedeutet, dass sich die Gesamtvertragspartner mit den Kriterien ernsthaft auseinander...mehr

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Sommer, SGB V § 369 Prüfung... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 6 Kingreen, Optionen zur Stärkung der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, Rechtsgutachten September 2017, www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Ministerium/Berichte/Gutachten_Prof._Kingreen_zur_Legitimation_G-BA.PDF; abgerufen: 31.3.2021.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 117 Zusamm... / 2.3 Informationsverpflichungen (Abs. 3 und 4)

Rz. 6 Die wirksame Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen, der auf Landesebene organisierten Medizinischen Dienste sowie des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den nach den heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden setzt zur wechselseitigen Aufgabenerfüllung der Beteiligten nach Maßgabe des Abs. 1 einen hierzu n...mehr