Mietkaution

Die Mietkaution ist für Vermieter von Wohn- oder Gewerberaum ein wichtiges Mittel, um sich für Ansprüche gegen den Mieter abzusichern. Die Kaution sollte in keinem Mietverhältnis fehlen.

Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für eventuelle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter kann vom Mieter nur dann eine Kaution verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Im Wohnraummietrecht unterliegen Vereinbarungen zur Mietkaution engen gesetzlichen Voraussetzungen. Die zulässige Höhe der Kaution ist beschränkt. Diese darf maximal das Dreifache einer Netto-Monatsmiete betragen.





Formen der Mietkaution

Die Kaution kann durch Zahlung eines Geldbetrages geleistet werden (Barkaution), durch Verpfändung eines Sparbuchs, in Form einer Bürgschaft oder auch eine Mietkautionsversicherung.

Eine Barkaution muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen anlegen und verzinsen. Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter die getrennte Anlage der Kaution nachweisen.

Kaution während der Mietzeit

Während der Mietzeit darf der Vermieter nur wegen unstreitiger Forderungen auf die Kaution zugreifen, etwa wenn der Mieter Mietzahlungen schuldig bleibt. Hat der Vermieter zulässigerweise die Kaution in Anspruch genommen, kann er vom Mieter verlangen, die Sicherheit wieder bis zur vereinbarten Höhe aufzufüllen. Wegen streitiger Forderungen hingegen (z. B. bei einer Mietminderung wegen Mängeln) darf der Vermieter die Kaution während des Mietverhältnisses nicht antasten.

Der Mieter kann während der Mietzeit nicht über die Mietkaution verfügen. Er kann mit seinem Anspruch auf Kautionsrückzahlung nicht gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen. Insbesondere kann er die Kaution nicht gegen Ende des Mietverhältnisses „abwohnen“.

Kaution nach Ende des Mietverhältnisses

Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter über die Kaution abrechnen. Soweit er Gegenforderungen hat, kann er diese aus der Kaution befriedigen. Im Übrigen muss er die Kaution an den Mieter zurückzahlen. Eine gesetzliche Abrechnungsfrist gibt es nicht. Die Rechtsprechung vertritt Fristen zwischen zwei und neun Monaten. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.

Geschäftsraummiete

Bei der Geschäftsraummiete haben die Parteien bei ihren Vereinbarungen zur Mietkaution mehr Spielraum. Insbesondere sind sie der Höhe nach nicht auf drei Monatsmieten beschränkt.