Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 4 Vorrang ... / 2.3 Vorrang nach Abs. 2

Rz. 11 Abs. 2 legt den Vermittlungsvorrang auch gegenüber den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung fest. Das bedeutet, dass der nach Abs. 1 vorgesehene Vorrang den Agenturen für Arbeit die Förderung von Arbeitnehmern nicht freistellt. Der Vorrang muss im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen stehen, weil die Vermittlung selbst zur aktiven Arbeitsförderung gehör...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ferienjobber / 1 Rechtliche Grundlagen

Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse. Die Befristung ist ohne Sachgrund bis zur Dauer von 2 Jahren möglich.[1] Das Beschäftigungsverhältnis endet aufgrund der vertraglichen Regelungen zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hinweis Schriftform und Nachweisgesetz Auch für Ferienjobs gelten die Vorschr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Onboarding: Neue Mitarbeite... / 4.5.3 Regelmäßige Probezeitgespräche und Feedback

In den regelmäßigen Mitarbeitergesprächen während der Probezeit (Probezeitgespräch) stellt die Führungskraft die Weichen für die künftige Performance des Onboardees. Hier vereinbart der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter Aufgaben und Ziele und bespricht die bisherigen Arbeitsergebnisse. Auch weitere Entwicklungsmaßnahmen und eventuelle Konflikte lassen sich dabei klären. Dank d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Onboarding: Neue Mitarbeite... / 4.6.1 Der Pate/Buddy als Starthelfer

Dieser Pate (auch Buddy genannt) fungiert als Ansprechpartner des neuen Kollegen und spielt neben der fachlichen Einarbeitung auch als "sozialer Kümmerer" eine sehr wichtige Rolle. Er sollte dem neuen Kollegen bei allen Fragen bis zum Ende der Einarbeitung zur Seite stehen. Der neue Kollege hat damit immer einen festen Ansprechpartner und nicht das Gefühl, mit Fragen "zu stö...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld / 7.2 Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV steht der Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht entgegen.[1] Geringfügige Beschäftigungen sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 538 EUR monatlich nicht übersteigt. Hierfür ist das monatliche Durchschni...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld / 2.3 Wohnsitz

Der Begriff des Wohnsitzes ist in § 8 AO bestimmt.[1] Maßgebend sind hierbei allein die tatsächlichen Verhältnisse. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben bzw. die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde führt nicht zur Begründung eines Wohnsitzes. Im Regelfall geht die Finanzverwaltung[2] allerdings davon aus, dass die An- bzw. Abmeldung bei der Or...mehr

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Kindergeld / 8.16 Unterbrechung der Berufsausbildung

Die Unterbrechung der Berufsausbildung ist in den folgenden Fällen für die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung unschädlich: Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung Unterbrechung wegen Mutterschaft. Eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit und damit kein Ausschluss der Berücksichtigung als Kind liegt vor, wenn und solange die rechtliche Bindu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Onboarding: Was Onboarding ... / 2.2 Die häufigsten Onboarding KPIs und was sie aussagen

Kündigungen vor dem ersten Arbeitstag & Frühfluktuationsquote Besonders bei Neueinsteigern ist die Kündigungsquote hoch. Im Gegensatz zu der allgemeinen Fluktuationsrate werden bei der Frühfluktuationsquote nur die Personalabgänge bei den neu eingestellten Mitarbeitern betrachtet. Eine hohe Frühfluktuation liefert ein Anzeichen für eine geringe Mitarbeiterzufriedenheit, die o...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Onboarding: Neue Mitarbeite... / 3.2 Unternehmenskultur: Was macht das eigene Unternehmen aus?

Das ist mal ein Wort: 28 % der frühen Kündigungen erfolgen, weil der Cultural Fit nicht gepasst hat Haufe Onboarding Umfrage 2023! Dieses Ergebnis belegt, dass die Unternehmenskultur als Teil des Employer Brandings (und wichtiger Erfolgsfaktor im Onboarding-Prozess) ein immer noch ein immens unterschätzter Hebel ist. So trägt eine moderne Unternehmenskultur, die auch nach au...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Preboarding: Wichtige Maßna... / 1 Preboarding: Maßnahmen vor Arbeitsantritt

In der Definition von Onboarding haben wir erfahren, dass sich Onboarding in in verschiedene Phasen unterteilen lässt: Preboarding: Phase zwischen Vertragsunterschrift und Arbeitsantritt Orientierungsphase: Erste(r) Arbeitstag(e) und "Ankommen" im Unternehmen, Kennenlernen der Arbeitsstrukturen und Mitarbeiter Fachliche Einarbeitung & soziale Integration Ein professionelles Onbo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 17 Drohend... / 2.4 Eintritt von Arbeitslosigkeit

Rz. 14 Nr. 3 verlangt, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird. Damit grenzt der Gesetzgeber das Versicherungsrisiko ab. Evtl. Förderleistungen sollen nicht für Personen in Betracht kommen, bei denen mit dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung gerechnet werden muss, die aber in diesem Fall gar nicht arbeitslos werde...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1.2 Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses durch den Erwerber

Der Erwerber ist dann zur Kündigung berechtigt, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es gelten für ihn dann die für die ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung von Mietverhältnissen geltenden gesetzlichen Regelungen (siehe Kap. B.II.2.3). Das Kündigungsrecht kann zwar nicht abgetreten werden,[1] der Erwerber kann sich aber vom Veräußerer vor Grundbucheintr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung / 8 Kündigung

Kündigungsvoraussetzungen Die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.[1] Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich. Vielmehr kann von beiden Teilen nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden[2] oder vom Auszubildende...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6.1.2 Keine Befristung der Laufzeit

Grundlose Abberufung Ist die Vertragslaufzeit nicht befristet und auch nicht an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, kommt es bezüglich der Kündigung des Verwaltervertrags auf die vertraglich geregelten Kündigungsfristen an. Unabhängig davon endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Ist im Vertrag eine Kündigungsfrist nicht ver...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.1 Trennungstheorie

Wie im Fall der Bestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrags ist auch im Fall der Abberufung und der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Trennungstheorie zu beachten: Das eine bedingt nicht automatisch das andere, auch wenn die Konturen hier wie dort unscharf sind. Die Rechtsprechung ist insoweit (lebensnah) großzügig und legt einen Abberufungsbeschluss so aus, d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anschaffungsnaher Aufwand n... / 4. Sofort abziehbare Aufwendungen

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG gehören ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den Aufwendungen i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift. Jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen in diesem Sinne, die außerhalb der Prüfung des ansc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 1 Grundsätze

Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abschluss des Verwaltervertrags und seiner Kündigung zu trennen (siehe ausführlich Kap. B.I.8.3.1). Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber vorausgesetzt, was § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zum Ausdruck bringt, wonach der Verwalter...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1.1 Grundsätze

Im Fall des Erwerbs von gebrauchtem Sondereigentum ist zunächst von wesentlicher Bedeutung, ob die zu erwerbende Sondereigentumseinheit als Kapitalanlage dienen soll oder ob der Erwerber diese selbst nutzen möchte. Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum müssen sich in diesem Zusammenhang des nach § 566 BGB geltenden Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bewusst sein. Der Er...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6.1.1 Koppelung an Bestellungszeitraum

Ist die Vertragslaufzeit an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abberufung. Praxis-Beispiel Vertragsklausel "Der Vertrag gilt für den Zeitraum der Bestellung." In diesem Fall bedarf es keiner Kündigung des Vertrags, da dieser auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Der Verwalter verliert mit der Abberufung seine Vergütungsansprüche, die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5.3 Pflicht zur Rechnungslegung

Seit Inkrafttreten des WEMoG enthält das Wohnungseigentumsgesetz keine Regelung mehr über die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung. Dies ändert allerdings nichts an der Rechtslage. Nach den Bestimmungen des BGB über das Auftragsverhältnis besteht nämlich ohnehin die Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §§ 675, 662, 666 BGB. Da es sich beim Verwaltervertrag um einen entgel...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.3.1 Grundlagen

Regelfall der Verwalterabberufung stellt der Abberufungsbeschluss dar. Da die Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 WEG über die Abberufung beschließen, erfolgt die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da wiederum § 26 Abs. 5 WEG anordnet, dass u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht abgewichen werden kann, kann also auch nicht durch Vereinbar...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.7.4 Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG angefochten werden (siehe zur Anfechtung von Beschlüssen Kap. B.I.7.3.5). Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, führt dies in entsprechender Anwendung von § 47 FamFG [1] weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der G...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.3 Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rz. 76 Für die Fähigkeit von Nutzungsrechten zur Einlage i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird in der Literatur[1] zwischen beschränkt dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten unterschieden. Beschränkt dingliche Nutzungsrechte können unter der Voraussetzung der Einlagefähigkeit, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht am Gegenstand des betreffenden Gesellschafters oder e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung / 5.1.1 Kinderfreibetrag und Kindergeld

Bei einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium des Kindes erhalten Eltern dafür den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte/Einnahmen des Kindes.[1] Bei auswärtiger Unterbringung des Kindes gibt es einen Ausbildungsfreibetrag i. H. v. 1.200 EUR.[2] Achtung Kein Kindergeld...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6.2 Beendigung infolge Amtsniederlegung

Die Amtsniederlegung durch den Verwalter ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Sie ist zu erklären, was grundsätzlich formlos möglich ist. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich die Schriftform. Eine Zustimmung der Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, da § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG die jederzeitige Abberufung des Verwalters vorsieht, ohne dass es insoweit auf d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund

3.2.1 Überblick 3.2.1.1 Alle Mietverträge Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertra...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3 Ordentliche Kündigung

3.3.1 Überblick Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach §§ 573 Abs. 2, 573a BGB ins...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.5 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietvertrags verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtferti...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.2 Form und Inhalt der Kündigung bei Wohnraummietverträgen

Die Kündigung des Wohnraummietvertrags bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform und ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. In der Praxis spielen gleichwohl 2 Fristen eine wichtige Rolle: "Reaktionsfrist" Das ist die Frist zwischen Kenntnisnahme des zur Kündigung rechtfertigenden Grunds un...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3 Kündigung von Mietverträgen

3.1 Allgemeines Jeder Mietvertrag kann nach § 543 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im Übrigen gilt der Vertrag. Daneben gibt es für Wohnraummietverträge die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach §§ 573 ff. BGB. 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund 3.2.1 Überblick 3.2.1.1 Alle Mietverträge Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Miet...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.2 Form und Inhalt der Kündigung

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters i. S. v. § 573 Abs. 2 BGB oder einen Ausnahmefall nach § 573a BGB sind gem. §§ 573 Abs. 3 Satz 1, 573a BGB in dem schriftlichen Kündigungsschreiben (dazu Kap. B.II.2.3.2.2) anzugeben. Andere Gründe werden nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Der Vermieter soll den Mi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1.1 Alle Mietverträge

Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beide...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1.2 Wohnraummietverträge

Für Wohnraummietverträge gibt es in § 569 BGB weitere außerordentliche Kündigungsgründe: Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraummietverträgen gem. § 569 BGB Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB liegt für den Wohnraummieter nach § 569 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit ein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.3 Frist

Die Kündigung ist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich gem. § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate. Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.3 Sondereigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur der Wohnungseigentümer als Vermieter oder für ihn ein Vertreter außerordentlich kündigen. Dieser Vertreter kann im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung auch die Verwaltung sein.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.4 Sondereigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur der Wohnungseigentümer als Vermieter oder für ihn ein Vertreter außerordentlich kündigen. Dieser Vertreter kann im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung auch die Verwaltung sein.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.1 Allgemeines

Jeder Mietvertrag kann nach § 543 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im Übrigen gilt der Vertrag. Daneben gibt es für Wohnraummietverträge die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach §§ 573 ff. BGB.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.1 Überblick

3.2.1.1 Alle Mietverträge Jede Vertragspartei, also Vermieter oder Mieter, kann einen Mietvertrag – welchen auch immer – nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund i. d. S. liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.1 Überblick

Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach §§ 573 Abs. 2, 573a BGB insbesondere vor: O...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.4 Gemeinschaftliches Eigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur die GdWE kündigen. Diese wird nach § 9b Abs. 1 WEG vertreten. Ob eine außerordentliche Kündigung eine untergeordnete Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG ist, ist unklar. Bejaht man die Frage, dürfte die Verwaltung beispielsweise im Wege der Klage namens der GdWE gegen einen Mieter vorgehen, ohne die Wohnungseigentümer einzuschalte...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.3.5 Gemeinschaftliches Eigentum

Einen Mietvertrag über gemeinschaftliches Eigentum kann nur die GdWE kündigen. Diese wird nach § 9b Abs. 1 WEG vertreten.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.4 Teilkündigungen

Der Vermieter kann nach § 573b BGB nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 BGB kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Will oder muss die GdWE als Vermieter eine Erklärung abgeben, geschieht dieses grundsätzlich durch den Verwalter (§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 WEG), z. B. bei der Erklärung einer Mieterhöhung oder einer Ankündigung im Rahmen einer Modernisierung. Sind im Laufe des Mietverhältnisses Erklärungen entgegenzunehmen, z. B. eine Kündigung, nimmt diese nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsät...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geschenke / 3 Verstoß gegen Geschenkannahmeverbot

Bei (mehrfachem) Verstoß gegen diese Pflichten ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Regelmäßig wird zuvor eine Abmahnung erforderlich sein.[1] Der wiederholte Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gem. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an si...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.6.4 Leistungsstörungen (Pflichtverletzungen)

Durch einen Vertrag übernehmen die Vertragsparteien Pflichten und erhalten Rechte. Werden die Pflichten nicht erfüllt oder Rechte verletzt, spricht man von einer "Leistungsstörung". Im Fall einer Leistungsstörung kann eine Vertragspartei in erster Linie eine Nacherfüllung verlangen, in zweiter Linie in der Regel hingegen Schadensersatz, wenn ein Verschulden vorliegt. Ferner ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 5.2 Schriftform

Wenn ein Vertrag oder eine Rechtshandlung der Schriftform bedarf, steht dies ausdrücklich im Gesetz (z. B. Schriftform eines Verbraucherdarlehensvertrags in § 492 BGB oder Schriftform der Kündigung eines Pachtvertrags in § 594f BGB). Im Fall der Schriftform ist zu beachten: Eigenhändige Unterschrift Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde nach...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 2.1 Überblick

Ein Mietvertrag kommt zustande durch eine Willenserklärung, die als Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags zu verstehen ist, und eine Willenserklärung, die als Annahme dieses Angebots gedeutet werden muss (siehe hierzu Kap. B.II.1.2.6). Diese Erklärungen werden i. d. R. schriftlich abgegeben. Auch mündliche Erklärungen sind allerdings wirksam. Dies gilt auch bei Räumen, di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.3 Erlöschen der Schuldverhältnisse

Ein Schuldverhältnis erlischt in der Regel nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies ist auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich. Ein Schuldverhältnis kann aber auch beispielsweise durch eine Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), eine Aufhebung, einen Erlassvertrag (§ 397 BGB), durch eine Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), durch eine ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.4.1 Einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen

Man unterscheidet einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen. Eine einseitige Willenserklärung ist beispielsweise die Erklärung des aufteilenden Eigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG. Aber auch die Erklärung einer Kündigung oder einer Mieterhöhung ist eine einseitige Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist hingegen "empfangsbedürftig", wenn sie einem anderen gegenüber...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.1 Begriff

Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen juristischen Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht oder bestehen kann, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung oder den Willenserklärungen bezweckten Erfolg, z. B. eine Kündigung oder den Abschluss eines Mietvertrags, herbeizuführen. Rechtsgeschä...mehr