Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Rn 8 Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (iSd LPartG) findet ebenfalls ein VA statt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 begründet worden ist (§ 20 I und IV LPartG) oder wenn die Lebenspartnerschaft zwar vor 2005 geschlossen worden ist, die Lebenspartner aber durch – notariell beurkundete und bis zum 31.12.05 gegenüber dem für ihren Wohnsitz zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliches Testament.

Rn 2 Statt durch Aufhebungsvertrag (§ 2290) oder -verfügung mit Zustimmung (§ 2291 I) können die Parteien des Erbvertrags, die zum Aufhebungszeitpunkt Ehegatten (§ 2265) oder Lebenspartner (§§ 1, 10 IV LPartG) sind (BayObLG FamRZ 96, 566), den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Es kann in jeder dafür zulässigen Form errichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Lebenspartnerschaftsname (Abs 2).

Rn 9 Zum Statut für die Anknüpfung eines gemeinsamen Namens der Lebenspartner (§ 3 LPartG) verweist Art 17b II auf die entspr Anwendung der für den Ehenamen maßgeblichen Kollisionsnorm in Art 10 II . Soweit danach ein Lebenspartnerschaftsname nicht zulässig ist oder nicht gewählt wird, richtet sich die Namensführung der Lebenspartner in unmittelbarer Anwendung von Art 10 I na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 20a LPartG – Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Gesetzestext (1) 1Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. 2Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. 3Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts.

Rn 6 Voraussetzung der Überlassung der Wohnung ist, dass Täter und Opfer zum Tatzeitpunkt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Der Begriff ist dem Mietrecht, dort § 563 II 3 BGB, entnommen. Hierunter fallen in erster Linie Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie nicht eingetragene Lebenspartner, doch soll nach den Intentionen des Gesetzgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einheitslösung.

Rn 1 § 2269 sieht für Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen, im Zweifel die sog Einheitslösung (vgl § 2269 Rn 1 ff) vor. Diese findet wegen vergleichbarer Interessenlage entspr Anwendung für Ehegatten und Lebenspartner iSv § 1 I LPartG, die sich durch Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen: Im Zweifel setzen die Ehegatten...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 375 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustünde. Da allerdings der Ehegatte gegenüber gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute bei gesetzlicher Erbfolge quasi alleinige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeine Wirkungen der Lebenspartnerschaft.

Rn 6 Art 17b I 1 Alt 3 regelt die Anknüpfung der rechtlichen Wirkungen einer wirksam begründeten Lebenspartnerschaft. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander und die Auswirkungen der Lebenspartnerschaft im Rechtsverkehr (zB die Zugehörigkeit zur Familie des anderen Partners – vgl § 11 LPartG). Für die meisten besonderen Wirk...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsberechtigter.

Rn 2 Anspruchsberechtigt sind die Familienangehörigen des Erblassers, die zum Hausstand iSd § 1619 gehörten (vgl § 1619 Rn 2). Zum Kreis der Antragsberechtigten zählen neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner (§ 11 I LPartG), der mit dem Erblasser zusammenlebende nichteheliche Lebenspartner (str; so: Ddorf NJW 83, 1566 [OLG Düsseldorf 14.12.1982 - 21 U 120/82]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern.

Gesetzestext (1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 197. Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rspr des BVerfG v 18.07.2014, BGBl I 2014, 1042

Rn. 217 Stand: EL 107 – ET: 12/2014 Mit dem G zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 v 15.07.2013, s Rn 212 , war zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das EStG umgesetzt worden. IRd Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen. D...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Rechte des Lebensgefährten

Rz. 57 Der nichteheliche Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Das gilt auch für den Partner aus einem sog. Pacte civil de solidarité (PACS), ganz gleich, ob hetero- oder homosexuell orientiert.[56] Der überlebende Lebenspartner/Lebensgefährte hat allenfalls das schuldvertraglich zu qualifizierende Recht auf Eintritt in die Vertragsposition an einer Mietwohnung.[57]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragschließende.

Rn 2 § 2280 setzt voraus, dass sich Ehegatten oder Lebenspartner iSv § 1 I LPartG gegenseitig als Erben einsetzen. Für andere Vertragschließende kann die Auslegungsregel des § 2280 nur Anwendung finden, wenn zwischen ihnen das spezifische besondere Vertrauensverhältnis besteht, welches zwischen Ehegatten bzw Lebenspartnern angenommen werden kann (BGH NJW-RR 98, 577, 578 [BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privilegierter Personenkreis.

Rn 18 Eigenbedarf (BerlVerfGH ZMR 14, 861) kann der Vermieter für sich geltend machen, wenn er die Räume selbst beziehen oder teilweise als Büro nutzen will (LG Berlin WuM 89, 300). Eigenbedarf wird verneint, wenn die gekündigte Wohnung überwiegend zu geschäftlichen und nur gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll (AG Osnabrück WuM 89, 300). Bei einer Vermietermehrhei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Geregelt werden die Rechtsbeziehungen (Schürmann AnwZert ErbR 10/2015 Anm 2) zwischen den Erben des Mieters, den das Mietverhältnis fortsetzenden oder in dieses eintretenden Personen sowie dem Vermieter; früher §§ 569a II 5, III, IV sowie § 569b 2 aF. Hierbei werden ausnahmsweise gleichgestellt die nicht ehelich Zusammenlebenden sowie nicht registrierten Lebenspartner m...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 240 Für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaftsehe ergeben sich für das Verhältnis von Pflichtteil und Ausschlagung Besonderheiten aus den §§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er ausschlagen und behält dennoch den Pflichtteil, auch wenn dies sonst nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (siehe Rdn 219) nicht der Fall wäre. Wird de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfungspersonen.

Rn 9 Nach I ist auf die Staatsangehörigkeit des Namensträgers abzustellen. Nach II u III können bei entspr Erklärung stattdessen auch diejenige des Ehegatten, Lebenspartners (Art 17b II 1) oder Namenserteilenden zum Zuge kommen. Der irreführenden Formulierung des II ist nicht ohne Weiteres anzusehen, dass gerade nicht die Wahl eines Namens, sondern nur des anwendbaren Rechts...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführendes Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbschaft erhalten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eintritt vorrangiger Angehöriger.

Rn 19 Tritt der Ehegatte ein, so ist der Eintritt weiterer Personen ausgeschlossen. Der Eintritt des Lebenspartners schließt den Eintritt weiterer Personen, die nicht Kinder iSd § 563 II 1 sind, aus. Familienangehörige werden durch den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner verdrängt (II 2). Sie sind aber zum Eintritt neben Kindern des Mieters und Haushaltsangehörigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) 1Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 4 ›Härte‹ ist ein Eingriff in schützenswerte, erhebliche (vgl § 555c IV) Mieterinteressen. Mieterinteressen idS sind solche des konkreten Mieters selbst oder eines von mehreren Mietern, nach § 555d II 1 aber auch solche (ggf nur) seiner aktuellen Familie (eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft mit dem Mieter in den gemieteten Räumen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Gläubiger

Rz. 6 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht entsprechend seiner Schutzfunktion den Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlingen, Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern), sofern deren Recht nicht durch § 2309 BGB [13] oder in anderer Weise (Pflichtteilsentziehung) ausgeschlossen ist.[14] In diesem Zusammenhang ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 5. Lebenspartnerschaft

Rz. 58 Bestand im Erbfall eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG), so steht auch dem überlebenden Lebenspartner ein Erb- und damit Pflichtteilsrecht zu (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG), das sich zugleich auch auf das Pflichtteilsrecht der anderen Pflichtteilsberechtigten reduzierend auswirkt und auch hier wiederum abhängig davon, welcher Güterstand für die einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Eintritt mehrerer Angehöriger.

Rn 20 Eintrittsberechtigte Lebenspartner und Kinder sowie andere eintrittsberechtigte Angehörige treten gleichrangig in den Mietvertrag ein. Im Außenverhältnis treten sie als Gesamthandsgläubiger iSd § 432 auf. Die Eintretenden haften dem Vermieter ggü als Gesamtschuldner.mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 47 Bei der Zugewinngemeinschaft ist der Pflichtteil abhängig davon, ob es nach § 1371 BGB hinsichtlich des Erbrechts des Ehegatten zur erb- oder zur güterrechtlichen Lösung kommt (§ 2303 Abs. 2 S. 2 BGB).[98] Rz. 48 Die erbrechtliche Lösung mit dem sog. großen Pflichtteil des Ehegatten tritt ein, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.

Rn 32 Welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welche...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 297 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[352] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht seit jeher eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 757 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 5 LPartG – Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde das gesamte sog Eintrittsrecht umgestaltet. Der 1964 eingeführte § 569a aF wurde durch die Vorschrift des § 563 ersetzt; in Kraft seit 1.9.01. Übergangsregelung Art 229 § 3 I Nr 5 EGBGB. Überblick bei Butenberg ZMR 15, 189; Mock EE 21, 003. Mit G v 20.11.15 (BGBl I, 2010) erfolgte mWv 26.11.15 eine Änderung zugunsten der Lebenspartner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Anhang. Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.18.

Rn 38 Zitat Güterstand § 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018 (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 gesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung der Verwandten.

Rn 1 Grds haften der Ehegatte und der Lebenspartner des Unterhaltsberechtigten vor allen Verwandten für dessen Unterhalt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehegatte leistungsunfähig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eintritt von Haushaltsangehörigen, Abs 2.

Rn 12 Sofern weder der Ehegatte noch ein Lebenspartner in das Mietverhältnis eintreten, gilt § 563 II. I. Tod des Mieters. Rn 13 S Rn 5; Sonderfall: AG Hambg ZMR 16, 458 II. Kind, Abs 2 S 1. Rn 14 Von § 563 II 1 sind Kinder iSd § 1591 f sowie die nach den §§ 1741 ff, 1767 ff angenommenen Kinder umfasst (AG München ZMR 20, 35). Bei Pflegekindern und Stiefkindern str (bejahend Bla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / b) Zuwendungen an Ehegatten

Rz. 157 Da die Ausgleichungen nach §§ 2316, 2050 ff. BGB nur zwischen Abkömmlingen stattfinden, unterliegen Zuwendungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner stets und in voller Höhe den §§ 2325 ff. BGB.[442]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anspruchskonkurrenz mit Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 683.

Rn 16 Neben den nach § 774 I übergehenden Anspruch tritt häufig ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 683 (s.o. Rn 3), wenn der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach sorgfältiger Prüfung unter Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn (dh des Hauptschuldners) für erforderlich halten durfte (BGHZ 95, 375, 388: Anhörung des Hauptschuldners vor Zahlung zur Befragung üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Pflichtteilsberechtigter.

Rn 1 Pflichtteilsberechtigt sind (nur) Abkömmlinge (I 1), Eltern und Ehegatten (II 1) sowie eingetragene Lebenspartner (§ 10 VI LPartG), die wie Ehegatten zu behandeln sind. Zum Ausschluss entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern vgl § 2309. Rn 2 Abkömmling (§ 1924 Rn 2 ff) ist, wer mit dem Erblasser in grader Linie (§ 1589 I 1) absteigend verwandt ist (Kinder, Enkel, nicht: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Anrechnung eines Versorgungsentgelts.

Rn 10 Lebt das volljährige Kind mit einem anderen Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen, kommt die Anrechnung eines Versorgungsentgelts entspr den Grundsätzen zum Ehegattenunterhalt in Betracht (BGH FamRZ 89, 487). Ist der neue Lebenspartner nicht leistungsfähig, können nur geringe Ersparnisse durch das Zusammenleben bedarfsdeckend berücksichtigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintritt des Partners, Abs 1.

Rn 6 I gilt neben dem Ehegatten seit 26.11.15 auch gleichberechtigt für den eingetragenen Lebenspartner gem § 1 LPartG. I. Ehegatte, Abs 1, 1. Alt. Rn 7 Der Begriff des Ehegatten iSd Vorschrift richtet sich nach den Vorschriften des Eherechts. Die Eigenschaft als Ehegatte endet mit der Scheidung (§§ 1564 ff, §§ 111 ff, 121 ff, 132 ff FamFG) oder der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 6 LPartG – Güterstand.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemein schaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Rn 1 Beachte nF zum 1.1.23mehr