Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.3 Der eigentliche Tatbestand: Die Ausschlagung gegen Entgelt

Rz. 464 Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462): M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR. In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Abzüge

Rz. 11 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG: Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge sind zu korrigieren. Hierbei sind diese Veräußerungsgewinne von Veräußerungen zu unterscheiden, die im Geschäftsbetrieb immer wieder vorkommen. Sich regelmäßig ereignende Veräußerungen führen nicht zu einer Kürzung (s. Mannek in S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Allgemeines

Rz. 783 Im Allgemeinen schließen sich erbschaftsteuerliche/schenkungsteuerliche Tatbestände und einkommensteuerliche Tatbestände bereits deshalb aus, da die Erbschaftsteuer typischerweise an unentgeltliche Vermögensübertragungen anknüpft, während die Einkommensteuer entgeltliche Vorgänge erfasst (vgl. auch Crezelius, ZEV 2011, 393, 395; Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, 2011...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5. Begriff der Lohnsumme

Rz. 56 Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 definiert und orientiert sich an Anh. I VO (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28.09.2006, ABl L 281/15 (s. auch R E 13a.5 ErbStR). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn stattdessen aus Vereinfachungsgründen auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand (§ 275 Abs. 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Zur Haftung des ArbG im LSt-Verfahren, BB 1982, 793; Schick, Steuerschuld und Steuerhaftung im LSt-Verfahren, BB 1983, 1041; Giloy, Abwehrmaßnahmen des ArbN bei unberechtigtem Steuerabzug vom Arbeitslohn, BB 1983, 2104; Offerhaus, Pauschalierungs- oder Haftungsbescheid nach einer LSt-Außenprüfung, StbJb 1983/84, 291; Hahn, Zur Problematik der Haftung des ArbG für die ...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 1 Der Fall

Schuldner nutzt die Konten seiner Ehefrau und von deren Unternehmen Die Klägerin nimmt als Gläubigerin die Beklagte aus der Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners in Anspruch. Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners. Sie ist gewerblich tätig und unterhält unter der Firma … geschäftliche Konten. Ferner unterhält die Beklagte ein privates Konto. Der Schuldner ist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG)

Rn. 110 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit der Entleiher ArbG ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Abs 6, § 42d Abs 7 EStG. Insofern kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann (s R 42d.2 Abs 7 S 2 LStR 2015). Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.8. Anwendung der Lohnsummenregelung nur auf EU-/EWR-Staaten

Rz. 83 Zumal auch Beteiligungen in EU-/EWR-Staaten in die Lohnsummenregelung einzubeziehen sind, werden dem Steuerpflichtigen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gem. § 13a Abs. 8 ErbStG entsprechende Nachweispflichten auferlegt. Diese können aber nicht derart weit gefasst sein, dass die lokalen Gewinn- und Verlustrechnungen auf Kontenebene entsprechend den allgemeinen V...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.3 Höhe des Spendenabzugs

Rz. 244 Der Spendenabzug beträgt 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Dieser Grundbetrag gilt für alle von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG erfassten steuerbegünstigten Zwecke. Rz. 245 Einen zusätzlichen Abzugsbetrag für die Förderung von Stiftungen schafft § 10b Abs. 1a EStG. Er beträg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.3 Die Besonderheiten bei Finanzmitteln

Rz. 238 § 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG bietet eine weitere Investitionsklausel für Finanzmittel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG an, die ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen gilt (R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStR, vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 261). Diese Norm erfasst Saisonbetriebe, bei denen der Bestand an Finanzmittel starken saisonalen Schwankungen unt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anzeige bei Erkennen der fehlerhaften LSt-Abführung

Rn. 24 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG kann nur dann LSt einbehalten, wenn er den Arbeitslohn als Barlohn auszahlt. Erhält der ArbN einen lstpfl Sachbezug oder wird der Lohn von dritter Seite gezahlt, so kann der ArbG keine LSt "einbehalten". In diesen Fällen greift § 38 Abs 4 S 1 EStG. Danach gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der ArbN stellt dem ArbG den Fehlbetrag z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

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Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

Leitsatz 1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Schulden, die mit dem Erbfall entstehen

Rz. 190 Berücksichtigungsfähig sind auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, in ihrer Grundlage aber noch vom Erblasser herrühren. Rz. 191 Dazu gehört z. B. auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (s. § 1371 Abs. 2 BGB). Zwar ist diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Nachforderungsfälle

Rn. 70 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Eine Übersicht, wann die LSt nachzufordern ist, findet sich in H 41c.3 LStH 2021 "Einzelfälle". Zu nennen sind insbesondere die Tatbestände der §§ 38 Abs 4, 39 Abs 4, 39a Abs 5 EStG und § 41c Abs 4 EStG. Rn. 71 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Übernimmt der ArbG nach einer LSt-Außenprüfung die nachgeforderte LSt, so stellt sich die Frage, ob die Ha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Sicherungsanordnung (§ 42d Abs 8 EStG)

Rn. 115 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Als Sicherungsmaßnahme kann das FA den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Überlassungsentgelts einzubehalten und an das FA abzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Die Sicherungsanordnung kann nur in der Zeit und für die Zeit ergehen, in der dem Entleiher ArbN überl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Festsetzung der Haftungsschuld in Höhe von 15 % (§ 42d Abs 6 S 7 EStG)

Rn. 105 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Haftungsschuld kann mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne USt angenommen werden, wenn nach den Umständen die ArbN-Überlassung im Einzelfall nicht oder nur schwer ermittelt werden kann, § 42d Abs 6 S 7 EStG. S 7 wurde eingefügt, um der Beweisnot der FinVerw bezüglich der Höhe der entstandenen LSt Rechnu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.3 Unentgeltlichkeit

Rz. 190 Die Pflege bzw. Unterhaltsleistung muss unentgeltlich bzw. gegen unzureichendes Entgelt erfolgt sein. Entscheidend ist hierbei das tatsächlich gezahlte Entgelt, auch wenn ein anderer Betrag vereinbart wurde. Bei einer Teilentgeltlichkeit ist die Leistung entsprechend aufzuteilen. Besteht bei der Zuwendung ein unterschiedlicher Verkehrs- bzw. Steuerwert, ist einer Ang...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Vereinbarte Jahressollmiete

Rz. 12 Bei bestehenden Mietverhältnissen zum Bewertungsstichtag ist der Rohertrag das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund der zum Bewertungsstichtag bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dies gilt für alle vermietete Grundstücke (oder Grunds...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / III. Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung

Das OLG hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung vom 13.9.2019. Die Auffassung, eine solche Vereinbarung dürfe mit einer Partei, der PKH bewilligt worden sei, nicht geschlossen werden, wenn hieraus eine höhere als die gesetzliche Vergütung resultiere, sei rechtsfehlerhaft. Mit § 4a Abs. 1 S. 3 RVG sei vielmehr die ausdrückliche Möglichkeit gesc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 5 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die LSt, die der ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG einzubehalten und abzuführen hat, ist nicht die materiell richtige LSt-Schuld. Der ArbG haftet nur für die LSt, die sich aus der Anwendung der auf der LSt-Tabelle eingetragenen Merkmale und der Anwendung der gültigen LSt-Tabelle aus dem Tatbestand der Lohnzahlung ergibt. Unrichtige Eintragunge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Haftungsbeschränkung auf die Dauer der Überlassung (§ 42d Abs 6 S 4 EStG)

Rn. 102 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 42d Abs 6 S 4 EStG ist die Haftung des Entleihers beschränkt auf die LSt für die Zeit, für die ihm der ArbN überlassen worden ist. Der Entleiher haftet also nur für die LSt, die auf den in der Zeit der ArbN-Überlassung vom Verleiher gezahlten Arbeitslohn gemäß § 38 Abs 1 Nr 2 EStG einzubehalten war. Der Entleiher haftet somit nicht f...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11 Entgeltliche Übertragung des Anwartschaftsrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i ErbStG)

Rz. 119 Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Entgelt auf einen Dritten, so hat er nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG das Entgelt als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Die Steuer entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts. Entscheidend ist somit nicht die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem N...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.1 Die Grundkonstellation

Rz. 481 Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Das Anwartschaftsrecht erstreckt sich auf den Nachlass insgesamt, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Es ist als absolutes Recht ausgewiesen, das gegenüber jedermann gilt. Außerdem kann über das Anwartschaftsrecht grundsätzlich frei verfügt werden. Es kann folglich übe...mehr

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AGS 06/2022, Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht

Von Rechtsanwältin Grit Andersch. 4. Aufl., 2021. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 340 S., 54,00 EUR Mit der vorliegenden 4. Aufl. liefert die Verfasserin wieder eine aktuelle und vollständige Darstellung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Mietsachen. Im ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen behandelt, also die Grundzüge der Vergütung, die Durchsetzung des Vergütungsan...mehr

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AGS 06/2022, Zeitschriften aktuell

Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anwalts- und Gerichtskosten im Adhäsionsverfahren, JurBüro 2022, 113 Nach einem kurzen Überblick über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Adhäsionsverfahrens befasst sich Schneider mit der Anwaltsvergütung. In seinem Beitrag weist der Autor darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV ...mehr

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AGS 06/2022, Fragen und Lös... / II. Höhe der Privatgutachtenkosten

Hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung ist der Privatgutachter nicht an die Sätze des JVEG, das nur für gerichtlich bestellte Sachverständige Anwendung findet, gebunden.[8] Der Privatgutachter muss seine Vergütung allerdings nachvollziehbar nach dem aufgewandten Zeitaufwand und den Auslagen aufgeschlüsselt abrechnen. Deshalb muss seine Rechnung die aufgewandten Stunden und d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Inanspruchnahme des ArbN als Gesamtschuldner (§ 42d Abs 3 S 4 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN kann iRd Gesamtschuldnerschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 S 4 Nr 1 EStG); der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der ArbN den Sachverhalt dem FA unverzüglich mitge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Solidaritätszuschlag

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen müssen, soweit sie körperschaftsteuerpflichtig sind (Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23.06.1993 (BStBl I 1993, 523, Art. 31 FKPG) für Veranlagungszeiträume einen Solidaritätszuschlag entrichten. Der Solidaritätszuschlag beträgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Originärer Bewertungsmaßstab (§ 9 Abs. 1 BewG)

Rz. 9 Als Regelfall der Bewertung nennt § 9 Abs. 1 BewG den gemeinen Wert (originärer Bewertungsmaßstab). Dieser ist mit dem Verkehrswert (Marktwert; vgl. auch § 198 BewG i. V. m. § 199 BauGB) gleichzusetzen (vgl. z. B. BFH vom 24.11.2005, BFH/NV 2006, 744), also mit dem Wert, den ein Vermögenswert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen könnte. Rz. 10 § 9 BewG ist nicht nu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Mahlzeitengestellung bei auswärtiger Tätigkeit

Wird dem Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber oder einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese grundsätzlich als Sachbezug anzusetzen. Bis zu einem Wert der Mahlzeit von brutto 60 EUR ("übliche Mahlzeit"), ist der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 6 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 2 Abs. 1, 5 und 6 SvEV anzusetzen. Übersteigt der P...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.5 Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Rz. 244 Abzugsfähig sind auch die weiteren Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Hierzu zählen folgende Kosten: Rz. 245 Prozesskosten für einen Rechtsstreit, den der Erwerber führen muss, um als Erbe anerkannt zu werden, oder einzelne Nachlassgegenstände zu erlangen, sind als Erwerbskosten zu berücksichtigen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 61). Schwieriger ist die Beurteilung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.2 Pflege- bzw. Unterhaltsleistung

Rz. 188 Die Pflege bzw. der Unterhalt des Erwerbers muss von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauer gewesen sein, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Einmalige Botengänge oder unter Nachbarn übliche Erledigungen sind nicht ausreichend. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 26.06.2019, ErbStB 201...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LG Freiburg befasst sich augenscheinlich auf den ersten Blick nur mit dem Formularzwang. Betrachtet man die Entscheidung genauer, werden aber auch das Thema "Einigungsgebühr" und deren Anfall sowie das Thema "Angelegenheit" weiter entschieden. 1. Einigungsgebühr Ergibt sich aus der Tätigkeit der Beratungsperson eine (außergerichtliche) Einigung gem. Nr. 10...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / I. Sachverhalt

Es wurden in einer rechtlichen Angelegenheit (Mietangelegenheit) Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung i.H.v. 85,00 EUR zzgl. 25,50 EUR Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr i.H.v. 150,00 EUR sowie der Post- und Telekommu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 240 Abzugsfähig sind alle Kosten, die erforderlich sind, um den Nachlass in das Vermögen des Erben zu überführen. Zu diesen Kosten zählen die Kosten bei Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten für die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages, Erteilung von Erbscheinen, Grundbuchkosten für die Umschreibung eines Grundstücks. Ist die Erfüllung von Vermächtnissen oder ...mehr

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AGS 06/2022, Original-Berec... / II. Keine Vorlage des Original-Berechtigungsscheins notwendig

Das AG Ludwigshafen sieht keine generelle Vorlagepflicht eines Original-Berechtigungsscheines. Weder die Vorschriften des RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG), noch die Vorgaben des Beratungshilfegesetzes (BerHG) oder die Vorschriften der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 11 BerHG erlassenen Beratungshilfeformularverord...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Der Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 17 Der Verweis in § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 EStG umfasst auch § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach die Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst d...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / II. Keine normative Grundlage

Das OLG Oldenburg sieht keine generelle Vorlagepflicht eines Original-Berechtigungsscheines. Weder die Vorschriften des RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG), noch die Vorgaben des Beratungshilfegesetzes (BerHG) oder die Vorschriften der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 11 BerHG erlassenen Beratungshilfeformularverordnu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 13 Schenkungen zur Belohnung, unter Auflage oder in Form eines lästigen Vertrages (§ 7 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 677 Ebenso wie § 7 Abs. 3 ErbStG hat § 7 Abs. 4 ErbStG keine steuerbegründende, sondern nur deklaratorische und klarstellende Funktion. Die Vorschrift dient der Abgrenzung steuerbarer freigebiger Zuwendungen von Leistungen, die sich im Rahmen eines Leistungsaustausches als Entgelt oder Entlohnung darstellen, und stellt klar, dass die Steuerpflicht einer Schenkung nicht d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.1. Grundtatbestand

Rz. 193 Hat der Erwerber Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt erworben, so fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit die Anteile an der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise veräußert oder verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden (Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.1 Allgemeines

Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzesf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Gesamtschuldnerische Haftung im Falle des § 38 Abs 3a EStG (§ 42d Abs 9 EStG)

Rn. 120 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38a Abs 3a EStG dessen Pflichten trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem ArbG. Der Dritte, der ArbN und der ArbG, sind – soweit die Haftung reicht – Gesamtschuldner. Die Einbeziehung des Dritten in die Gesamtschuldnerschaft ist erforderlich, da sich LSt-Fehlbeträge aus dessen Han...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Steuerfreier Kostenersatz und Abzug als Werbungskosten

Tz. 8 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 In der Praxis erstatten steuerbegünstigte Körperschaften ihren Arbeitnehmern i. d. R. die entstandenen Reisekosten in Anlehnung an die steuerlichen Bestimmungen lohnsteuerfrei (s. § 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10). Die Folgen sind: Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten des Arbeitnehmers in voller Höhe, entfällt beim Arbeitnehmer insoweit der Abzu...mehr