Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)

Rz. 71 Als Entgelt für Schulden hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG auch die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen (sog. Factoring). Erfasst werden nur die Abschläge, die darauf beruhen, dass der Barwert der veräußerten Forderung geringer ist als der Wert der Forderung im Zeitpunkt ihrer späteren Fälligkeit. Au...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / A. Sachverhalt

Rz. 1 Am 20.10.2018 verstarb für seine Angehörigen völlig überraschend der Mediziner Dr. Robert Röntgen bei einem Tauchurlaub auf den Malediven.[1] In seinem notariellen Testament vom 23.12.2015 hatte er seine beiden Töchter Lullu und Lalla als Erbinnen jeweils zur Hälfte seines Nachlasses eingesetzt. Bezüglich der Testamentsvollstreckung war (lediglich) Folgendes bestimmt: Z...mehr

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§ 9 Annahme des Amtes und L... / I. Wirkungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 21 Das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB hat grundsätzlich zwei Funktionen. Zum einen dient es dem Testamentsvollstrecker zum Nachweis seiner Rechte gegenüber Dritten. Zum anderen darf ein gutgläubiger Dritter auf die Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses vertrauen, §§ 2368 Abs. 3, 2365, 2367 BGB. Rz. 22 Der öffentliche Glaube des Testamentsvollstre...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Letztwillige Schiedsgerichtsklauseln

Rz. 25 Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel 15 Der Formulierungsvorschlag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlages Wolters/Kluwer entnommen aus Rott , in: Frieser, Formularbuch für den Fachanwalt Erbrecht. Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel[15] (Schiedsgerichtsanordnung)[16] Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstre...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 14 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG: Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern a...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Erbenermittlung

Rz. 14 Es ist natürlich auch denkbar, dass die Erben zunächst noch ermittelt werden müssen. Mitunter ist diese Aufgabe aufwendig, weil die Familienverhältnisse nicht bekannt oder – gerade bei familienexternen Testamentsvollstreckern – schwer aufzuklären sind. Die Nachwirkungen der Kriegszeiten der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts in Europa bedingen weitere Schwieri...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 6. Entnahmerecht

Rz. 79 Gemeinsam ist dem Anspruch auf Vergütung und dem Aufwendungsersatzanspruch, dass es sich bei beiden um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. Folglich hat der Verwalter die Befugnis, seine Zahlungsansprüche nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses bzw. des Urteils selbst durch Entnahme aus dem Nachlass zu befriedigen.[68]mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. Checkliste zur Testamentsvollstreckeranordnung

Rz. 1 1. Schritt: Gestaltungsalternativen zur Testamentsvollstreckung prüfen 2. Schritt: Wirksame letztwillige Verfügung errichtenmehr

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§ 24 Muster und Checklisten / V. Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung

Rz. 5 Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Als angemessene Vergütung ist der Betrag anzusehen, der sich aus der Rheinischen Tabelle des ...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 14. Ersatz der Umsatzsteuer

Rz. 39 Der Beklagte verlangt zu Recht eine Bruttovergütung einschließlich Mehrwertsteuer. Während in der überkommenen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wurde, dass die Umsatzwertsteuer nicht zusätzlich verlangt werden könne,[14] kann nach zutreffender Ansicht ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker auch Umsatzsteuer verlangen.[15] Rz. 40 Dieser Ansicht schließt s...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VI. Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Banken und Vermögensverwalter)

Rz. 6 Muster 24.5: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Banken und Vermögensverwalter) Muster 24.5: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Banken und Vermögensverwalter) Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung erhalten. Diese bes...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / c) Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisier...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 4. Anspruch auf Abschlagszahlungen

Rz. 77 Dem Nachlassverwalter wird gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1808 BGB n.F.) grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen zugebilligt, soweit sie nicht im Einzelfall aufgrund ihrer Rechtsnatur als Anzahlung auf eine erwartete höhere Vergütung ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VIII. Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT

Rz. 8 Muster 24.7: Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT Muster 24.7: Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese bemisst sich nach den Vorgaben der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (2000) im Zeitpunkt der zum Zeitpunkt me...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 327 Die Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 4 GewStG erfolgt in dem Ez und in dem Umfang, in dem sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA abgezogen wurden.[1] Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Gewinnanteil auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters steuerlich berücksichtigt wird. Die mit der Beteiligung des pe...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 7. Bemessung der Zuschläge

Rz. 22 Es war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht, dass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen. Dabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben das sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XI. Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker")

Rz. 48 Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ( Quasi-Testamentsvollstrecker ) Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker") Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IX. Schreiben eines Testamentsvollstreckers an die Erben zur Vergütungsentnahme aus dem Nachlass

Rz. 46 Muster 24.29: Schreiben eines Testamentsvollstreckers an die Erben zur Vergütungsentnahme aus dem Nachlass Muster 24.29: Schreiben eines Testamentsvollstreckers an die Erben zur Vergütungsentnahme aus dem Nachlass Sehr geehrte Frau _________________________, sehr geehrter Herr _________________________, für meine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / C. Fazit

Rz. 48 Aus der Sicht der Erbinnen war es möglicherweise taktisch ungeschickt, sich zu einem frühen Zeitpunkt auf die Abrechnung nach den DNotV-E einzulassen. Ein auf Ertragmaximierung ausgerichteter Testamentsvollstrecker, dem hier keineswegs das Wort geredet werden soll, wird im Zweifel berufsmäßige Dienste gesondert abrechnen, auch wenn er sich hierdurch Abstriche an seine...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 4. Bemessungsgrundlage: Bruttonachlasswert

Rz. 17 Ebenso wenig war den Klägerinnen darin zu folgen, auf den Nettonachlass zzgl. eines bei 40 % gekappten Schuldenanteils als Bezugsgröße abzustellen. Hierfür fand sich keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist anerkannt und zutreffend, auf den vollen Bruttonachlass als Bezugsgröße für die Vergütungsberechnung in Prozentsätzen abzustellen, sofern – wie hier – die Abwicklung al...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / a) Entsprechende Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung

Rz. 68 Diese in der Literatur teilweise vertretene Auffassung[47] liegt bei der Nachlassverwaltung von Unternehmen sicherlich etwas näher als bei der Testamentsvollstreckung.[48] In der Praxis kann diese jedoch nicht empfohlen werden, weil die h.M. davon ausgeht, dass die InsVV schon in Ermangelung einer Regelungslücke nicht analog angewendet werden kann. Gleiches gilt für d...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 7. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 80 Ist die Vergütung noch nicht festgesetzt oder über den Aufwendungsersatzanspruch noch nicht entschieden, steht dem Nachlassverwalter im Verhältnis zu den Erben ein Zurückbehaltungsrecht am Nachlass zu.[69] Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht in analoger Anwendung des § 323 InsO nicht gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter. Insoweit erhält der Nachlassverwalter für ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / II. Einfache Vergütungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben

Rz. 39 Muster 24.22: Vergütungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben Muster 24.22: Vergütungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben Vereinbarung zwischen 1. _________________________ (Vorname Name, Anschrift) – nachfolgend auch genannt "Erbe zu 1)" – 2. _________________________ (Vorname Name, Anschrift) – nachfolgend auch genannt "Erbe zu 2)" – die...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 4. "Treuhandlösung"

Rz. 22 Bei diesem Lösungsansatz führt der Testamentsvollstrecker persönlich das Handelsgeschäft nach außen im eigenen Namen und (ähnlich einem selbstständigen Kaufmann) unter eigener unbeschränkter Haftung fort.[24] Im Innenverhältnis wird er jedoch (nur) als Treuhänder für die Erben tätig und erhält einen Freistellungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen die Erben eingeräumt, des...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XII. Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 49 Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau/Herrn ___...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.1 Schulden

Rz. 30 § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts.[1] Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.2 Skonti (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG)

Rz. 63 Der Aufwand aus Skonti gilt als Entgelt für Schulden, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechend im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gewährt werden. Derart gewährten Skonti gleichgestellt sind wirtschaftlich vergleichbare Vorteile. Nicht Finanzierungskosten gleichgestellt werden dagegen g...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.3 Vertriebslizenzen

Rz. 279 Ausgenommen von der Hinzurechnung sind Aufwendungen für Vertriebslizenzen. Unter Vertriebslizenzen sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG Lizenzen zu verstehen, die ausschließlich dazu berechtigen, aus ihnen abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Der Lizenznehmer nutzt in diesen Fällen die Lizenz nicht für seinen Gewerbebetrieb. Sie dient nicht der Stärkung sei...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / I. Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge

Rz. 5 Es gibt keinen feststehenden Begriff der "Unternehmensnachfolge".[8] Typischerweise versteht man hierunter den Übergang der Unternehmerstellung – insbesondere eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung – an einen Nachfolger. Der Übergang des unternehmerischen Vermögens ist durch lebzeitige Übertragung oder durch Übergang von Todes wegen...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)

Rz. 29 Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) 22 Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.dse-erbrecht.de einsehbar. Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)[22] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für ...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / II. Vertrauen

Rz. 6 Empirische Untersuchungen[7] zeigen, dass die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers überwiegend nach dem Vertrauensverhältnis erfolgt und die Qualifikation nur in 28 % der Fälle eine Rolle spielt. Allerdings zeigt sich auch: je höher das Vermögen, desto größer die Tendenz, einen professionellen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das oft über Jahrzehnte währen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 307 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / I. Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung

Rz. 9 Die Klägerinnen haben gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 112.590 EUR einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, da er diesen Betrag, der ihm als Vergütung nicht geschuldet war, auf Kosten der Klägerinnen erlangt hat, indem er 317.956 EUR von einem Nachlasskonto des Erblassers, das den Klägerinnen aufgrund des Erbfalls zusteht, entnommen hat, obwohl die ihm...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Ziel des AGT-Projektes

Rz. 9 Die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes ist im Laufe der Jahrzehnte vielschichtiger geworden. Wurde die Tätigkeit früher aus eher rein privater Veranlassung heraus übernommenen, ist die Testamentsvollstreckung heute vielfach ein Beruf oder Bestandteil desselben. Dieser Beruf wird von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken, Vermögensverwaltern und eigenen Testament...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / f) Gestaltungsempfehlungen

Rz. 24 Zur Vermeidung von Streitigkeiten im Einzelfall sollte der Erblasser der Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers gehörige Aufmerksamkeit widmen und dabei auch steuerliche Auswirkungen bei den Erben gerade im Fall einer Dauertestamentsvollstreckung bedenken.mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 6. Höhe der Grundvergütung

Rz. 21 Die Grundvergütung war vom Beklagten aufgrund der Neuen Rheinischen Tabelle zutreffend mit 1,5 % des Bruttonachlasses bei 122.097 EUR angesetzt worden. Da die Grundvergütung im Vergleich zu den anderen Tabellen damit bereits deutlich überdurchschnittlich war, hat das Gericht teils geringere Zuschläge angenommen, als der Beklagte berechnet hat, teils Zuschläge gestrich...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / I. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 14 HeimG

Rz. 13 Werden ältere oder pflegebedürftige Menschen in einer ihren speziellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung untergebracht, so entwickelt sich zu den Betreibern der Einrichtung häufig ein enges Vertrauens- und Näheverhältnis. Hieraus entsteht dann häufig das Bedürfnis, diesen neu gefundenen Vertrauten finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen, die auf der anderen S...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 25 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Als Entgelt gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ford...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 61 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG gelten als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforder...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / a) Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 14 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreck...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (1) Überblick

Rz. 90 Hedgefonds zeichnen sich durch ein höheres Risiko als normale Investmentfonds aus, da sie keinen Anlagerichtlinien unterliegen und alle Formen der Kapitalanlage nutzen. Diese Eigenschaft ist gleichzeitig der große Vorteil von Hedgefonds: Sie bieten dem Anleger ein breit gefächertes Spektrum: Eine Anlage in Aktien oder Rentenpapieren bis zu Options- und Futuregeschäfte...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / e) Alternative Vergütungsformen

Rz. 23 Angemessene Stundenhonorare sind, der heutigen Vergütungspraxis der Berufsstände der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter folgend, als eine der tabellenmäßigen Vergütung im Rahmen des § 2221 BGB gleichwertige Vergütungsform anzusehen. Auch Erfolgsprämien, zum Beispiel für die Veräußerung eines Hauses oder eines Unternehmens, sind nicht...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Auseinandersetzungsplan

Rz. 47 Muster 24.30: Auseinandersetzungsplan Muster 24.30: Auseinandersetzungsplan Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________ Auseinandersetzungsplan I. Erbrechtliche Ausgangslage (Kurze Darstellung des Inhaltes der letztwilligen Verfügung, Benennung der Erben, Verm...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Feststellungsklage

Rz. 34 Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine S...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / d) Gewerbesteuer

Rz. 56 Gewerbesteuerobjekt bei der Treuhandlösung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen wird die aus Vollrechtstreuhänder bzw. Testamentsvollstrecker und Treugeber-Erben begründete Mitunternehmerschaft; alleiniger Gewerbesteuerschuldner wird der Testamentsvollstrecker. Hingegen bleibt die Personengesellschaft, deren Anteil im Erbweg übergegangen und an dem sodann eine Vo...mehr

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DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer geäußert. Zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten Mitarbeiter aus dem Ausland unterliegen in Deutschland oftmals der sog. beschränkten Steuerpflicht, weil sie inländische Einkünfte erzielen. Ob das Besteuerungsrecht aber letztendlich in Deutschland verbleibt, häng...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 11. Kein Zuschlag wegen Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 33 Nicht geschuldet war weiterhin die Entnahme von 10 % des Reingewinns aus dem Praxisbetrieb in 2019. Die insoweit im Wesentlichen leitende und beaufsichtigende Funktion des Beklagten ist durch die Nettovergütung von 177.040 EUR hinreichend abgegolten. Es liegt entgegen der am Rande geäußerten und nicht hinreichend dargelegten Ansicht des beklagten Testamentsvollstrecker...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / L. Behandlung überschuldeter Nachlässe

Rz. 134 Bei der Problematik eines unüberschaubaren und möglicherweise überschuldeten Nachlasses, für den die Testamentsvollstreckung übernommen werden soll, handelt es sich nicht um ein spezifisch auf unternehmerische Nachlässe bezogenes Problem. Für geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker sind solche Nachlässe jedoch besonders ärgerlich, weil sie regelmäßig zu einer...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 1. Eigenprozesse des Testamentsvollstreckers

Rz. 148 Wenn es um seine persönlichen Rechte und Pflichten geht, klagt der Testamentsvollstrecker wie jede andere Person. Dabei trägt er auch die Kosten für ein etwaiges Unterliegen persönlich. Unter diese Fallgruppe sind Klagen des Testamentsvollstreckers auf Aufwendungsersatz (§§ 2211, 670 BGB) oder Vergütung (§ 2221 BGB) zu verstehen. Ebenfalls hierunter fallen etwaige Kl...mehr