Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

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Verluste bei der Einkommens... / 3.2.2 Ehegatten/Lebenspartner

Seit dem VZ 2013 können Ehegatten und Lebenspartner bei der Einkommensteuer-Veranlagung wählen zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung.[1] Die "getrennte Veranlagung "gibt es nicht mehr. Veranlagungsart Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn beide im Laufe des VZ unbeschränkt steuerpflichtig...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 8 Besonderheiten bei der Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern

8.1 Grundsatz Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung [1] und der Zusammenveranlagung [2] wählen.[3] Stirbt einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 8.2 Einzelveranlagung Beantragen die Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Ve...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 8.3 Zusammenveranlagung

Bei Zusammenveranlagung können Ehegatten oder Lebenspartner den Verlustabzug auch für Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen sie einzeln veranlagt worden sind.[1] Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[2] veranlagt worden sind. Dabei ist une...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 8.4 Wechsel der Veranlagungsart

Das Wahlrecht der Veranlagungsart kann von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausgeübt und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen werden.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Ist die Un...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 8.2 Einzelveranlagung

Beantragen die Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Verlustabzug nach § 10d EStG auch für Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen sie zusammen veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 8.1 Grundsatz

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung [1] und der Zusammenveranlagung [2] wählen.[3] Stirbt einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 3.3.3 Berechnung des Sanierungsertrags

§ 3a Abs. 1 EStG stellt den Sanierungsertrag steuerfrei. Resultiert der Sanierungsertrag aus einem Schuldenerlass, müssen steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem der Sanierungsertrag erzielt wird, und im Folgejahr für das zu sanierende Unternehmen gewinnmindernd ausgeübt werden. Darunter fällt insbesondere die Pflicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts (Teilwertabschrei...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / Zusammenfassung

Begriff Aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem daraus abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 EStG) ergibt sich, dass nicht nur Gewinne (Erträge, Überschüsse) zu besteuern, sondern auch Verluste entsprechend mindernd zu berücksichtigen sind. Verlust bezeichnet im Gegensatz zu Gewinn einen Fehlbetrag. Die ...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 2.1 Verfahren

Unter Verlustausgleich wird die Verlustverrechnung innerhalb desselben VZ verstanden. Die Summe der Einkünfte umfasst sowohl positive als auch negative Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten. Verluste werden also zunächst im Wege des Verlustausgleichs im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte, nicht steuerbare Einkünfte sowie Gewinne, Überschüsse u...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 10.1.1 Grundregel

Verluste oder negative Einkünfte aus § 2a EStG, § 2b EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 1, 2 EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 15a EStG, § 15b EStG i. V. m. § 20 Abs. 7 EStG, § 20 Abs. 6 EStG, § 22 Nr. 3 EStG und § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG dürfen nur...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 3.2.1 Grundsatz der wirtschaftlichen Belastung

Mit dem Tod einer Person erlischt deren Einkommensteuerpflicht. Der letztmalig durchzuführenden Veranlagung wird das vom Jahresbeginn bis zum Tod des Steuerpflichtigen bezogene Einkommen zugrunde gelegt (abgekürzter Erhebungszeitraum). Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustausgleich oder -abzug grundsätzlich nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ehegatte/Lebenspartner (Abs. 1)

Rz. 3 Ob eine Person im Besteuerungszeitpunkt überlebender Ehegatte oder überlebender Lebenspartner des Erblassers ist, richtet sich nach Zivilrecht (Näheres siehe § 5 ErbStG Rdn 2 f., § 15 ErbStG Rdn 2, 4). Der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner hat keinen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag; er fällt in die Steuerklasse II. Auch der überlebende Partner einer nichtehelic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb durch Personen der Steuerklasse I sowie eingetragene Lebenspartner

Rz. 4 Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelt, die mit ihrem Überschreiten insgesamt entfallen würde, kann der jeweilige Erwerber Hausrat bis einschließlich 41.000 EUR stets steuerfrei vereinnahmen. Erst der überschießende Betrag unterliegt einer Besteuerung. Der nicht ausgenu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 17 ErbStG erhöht für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder den persönlichen Freibetrag, indem neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt wird.[1] Im Grunde handelt es sich hier um eine gesetzlich geregelte Billigkeitsregelung, nach der private Versorgungsbezüge teilweise den steuerbefreiten gesetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerklasse I

Rz. 4 Ist Erwerber ein Ehegatte des Erblassers/Schenkers, gehört er zur Steuerklasse I. Ob im Besteuerungszeitpunkt eine Ehe rechtlich besteht/bestand, richtet sich nach dem Zivilrecht, ggf. nach internationalem Privatrecht. Durch aufschiebend bedingte Schenkung kann z.B. der Besteuerungszeitpunkt auf den Tag der Eheschließung gelegt und damit die Steuerklasse I erreicht wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: Steuerklasse II:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod, Abs. 1

Rz. 4 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, §§ 1363 ff. BGB. Da im Zweifel die Zugewinngemeinschaft als vereinbart gilt, dürfen sie zu Lebzeiten keinen abweichenden Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) durch Ehevertrag gewählt haben. Rz. 5 § 5 Abs. 1 ErbStG ist auch dann dem Grunde nach anwendbar, wenn ledigl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kein Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 8 Über § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG kommt eine Steuerfreistellung der Zugewinnausgleichsforderung nur in Betracht, wenn der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Bei einem Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB greift § 5 Abs. 2 ErbStG ein. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG setzt daher zusätzlich voraus, dass ein erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns gem. § 1371 Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuerschuldner nach Abs. 2

Rz. 62 In den Fällen des § 4 ErbStG sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. § 4 ErbStG behandelt die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB. Danach können Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so können sie für den Fall des Versterbens eines der beiden Ehepartner regeln, dass der Güterstand zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dies nach § 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1483 BGB entspreche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beendigung in anderer Weise als durch Tod

Rz. 41 Eine Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners liegt in folgenden Fällen vor:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft (Abs. 5)

Rz. 11 Das BVerfG[31] hat die mit der Erbschaftsteuerreform[32] nur hinsichtlich des persönlichen Freibetrages (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG) und mit dem Jahressteuergesetz 2010[33] vollständig beseitigte Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe als verfassungswidrig angesehen. Der Gesetzgeber ist mit § 37 Abs. 5 ErbStG dem Auftrag des BVe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1: Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände

Rz. 3 Bei der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die der Steuerfreistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens dient,[1] ist zwischen den Erwerbern, die der Steuerklasse I angehören und für die die Buchstaben a) und b) gelten, sowie sonstigen Erwerbern (Buchstabe c) zu differenzieren. Vom 1.1.2009 bis 13.12.2010 werden nach Satz 2 eingetragene Lebenspartner, die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuersätze im Erbschaftsteuerkontext

Rz. 6 § 19 ErbStG stellt nach der Rspr.[19] eine "Klammernorm" dar, über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs erst ihre Wirkung entfalten. Da das ErbStG in § 19 ErbStG je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs einen einheitlichen Tarif vorsieht und Differenzierungen bei der Belastung des Steuerpflichtigen a...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / III. Fragebogen zur Entscheidung über die richtigen Vorsorgeinstrumente

Rz. 33 Zur Einstimmung auf eine anwaltliche Erstberatung kann es sich empfehlen, dem Mandanten schriftliche Erstinformationen und -fragen zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Regelungsinstrumenten der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung beschäftigen und die z.B. dem nachstehenden Muster folgen können. Das nachfolgende Muster orientiert sich daran, dass der Ma...mehr

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Die Patientenverfügung / 4.3.5 Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich § 59 FamFG und § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, 4 FamFG. Ein Beschwerderecht steht demnach zu: demjenigen, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abköm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 45 Aber auch im Falle einer Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners kann § 5 Abs. 2 ErbStG einschlägig sein. Dies gilt immer dann, wenn der Überlebende den Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB wählt und nicht die von § 5 Abs. 1 ErbStG erfasste erbrechtliche pauschale Lösung. Auf einen solchen güterrechtlichen Zugewinnausgleich ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 EUR gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen, Abs. 2

Rz. 40 § 5 Abs. 2 ErbStG greift ein, wenn die Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners beendet wird oder der Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall den Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB wählt. 1. Beendigung in anderer Weise als durch Tod Rz. 41 Eine Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetzliche Erbfolge/Verwandte

Rz. 16 Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine abweichende Erbfolge geregelt hat oder durch eine solche letztwillige Verfügung von Todes wegen gerade die gesetzliche Erbfolge bestätigt hat. Auch in den Fällen, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen lückenhaft i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 10 Steuerschuldner sind die bereicherten Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Anteile sowie der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag, § 20 Abs. 2 ErbStG. Letztere unterliegen zwar regelmäßig keinem steuerbaren Erwerb. Dem Fiskus soll jedoch auf diese Weise der Zugriff auf das Gesamtgut eröffnet werden. Seit dem 1.1.2009 ist gesetzlich klargest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Die Patientenverfügung / 2.2.1 Nahe Angehörige

Zu den nahen Angehörigen im Sinne der Vorschrift zählen der Ehegatte oder Lebenspartner des Patienten, seine Kinder, Eltern und Geschwister.mehr

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§ 10 Vorsorgevollmacht und ... / a) Sorgerechtsvollmacht für den Verhinderungsfall

Rz. 4 Neben der Erteilung von Sorgerechtsvollmachten unter Eltern kommt ihrer Erteilung an Dritte Bedeutung zu, z.B. an neue Ehegatten, faktische Lebenspartner, Verwandte, Schule, Internat, Pflegeeltern.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Freibeträge im Überblick

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen von Todes wegen

Rz. 16 Der Wunsch von Eheleuten, das vorhandene eheliche Vermögen für die gemeinsamen Kinder zu erhalten und gleichzeitig das Vermögen beim überlebenden Ehegatten zu bündeln, wird häufig mit der Regelung einer Vor- und Nacherbschaft in der Praxis verbunden. §§ 2265 ff. BGB regeln, wie Eheleute und eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG) in einem gemeinschaftlichen Testament...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen

Rz. 11 Sofern der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht geregelt hat, fällt der Leistungsanspruch automatisch in den Nachlass.[12] Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten genannt, ist aufgrund des Anfalls der Versicherungsleistung diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern. Hingegen fallen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nicht in den Nachlass und stellen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung ...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / 3. Befreiung (§ 1859 BGB)

Rz. 34 Nach § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB sind Eltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge sowie Vereins- und Behördenbetreuer befreite Betreuer (§§ 1908i, 1857a, 1852 Abs. 2, 1853, 1854 BGB a.F.). Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnte die betroffene Person nicht verbindlich festlegen, dass bestimmte Personen befreite Personen sein sollen.[103] Etwa k...mehr