Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zweck der besonderen Regelungen ist vornehmlich die Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Gerichte. Wie im Regelinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 bis 7) muss der Schuldner seinem Antrag zwingend eine Reihe weiterer Unterlagen beifügen, die aber auf die Besonderheiten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3.3 Vorbereitung des Verzeichnisses (Abs. 2)

Rn 91 Zur Entlastung des Schuldners sieht § 305 Abs. 2 Satz 1 bei den Eintragungen im Forderungsverzeichnis die Möglichkeit zur Bezugnahme auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger vor. Gegenüber seinen Gläubigern hat der Schuldner sogar gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Forderungsaufstellung. Die schriftliche Aufstellung muss die gegen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vertretung des Schuldners und der Gläubiger (Abs. 4)

Rn 136 Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann als Parteiverfahren zum einen vom prozessfähigen Antragsteller selbst geführt werden, zum anderen aber auch von einem Bevollmächtigten. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten ist der Antragsteller allerdings über § 4 an die Voraussetzungen des § 79 ZPO gebunden.[224] In § 305 Abs. 4 werden zusätzliche Vertretungsmöglichkeiten für G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 144 Ahrens, Rücknahmefiktion und Beschwerderecht bei § 305 Abs. 3, NZI 2000, 201; Baumann/Schmitz-Winnenthal, Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle – Organisation und Arbeitsablauf, ZVI 2009, 143; Frind, Störeinflüsse im Privatinsolvenz-Planverfahren, ZInsO 2014, 280; ders., Schlecht beraten, wenn nicht persönlich beraten?, ZInsO 2016, 307; ders., Bescheinigungsprüfung ...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / C. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen

Rz. 16 Das Gesetz unterscheidet bei der Zwangsvollstreckung zwischen vertretbaren (§ 887 ZPO) und unvertretbaren (§ 888 ZPO) Handlungen. Unter vertretbaren Handlungen versteht man solche, die nicht ausschließlich der Schuldner vornehmen kann, sondern auch ein fachkundiger Dritter; dementsprechend ist z.B. die Durchführung einer Autoreparatur eine vertretbare Handlung. Insbes...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Einigungsgebühr

Rz. 122 Die Einigungsgebühr ist in Teil 1 "Allgemeine Gebühren" unter Nr. 1000 VV RVG geregelt. Diese Gebühren des Teils 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr sind:mehr

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Schweiz / 1

Hinweis: Die an der 1. und 2. Auflage beteiligte Autorin Dr. Isabelle Berger-Steiner, Rechtsanwältin, hat auf eine Mitwirkung ab der 3. Auflage verzichtet.mehr

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Griechenland / a) Öffentliches Testament

Rz. 47 Dieses Testament kann vor einem Notar unter Mitwirkung von drei Zeugen oder mit einem zweiten Notar unter Mitwirkung eines Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 1724 ff. grZGB). Ausnahmsweise kann es für die im Ausland lebenden Griechen vor einem Berufskonsul errichtet werden. Es wird als öffentliche Urkunde angenommen. Die entsprechenden Normen (Art...mehr

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§ 34 Die Kosten der Zwangsv... / IV. Kosten für Zahlungsvereinbarungen

Rz. 9 Nr. 1000 VV RVG: (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den 1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder 2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / d) Das von Portugiesen im Ausland errichtete Testament

Rz. 62 Besonders geregelt ist das Testament, das von Portugiesen im Ausland errichtet worden ist (testamento feito por português em país estrangeiro, Art. 2223 CC). Dabei handelt es sich um keine echte Sonderform. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass es – selbstverständlich – auch den Portugiesen im Ausland möglich ist, ein Testament zu errichten, also insbes...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / b) Das verschlossene Testament

Rz. 58 Nach portugiesischem Recht kann ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) nur von Volljährigen errichtet werden. Allerdings kann in dieser Form nicht testieren, wer des Lesens nicht mächtig ist (Art. 2208 CC). Grundsätzlich wird dieses Testament vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben (siehe auch Rdn 57). Dabei verlangt das portugiesische Recht...mehr

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Schweiz / 3. Formzwang

Rz. 93 Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen zur Auswahl (Art. 498 ZGB):mehr

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Ungarn / b) Das allographische Privattestament

Rz. 93 Die häufigste Form der Privattestamente ist das – im deutschen Recht nicht bekannte – allographische Privattestament, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird. Ein Testament kann nicht als eigenhändig geschrieben angesehen werden, wenn es zwar vom Testator selbst, jedoch mit der Maschine geschrieben wurde. Das stenografisch oder mit einer von der gewöhnlic...mehr

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Österreich / 4. Vereinbarungen bei gemeinsamer Eigentumswohnung

Rz. 93 Die Wohnungseigentümerpartner können zu Lebzeiten schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs der Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung einer anderen natürlichen Person zukommen soll. In diesem Fall findet kein automatischer (gesetzlicher) Eigentumsübergang auf den Dritten stat...mehr

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Ungarn / d) Beim Notar hinterlegtes Testament

Rz. 103 Nach § 7:17 Abs. (1) lit. a) Ptk. ist das allographische Testament auch ohne Mitwirkung von Zeugen als gültig anzusehen, wenn es vom Testator bei einem Notar hinterlegt wurde. Diese Begünstigung steht dem Testament jedoch nur solange zu, wie es beim Notar verbleibt. Durch die Rückname des Testaments aus der notariellen Verwahrung durch den Testator verliert es seine ...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 112 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Rz. 113 Der Verzichtsvertrag bedarf der persönlichen Mitwirkung des Erblassers (§ 2347 BGB). Während sich der Verzichtende (auch vollmachtlos) v...mehr

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Bulgarien / 2. Das eigenhändige Testament

Rz. 30 Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser gem. Art. 25 ErbG selber verfasst. Es ist erforderlich, dass der Erblasser und die im Testament Bedachten klar identifiziert werden können. Zur Wirksamkeit des Testaments ist es unerlässlich, dass der Erblasser den gesamten Text selber handschriftlich verfasst und unterschreibt. Ein vom Erblasser eigenhändig unterschrieben...mehr

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Griechenland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 72 Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Anfall kraft Gesetzes ohne irgendeine Mitwirkung seinerseits (Art. 1846, 1711 grZGB). Jeder Erbe (mit Ausnahme des Staates, wenn er als gesetzlicher Erbe berufen wird, Art. 1847 grZGB) kann jedoch den Erbanfall durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen (Art. 1847 grZGB). Wenn die Ausschlagung innerhalb ...mehr

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Slowenien / V. Verwahrung

Rz. 70 Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[185] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hint...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

Rz. 92 Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 berechnet sich nach dem Gegenstandswert, § 13 RVG), und ist eine (Satz-) Rahmengebühr (§ 14 RVG). Die Mittelgebühr bestimmt sich aus der Addition der Mindest- und der Höchstgebühr geteilt durch zwei und beträgt somit...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 6. Zusatzgebühr

Rz. 281 Auch in Bußgeldsachen ist es für den Rechtsanwalt möglich, durch entsprechende Mitwirkung in den Fällen, in denen das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu verdienen. Rz. 282 Die Gebühr entsteht, wennmehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / IV. Vergütungsvereinbarungen

Rz. 8 Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Lediglich bei der Pflichtverteidigung und Beratungshilfe wird ihm die Übernahme von Gesetzes wegen auferlegt. Aus diesem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet ist, einen Auftrag zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen anzunehmen. Er kann vielmehr mit seine...mehr

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§ 46 Strafrecht / II. Landgericht (LG)

Rz. 32 Beim Landgericht gibt es große und kleine Strafkammern (§ 76 GVG) sowie die besonders geregelte Strafvollstreckungskammer (§ 78a GVG). Die kleinen Strafkammern sind mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt, die großen mit drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen, wobei die großen Strafkammern in der Hauptverhandlung seit dem Jahre 1993 nur mit zwei Berufsricht...mehr

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Niederlande / 1. Testamentsformen

Rz. 106 Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten von letztwilligen Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers. Rz. 107 Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen von letztwilligen Verfügungen:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Streitiges Erbteilungsverfahren

Rz. 231 Falls sich Miterben oder Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft nicht einigen, können im Rahmen des streitigen Verfahrens die Gerichte angerufen werden (Art. 782 ff. LEC 2000). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass weder der Erblasser, die Miterben, der Notar noch der Rechtspfleger (secretario judicial) einen Erbteiler (comisario o contador/part...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 26 Die EuErbVO regelt ausschließlich die internationale Zuständigkeit, Art. 2 EuErbVO. Die sachliche Zuständigkeit regeln die Mitgliedstaaten. Dabei gibt die EuErbVO den nationalen Ausführungsgesetzgebern einen weiten Spielraum. Die Ausstellung des ENZ kann gem. Art. 64 lit. a EuErbVO nicht nur an "Gerichte" i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO delegiert werden, also an Gerichte...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Rechtsnatur des Pflichtteils

Rz. 97 Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Ihnen steht – wie sich aus Art. 82 Abs. 1 CDCIB ergibt – eine "pars valoris bonorum" zu, d.h., die Abkömmlinge bzw. ...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 13. Zusatzgebühr

Rz. 263 Das RVG sieht in Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 zusätzliche Gebühren vor, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei entsteht als Zusatzgebühr nach Nr. 4141 eine Verfahrensgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ohne Zuschlag. Die zusätzliche Gebühr entsteht, wennmehr

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Slowenien / II. Erbverzicht

Rz. 74 Zulässig ist jedoch eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Vereinbarung zwischen einem Nachkommen oder dem Ehegatten[195] und dem Erblasser, mit welcher der Nachkomme oder Ehegatte zu Lebzeiten des Erblassers die ihm noch nicht angefallene Erbschaft ausschlägt (Art. 137 Abs. 2 ErbG).[196] Der Vertrag ist in Form einer notariellen Niederschrift unter Mitwirkung eines ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 176 Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Güterg...mehr

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Slowakei / aa) Allgemeines

Rz. 42 Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache [27] und das qualifizierte [28] fremdhändige Testament. Rz. 43 In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[69] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / b) Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Rz. 51 Prozessvergleiche können auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn die Parteien beide durch Anwälte vertreten sind, § 195 Abs. 1 ZPO, § 14 BORA. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann ebenfalls per Telefax und via besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument gegen entsprechendes elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Der e...mehr

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Luxemburg / 8. Testamentsformen

Rz. 84 Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten: Rz. 85 Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / IV. Alternative Zuständigkeit für die Annahme von Ausschlagungserklärungen

Rz. 48 Eine Erleichterung für Betroffene, die in anderen Staaten leben als der Erblasser, bringt Art. 13 EuErbVO. Zum Ausgleich für die Zuständigkeitskonzentration des Nachlassverfahrens am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers wird hier eine alternative Zuständigkeit für die Annahme bestimmter Erklärungen bei den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 158 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[192] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Vermächtnisse

Rz. 141 Neben der Erbeinsetzung hat der Erblasser die Möglichkeit, einem anderen per Testament einzelne Gegenstände "zu vermachen" (Vermächtnis, Art. 660, 881 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld).[174] Anders als der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Berufene rückt...mehr

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Deutschland / II. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 120 Gemäß § 2038 BGB verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Zur Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung und Vermehrung sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich und geeignet sind.[93] Die Verwaltung des Nachlasses umfasst allerdings nicht nur Erhaltungsmaßnahmen, sondern auch Ver...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 220 Das ungarische Recht kennt ein umfassendes, justizförmiges Nachlassverfahren. Obwohl das ungarische materielle Recht den Grundsatz der ipso iure-Erbfolge verfolgt, ist die Durchführung eines Nachlassverfahrens i.d.R. notwendig, damit der Erbe oder sonstige Berechtigte (z.B. Vermächtnisnehmer) seine Rechtsstellung bzw. den Erwerb von Todes wegen vor den Behörden und g...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Rechtsnatur und Höhe des Noterbrechts

Rz. 92 Das Noterbrecht besteht in dem Recht auf Übertragung von Nachlassgegenständen aus der Erbmasse, die dem Wert nach der Pflichtteilsquote entsprechen (pars bonorum).[135] Der Noterbberechtigte kann nämlich gemäß Art. 47 Abs. 1 CDCIB die Rechte auf Herausgabe und Teilung des Nachlasses geltend machen und auch das Erbauseinandersetzungsverfahren einleiten, auch wenn er ke...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

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Ungarn / c) Ladung zur Nachlassverhandlung

Rz. 267 Die ordnungsgemäße Zustellung ist eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung bei den einzelnen Verfahrenshandlungen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung sind die Verfahrenshandlungen nur dann gültig, wenn sie von der Partei gesondert anerkannt werden. Die Ladung ist eine amtliche Benachrichtigung über den genauen Zeitpun...mehr

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Slowenien / I. Erbengemeinschaft

Rz. 93 Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.[234] Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist.[235] Der Nachlass steht nach h.M.[236...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 2. Ausschließung und Ablehnung

Rz. 18 Der Richter soll das Verfahren unabhängig und unparteiisch führen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind Richter im Unterschied zu Beamten nicht weisungsabhängig. Es gibt also keinen Vorgesetzten, der sie anweisen kann, wie zu entscheiden ist. Auch der Kammer- oder Senatsvorsitzende hätte insoweit keinerlei Handhabe, Druck auf ein Kammer- oder Senatsmitglied au...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 17 Der Betroffene (Erbe, Vermächtnisnehmer), der eine Eintragung aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten ENZ in ein inländisches öffentliches Register veranlassen möchte, muss das ENZ mit seinem Eintragungsantrag unmittelbar bei der Registerbehörde einreichen. Die Mitwirkung eines ungarischen Notars bei Einreichung des Antrags ist weder erforderlich noch ...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 82 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Rz. 15 Wer sich auf den Schutz des guten Glaubens beruft, muss gem. Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO "auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben" gehandelt haben. Ihm muss also der Inhalt des ENZ – z.B. über eine von der Behörde ausgestellte Abschrift – bekanntgemacht worden sein (konkreter Gutglaubensschutz). Nach der Rechtsprechung zum BGB-Erbschein hingegen genü...mehr